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LVwG-2022/16/1180-1Landesverwaltungsgericht27.02.2023
FFP2-Maske<br/>Teilnahme an Versammlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Strafe auf eine Geldstrafe von Euro 100,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass es bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021“
zu lauten hat.
3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf Euro 10,00 herabgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 20.04.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 05.12.2021 um 14:45 Uhr in **** Y, Adresse 2, Veranstaltungsgelände der BB, als Teilnehmer der Veranstaltung Standkundgebung „CC“ mit anschließendem Demonstrationszug durch das Stadtzentrum von Y, in **** Y, Bereich BB, keine Maske im Sinn des § 2 Abs 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 14 Abs 1 Z 2, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, eine Maske zu tragen sei. Es hätten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 14 Abs 2 5. COVID-19-NotMV verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden). Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde mit Euro 15,00 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.04.2022 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass ihm keine Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, da er nachweisbar noch nie mit dem Corona-Virus infiziert gewesen sei. Zum Beweis dafür hat der Beschwerdeführer in der Anlage die Blutspende-Laborbefunde über die Blutspenden vom 03.03.2021, 29.11.2020, 09.02.2022 und 06.10.2021 als Anlage zur Beschwerde übermittelt.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 05.12.2021 um 14:45 Uhr an der bei der zuständigen Behörde angezeigten Versammlung mit dem Titel „CC“ mit anschließendem Demonstrationsmarsch durch Y mit Start beim BB und Ende beim DD, teilgenommen und dabei keinerlei den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen.
Im Zuge der während der Versammlung durchgeführten Kontrollen verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine FFP2-Maske brauche, weil er sich im Freien aufhalte.
Der Beschwerdeführer ist selbständig und verfügte im Zeitpunkt der Kontrolle über kein Einkommen. Er ist für eine Person unterhaltspflichtig.
III.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die Anzeige der PI EE vom 05.12.2021, Zl ***, das Straferkenntnis vom 20.04.2022 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 27.04.2022. Der bereits im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Anzeige und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, noch nie mit dem Corona-Virus infiziert gewesen zu sein. Laut Anzeige hat sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten dahingehend verantwortet, dass er sich im Freien aufhalte und deshalb keine Maske tragen müsse. In seinem Einspruch führt der Beschwerdeführer lediglich aus, nur spazieren gewesen zu sein und wies auf das in Österreich seit 2017 geltende Vermummungsverbot hin. Demgegenüber nahm der Beschwerdeführer im E-Mail vom 15.04.2022 zu der ihm übermittelten Beweisaufnahme dahingehend Stellung, dass er sich von den vier Polizisten bedrängt gefühlt habe. Er gehe weiters davon aus, dass er ausgewählt worden sei, weil er Videos geteilt habe, in denen die Österreichische Polizei Demonstranten, alte Frauen und behinderte Menschen attackiert bzw niedergeprügelt habe. Anhand der ihm übermittelten Fotos sei ersichtlich, dass er beobachtet worden sei. Der Meldungsleger sei ihm gegenüber sehr forsch aufgetreten und es sei nur seinem besonnenen Verhalten zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar widersprüchlich, jedoch hat er die Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit nie bestritten. Vor dem Hintergrund, dass er in seiner Stellungnahme das Verhalten der ihm gegenüber einschreitenden Polizisten detailliert wiedergibt, erscheint das Vorbringen im Einspruch, lediglich spazieren gewesen zu sein, als reine Schutzbehauptung. Das Vorliegen einer Maskenbefreiung oder das Vorhandensein eines ärztlichen Attestes über die Maskenbefreiung wurde in keinem Zeitpunkt behauptet oder ein solches vorgelegt.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Einspruch. Diese scheinen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angibt, Betreiber einer Alm zu sein und derartige Betriebe zum Zeitpunkt der Tatbegehung geschlossen waren, glaubwürdig.
IV.Rechtslage:
1. Die relevanten, zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 lautet samt Überschrift wie folgt:
„§ 5
Zusammenkünfte
(1) Beim Auftreten von COVID 19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
[…]
§ 8
Strafbestimmungen
(1) […]
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
2. Die relevanten, zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021 idF BGBl II Nr 511/2021 lauten samt Überschriften wie folgt:
„§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(…)
§ 14
Zusammenkünfte
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß § 15,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,
9. Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
10. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
11. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.
(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1. […]
§ 19
Glaubhaftmachung
[…]
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
[…]“
V.Erwägungen:
Zum Tatzeitpunkt war gemäß § 14 Abs 1 Z 2 5. COVID-19-NotMV das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 zulässig. Nach Abs 2 leg cit war bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Nach § 2 Abs 1 5. COVID-19-NotMV gilt als Maske iSd VO eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard. § 18 der 5.-COVID-19 NotMV sieht als Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in den Absätzen 4, 5 und 6 diverse Gründe vor und normiert diesbezüglich eine abgestufte Ausnahmeregelung.
Indem der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort keine FFP2-Maske und auch sonst keine den Mund/Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat objektiv verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf das Vorliegen von Ausnahmegründen berufen und es liegen auch sonst keine der in § 18 5. COVID-19-NotMV angeführten Ausnahmegründe vor, da weder der Aufenthalt im Freien noch der Umstand, dass bislang keine COVID-19-Infektion vorgelegen ist, ihn vom Tragen einer FFP2-Maske befreit.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil zum Tatzeitpunkt die Corona-Pandemie bereits fast zwei Jahre andauerte und schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung präsent war, dass Pflichten zum Einhalten verschiedener Schutzmaßnahmen, wie etwa das Tragen einer FFP2-Maske, für verschiedene Aktivitäten und Orte zum Zweck der Pandemiebekämpfung bestehen. Daher bestand für den Beschwerdeführer jedenfalls Anlass, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht kein Verschulden trifft. Ihm ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Beschwerdeführer hat diesen Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch nicht eine bloß geringfügige Schuld gegeben. Minderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, über kein Einkommen zu verfügen und hat bezüglich seiner Vermögensverhältnisse das Vorliegen von Schulden geltend gemacht. Die belangte Behörde ist bereits von unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Über den Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt. Dazu hat die belangte Behörde im Straferkenntnis ausgeführt, dass diese – selbst wenn man von schlechten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehen würde – sich an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens bewegen würde. Die heranzuziehende Strafsanktionsnorm des § 8 Abs 5a COVID-19-MG sieht jedoch einen Strafrahmen von höchsten Euro 500,00 Geldstrafe bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche vor. Somit wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 % dieses Strafrahmens verhängt. Vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch eine Geldstrafe in Höhe von 20 % des gesetzlichen Strafrahmens als ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer laut Strafregisterauszug bislang nicht begangen. Daher kann mit dieser herabgesetzten Geldstrafe gerade noch das Auslangen gefunden werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt jedoch nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen (VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Vor diesem Hintergrund war die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (§ 64 Abs 2 VStG) neu festzusetzen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132). Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, dass der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Auf der Sachverhaltsebene macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich geltend, noch nie mit COVID-19 infiziert gewesen zu sein und versucht dies durch beim Blutspenden erstellte Laborbefunde zu belegen. Da der Umstand, ob bisher eine Infektion vorgelegen hat oder nicht, nicht von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske befreit, handelt es sich diesbezüglich nicht um verfahrensrelevante Umstände. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ihm vorgeworfene Tat nicht substantiiert und hat auch keine Beweisanträge gestellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung von Rechten ist für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu Euro 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von Euro 100,00 verhängt wurde. Im Übrigen ist für die belangte Behörde die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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