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LVwG-2021/32/3079-37•LVwG T LVwG-2021/32/3079-37
LVwG-2021/32/3079-37Landesverwaltungsgericht27.02.2023
Urgelände<br/>Bauhöhe<br/>Baufluchtlinie<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, BB und CC, alle vertreten durch DD, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I. zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.
Anstelle des Einreichplanes der EE / Architekt FF vom 05.11.2020 (Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 23.11.2020) und des Lageplanes der GG KG vom 23.10.2020 (Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 09.11.2020) bilden der Einreichplan der EE / Architekt FF vom 20.09.2022 (Einlaufvermerk der des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.09.2022) und der Lageplan der GG KG vom 19.09. 2022 (Einlaufvermerk der des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.09.2022) einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
Weiters wird der
II. Beschluss gefasst:
2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO an die Beschwerdeführer zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 11.05.2021, elektronisch unterfertigt am 17.12.2021, wird eingestellt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 06.11.2021 hat JJ die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Garage auf dem Grundstück **1 KG Y beantragt.
Es wurde am 11.02.2021 eine mündliche Bauverhandlung vor Ort durchgeführt.
Im Vorfeld zu dieser Bauverhandlung haben ua die nunmehrigen Beschwerdeführer –rechtsfreundlich vertreten - Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben (Eingaben vom 04.02.2021, 09.02.2021 und 04.02.2021).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2021, Zl ***, wurde die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen haben die 3 rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben.
Zusammengefasst wird begehrt, den Baubewilligungsbescheid gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen Beweise ersatzlos wegen Nichtigkeit bzw inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw Verfahrensmängeln aufzuheben und auszusprechen, dass das Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit integrierter Einliegerwohnung und Garage auf Gst **1 KG Y, EZ ***1, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Bauplatz nicht existierte und seit 30.08.2021 nur unrechtmäßig existiert und auf dem Grundstück rechtskräftig festgestellte Schwarzbauten befindlich sind, sich das maßgebliche Urgelände nicht zeigt und deshalb die maximalen Höhen überschreitet und die Mindestabstände verletzt und die Grundstücksgrenzen des Gst **1, des Gst ***2 und des Gst ***3 unrichtig dargestellt und berücksichtigt werden und auch deshalb die Mindestabstände verletzt werden und auch die Höchstbebauungsdichte überschritten wird usw auf Basis der mit dem Ansuchen überreichten Planunterlagen und technischen Beschreibung kostenpflichtig zurück- bzw abzuweisen.
Im Eventualantrag wird die Aufhebung und die Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt. Zudem wird – wie erwähnt - ein Kostenersatz begehrt.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl § 65 TBO 2022) hat der Bürgermeister mit dem Bescheid vom 11.05.2021, zugestellt am 14.12.2021, abweisend entschieden.
Der Akt und die Beschwerde gegen die Baubewilligung sowie die Beschwerde gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol nacheinander vorgelegt.
Am 04.01.2022 wurde seitens des fertigenden Richters ein Lokalaugenschein durchgeführt und hierüber der Aktenvermerk vom 04.01.2022 angelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2022 wurde der Bürgermeister (der Gemeinde Y) ersucht, den hier gegenständlichen Bebauungsplan samt Verordnungsakt sowie das in Geltung stehende Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Mit dem weiteren Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2022 wurde die Tiroler Landesregierung ersucht, den aufsichtsbehördlichen Akt betreffend den Bebauungsplan für den Ortsteil KKbach zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Der Bauwerberin wurde mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2022 die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit der E-Mail vom 10.01.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2021. Dieser Bescheid wurde mit der E-Mail vom 11.02.2022 vorgelegt.
Seitens der belangten Behörde wurde in Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Anfrage vom 05.01.2022 der hier in Rede stehende Bebauungsplan samt Verordnungsakt sowie das Örtliche Raumordnungskonzept vorgelegt (2 Ordner).
Mit der Eingabe vom 17.01.2022 erging eine Stellungnahme der Bauwerberin.
Mit der E-Mail vom 08.02.2022 erging das verwaltungsgerichtliche Ersuchen an die belangte Behörde, sich zu den Aufschüttungen im westlichen Bereich des Bauplatzes (Parkplatz) zu äußern.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen E-Mail vom 10.02.2022 erging ein Auftrag an den/die geoinformationsfachliche(n) Amtssachverständige(n).
Mit der E-Mail vom 14.02.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass bezüglich der Aufschüttungen (Parkplatz) keine Bauakten vorliegen.
Mit dem Schreiben vom 11.02.2022 hat die Tiroler Landesregierung den angefragten aufsichtsbehördlichen Akt übermittelt.
In der Folge erging das geoinformationsfachliche Gutachten vom 08.04.2022, Zahl ***.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit dem Schreiben vom 15.04.2022 der hochbautechnische Amtssachverständige mit einem Gutachten beauftragt.
Dieses Gutachten liegt vor (Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***).
Am 20.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
In der Folge wurde die Verhandlungsschrift den Parteien übermittelt.
Die belangte Behörde hat am 03.06.2022 weitere Akten vorgelegt (2 Ordner, 4 Flügelmappen; vgl Verhandlungsschrift vom 20.05.2022).
Mit der E-Mail vom 09.07.2022 erfolgte die Einladung an die Parteien, zu den nachgereichten Unterlagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Davon haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Gebrauch gemacht.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 12.07.2022 wurde die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin eingeladen, sich zu den Ausführungen der Beschwerdeführer und dabei insbesondere zum „Urgelände“ zu äußern.
Davon hat die rechtfreundlich vertretene Bauwerberin Gebrauch gemacht. Am 24.08.2022 langte die aufgetragene Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol fristgerecht ein.
In der Folge erging der Verbesserungsauftrag vom 06.09.2022 an die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin.
Mit der Eingabe vom 27.09.2022 hat die Bauwerberin geänderte Einreichunterlagen beigebracht.
Seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol erging der Gutachtensauftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11.10.2022.
Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.10.2022 liegt vor, Zahl ***.
Am 25.11.2022 wurde eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden 3 Zeugen einvernommen und haben die geoinformationsfachliche Amtssachverständige sowie der hochbautechnische Amtssachverständige ihre Expertisen unter Heranziehung der bisherigen Gutachten erstattet.
Neben der Bauwerberin und ihres Rechtsvertreters haben auch Vertreter der belangten Behörde und ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (zugleich Drittbeschwerdeführer) teilgenommen.
II.Sachverhalt:
Die nacherwähnten Grundstücke liegen in der Katastralgemeinde Y, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt.
Zudem ist festzuhalten, dass der nachfolgend verwendete Begriff des Urgeländes jenes Geländeniveau beschreibt, wie es sich vor einer beabsichtigten oder durchgeführten Bauführung dargestellt hat (Gelände vor der Bauführung; 10-Jahresregel; vgl 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2022).
Aus dem geoinformationsfachlichen Gutachten vom 08.04.2022, Zahl ***, ergibt sich wie folgt:
Aus den vorhandenen Datensätzen der Airborne Laserscanbefliegungen, die beim Land Tirol vorgehalten werden, wurden jeweils das Digitale Geländemodell (DGM) und das Digitale Oberflächenmodell (DOM) für die Kontrollen bzw. Vergleiche herangezogen.
Der aktuell (Stand März 2022) vom Land Tirol, Abt. LL, offiziell freigegebene DGM bzw. DOM-Datensatz (erhältlich über das Downloadportal des Landes bzw. Datenabgabe) im Bereich der Gp **1 wurde im Jahr 2017 mittels Airborne Laserscanning erfasst (ALS2017). Die letzte Befliegung hat im Jahr 2020 stattgefunden (ALS2020). Dieser Datensatz ist noch nicht freigegeben und ist daher derzeit nur für landesinterne Zwecke verfügbar. Außerdem sind historische Datensätze aus den Jahren 2007 (ALS2007) und 2012 (ALS2012) vorhanden.
Dazu die technischen Details:
•ALS2012, ALS2017, ALS2020: 8 Punkte/m², Höhengenauigkeit +/-10cm, Lagegenauigkeit +/20cm (jeweils 1 Sigma)
•ALS2007: 1 Punkt/m², Höhengenauigkeit +/-15cm, Lagegenauigkeit +/-30cm (jeweils 1 Sigma)
2. Höhenkontrolle der Vermessung des Lageplans der Fa. GG KG
Als erstes wurden die Höhen der aufgenommenen Punkte auf der Gp **1 des Lageplans der Fa. GG mit dem DGM des derzeit freigegebenen Datensatzes aus dem ALS-Flug 2017 verglichen:
Grundlagen:
•Plan der Fa. GG GmbH, Vermessung am 22.04.2020, Ausfertigung am 23.10.2020
•DGM aus ALS2017
Nachstehend die Analyse:
Die von der Fa. GG an 32 Messpunkten auf der Gp **1 ausgegebenen Höhen wurden mit dem der Lage entsprechenden DGM-Wert aus ALS2017 verglichen (Software: SCOP++, Interpolation Tool).
Das Ergebnis ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, die Einheit ist Meter.
„Bild im pdf ersichtlich“
Fazit:Die Vermessung 2020 liegt im Mittel 6cm unterhalb des DGM aus dem ALS-Flug 2017 und liegt somit im Bereich der Erwartungen aufgrund der Genauigkeit von ALS2017.
Es liegt somit keine Geländeänderung zum Jahr 2017 vor.
3. Untersuchung auf Geländeänderungen mit den Daten der ALS-Flüge aus 2007, 2012 und 2020
Grundlagen:
DGM und DOM der Befliegungen ALS2017, ALS2012, ALS2007, sowie ALS2020
Nachstehend die Analyse:
•Berechnung von Schummerungen (SHD) für DGM und DOM sowie die abgeleiteten Differenzmodelle (mit dem Programm SCOP++)
•Visualisierung der Differenzmodelle mit dem (Programm ArcMap)
[…]
Fazit:
Größere Differenzen als +/-10cm sind im Zeitraum 2007 bis 2020 auf Gp **1 lediglich im Bereich der Bebauung und der Vegetation erkennbar.
Der Vergleich der Geländemodelle aus den Jahren 2007 bis 2020 mit den Punkten des Lageplanes der Fa. GG aus dem Jahr 2020 ergab, unter Berücksichtigung der geforderten Genauigkeiten der Laserscanbefliegungen, keine signifikanten Geländeänderungen.
4. Kontrolle der Straßen und Baufluchtlinie
Grundlagen:
•Plan der Fa. GG GmbH, Vermessung am 22.04.2020
•Bau- und Straßenfluchtlinie, Beschluss 10.11.2005, geprüft vom FB Örtliche Raumordnung der Abteilung MM am 06.02.2006 und aufsichtsbehördlich geprüft am 08.08.2006, übermittelt vom Raumplaner der Gemeinde Y NN
Die Baufluchtlinie vom Plan der Fa. GG GmbH entspricht koordinativ der Baufluchtlinie, Beschluss 10.11.2005:
„Bild im pdf ersichtlich“
Die Straßenfluchtlinie vom Plan der Fa. GG GmbH entspricht koordinativ der Straßenfluchtlinie, Beschluss 10.11.2005.
„Bild im pdf ersichtlich“
Am südlichen Ende ist beim Plan der Fa. GG GmbH die Straßenfluchtlinie bei identischer Lage um 1,96m länger. Am nördlichen Ende ist die Straßenfluchtlinie im Plan der Fa. GG GmbH um einen Punkt verkürzt (an der Grenze der Grundstücke ***2 und ***4) und das letzte gemeinsame Liniensegment bei identischer Lage um 0,44m kürzer.
Fazit:
Sowohl Bau- als auch Straßenfluchtlinie vom Plan der Fa. GG GmbH entsprechen der vom Raumplaner der Gemeinde Y, NN, übermittelten Bau- und Straßenfluchtlinie.
Zusammenfassend werden in dieser Stellungnahme die Fragen 1 und 2 des Schreibens LVwG-*** seitens der Ersteller wie folgt beantwortet:
Frage 1: Es wurden in den letzten 10 Jahren keine Geländeänderungen vorgenommen
Frage 2: Die Straßen- und Baufluchtlinien wurden im Plan der Fa. GG GmbH mit der Geschäftszahl *** vom 23.10.2020 richtig dargestellt.
Auf Grundlage der Ausführungen des geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.05.2022 ergibt sich wie folgt:
Zwischen 2005 und 2007 hat sich eine Geländeänderung auf dem Bauplatz ergeben, die auswertbar war. Diesbezüglich wurden vom genannten Amtssachverständigen in der Verhandlung 5 Grafiken und 2 Luftbilder vorgelegt. Bei Einsichtnahme in die Grafiken sind Geländeveränderungen erkennbar, beispielsweise zeigt das Profil 1 den Verlauf von Westen nach Osten und so ist die diese Grafik auch zu deuten. In Höhe von ca 679,5 m liegt der Startpunkt. Das Profil hat ungefähr eine Länge von 9 Metern, genau 8,71 m, und liegt der Endpunkt auf einer Höhe von auf 677,5 m. Rot dargestellt ist die Geländeoberfläche 2005 und blau dargestellt die Geländeoberfläche 2007. Dieses Gelände hat sich seit 2007 nicht mehr geändert.
Der genannte Amtssachverständige führt weiters aus, dass zwischen 2003 und 2005 eine Geländeänderung vorgenommen wurde. Der Laserscanflug war 2005. Die Auswertung, die durch den genannten Amtssachverständigen gemacht wurde, liegt mit den 5 Grafiken (Profile 1- 5) vor und wurde in der Folge bis 2007 ausgewertet. Dies ist auch auf den einzelnen Grafiken so erkennbar.
Die Bildflüge waren 2003, 2005 und 2007. In diesem Abschnitt sieht man die erste Geländeänderung. Die Laserscanflüge (kurz ALS) waren 2005, 2007, 2012 und 2017.
Geländeveränderung über den Laser- und Luftbildatlas, also über diesen Laserscan sind erst ab 2005 verfügbar. Laut Luftbild sind die größten Änderungen offensichtlich im Zeitraum zwischen 2003 und 2005 passiert.
Vor 2005 sind derartige Laserscans nicht verfügbar und deshalb ist eine Auswertung der Geländeveränderung die zwischen 2003 und 2005 nicht erfolgt.
Was vor 2003 passiert ist, wurde seitens des genannten Amtssachverständigen nicht überprüft, da in seiner Dienststelle entsprechende Unterlagen nicht vorliegen.
Anhand der farbigen Darstellungen auf Seite 4 des Gutachtens vom 08.02.2022 ist erkennbar, dass im Zeitraum von 2007 bis 2020 de facto keine Geländeveränderungen erkennbar sind. Diese Geländeveränderungen, die scheinbar vorliegen, sind vegetationsbedingt. Immer bezogen auf den Bauplatz.
Veränderungen müssen sohin vor 2007 erfolgt sein.
Zwischen 2005 und 2007 wurden im Bereich der östlichen Stützmauer keine Geländeveränderungen durchgeführt. Dies gilt auch für den Bereich des westlich gelegenen Parkplatzes.
Aus der Differenzbildung insbesondere auf Seite 4 des Gutachtens, so der genannte Amtssachverständige, ist nicht ersichtlich, dass an der östlichen Grenze eine Geländeänderung zwischen dem Zeitraum 2007 bis 2020 erfolgt ist.
Auf Grundlage der Ausführungen der geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 ergibt weiters sich wie folgt:
Im geoinformationsfachlichen Gutachten vom 08.04.2022 wurde mit Blickrichtung auf den Parkplatz von der Vermessung im Jahre 2020 ausgegangen. Es wurde damals ein reiner Höhenvergleich angestellt.
Bei Betrachtung der Lichtbildbeilage zum geoinformationsfachlichen Gutachten vom 08.04.2022 ist eine Aufschüttung oder eine Geländeveränderung nachweisbar war. Diese ist in der Lichtbildbeilage als roter Bereich dargestellt. Der noch weiter Richtung Westen liegende Teil ist war bereits vorher aufgeschüttet. Hier handelt es sich um Laserscananalysen, wobei zwei Laserpläne verwendet wurden und sich die Differenzen so ergeben haben. Vor 2005 gibt es keine Laserscans, das war die erste Befliegung.
Bei Betrachtung des Lageplanes ist ersichtlich, dass es sich um eine Vermessung aus dem Jahr 2008 handelt. Das bedeutet, dass hier bereits das Gelände beinhaltet sein muss, wie es sich aufgrund des Parkplatzes darstellt.
Der Laserscan 2020 wurde im geoinformationsfachlichen Gutachten vom 08.04.2022 miteinbezogen worden war. Die Daten waren aber zu diesem Zeitpunkt oder sind noch nicht veröffentlicht. Seit diesem letzten Laserscan 2020 gibt noch keine neueren Laserscans.
Aus Orthofotos kann man keine Höhen ableiten. Die dahinterliegenden Luftbilder (Originalaufnahmen) können höhenmäßig ausgewertet werden. Allerdings ist dabei eine untergeordnete Genauigkeit zu veranschlagen.
Von der genannten Amtssachverständigen wurden Bilder stereoskopisch betrachtet, sodass sich innerhalb des Überlappungsbereiches ein 3D-Bild für die Betrachterin ergeben hat. Dabei wurden von der Amtssachverständigen die Bilder aus dem Jahr 2003 und 1999 angesehen. Dabei handelt es sich um die Bilder, die zum Operat gehören, die man auch im Laserluftbildatlas anschauen kann.
Bei beiden Operaten verhält es sich so, dass diese als zusammenhängende Fläche, also diese Wiese **1, ***5 und ***6 als Ebene erscheint.
Von der genannten Amtssachverständigen wurde dabei auch gesehen, dass das Grundstück **1 im nordöstlichen Bereich höher als der Weg ist, und zwar höher als der Weg ***2. Der Weg ***2 liegt tiefer. Die Grundstücke **1, ***5, ***6 stellen sich im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken als ebene Fläche dar. Inwieweit hier eine leichte Neigung gegeben ist, kann so nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang hat die Amtssachverständige auf die Frage, ob Aufschüttungen im Bereich des Parkplatzes mehrere Meter betragen haben oder eben weniger, angegeben, dass es sicher nicht viele Meter sind, denn das würde ich sehen.
Fotos vor 1999 wurden von der genannten Amtssachverständigen in dieser Form nicht angesehen. Eine Höhenauswertung kann durch eine Firma erfolgen. Es ist aber nur eine untergeordnete Genauigkeit (zwischen 20 cm und 50 cm) möglich.
Die stereoskopische Auswertung wurde für die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der genannten Amtssachverständigen zurück bis ins Jahr 1999 durchgeführt.
Die Breiten der Straßenfluchtlinien im Vermessungsplan der Firma OO vom 22.04.2020 stimmen mit dem im Bebauungsplan eingetragenen Breiten überein.
Aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.04.2022, Zahl ***, ergibt sich wie folgt:
Der Bauplatz ist als allgemeines Mischgebiet gewidmet und wird über eine Gemeindestraße erschlossen.
Ein Bebauungsplan liegt vor, dieser legt fest:
BMD M 1,0; BMD H 1,5; BW o TBO; BP H 760m²; OG M 2; BBD H 0,2; TR H 6,5; HG H 687,40m ü.A.
Weiters wird nord- und westseitig eine Baufluchtlinie im Abstand von 4,0m sowie eine Straßenfluchtlinie festgelegt.
Nach erfolgter Einsicht in die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von der EE / Architekt FF, Z verfasst wurden sowie in den Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, verfasst von der GG KG, X, darf unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn festgehalten werden, dass diese alle not-wendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des zustehendem Nachbarrechts auf Ein-haltung der Abstandsvorschriften, für notwendig erachtet werden.
Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere in der Ansichtsdarstellung Nord, welche die maßgebende Außenwand gegenüber dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer darstellt – die für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018 erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, eingetragen wurden.
In Bezug auf die für die für die Abstandsberechnung § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018 relevanten Geländeverläufe vor Bauführung, darf auch angemerkt werden, dass in den relevanten Bereichen (z.B. Eckpunkten des Gebäudes sowie Firstbereich), die diesbezüglichen Bezugswerte (Absolutwerte) eingetragen wurden und diese Werte sich mit den Eintragungen im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO sowie in den Einreichplänen (z.B. Ansichten), decken.
Zudem finden sich im Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 die geplanten Abstände gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken – so auch gegenüber dem Grundstück ***3, der nunmehrigen Beschwerdeführer -, wobei diesbezüglich allerdings noch angemerkt werden darf, dass das Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 angrenzt, sondern sich zwischen diesen Grundstücken noch das Grundstück ***2 befindet, welches sich im Eigentum von PP sowie QQ, befindet. Die in den Planunterlagen – insbesondere Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 - eingetragenen Abstände der auf dem Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 geplanten baulichen Anlagen wurden auf dieses zuletzt genannte Grundstück bezogen, da gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. e der Bauunterlagenverordnung 2020, die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung, einzutragen sind. Konkrete Abstandseintragungen gegenüber dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer, sind daher nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen nicht erforderlich, zumal sich auch aus den Bestimmungen des § 6 TBO 2018 – diese betreffen die erforderlichen Abstände von geplanten baulichen Anlagen – ergibt, dass diesbezügliche Nachweisführungen nur gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken vorzunehmen sind. In den weiterführenden Betrachtungen, werden daher von mir die aus den vorliegenden und genehmigten Planunterlagen sich ergebenden Abstände zum Grundstück ***2 – welches sich wie oben erwähnt zwischen dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 befindet – betrachtet, da bei Einhaltung der Abstände gegenüber dem Grundstück ***2 gemäß Tiroler Bauordnung 2018, auch die Abstände zum Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer, als eingehalten betrachtet werden können.
In Zusammenhang mit den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigten Unterlagen – insbesondere Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, verfasst von der GG KG, X - darf auch angemerkt werden, dass in diesen auch die Festlegungen des vorliegenden Bebauungsplanes der Gemeinde Y für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen eingetragen wurden, obwohl dies laut den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020, explizit nur in den Schnittdarstellungen – dies allerdings nur bezogen auf die Höhen im Sinne des § 62 Abs. 1 TROG 2016 - bzw. in der Baubeschreibung, vorzunehmen wäre. In diesen Zusammenhang darf auch ergänzend ausgeführt werden, dass sich in den von der EE, Architekt FF, Z, verfassten Einreichplänen – Grundrisse – die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Festlegungen einer Baufluchtlinie eingetragen wurden, obwohl dies nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht zwingend erforderlich ist.
Sohin kann anhand der vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigten Planunterlagen (Einreichpläne sowie Lageplan gem. 31 TBO 2018), auch eine klare diesbezügliche Nachvollziehbarkeit über die Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes, vorgenommen werden.
3. Hochbautechnische Beurteilung der Abstände gemäß § 5 und 6 TBO bzw. Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes:
Hier darf vorab darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y angrenzt, sondern sich zwischen diesen Grundstücken noch das Grundstück ***2 KG Y befindet, welches sich im Eigentum von PP sowie QQ, befindet.
Allerdings befindet sich das Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer noch innerhalb eines Abstandsbereiches von 5,0 m zu dem vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y.
Aufgrund dieses Umstandes sind die nunmehrigen Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs 3 TBO 2018 berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Auf die vorgenannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften wird aus der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen nunmehr im Einzelnen eingegangen werden, wobei diesbezüglich allerdings noch festgehalten werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur auf jene Vorschriften eingegangen wird, auf welche sich auch die Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beziehen.
Weiters ist in diesen Zusammenhang zu erwähnen, dass für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1, ein Bebauungsplan für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen vorliegt. Dieser Bebauungsplan wurde dem Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 26.01.2006 zugrunde gelegt und wurde von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung RR, aufsichtsbehördlich geprüft – Schreiben vom 08.08.2006 und der Gzl. ***.
Aus dem vorgenannten Bebauungsplan für den Teil KKbach ergeben sich für das Grundstück **1 nachstehende konkrete Festlegungen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, wobei von mir allerdings nur auf jene Bereiche des Bebauungsplanes eingegangen wird, welche gegenüber dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer, Anwendung finden. Dies deshalb da sich aus dem Bebauungsplan auch Grenzen mit verschiedenen Festlegungen der Bebauung ergeben, da dieser Bebauungsplan mehrerer Grundstücke in der Gemeinde Y – Teil KKbach – umfasst.
Für das Grundstück **1 gilt:
BMDM1,0 § 61 (2) TROG Mindestbaudichte BMD Baumassendichte
BMDH1,5§ 61 (2) TROG Höchstbaudichte BMD Baumassendichte
BWo§ 60 (2) TROG offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 TBO 2018
BPH760m²§ 56 (3) TROG Festlegung der Höchstgröße des Bauplatzes
OGM2§ 62 (1) TROG Mindestfestlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse
BBDH0,2§ 61 (4) TROG Höchstbaudichte BBD Bebauungsdichte
TRH6,5§ 62 (2) TROG Höchstfestlegung der traufenseitigen Wandhöhe
HGH687,4§ 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert)
Zudem wurden gegenüber der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. ***2 – dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y allerdings als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 2 TROG 2016 ausgewiesen) und der südwestseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. **2), eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG 2016) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG 2016) festgelegt. Die Baufluchtlinie wurde dabei jeweils in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie – welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den vorgenannten Grundstücken und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 darstellt – fixiert.
Demnach ergibt sich unter Betrachtung der daraus resultierenden Nachbarrechte gem. § 33 Abs. 3 TBO 2018 wie folgt:
zu b)Brandschutz
Vorab darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das auf Grundstück **1 KG Y geplante Gebäude in die Gebäudeklasse 1 (GK1), gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien, einzustufen ist, da dieses als freistehend zu betrachten und an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche ist. Überdies dient dies ausschließlich zu Wohnzwecken (2 Wohneinheit) und weist nicht mehr als drei oberirdische Geschoße (2 oberirdische laut Planung) sowie ein Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m auf. Überdies wird die in den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien in der Gebäudeklasse 1 angeführte Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße von insgesamt maximal 400 m², nicht überschritten.
Die im Erdgeschoss vorgesehene Garage, weist eine Nutzfläche von 41,09 m² auf. Die angeführte Nutzfläche ist insofern von Relevanz, da im Hinblick auf die Anforderungen an den Brandschutz dementsprechend die Bestimmungen des Abschnittes 2 (Nutzfläche nicht mehr als 50 m²) der OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anwendung finden, wobei hier angemerkt werden darf, dass die Garage in das Gebäude integriert wird und mit dem Hauptgebäude somit eine bauliche Einheit bildet. Dies bedeutet, dass die nordwestseitige Außenwand der Garage und des Wohngebäudes in einer Flucht geführt werden, und somit aus brandschutztechnischer Sicht einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden können.
Das Hauptgebäude inkl. Garage auf dem Grundstück **1 KG Y weist zur Grundstücksgrenze des unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***2 und welches sich wie oben bereits erwähnt zwischen dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 befindet, einen Abstand zwischen 5,29 m (nordöstlich) und 5,30 m (südwestlich) auf.
Dies ist aus brandschutztechnischer Sicht insofern von Relevanz, da nach den Bestimmungen des Abschnittes 4.6 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen nur dann zu treffen sind, wenn der Abstand des Gebäudes zum Bauplatz nicht mindestens 4,00 m, beträgt. Diese Maßnahmen wären dabei auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen. Aufgrund der oben angesprochenen und gegebenen Abstände gegenüber dem Grundstück ***2 KG Y, bedarf es sohin aus fachlichen Sicht des genannten Amtssachverständigen keiner zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen.
Aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigten Planunterlagen lässt sich zudem ableiten bzw. entnehmen, dass in den Mindestabstandsflächen von 4,0 m zu Grundstück ***2 KG Y keine oberirdischen baulichen Anlagen und welche dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. a TBO 2018, im Rahmen des nunmehr beantragten Bauvorhabens errichtet werden sollen.
Dies ist insofern von Relevanz, da nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz gesonderte Anforderungen an den Brandschutz zur Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke – z.B. Ausbildung einer brandabschnittsbildenden Wand im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 2 - nur dann gestellt werden, wenn der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m beträgt. In diesen angesprochenen Abstand von 2,0 m dürften allerdings Bauwerksteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone, odgl. ragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.
Aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigten Planunterlagen zeigt sich nunmehr auch, dass keine derartigen zuletzt angesprochenen Bauwerksteile ragen. In den oben angesprochenen Abstand von 2,0 m zu Grundstück ***2 ragen lediglich Stützmauerkonstruktionen, von welchen aus allerdings aufgrund ihrer Bauweise (Stahlbetonbauweise), keine Brandgefährdung bzw. Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke zu erwarten ist.
Die vorgenannten Aussagen beziehen sich auf das unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***2 KG Y und welches sich - wie bereits mehrfach erwähnt - zwischen dem Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y befindet, weshalb nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen die Brandschutzinteressen der Beschwerdeführer weder betroffen bzw. verletzt sein können, da die erforderlichen brandschutztechnischen Vorgaben gemäß OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – als auch der OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, bereits gegenüber dem Grundstückes ***2 als eingehalten betrachtet werden können.
zu b)Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe:
Baufluchtlinie:
Im vorliegenden Bebauungsplan für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen findet sich zu der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. ***2 – dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y allerdings als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 2 TROG 2016 ausgewiesen) eine Baufluchtlinie, welche in einem Abstand von 4,00 m zur Straßenfluchtlinie – diese Straßenfluchtlinie bildet gleichzeitig die Grundstücksgrenze zwischen den betreffenden Grundstücken - festgelegt wurde.
Der Abstand von baulichen Anlagen, wird sohin gegenüber dem Grundstück ***2 durch diese Baufluchtlinie bestimmt (§ 5 Abs. 1 TBO 2018). Vor diese Baufluchtlinie dürfen im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 nachstehende bauliche Anlagen ragen bzw. vor dieser errichtet werden.
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Erker bis zu 1,50 m;
f)Terrassen und dergleichen;
g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
Wie sich aus den vorliegende und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigte Planunterlagen zeigt, weist das auf dem Grundstück vorgesehene Wohngebäude zum Grundstück ***2 KG Y einen Abstand zwischen 5,29 und 5,30 m auf und überragt sohin nicht die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie.
Über die Baufluchtlinie ragt allerdings die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche, sowie die Vordachkonstruktion, weshalb es einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung im Sinne der oben genannten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 bedarf. Dazu darf folgendes festgehalten werden.
Die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche, weist eine Gesamtlänge von 8,10 m auf. Die betreffende Fassadenlänge beträgt 16,50 m. Daraus errechnet sich, dass der vorgesehene Balkon einen Prozentanteil von 49,09 % einnimmt und somit als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 zu werten ist.
Der oben angesprochene Balkon ragt 1,15 m vor die nordwestseitige Fassade, wodurch sich unter Berücksichtigung der gegebenen Abstände von 5,30 m zeigt, dass der Balkon einen Abstand von 4,15 m (5,30 m - 1,15 m) zur Grundstücksgrenze des Grundstückes ***2 KG Y aufweist und somit nicht über die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie ragt.
Die geplanten Vordachkonstruktionen weisen eine Gesamtfläche von 70,29 m² auf. Stellt man diese Fläche der Gesamtfläche des Daches mit 216,90 m² gegenüber so errechnet sich ein Prozentanteil von 32,41%, weshalb diese Vordachkonstruktion als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. c TBO 2018 zu werten ist.
Die Vordachkonstruktion ragt 1,25 m vor die nordwestseitige Fassade, wodurch sich unter Berücksichtigung der gegebenen Abstände von 5,30 m zeigt, dass die Vordachkonstruktion einen Abstand von 4,05 m (5,30 m - 1,25 m) zur Grundstücksgrenze des Grundstückes ***2 aufweist und somit nicht über die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie ragt.
Über die Baufluchtlinie ragen allerdings eine Freitreppe, welche vom Erdgeschossniveau auf das Obergeschossniveau führt, Stützmauern im Bereich der Einfahrten sowie zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Dazu darf angemerkt werden, dass die oben angesprochene Freitreppe einen Abstand von 2,90 m zur Straßenfluchtlinie bzw. Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 aufweist und somit die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie von 4,0 m um 1,10 m überragt. Dazu wird nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen angemerkt, dass Freitreppen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 vor die Baufluchtlinie ragen dürfen, wenn weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Durch die vorgesehene Freitreppe ist nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, zumal die gegenständliche Anlage aufgrund der vorgesehenen Einschüttungen kaum optisch in Erscheinung tritt und die Freitreppe überdies nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen ausreichende Abstände zur Verkehrsfläche bzw. dem Grundstück ***2 KG Y aufweist. Dies vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass die ebenfalls vorgesehenen Stützmauern und Aufschüttungen, welche nordwestseitig an die Freitreppe angrenzen, näher an die Verkehrsfläche bzw. das Grundstück ***2 KG Y geführt werden.
Die zuletzt genannte Stützmauer, welche wie oben ebenfalls angesprochen unmittelbar an die Freitreppe angrenzt, wird bis direkt an die Straßenfluchtlinie bzw. Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 KG Y geführt, wobei straßenseitig eine Höhe von 1,40 m, als gegeben zu betrachten ist.
Auch Stützmauern dürfen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 vor die Baufluchtlinie ragen, wenn weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Durch die vorgesehene Stützmauer ist nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, zumal wie oben angesprochen die Stützmauer eine Höhe von 1,40 m aufweist und überdies abgeschrägt wird um eine bessere Einsicht auf die Verkehrsfläche bzw. das Grundstück ***2 KG Y erhalten zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass beim Ausfahren eine gute Sicht auf die Verkehrsfläche und von der Verkehrsfläche aus auf dem Vorplatz des Grundstückes **1, gewährleistet werden kann. Zudem erfolgt eine wiederum eine teilweise Einschüttung der Stützmauer, wodurch eine Reduktion des optischen Erscheinungsbildes erreicht werden kann.
Die zwei vorgesehenen und gegenüber dem Grundstück ***2 KG Y gerichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen ebenfalls gemäß § 5 Abs. 2 TBO 2018 vor die Baufluchtlinie ragen, da durch diese weder eine Beeinträchtigung auf das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, da diese dem Vorplatzbereich gleichzusetzen sind und dieser Vorplatz kaum eine Erhöhung gegenüber der derzeit vorherrschenden Ist-Situation des Geländeverlaufes, darstellt.
Baugrenzlinie:
Aus dem Bebauungsplan ergeben sich für das Grundstück **1 KG Y, keine Festlegungen einer Baugrenzlinie, weshalb es nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen diesbezüglich auch keiner weiteren näheren Betrachtung bedarf.
Bauhöhen:
Aus dem Bebauungsplan für den Teil KKbach, mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen, ergeben sich für das Grundstück **1 KG Y, nachstehende Höhenfestlegungen:
OGM2§ 62 (1) TROG Mindestfestlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse
TRH6,5§ 62 (2) TROG Höchstfestlegung der traufenseitigen Wandhöhe
HGH687,40§ 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert)
In diesen Zusammenhang darf noch angemerkt werden, dass sich aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 3 TROG 2016 ergibt, dass, falls das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert wurde, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
Aus dem Absatz 6 dieses Paragraphen 62 TROG 2016 ergibt sich überdies, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben.
Zudem ist festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 4 TROG 2016, oberirdische Geschosse jene Geschosse sind, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschosse sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
Mindestanzahl der oberirdischen Geschosse (OG) = 2
Das vorliegende und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigte Bauvorhaben, sieht die Errichtung eines Erdgeschosses sowie eines Obergeschosses vor, welche als oberirdische Geschosse gemäß § 62 Abs. 4 TROG 2016 zu werten sind, da die Außenwände des Obergeschosses zur Gänze das Gelände nach Bauführung überragen und das Erdgeschoss nur geringfügig (südwestseitig), eingeschüttet wird, wodurch auch ohne nähere Betrachtung der einzelnen Außenwandteile des Erdgeschosses mehr als die Hälfte der Gesamtfläche dieser Außenwände über das angrenzende Gelände ragen.
Die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebende Mindestanzahl der oberirdischen Geschosse von mindestens 2 wird sohin eingehalten.
Höchste traufenseitige Wandhöhe (TR) = 6,50
In Zusammenhang mit der traufenseitigen Wandhöhe darf vorab festgehalten werden, dass die in den von der EE, Architekt FF, Z verfassten Einreichplänen, diesbezügliche Höheneintragungen in blauer Farbgebung wiederfinden, welche allerdings nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen nicht die entsprechenden traufenseitigen Wandhöhen darstellen, da diese auf die Vordachkonstruktionen und nicht auf den Schnittpunkt der jeweiligen Außenwand mit dem Gelände nach Bauführung bezogen wurden.
Sohin ist eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung unter den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 lit. b TROG 2016 vorzunehmen:
Westseitige Außenwand
Schnittpunkt Dach mit Außenwand =683,29 m
Gelände nach Bauführung =680,00 m
Traufenseitige Wandhöhe = 683,29 – 680,00 =3,29 m 6,50 sohin eingehalten!
Ostseitige Außenwand (südöstlich Pkt. 801)
Schnittpunkt Dach mit Außenwand =683,29 m
Gelände nach Bauführung =677,10 m
Traufenseitige Wandhöhe = 683,29 – 677,10 = 6,19 m 6,50 sohin eingehalten!
Ostseitige Außenwand (nordöstlich Pkt. 800)
Schnittpunkt Dach mit Außenwand = 683,29 m
Gelände nach Bauführung = 677,05 m
Traufenseitige Wandhöhe = 683,29 – 677,05 = 6,24 m 6,50 sohin eingehalten!
Höchster Gebäudepunkt (HG) = 687,40
Aus den vorliegende, und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: *** genehmigten Planunterlagen, welche von der EE, Architekt FF, Z verfasst wurden zeigt sich, dass der First des Gebäudes – welcher den höchsten Gebäudepunkt darstellt - eine absolute Höhe von 685,50 m aufweist und somit 1,90 m unter dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt zu liegen kommt (687,4 – 685,5). Die Festlegung des höchsten Gebäudepunktes wird sohin eingehalten.
Diesen angesprochenen höchsten Gebäudepunkt überragt lediglich der auf der westseitigen Dachfläche vorgesehene Fang (Kamin). Diese angesprochene Überschreitung des Firstes ist nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen gemäß den Bestimmungen des 62 Abs. 6 TROG 2016 als zulässig zu betrachten, da dieser Fang bezogen auf die Gesamtdachfläche als untergeordneter Bauteil im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 17 TBO 2018 zu werten ist. Dies begründet sich auf den Umstand, dass die Gesamtdachfläche 216,90 m² beträgt und der angesprochene Fang eine Fläche von ca. 0,25 m² einnimmt. Daraus errechnet sich ein Prozentanteil von 0,12% - sohin untergeordnet.
In Zusammenhang mit dem angesprochenen Fang darf auch angemerkt werden, dass selbst unter Betrachtung der sich aus den Planunterlagen eingetragenen Gesamthöhe mit 686,48, sich dieser unter dem aus dem Bebauungsplan sich ergebenden höchsten Gebäudepunkt mit 687,40 zu liegen kommt und noch 0,92 m als Reserve anzusehen wären.
zu e)Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018:
Aus dem Bebauungsplan für den Teil KKbach, mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen, ergibt sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y die offene Bauweise.
Weiters darf dazu festgehalten werden, dass das Grundstück **1 KG Y laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Allgemeines Mischgebiet gem. § 40 Abs. 2 TROG 2016“, ausgewiesen ist.
Dies bedeutet, dass gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***2 KG Y und welches sich wie oben bereits erwähnt zwischen dem Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 befindet, die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018 einzuhalten sind.
Dies bedeutet im konkreten, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2018 mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs. 3 a bis c TBO 2018 genannten Bauteile bzw. baulichen Anlagen außer Betracht.
Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs. 4. lit. a bis d TBO 2018 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
Zieht man nunmehr diese oben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2018 heran, so zeigen sich im konkreten nachstehende Situationen gegenüber dem nordwestseitig an das Grundstück **1 KG Y unmittelbar angrenzende Grundstück ***2 KG Y, wobei angemerkt werden darf, dass bei einer entsprechenden Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2018 gegenüber dem Grundstück ***2 KG Y, auch die diesbezüglichen Abstände gegenüber dem Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer als eingehalten betrachtet werden können, da sich zwischen diesem zuletzt genannten Grundstück und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y, sich dieses Grundstück ***2 KG Y, befindet.
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018:
Nordwestseitige Außenwand:
Pkt. 800
Geländehöhe vor Bauführung =676,41 m
Schnittpunkt Außenwand mit Dach =683,29 m
Wandhöhe = 683,29 - 676,41 =6,88 m
erforderlicher Abstand = 6,88 x 0,6 =4,13 m
Abstand gegeben =5,29 m erf. 4,13 m / eingehalten
Pkt. 810
Geländehöhe vor Bauführung =676,72 m
Schnittpunkt Außenwand mit Dach =685,50 m
Wandhöhe = 685,50 - 676,72 =8,78 m
erforderlicher Abstand = 8,78 x 0,6 =5,27 m
Abstand gegeben =5,29 m erf. 5,27 m / eingehalten
Pkt. 809
Geländehöhe vor Bauführung =677,40 m
Schnittpunkt Außenwand mit Dach =683,29 m
Wandhöhe = 683,29 – 677,40 =5,89 m
erforderlicher Abstand = 5,89 x 0,6 =3,43 m = erforderlich mind. 4,0
Abstand gegeben =5,30 m erf. 4,00 m / eingehalten
Vor die nordwestseitige Außenwand ragt allerdings die im Obergeschoss vorgesehene Balkonfläche sowie die Vordachkonstruktion, weshalb es einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bedarf, da nur die darin genannten baulichen Anlagen bei der Berechnung der erforderlichen Mindestabstände unberücksichtigt bleiben bzw. in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen. Dazu darf folgendes festgehalten werden.
Die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche weist eine Gesamtlänge von 8,10 m auf. Die betreffende Fassadenlänge beträgt 16,50 m. Daraus errechnet sich, dass der vorgesehene Balkon einen Prozentanteil von 49,09 % einnimmt und somit als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 zu werten ist.
Der oben angesprochene Balkon ragt 1,15 m vor die nordwestseitige Fassade, wodurch sich unter Berücksichtigung der gegebenen Abstände von 5,30 m zeigt, dass der Balkon einen Abstand von 4,15 m (5,30 m - 1,15 m) zur Grundstücksgrenze des Grundstückes ***2 KG Y aufweist und somit nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu diesem Grundstück ragt.
Die geplanten Vordachkonstruktionen weisen eine Gesamtfläche von 70,29 m² auf. Stellt man diese Fläche der Gesamtfläche des Daches mit 216,90 m² gegenüber so errechnet sich ein Prozentanteil von 32,41%, weshalb diese Vordachkonstruktion als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. c TBO 2018 zu werten ist.
Die Vordachkonstruktion ragt 1,25 m vor die nordwestseitige Fassade, wodurch sich unter Berücksichtigung der gegebenen Abstände von 5,30 m zeigt, dass die Vordachkonstruktion einen Abstand von 4,05 m (5,30 m - 1,25 m) zur Grundstücksgrenze des Grundstückes ***2 KG Y aufweist und somit nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu diesem Grundstück ragt.
Über die Baufluchtlinie ragen allerdings eine Freitreppe, welche vom Erdgeschossniveau auf das Obergeschossniveau führt, Stützmauern im Bereich der Einfahrten sowie zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Dazu darf angemerkt werden, dass die oben angesprochene Freitreppe einen Abstand von 2,90 m zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 KG Y, aufweist.
Dazu wird von genannten Amtssachverständigen angemerkt, dass Freitreppen gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. b TBO 2018 dann als untergeordnete Bauteile zu werten sind, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.
Wie sich aus den vorliegenden und genehmigten Planunterlagen zeigt, tritt die vorgesehene Freitreppe kaum optisch in Erscheinung, da diese Größtenteils wieder eingeschüttet wird. Sohin ergibt sich gegenüber der nordwestseitigen und als für die Beurteilung dahingehend, on diese Freitreppe als untergeordneter Bauteil anzusehen ist, ein recht geringfügiger Flächenanteil. Dieser setzt sich aus der über das Gelände hinausgehenden Höhe der seitlichen Begrenzungsmauern mit ca. 0,20 m und der darauf aufgesetzten Absturzsicherung von 1,0 m sowie der vorgesehenen Länge von 4,30 m zusammen und ergibt sohin einen Flächenanteil von ca. 5,10 m². Der Flächenanteil der nordwestseitigen Fassade beträgt demgegenüber ca. 118,0 m², wodurch die gegenständliche Freitreppe auf die Fassadenfläche betrachtet, einen Prozentanteil von 4,32 % errechnet, wodurch diese Freitreppe als untergeordnete bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 17 lit. b zu werten ist.
Wie bereits angesprochen weist die gegenständliche Freitreppe einen Abstand von 2,90 m zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 KG Y auf, wodurch diese 1,10 m (4,0 – 2,9) in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück ***2 KG Y ragt. Die Freitreppe ist sohin im geplanten Ausmaß aus Sicht des genannten Amtssachverständigen als zulässig zu betrachten, zumal nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2018 untergeordnete Bauteile bis zu 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
In Bezug auf die geplante Stützmauer, welche unmittelbar an die Freitreppe angrenzt, wird festgehalten, dass diese bis direkt an die Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 KG Y geführt wird, wobei diese straßenseitig eine Höhe von 1,40 m, aufweist.
Dies ist insofern von Relevanz, da gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. d TBO 2018 Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m in die Mindestabstandsflächen von 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen und somit die Errichtung der geplanten Stützmauer mit einer Höhe von 1,40 m im Sinne dieser vorgenannten Bestimmungen als zulässig zu betrachten ist.
Zu den zwei vorgesehenen und gegenüber dem Grundstück ***2 KG Y gerichteten Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge darf aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. e TBO 2018 Stellplätze einschließlich der Zufahrten in die Mindestabstandsflächen von 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, weshalb die Errichtung der angesprochenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge als zulässig zu betrachten ist.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, wird aus Sicht des genannten Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten, dass bei der Ausarbeitung der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, die Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn berücksichtigt wurden, sodass diese alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des zustehendem Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften, für notwendig erachtet werden.
Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere in der Ansichtsdarstellung Nord, welche die maßgebende Außenwand gegenüber dem Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer darstellt – die für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018 erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, eingetragen wurden.
Zudem finden sich im Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 die geplanten Abstände gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken – so auch gegenüber dem Grundstück ***3 KG Y, der nunmehrigen Beschwerdeführer -, wobei diesbezüglich allerdings noch angemerkt werden darf, dass das Grundstück ***3 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y angrenzt, sondern sich zwischen diesen Grundstücken noch das Grundstück ***2 KG Y befindet, welches sich im Eigentum von PP sowie QQ, befindet.
In Zusammenhang mit den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Gzl: ***, genehmigten Unterlagen – insbesondere Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, verfasst von der GG KG, X - darf auch angemerkt werden, dass in diesen auch die Festlegungen des vorliegenden Bebauungsplanes der Gemeinde Y für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen eingetragen wurden, obwohl dies laut den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020, explizit nur in den Schnittdarstellungen – dies allerdings nur bezogen auf die Höhen im Sinne des § 62 Abs. 1 TROG 2016 - bzw. in der Baubeschreibung, vorzunehmen wäre. In diesen Zusammenhang darf auch ergänzend ausgeführt werden, dass sich in den von der EE, Architekt FF, Z, verfassten Einreichplänen – Grundrisse – die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Festlegungen einer Baufluchtlinie eingetragen wurden, obwohl dies nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht zwingend erforderlich ist.
Die von genannten Amtssachverständigen im Abschnitt 3 des Befundes vorgenommene Überprüfung der Vorgaben, welche sich aus dem Bebauungsplan für den Teil KKbach, mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen ergeben, hat gezeigt, dass diese bei der Projektierung des gegenständlichen Bauvorhabens entsprechend berücksichtigt wurden und keine diesbezüglichen Verletzungen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt werden konnten. Auch eine ebenfalls im Abschnitt 3 des Befundes vorgenommene Überprüfung des gegenständlichen Bauvorhabens im Sinne des § 6 TBO 2018 – Abstandsbestimmungen - hat ergeben, dass diese nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen als eingehalten betrachtet werden können.
Im Abschnitt 3 des Befundes wurde auch eine entsprechende Betrachtung des gegenständlichen Bauvorhabens in Bezug auf den Brandschutz und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien – insbesondere OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) und OIB-Richtlinie 2.2 (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks vorgenommen. Mit dem Ergebnis, dass diese als eingehalten betrachtet werden können und somit keine Ausbreitung von Feuer auf Nachbargrundstücke bzw. darauf befindlicher Bauwerke zu erwarten ist.
Auf Grundlage der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.05.2022 ergibt sich wie folgt:
Wie sich aus dem Gutachten vom 22.04.2022 ergibt, wurden vom genannten Amtssachverständigen lediglich jene Unterlagen herangezogen, welche von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelt wurden. Dabei handelt es sich um den Verordnungsakt betreffend den hier in Rede stehenden Bebauungsplan, den Bauakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu diesem Bauakt sowie den Akt betreffend die Vorschreibung des Örtlichen Raumordnungsgesetzes sowie den aufsichtsbehördlichen Akt betreffend den Bebauungsplan (bzw Auszüge davon).
Grundsätzlich zieht – so der genannte Amtssachverständige - er den jeweiligen Bebauungsplan heran, welcher allgemeine und ergänzende Festlegungen beinhaltet. Teilweise wird vom genannten Amtssachverständigen auch Einsicht in den diesbezüglichen Verordnungsakt genommen. Aus dem Grund, da sich teilweise in Bebauungsplänen keine konkreten Angaben hinsichtlich der Abstände der Baufluchtlinie zur betreffenden Straßenfluchtlinie befinden. Im gegenständlichen Fall ist es allerdings so, dass sich im vorliegenden Bebauungsplan der Abstand der Baufluchtlinie zur Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 4 Metern entnehmen lässt, da dies entsprechend eingetragen wurde.
Für die Abstandsberechnungen hat der genannte Amtssachverständige nur den eingereichten TBO-Plan herangezogen. Vom genannten Amtssachverständigen wurde in jene Unterlagen Einsicht genommen, welche ihm seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelt wurden.
Unbeschadet dessen darf festgehalten werden, dass sich die gegenständlichen Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes ausschließlich auf die derzeitig vorliegenden Planunterlagen bzw Aktengrundlage und nicht der Vorakten bezogen haben.
Dem Gutachten 22.04.2022 können Aussagen der genannten Amtssachverständigen zum Ortsbildschutz, zu raumplanerischen und straßenverkehrstechnische Belangen aus seiner fachlichen Sicht entnommen werden. Unbeschadet dessen darf festgehalten werden, dass nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen, Fragestellungen, die das Ortsbild und den Ortsbildschutz betreffen, von einem raumplanerischen Sachverständigen wahrzunehmen wären. Für Fragestellungen betreffend die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs wäre eine entsprechende Stellungnahme eines verkehrstechnischen Sachverständigen erforderlich.
Das im Akt befindliche Gutachten DD, SS vom 19.05.2021 hat der genannte Amtssachverständige bei seiner fachtechnischen Stellungnahme betreffend planerische Aspekte (Ortsbildschutz und Verkehr) nicht verwertet.
Bei der Beurteilung des Balkons als untergeordneten Bauteil wurden über die 50 %-Regel der Länge hinaus keine weiteren Kriterien angewendet, da die Bestimmungen des § 2 Abs 17 diesbezüglich herangezogen wurden.
Ergänzend führt der genannte Amtssachverständige aus, dass der Balkon auch im Hinblick auf die Fassadenfläche als untergeordnet zu bewerten ist und den Vorgaben des § 2 Abs 17 entspricht.
Die nordseitige Fassade weist eine Fläche von 118 m² auf. Die Fläche des Balkons weist eine Fläche von 10,53 m² auf (Balkonplatte inklusive Absturzsicherungen). Sohin ergibt sich ein Prozentsatz von 8,92 % und somit deutlich unter 50 % nach § 2 Abs 17 TBO 2022.
Wie im Gutachten vom 22.04.2022 bereits ausgeführt, tritt die angesprochene Freitreppe, welche einerseits die Baufluchtlinie überschreitet, optisch kaum in Erscheinung, da diese lediglich eine Sockelmauer bzw eine darauf aufgesetzte Absturzsicherung aufweist, was dadurch begründet wird, dass die angesprochene Freitreppe größtenteils wieder eingeschüttet werden soll. Die diesbezügliche Betrachtung hat ergeben, dass nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen die angesprochene Freitreppe einen Prozentsatz von 4,32 % auf die nordseitige Fassade einnimmt, und somit als untergeordneter Bauteil zu bewerten ist.
Dem Gutachten vom 20.04.2022 liegen die im Lageplan gemäß 31 TBO angegebenen Höhen zugrunde, die nach Ansicht des genannten Sachverständigen als maßgeblich zu betrachten sind.
Nach Ansicht des genannten Amtssachverständigen werden durch das geoinformationsfachliche Gutachten vom 08.02.2022 die im TBO-Plan gemäß § 31 TBO angegebenen Höhen bestätigt.
Geländeveränderungen, welche vor dem angesprochenen Zeitraum von 10 Jahren vorgenommen wurden, wurde im Gutachten nicht verwertet oder berücksichtigt, da nur der eingereichte Lageplan herangezogen wurde.
Für die Beurteilung eines Bauvorhabens ist es maßgeblich und entscheidend, welche relevanten Geländehöhen bzw Grenzverläufe für eine Beurteilung herangezogen werden. Im Gutachten vom 22.04.2022 ist bereits ausgeführt und wurde im Zuge der heutigen mündlichen Verhandlung mehrfach erwähnt, dass vom genannten Amtssachverständigen ausschließlich eine Beurteilung auf jenen Plangrundlagen vorgenommen wurde, welche den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y am 23.09.2021 zu Grunde gelegen sind.
Würden die darin vorgenommenen Eintragungen - so wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, könnte es natürlich dazu führen, dass man im Rahmen einer hochbautechnischen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
Mit tatsächlichen Daten oder Höhen werden vom genannten Amtssachverständigen die rechtlich heranzuziehenden Höhen bzw das rechtlich heranzuziehende Urgelände angesprochen.
Aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.10.2022 ergibt sich wie folgt:
Wie dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 11.10.2022, Geschäftszeichen LVwG-***, entnommen werden kann, wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit integrierter Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück **1 erteilt.
Wie diesem vorgenannten Schreiben bzw dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2021 weiters entnommen werden kann, wurde gegen diesen Baubewilligungsbescheid von 3 rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn (AA, BB und CC), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Wie sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 11.10.2022, Geschäftszeichen LVwG-***, zudem ergibt, hat die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin mit der Eingabe vom 27.09.2022 (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) Bauunterlagen nachgereicht.
In diesen Zusammenhang erging nunmehr das Ersuchen um Mitteilung, inwieweit diese Bauunterlagen gegenüber den behördlich genehmigten Bauunterlagen Änderungen beinhalten, die sich aus hochbautechnischer Sicht nachteilig auf die hier einschreitenden Beschwerdeführer oder andere Nachbarn auswirken können.
Zudem wird um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls wie sich die vorliegenden Änderungen auf das erstattete schriftliche Gutachten vom 22.04.2022 und der Expertise im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.05.2022 auswirken, wobei verwaltungsgerichtlich ergänzend ausgeführt wird, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 nicht weiter zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhang wurde der genannte Amtssachverständige auch um Ausführungen dahingehend ersucht, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kenntnis über den Verlauf des „Urgeländes" für die Beurteilung des genannten Amtssachverständigen in Ansehung hinsichtlich der Rechte der einschreitenden Nachbarn erforderlich ist.
Weiters wurden die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 23.06.2022, eingegangen am 28.06.2022 und 14.07.2022, mit dem Ersuchen übermittelt, auf das Vorbringen in diesen Schriftsätzen, welche hochbautechnische Belange in Ansehung der oben genannten Parteistellung betreffen, im Rahmen der Gutachtenserstellung einzugehen, soweit dies nicht ohnehin bereits im vorliegenden Gutachten erfolgt ist.
Dementsprechend wird die Prüfung der mit verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 11.10.2022, Geschäftszeichen LVwG-***, übermittelten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, der Bauunterlagenverordnung 2020, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, der Technischen Bauvorschriften 2016 inklusive der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinie sowie der im vorgenannten Schreiben ergangenen Fragestellung, vorgenommen werden.
Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen:
•Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2022, Zahl LVwG-, eingelangt am 19.04.2022 sowie vom 11.10.2022, Zahl LVwG-, eingelangt, am 13.10.2022.
•Bebauungsplan der Gemeinde Y für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen und welcher dem Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2006 zugrunde gelegt und vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung RR aufsichtsbehördlich geprüft wurde – Schreiben vom 08.08.2006 und der Zahl ***.
•Gutachten des dem Verfahren von Seiten der Gemeinde Y beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau TT, Z, zu dem von JJ, Adresse 2, **** W, bei der Gemeinde Y am 06.11.2020 (Einlaufstempel Gemeinde) eingebrachten Bauansuchens samt Pläne für die Erteilung der baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit integrierter Einliegerwohnung und Garage auf Grundstück Nr. **1 mit Datum 17.12.2020
•Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, und mit welchem JJ, Adresse 2, **** W, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit integrierter Einliegerwohnung und Garage auf Grundstück Nr. **1 erteilt wurde.
•Die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** zugrundeliegenden Einreichpläne, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X.
•Die von AA, BB und CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, mit Datum 22.10.2018 (Einlaufstempel Gemeinde Y 28. Okt. 2021).
•Die von UU und VV vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung LL, verfasste Stellungnahme zur Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend, ob in den letzten 10 Jahren auf dem Grundstück **1 Geländeveränderungen vorgenommen wurden und ob die im Lageplan der Fa. GG KG vom 23.10.2020 eingetragenen Straßen- und Baufluchtlinien dem Bebauungsplan Y – aufsichtsbehördlich genehmigt am 06.02.2006 - richtig dargestellt wurden, mit Datum 08.04.2022 und der Zahl ***.
•Das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits verfasstes schriftliche Gutachten vom 22.04.2022, Zahl. ***.
•Die von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen – „Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“, verfasst von der EE, Architekt FF, Z.
•Der von Herrn AA, BB und Herrn CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Schriftsatz samt Urkundenvorlage. (Einlaufstempel LVwG 28.06.2022)
•Der von AA, BB und Herrn CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte ergänzende Schriftsatz samt Urkundenvorlage. (Einlaufstempel LVwG 14.07.2022)
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 15.04.2022, Zahl *** (eingelangt am 19.04.2022), erging in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ein schriftliches Gutachten mit Schreiben vom 22.04.2022, Zahl. ***, an welchem aus Sicht des genannten Sachverständigen grundsätzlich festgehalten werden darf und somit auch die Grundlage für die nunmehr weiterführende fachtechnische Beurteilung bildet.
In diesem Gutachten vom 22.04.2022, Zahl *** wurde von genannten Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten, dass bei der Ausarbeitung der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, die Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn berücksichtigt wurden, sodass diese alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des zustehendem Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften für notwendig erachtet werden.
Dies wurde im Gutachten vom 22.04.2022 insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere in der Ansichtsdarstellung Nord, welche die maßgebende Außenwand gegenüber dem Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer darstellt, die für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2018 erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung eingetragen wurden.
Zudem finden sich wie im Gutachten vom 22.04.2022 weiters ausgeführt, im Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 die geplanten Abstände gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken – so auch gegenüber dem Grundstück ***3, der nunmehrigen Beschwerdeführer -, wobei diesbezüglich allerdings noch angemerkt wurde, dass das Grundstück ***3 der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 angrenzt, sondern sich zwischen diesen Grundstücken noch das Grundstück ***2 befindet, welches sich im Eigentum von PP sowie QQ, steht.
In Zusammenhang mit den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, genehmigten Unterlagen – insbesondere Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, verfasst von der GG KG, X – wurde im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, auch angemerkt, dass in diesen Unterlagen auch die Festlegungen des vorliegenden Bebauungsplanes der Gemeinde Y für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen eingetragen wurden, obwohl dies laut den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 explizit nur in den Schnittdarstellungen – dies allerdings nur bezogen auf die Höhen im Sinne des § 62 Abs. 1 TROG 2016 - bzw in der Baubeschreibung vorzunehmen wäre.
In diesem Zusammenhang wurde im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, noch ergänzend ausgeführt, dass sich in den von der EE, Architekt FF, Z, verfassten Einreichplänen – Grundrisse – die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Festlegungen einer Baufluchtlinie eingetragen wurden, obwohl dies nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht zwingend erforderlich ist.
Aus dem Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, kann auch entnommen werden, dass die vom genannten Amtssachverständigen im Abschnitt 3 des Befundes dieses Gutachtens vorgenommene Überprüfung der Vorgaben, welche sich aus dem Bebauungsplan für den Teil KKbach, mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen ergeben, gezeigt hat, dass diese bei der Projektierung des gegenständlichen Bauvorhabens entsprechend berücksichtigt wurden und keine diesbezüglichen Verletzungen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt werden konnten. Auch eine ebenfalls im Abschnitt 3 des Befundes des Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, vorgenommene Überprüfung des gegenständlichen Bauvorhabens im Sinne des § 6 TBO 2018 – Abstandsbestimmungen - hat ergeben, dass auch diese nach der Ansicht des genannten Amtssachverständigen als eingehalten betrachtet werden können.
Im Abschnitt 3 des Befundes meines Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, wurde auch eine entsprechende Betrachtung des gegenständlichen Bauvorhabens in Bezug auf den Brandschutz und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien – insbesondere OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) und OIB-Richtlinie 2.2 (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks vorgenommen. Ergebnis davon ist, dass diese als eingehalten betrachtet werden können und somit keine Ausbreitung von Feuer auf Nachbargrundstücke bzw darauf befindlicher Bauwerke zu erwarten ist.
Am 20.05.2022 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, im Zuge dessen durch den genannten Amtssachverständigen eine entsprechende Erörterung des schriftlichen Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, erfolgte und auf Basis dieses Gutachtens auch weiterführende fachtechnische Expertisen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten.
Wie sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt ergibt, wurden nunmehr von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 27.09.2022 (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) zusätzliche Bauunterlagen – „Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“ und verfasst von der EE, Architekt FF, Z, eingebracht.
Zudem erfolgte beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Einbringung eines Schriftsatzes samt Urkundenvorlage von AA, BB und CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 (Einlaufstempel LVwG 28.06.2022) sowie eines weiteren ergänzenden Schriftsatzes samt Urkundenvorlage mit Schreiben vom 23.06.2022 (Einlaufstempel LVwG 14.07.2022).
In Zusammenhang mit diesen oben genannten und von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 27.09.2022 (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) zusätzlich eingebrachten Bauunterlagen sowie den von AA, BB und CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 (Einlaufstempel LVwG 28.06.2022) und Schreiben vom 23.06.2022 (Einlaufstempel LVwG 14.07.2022) eingebrachten Schriftsätzen samt Urkundenvorlage, erging nunmehr mit Schreiben vom 11.10.2022, Geschäftszeichen LVwG-***, das Ersuchen um diesbezügliche Beurteilung aus fachtechnischer Sicht.
2. Hochbautechnische Beurteilung der genehmigten und nachgereichten Planunterlagen:
Aufgrund des vom genannten Amtssachverständigen erfolgten Abgleiches, der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** zugrundeliegenden Einreichpläne, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X, mit jenen Unterlagen, welche von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen – „Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X, darf festgehalten werden, dass diese sich dahingehend unterscheiden, dass in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Bauunterlagen lediglich eine Ergänzung von Höhenangaben – dies bezogen auf den Geländeverlauf vor und nach Bauführung – vorgenommen wurden.
Dabei wurde lediglich der westseitige Grundstücksbereich des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 und gegenüber dem westseitig angrenzenden Grundstück **2 sowie nordwestseitig angrenzenden Grundstück ***2 einer näheren diesbezüglichen Betrachtung unterzogen. In diesen Bereich wurde sowohl in den Einreichplänen als auch im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 zusätzliche Geländehöhen vor Bauführung und darauf basierend entsprechende Höhen der Geländeverläufe eingetragen.
In den Einreichplänen, verfasst von der EE, Architekt FF, Z, erfolgte dies in der Form, dass die Geländeverläufe vor Bauführung in roter Farbgebung und die Geländeverläufe nach Bauführung in blauer Farbgebung, dargestellt wurden, wobei in diesem Zusammenhang noch festgehalten werden darf, dass die in den Einreichplänen eingetragenen Höhenangaben des Geländeverlaufes vor Bauführung mit jenen Geländeverläufen übereinstimmen, wie diese sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022, ergeben.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang nach der Ansicht des genannten Amtssachverständigen noch anzumerken, dass sich aus den von der GG KG, X, verfassten Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 ergibt, dass diese Höhendaten auf Vermessungen vom 27.11.2008 und 22.04.2020 beruhen, allerdings kann aufgrund einer fehlenden Legende nicht nachvollzogen werden, welche Höhen zu welchem Zeitpunkt aufgenommen wurden.
Neben diesen Ergänzungen in den Höhenangaben konnten keine weiteren zusätzlichen Angaben bzw planliche Änderungen in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen gegenüber jenen Planunterlagen festgestellt werden, welche dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, zugrunde gelegt wurden.
Dies bedeutet im Konkreten, dass die baulichen Abmessungen, die Raumnutzungen, die Raumstrukturierung, die Situierung des Gebäudes sowie der sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, samt deren Abmessungen unverändert beibehalten wurden und sich somit auch gegenüber den einschreitenden Beschwerdeführern oder anderen Nachbarn, keine geänderten Situationen ergeben.
3. Auswirkung der geänderten Unterlagen auf das Gutachten vom 22.04.2022:
Wie bereits im obigen Abschnitt 2 ausgeführt, unterscheiden sich die von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen – „Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X, gegenüber jenen Planunterlagen, welche dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** nur dahingehend, dass darin lediglich eine Ergänzung von Höhenangaben – dies bezogen auf den Geländeverlauf vor und nach Bauführung – vorgenommen wurde.
Wie in diesem Abschnitt weiters ausgeführt, wurden die baulichen Abmessungen, die Raumnutzungen, die Raumstrukturierung, die Situierung des Gebäudes sowie der sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, samt deren Abmessungen unverändert beibehalten, wodurch sich gegenüber den einschreitenden Beschwerdeführern oder anderen Nachbarn keine geänderten Situationen ergeben.
Diese in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen vorgenommenen zusätzlichen Höheneintragungen haben keine Auswirkungen auf das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits erstattete schriftliche Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, und den vom genannten Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.05.2022 getroffenen und darauf basierenden Expertisen, da sich dadurch keine geänderten und vom Amtssachverständigen bereits betrachteten Beurteilungsparameter ergeben, weshalb an diesen festgehalten werden darf.
In diesem Zusammenhang darf noch ergänzend ausgeführt werden, dass im Abschnitt 3 des Befundes des Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, eine umfangreiche hochbautechnische Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens und auf Grundlage der Bestimmungen gemäß § 5 und 6 TBO sowie der Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplanes - Bebauungsplan für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen -, vorgenommen wurde.
Mit dem Ergebnis, dass keine diesbezüglichen Verletzungen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt werden konnten.
4. Relevanz des „Urgeländes“ unter Betrachtung des § 5 TBO 2022:
In diesem Zusammenhang darf vorab festgehalten werden, dass sich aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TBO 2022 ergibt, dass der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt wird.
Wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, bereits ausgeführt, ist das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 von einem Bebauungsplan - Bebauungsplan für den Teil KKbach - mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen umfasst und aus welchem sich nachstehende konkrete Festlegungen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ergeben:
BMDM1,0§ 61 (2) TROG Mindestbaudichte BMD Baumassendichte
BMDH1,5§ 61 (2) TROG Höchstbaudichte BMD Baumassendichte
BWo§ 60 (2) TROG offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 TBO 2018
BPH760m²§ 56 (3) TROG Festlegung der Höchstgröße des Bauplatzes
OGM2§ 62 (1) TROG Mindestfestlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse
BBDH0,2§ 61 (4) TROG Höchstbaudichte BBD Bebauungsdichte
TRH6,5§ 62 (2) TROG Höchstfestlegung der traufenseitigen Wandhöhe
HGH687,40§ 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert)
Zudem wurden gegenüber der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst ***2 – dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y allerdings als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 2 TROG 2016 ausgewiesen) und der südwestseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst **2) eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG 2016) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG 2016) festgelegt. Die Baufluchtlinie wurde dabei jeweils in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie – welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den vorgenannten Grundstücken und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 darstellt – fixiert.
Aus diesem angesprochenen Bebauungsplan ergibt sich sohin eine entsprechende Festlegung einer Baufluchtlinie gegenüber der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst ***2 sowie der südwestseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst **2), durch welche die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber diesen Grundstücken geregelt wird.
Das „Urgelände“ spielt sohin bei der Beurteilung der erforderlichen Abstände und bezogen auf das Hauptgebäude nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen dabei keine Rolle, da wie oben erwähnt, der diesbezügliche Abstand gemäß § 5 Abs. 1 TBO 2022 durch die Festlegung einer Baufluchtlinie geregelt wird.
Zudem erfolgt eine Höheneinschränkung des Gebäudes in der Form, dass im Bebauungsplan die Festlegung einer maximal zulässigen Anzahl von oberirdischen Geschossen eines höchsten Gebäudepunktes sowie Festlegung einer traufenseitigen Wandhöhe erfolgte, wobei diesbezüglich noch ergänzend ausgeführt werden darf, dass sich aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ergibt, dass, falls das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert wurde, hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschosse und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist.
Über die Baufluchtlinie ragen allerdings wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, bereits ausgeführt und fachtechnisch beurteilt, eine Freitreppe, welche vom Erdgeschossniveau auf das Obergeschossniveau führt, Stützmauern im Bereich der Einfahrten sowie zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Dazu wurde im Gutachten vom 22.04.2022 angemerkt, dass die oben angesprochene Freitreppe einen Abstand von 2,90 m zur Straßenfluchtlinie bzw Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 aufweist und somit die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie von 4,0 m um 1,10 m überragt.
Aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2022 ergibt sich, dass Stützmauern, Freitreppen (untergeordnete Bauteile) sowie Einfahrten und Stellplätze vor die Baufluchtlinie ragen dürfen, wenn weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Konkrete und maximale diesbezügliche Höhenangabe findet sich darin allerdings nicht, sodass nach fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen das „Urgelände“ auch für die Beurteilung dieser Bauteile nicht von wesentlicher Entscheidung ist.
5. Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 23.06.2022 und 14.07.2022:
Vorab darf in diesen Zusammenhang festgehalten werden, dass vom genannten Amtssachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, eine Beurteilung des Vorhabens auf Basis der in den Planunterlagen –Einreichpläne der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, der GG KG, X, eingetragenen Geländehöhen sowie Grenzverläufe erfolgte.
Eine fachtechnische Beurteilung der Richtigkeit dieser Beurteilungsparameter erfolgte vom genannten Amtssachverständigen nicht und fällt auch nicht dessen Zuständigkeitsbereich. Dementsprechend erfolgen vom genannten Amtssachverständigen keine diesbezüglichen weiteren Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern in den Schriftsätzen samt Urkundenvorlage vom 23.06.2022 und 14.07.2022 diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen, welche auch die Situierung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Baufluchtlinien betrifft. Im Rahmen einer fachtechnischen Beurteilung durch den genannten Amtssachverständigen erfolgte lediglich eine Überprüfung dahingehend, ob zwischen den Einreichplänen und dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 entsprechende Übereinstimmungen in den Höhenangaben (Geländehöhen) als gegeben anzusehen sind.
Auf diesen Umstand wird deshalb hingewiesen, da in den von AA, BB und CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Schriftsatz samt Urkundenvorlage. (Einlaufstempel LVwG 28.06.2022) sowie mit Schreiben vom 23.06.2022 eingebrachten ergänzenden Schriftsatz samt Urkundenvorlage (Einlaufstempel LVwG 14.07.2022) umfangreich auf diese Thematik – Grenz- und Geländeverlauf -, eingegangen wird.
Schriftsatz und Urkundenvorlage 23.06.2022:
a)zu 316
Wie sich dem Gutachten vom 22.04.2022, Zahl *** ergibt, erfolgte im Rahmen einer Beurteilung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021 Zahl ***, genehmigten Bauvorhabens - so auch die Errichtung von Stützmauern, Freitreppe, Zufahrt und Abstellplätze gegenüber dem Grundstück ***2, welche die hier festgelegte Baufluchtlinie überschreiten -, lediglich aus der fachlichen Einschätzung des genannten Amtssachverständigen. Die Erstellung eines verkehrs- sowie raumplanerischen Gutachtens erfolgte darin nicht.
b)zu 317
Im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl *** und die Beurteilung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021 Zahl *** genehmigten Bauvorhabens, beruht auf die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 15.04.2022, Geschäftszeichen LVwG-***, diesbezüglich ergangenen Fragestellungen, weshalb vom genannten Amtssachverständigen nicht auf alle von Seiten der Beschwerdeführer eingebrachten 295 Einwendungen eingegangen wurde.
Der im Punkt 317 angesprochene Brandschutz wurde im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, entsprechend abgehandelt.
c)zu 320 und 321
Der Bebauungsplan der Gemeinde Y für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen wurde dem Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2006 zugrunde gelegt und vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung RR aufsichtsbehördlich geprüft – Schreiben vom 08.08.2006 und der Zahl ***. Daher bildete dieser auch die Grundlage für fachtechnische Beurteilung des genannten Amtssachverständigen, da davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Erstellung dieses Bebauungsplanes auch die damit in Zusammenhang stehenden Erläuterungsberichte eingegangen wurde.
Freitreppe:
Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG Tirol) vom 22.06.2020 - LVwG-***, ist eine Freitreppe wie folgt definiert:
Nach § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 ist eine „Freitreppe" als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden untergeordnet ist. Den erläuternden Bemerkungen zu LGBI Nr 74/2001 zufolge wird unter einer „Freitreppe eine offene Treppenanlage verstanden, die zum erhöhten Grund- oder ersten Obergeschoss eines Gebäudes emporführt."
Wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, ausgeführt, wurde an der Nordwestseite eine Freitreppe projektiert, welche einen Abstand von 2,90 m zur Straßenfluchtlinie bzw Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2 aufweist und somit die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie von 4,0 m um 1,10 m überragt.
Diese Treppenanlage führt vom Vorplatz auf Niveau der auf Obergeschossniveau vorgesehenen Gartenfläche und entspricht sohin in ihrer Funktion, den oben angesprochenem Erkenntnis des LVwG Tirol und darf sohin nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen im geplanten Umfang errichtet werden.
Stellplätze:
Aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2022 ergibt sich, dass Einfahrten und Stellplätze vor die Baufluchtlinie ragen dürfen, wobei auf die genaue Positionierung dieser vom genannten Amtssachverständigen aufgrund der oben angesprochenen Beweisthemen – Grundgrenzen – nicht näher eingegangen wird.
Terrasse:
Es ist richtig, dass es sich bei der im Obergeschoss an der südwestseitigen Außenwand vorgesehenen Terrasse um ein begehbares Dach handelt, allerdings befindet sich diese in einen Abstand von 5,30 m zu Grundstück ***2, wodurch durch diese weder die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie überschritten noch diese im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum vorgenannten Grundstück zu liegen kommt. Eine Zustimmung des betreffenden Nachbarn für die Begehbarkeit ist sohin nicht erforderlich.
Balkon:
Wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, ausgeführt, weist die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche, eine Gesamtlänge von 8,10 m auf. Die betreffende Fassadenlänge beträgt 16,50 m. Daraus errechnet sich, dass der vorgesehene Balkon einen Prozentanteil von 49,09 % einnimmt und somit als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 17 lit. a TBO 2018 zu werten ist.
Der oben angesprochene Balkon ragt 1,15 m vor die nordwestseitige Fassade, wodurch sich unter Berücksichtigung der gegebenen Abstände von 5,30 m zeigt, dass der Balkon einen Abstand von 4,15 m (5,30 m - 1,15 m) zur Grundstücksgrenze des Grundstückes ***2 aufweist und somit nicht in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu diesem Grundstück bzw über die hier festgelegte Baufluchtlinie ragt. Aufgrund dieses Umstandes darf dieser nach der Ansicht des genannten Amtssachverständigen auch im vorgesehenen Umfang errichtet werden.
In Zusammenhang mit der angesprochenen Balkonfläche darf aus Sicht des genannten Amtssachverständigen noch angemerkt werden, dass so, wie im Schriftsatz und Urkundenvorlage vom 23.06.2022 richtigerweise ausgeführt, vom genannten Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 22.04.2022, Zahl *** nachstehendes ausgeführt wurde:
„Über die Baufluchtlinie ragt allerdings die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche sowie die Vordachkonstruktion, weshalb es einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung im Sinne der oben genannten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 bedarf. Dazu darf folgendes festgehalten werden.“
In weiterer Folge wurde in diesem Gutachten vom 22.04.2022 ausgeführt, dass die Balkonfläche sowie die Vordachkonstruktion die Baufluchtlinie nicht überschreiten.
Im oben genannten Absatz sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche sowie die Vordachkonstruktion gegenüber dieser im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie ragt, weshalb es einer diesbezüglichen Betrachtung im Sinne des § 5 Abs. 2 TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) bedarf. Sohin müsste dieser Absatz richtigerweise lauten:
„Gegenüber dieser Baufluchtlinie ragt allerdings die im Obergeschoss an der nordwestseitigen Außenwand vorgesehene Balkonfläche sowie die Vordachkonstruktion, weshalb es einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung im Sinne der oben genannten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 bedarf. Dazu darf folgendes festgehalten werden.“
Die weiterführenden fachtechnischen Betrachtungen der Balkonfläche und der Vordachkonstruktion entsprechen allerdings dem im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, diesbezügliche getroffenen Ausführungen, weshalb an diesen festzuhalten ist an.
Aufschüttungen:
Es ist richtig, dass im westlichen Bereich des Grundstückes **1 Aufschüttungen vorgenommen werden, wobei die Zugangshöhe im Westen den hier vorgesehenen Parkplätzen entspricht ungefähr der Höhe des 1.OG. In diesem Bereich ist eine Aufschüttung vorgesehen, wobei die Aufschüttung zur südlich angrenzenden Grundparzelle im Mindestabstandsbereich 2,0 m überschreitet. Eine Zustimmung der betroffenen Nachbarn zu dieser Aufschüttung liegt vor.
Aus der Schnittführung d-d der von der EE, Architekt FF, Z verfassten Einreichpläne kann entnommen werden, dass die hier vorgesehenen Aufschüttungen im Bereich der Freitreppe zwischen 1,32 m und 1,87 m zu liegen kommen.
Weiters ist eine Aufschüttung der Terrasse im Bereich der Einliegerwohnung vorgesehen. Diese Aufschüttung ist partiell im Mindestabstandsbereich positioniert und erreicht eine Höhe von max. ca. 1,20m über dem natürlichen Gelände. Der Übergang zum Urgelände an der Nachbargrundgrenze soll dabei flach geböscht werden.
Fang:
Wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl *** ausgeführt, zeigt sich aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** genehmigten Planunterlagen, welche von der EE, Architekt FF, Z verfasst wurden, dass der First des Gebäudes – welcher den höchsten Gebäudepunkt darstellt - eine absolute Höhe von 685,50 m aufweist und somit 1,90 m unter dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt zu liegen kommt (687,4 – 685,5). Die Festlegung des höchsten Gebäudepunktes wird sohin eingehalten.
Wie im Gutachten vom 22.04.2022 weiters ausgeführt, überschreitet diesen höchsten Gebäudepunkt lediglich der auf der westseitigen Dachfläche vorgesehene Fang (Kamin). Diese angesprochene Überschreitung des Firstes ist nach der Ansicht des genannten Amtssachverständigen gemäß den Bestimmungen des 62 Abs. 6 TROG 2016 als zulässig zu betrachten, da dieser Fang bezogen auf die Gesamtdachfläche, als untergeordneter Bauteil im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 17 TBO 2018 zu werten ist. Dies begründet sich auf den Umstand, dass die Gesamtdachfläche 216,90 m² beträgt und der angesprochene Fang eine Fläche von ca. 0,25 m² einnimmt. Daraus errechnet sich ein Prozentanteil von 0,12% - sohin untergeordnet.
In Zusammenhang mit dem angesprochenen Fang darf auch angemerkt werden, dass dieser selbst bei Betrachtung der sich aus den Planunterlagen eingetragenen Gesamthöhe mit 686,48 unter dem aus dem Bebauungsplan sich ergebenden höchsten Gebäudepunkt mit 687,40 zu liegen kommt und noch 0,92 m als Reserve anzusehen wären.
Mindestabstände:
Unter Annahme, dass, so wie von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes im Schreiben vom 11.10.2022, Zahl LVwG-*** ausgeführt, die Beurteilung der Abstände zu Grundstück ***2 im Sinn des § 5 Tiroler Bauordnung 2022 zu erfolgen hat, spielen die Geländehöhen – somit auch das „Urgelände“ – im gegenständlichen Fall keine Rolle mehr.
Brandschutz:
Im Abschnitt 3 des Befundes des Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, wurde auch eine entsprechende Betrachtung des gegenständlichen Bauvorhabens in Bezug auf den Brandschutz und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien – insbesondere OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) und OIB-Richtlinie 2.2 (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks) vorgenommen. Ergebnis dabei ist, dass diese als eingehalten betrachtet werden können und somit keine Ausbreitung von Feuer auf Nachbargrundstücke bzw darauf befindlicher Bauwerke zu erwarten ist.
Beurteilung:
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit nach Ansicht des genannten Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl *** zugrundeliegenden Einreichpläne, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X von jenen Unterlagen, welche von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen – „Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“, verfasst von der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der GG KG, X, dahingehend unterscheiden, dass in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Bauunterlagen lediglich eine Ergänzung von Höhenangaben – dies bezogen auf den Geländeverlauf vor und nach Bauführung – vorgenommen wurden.
Neben diesen Ergänzungen in den Höhenangaben konnten keine weiteren zusätzlichen Angaben bzw planliche Änderungen in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen gegenüber jenen Planunterlagen festgestellt werden, welche dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.09.2021, Zahl ***, zugrunde gelegt wurden.
Dies bedeutet im Konkreten, dass die baulichen Abmessungen, die Raumnutzungen, die Raumstrukturierung, die Situierung des Gebäudes sowie der sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück samt deren Abmessungen unverändert beibehalten wurden und sich somit auch gegenüber den einschreitenden Beschwerdeführern oder anderen Nachbarn keine geänderten Situationen ergeben.
Wie im Abschnitt 3 des Befundes ausgeführt, haben diese in den von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin mit Eingabe vom 27.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel LVwG 29.09.2022) eingebrachten Bauunterlagen vorgenommenen zusätzlichen Höheneintragungen keine Auswirkungen auf das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits erstattete schriftliche Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, und den vom genannten Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.05.2022 getroffenen und darauf basierenden Expertisen, da sich dadurch keine geänderten und vom genannten Amtssachverständigen bereits betrachteten Beurteilungsparameter ergeben, weshalb an diesen festgehalten werden darf.
In diesem Zusammenhang darf noch ergänzend ausgeführt werden, dass im Abschnitt 3 des Befundes im schriftlichen Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, eine umfangreiche hochbautechnische Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens und auf Grundlage der Bestimmungen gemäß § 5 und 6 TBO sowie der Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplanes - Bebauungsplan für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen - vorgenommen wurde. Mit dem Ergebnis, dass keine diesbezüglichen Verletzungen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt werden konnten.
Wie im Abschnitt 4 des Befundes ausgeführt, wurden gegenüber der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. ***2 – dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y allerdings als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 2 TROG 2016 ausgewiesen) und der südwestseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. **2), eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG 2016) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG 2016) festgelegt. Die Baufluchtlinie wurde dabei jeweils in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie – welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den vorgenannten Grundstücken und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 darstellt – fixiert.
Aus diesem angesprochenen Bebauungsplan ergibt sich sohin eine entsprechende Festlegung einer Baufluchtlinie gegenüber der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. ***2 sowie der südwestseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. **2), durch welche die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber diesen Grundstücken geregelt wird.
Das „Urgelände“ spielt sohin bei der Beurteilung der erforderlichen Abstände und bezogen auf das Hauptgebäude nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen dabei keine Rolle, da der diesbezügliche Abstand gemäß § 5 Abs. 1 TBO 2022 durch die Festlegung einer Baufluchtlinie geregelt wird.
Zudem erfolgt eine Höheneinschränkung des Gebäudes in der Form, dass im Bebauungsplan die Festlegung einer maximal zulässigen Anzahl von oberirdischen Geschosse, eines höchsten Gebäudepunktes sowie Festlegung einer traufenseitigen Wandhöhe erfolgte, wobei diesbezüglich noch ergänzend ausgeführt werden darf, dass sich aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ergibt, dass, falls das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert wurde, hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschosse und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist.
Über die Baufluchtlinie ragen allerdings wie im Gutachten vom 22.04.2022, Zahl ***, bereits ausgeführt und fachtechnisch beurteilt, eine Freitreppe, welche vom Erdgeschossniveau auf das Obergeschossniveau führt, Stützmauern im Bereich der Einfahrten sowie zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Dazu wurde vom genannten Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.04.2022 angemerkt, dass die oben angesprochene Freitreppe einen Abstand von 2,90 m zur Straßenfluchtlinie bzw Grundstücksgrenze zu Grundstück ***2, aufweist und somit die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie von 4,0 m um 1,10 m überragt.
Aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2022 ergibt sich, dass Stützmauern, Freitreppen (untergeordnete Bauteile) sowie Einfahrten und Stellplätze vor die Baufluchtlinie ragen dürfen, wenn weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Konkrete und maximale diesbezügliche Höhenangabe findet sich darin allerdings nicht, sodass nach der fachlichen Ansicht des genannten Amtssachverständigen das „Urgelände“ auch für die Beurteilung dieser Bauteile nicht von wesentlicher Entscheidung ist.
Im Abschnitt 5 des Gutachtens wurde auf die von AA, BB und CC, alle vertreten durch die DD Rechtsanwälte, Z, mit Schreiben vom 23.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Schriftsatz samt Urkundenvorlage. (Einlaufstempel LVwG 28.06.2022) sowie mit Schreiben vom 23.06.2022 eingebrachten ergänzenden Schriftsatz samt Urkundenvorlage (Einlaufstempel LVwG 14.07.2022), eingegangen, weshalb diesbezüglich auf die darin näher angeführten Ausführungen hingewiesen werden darf.
In diesem Abschnitt 5 des Befundes wurde vom genannten Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass vom genannten Amtssachverständigen im Rahmen der Erstellung des in der gegenständlichen Angelegenheit bereits erstatteten schriftlichen Gutachtens vom 22.04.2022, Zahl ***, eine Beurteilung des Vorhabens auf Basis der in den Planunterlagen -Einreichpläne der EE, Architekt FF, Z sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, der GG KG, X - eingetragenen Geländehöhen sowie Grenzverläufe erfolgte.
Eine fachtechnische Beurteilung der Richtigkeit dieser Beurteilungsparameter erfolgte durch den genannten Amtssachverständigen nicht und fällt auch nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Amtssachverständigen. Dementsprechend erfolgen vom genannten Amtssachverständigen auch keine weiteren Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern in den Schriftsätzen samt Urkundenvorlage vom 23.06.2022 und 14.07.2022 diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen, welche auch die Situierung die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Baufluchtlinien betrifft.
Auf Grundlage der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 ergibt sich wie folgt:
Der Plan der Firma GG, welcher der Beilage zum 2 Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23.06.2022 einliegt, wurde vom genannten Amtssachverständigen nicht berücksichtigt.
Der genannte Amtssachverständige gibt an, dass sich keine Änderungen zum Gutachten des genannten Amtssachverständigen ergeben, wenn im vorgenannten Gutachten GG (vgl Beilage 2 zum Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23.06.2022) die Fahrgassenbreite mit dem Grundstück ***2 mit 2,49 m ausgewiesen ist, da seitens des genannten Amtssachverständigen bei Gutachtenserstellung ausschließlich die Einhaltung der Bestimmungen, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, betrachtet wurden.
Die Fahrgassenbreite bzw –zufahrt spielt im gegenständlichen Fall für die Beurteilung durch den genannten Amtssachverständigen keine Rolle, da gegenüber dieser Verkehrsfläche im Bebauungsplan eine Baufluchtlinie festgelegt wurde und sohin vom genannten Amtssachverständigen lediglich eine Betrachtung dahingehend vorgenommen wurde, welche baulichen Anlagen sich über diese Baufluchtlinie erstrecken und ob diese aus hochbautechnischer Sicht als zulässig betrachtet werden können. Die Beurteilung der ausreichenden Straßenbreite bleibt einem verkehrstechnischen Sachverständigen vorbehalten.
Im vorliegenden Bebauungsplan KKbach ist keine explizierte Wegbreite eingetragen, sondern lediglich der Verlauf der Straßenfluchtlinie. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich allerdings, dass auf dem gegenständlichen Grundstück **1 (Bauplatz) eine Baufluchtlinie in einem Abstand von 4 Metern zur Straßenfluchtlinie festgelegt wurde.
Im Bebauungsplan sind keine expliziten Angaben in Bezug auf die Wegbreite und somit auch zum Verlauf der Straßenfluchtlinie angegeben.
Für die hochbautechnische Beurteilung wurde der hier in Rede stehende Bebauungsplan herangezogen.
Weiters ist wie folgt festzustellen:
Das Grundstück **1 ist im Grenzkataster eingetragen, wie sich aus dem Lageplan vom 19.09.2022, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.09.2022, ergibt, nachdem dort die Grundstücksbezeichnung mit 3-fach strichliert unterstrichen ist. Während auf dem Lageplan vom 23.10.2020, der im behördlichen Verfahren zugrunde lag, eine Anmerkung angebracht ist, wonach dem „Lageplan die Grundstücksteilung GZ *** eigenes Büro voraus[geht]“, fehlt ein diesbezüglicher Hinweis auf dem Lageplan vom 19.09.2022
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes **3, wobei sich zwischen dem diesem Grundstück und dem Bauplatz das Grundstück ***2 befindet. Die Grundstücke **3 und **7 sind nicht im Grenzkataster eingetragen, wie sich aus dem Lageplan vom 19.09.2022 (und auch vom 23.10.2020) ergibt (arg Strichlierung).
Die Breite des Grundstückes **2 beträgt jedenfalls unter 5 m. Auch dies ist den obigen Lageplänen unzweifelhaft zu entnehmen.
Für den Bauplatz seht der Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Y Teil KKbach, SitroNr ***, vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossen am 10.11.2005 sowie am 26.01.2006, vom 27.01.2005 bis zum 13.02.2006 kundgemacht - im folgenden Bebauungsplan genannt -, in Geltung, wie sich aus dem Bebauungsplan selbst sowie den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.2013, V 3/2010-41, insbesondere den Punkten 2.2. bis 2.5. ergibt. Das ordnungsgemäße Zustandekommen dieses Bebauungsplanes wurde im Übrigen auch aufsichtsbehördlich geprüft, wie dem bezüglichen Akt der Tiroler Landesregierung zu entnehmen ist.
Aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kaufvertrag aus dem Jahr 1976 zwischen WW (Verkäufer) und AA und XX (Käufer) geht hervor, dass das Grundstück **1 eine Fläche von 1263 m² aufweist.
Dem ebenfalls von den Beschwerdeführern vorgelegten Plan YY aus dem Jahr 1969 ist die Fläche des Grundstückes ***4 ebenfalls mit 1263 m² ausgewiesen (759 m² + 504 m²).
Die Länge der östlichen Grundstücksgrenze (zu ***4) ist in diesem Plan mit 59,10 m beziffert. Die nördliche Grundstücksgrenze (zu 1233) ist mit 20,28 m kotiert. Südseitig ergibt sich eine Länge der Grundstücksgrenze (zu 231/1) mit 20,68 m (3,39 m + 20,68 m). Die Länge der westseitigen, 2 Mal leicht gekickten Grundstücksgrenze (zu 239/2) ist nicht kotiert.
Eine laienhaft durchgeführte Messung im TIRIS - dies ist allgemein zugänglich – der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes **3 ergibt eine Länge von ca 59 m (59,3 m). Die Fläche lässt sich – wiederum laienhaft unter Anwendung des im TIRIs bereit gestellten Messwerkzeuge - mit ca 1263 m² bestimmen.
Wie sich bereits aus dem Gutachten des im Rahmen des behördlichen Verfahrens beigezogenen Amtssachverständigen vom 17.12.2020 sowie dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.04.2022 unzweifelhaft ergibt, weist der Bauplatz die Flächenwidmung allgemeines Mischgebiet aus. Dies kann anhand einer Widmungsbestätigung, im elektronischen Flächenwidmungsplan, der allgemein zugänglich ist und von jedermann erstellt werden kann, bestätigt werden.
Dem behördlichen Verfahren lag ein Vermessungsplan (Lageplan im Sinn des § 31 TBO 2022) zugrunde. Aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrages wurde dieser Lageplan durch Vermessungspunkte ergänzt und liegt nunmehr in der Fassung vom 19.09.2022 (Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.09.2022) antragsgegenständlich vor.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die im Lageplan dargestellten Höhenangaben nicht jene Höhen darstellen, wie sie sich aus den zugrundeliegenden Vermessungen am 27.11.2008 bzw 22.04.2020 ergeben.
Auf dem Bauplatz haben Geländeveränderungen stattgefunden. Dies betrifft insbesondere den nordwestlichen Bereich, auf dem ein Parkplatz konsenslos errichtet wurde. In diesem Zusammenhang sind Geländeveränderungen im Zeitraum zwischen 2003 und 2005 zu festzustellen, wie der geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.05.2022 ausgeführt hat.
Zwischen 2005 und 2007 sind weitere Geländeveränderungen auf dem Bauplatz im Bereich dieses Parkplatzes erkennbar, wie sie vom geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen bei der Verhandlung am 20.05.2022 anhand von Zahlen näher dargestellt wurden.
Weitere Geländeveränderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Kranaufstellung beim Bauvorhaben des Nachbarn Abolis, wie die Bauwerberin in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.
Im Zeitraum zwischen 2007 bis 2020 sind de facto keine Geländeveränderungen mehr ersichtlich, wie der geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 ausgeführt hat.
Anhaltspunkte, wonach das Gelände danach verändert wurde, liegen nicht vor.
Anhand einer stereoskopischen Auswertung bis zurück in das Jahr 1999 wurde von der geoinformationsfachlichen Amtssachverständigen, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 dargelegt hat, festgestellt, dass sich die zusammenhängende Fläche (Wiese), bestehend aus dem Grundstück **1,**5 und **6, als eine Ebene erscheint, wobei keine Angaben zu einer allfälligen Neigung gemacht werden konnten.
Das Grundstück **1 (Bauplatz) im nordöstlichen Bereich liegt höher als der Weg **2.
Auch auf dem nordöstlichen Bereich des Bauplatzes, dort wo eine Stützmauer zum Nachbargrundstück besteht, wurden Aufschüttungen vorgenommen. Dies erschließt sich aus der Zeugenaussage ZZ. Diese Stützmauer (Ziegenbockmauer) hatte bereits 1991 Bestand, wie sich aus der Aussage des Zeugen AAA ergibt.
Vom Zeugen AAA wurde diese Stützmauer im Zuge seiner Bauführung im Jahre 1991 durch eine Betonmauer setzt, die er auf seinem Grund errichtet hat, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.
Im Jahr 1988 wurde vom damaligen Eigentümer der Grundstücke, welche zum Teil den nunmehrigen Bauplatz bilden, nördlich davon eine Privatstraße ausgehoben, wie sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.05.1988 ergibt.
Geländeveränderungen, die dazu führen, dass die Höhen von baulichen Anlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben eine Höhe von 20 m oder mehr, bezogen auf das Geländeniveau vor den Geländeveränderungen, aufweisen würden, haben sich.
Bei den Datierungen der Genehmigungsvermerke der von der belangten Behörde genehmigten Pläne sowie der Datierung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 65 Abs 2 TBO handelt es sich ganz offensichtlich versehentliche Angaben.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind anhand der bezüglichen, dem behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke zu treffen. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar, sie folgen den Denkgesetzen. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bereits aus dem geoinformationsfachlichen Gutachten vom 08.04.2022 geht hervor, dass die die Bau- Straßenfluchtlinien im Lageplan entsprechend dem Bebauungsplan dargestellt sind. Dies gilt auch für den Lageplan vom 19.09.2022, wie die geoinformationsfachliche Amtssachverständigen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
Bei dem eingereichten Lageplan nach § 31 TBO (Vermessungsplan) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO (vgl 4 Abs 3 ZTG), die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl § 292 Abs 2 ZPO).
Die auf den Messungen aus dem Jahr 2008 und 2020 beruhenden Höhenangaben werden von den einschreitenden Nachbarn zwar bestritten, doch werden keine konkreten Beweismittel dahingehend angeboten, die an der Richtigkeit dieser Höhenangaben Zweifel aufkommen ließen. Dies auch deshalb, da die geoinformationsfachliche Begutachtung, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasst wurde, dahingehend keine Bedenken erkennen lässt, wird doch ausgeführt, dass sich Höhenänderungen im Zeitraum vom 2007 - 2020 auf Basis der Laserscans nicht ergeben.
Die Bauwerberin führte in der fortgesetzten Verhandlung aus, dass im Zuge des Bauvorhabens Abolis ein Kran aufgestellt wurde, und zwar auf dem jetzigen Bauplatz. Der Bauplatz war zu dieser Zeit noch nicht ihr Grundstück. Hier erfolgte dann im Zuge dieser Kranaufstellung eine Einebnung.
Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass auf dem Bauplatz Geländeveränderungen erfolgt sind. Diese werden im Beweisantrag in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung mit weit mehr als 2 m beschrieben und später dann im Bereich des Parkplatzes im nordwestlichen Bereich des Bauplatzes mit nahezu 3 m seit 1986 behauptet.
Aufschüttungen, die im Hinblick auf eine allfällige Höhenüberschreitung im Sinn des § 7 TBO 2022 relevant sein könnten, sind aus nachfolgenden Gründen nicht als erwiesen anzusehen:
Der Zeuge hat ZZ hat ausgeführt, dass er seinerzeit als Kind vom Grundstück seiner Eltern ebenerdig zum Weg hinausgegangen ist und nicht hinuntersteigen mussten. Laut seiner Aussage lag der Weg auf Höhe des Geländes seiner Eltern und diente als Zufahrt für die Grundstücke des Bauern.
Dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y an den damaligen Eigentümer der Grundstücke (BBB) vom 03.05.1988, aus denen der Bauplatz hervorgegangen ist, ist zu entnehmen, dass das Vorgänger der nunmehrigen Eigentümerin eine Straße entlang seiner Grundstücke ausgehoben hat und seitlich mit Betonsteinen gegenüber seinem Grundstück zum Teil abgegrenzt wurde.
Dies stützt die Ausführungen von AAA, wenn er ausführt, dass er im Zuge seiner Bauführung im Jahr 1991 eine bestehende Mauer zum nunmehrigen Bauplatz erneuert hat.
Allfällige unzulässige Aufschüttungen auf den Grundstücken BBB werden im Schreiben des damaligen Bürgermeisters nicht erwähnt, obwohl der Bürgermeister allfällige unzulässige Aufschüttungen im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines - dieser wird im vorgenannten Schreiben erwähnt - erkennen hätte können.
Das vorerwähnte Schriftstück lag jenen Aktenteilen ein, wie sie im Zuge der Akteneinsicht und während der fortgesetzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung standen.
Anhand dieser Ausführungen und den Lichtbildern, die im Zuge des Lokalaugenscheines vom fertigenden Richter angefertigt wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass derartig große Aufschüttungen durchgeführt wurden, denen mit Bezug auf § 7 TBO 2022 (Höhen von baulichen Anlagen - ausgenommen des Gebäudes, für welches im Bebauungsplan Höhen festgelegt sind - von über 20 m, gemessen vom Urgelände aus) Relevanz zukäme.
Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass Geländeveränderungen, für die ein baurechtlicher Konsens nicht vorliegt, nicht als Urgelände bei herangezogen werden dürfen. Im Hinblick auf die weitergehende rechtliche Beurteilung (siehe unten) sind jedoch weitere Beweisaufnahmen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, sondern reichen die obigen Sachverhaltsfeststellungen hierfür aus.
Zu den Datierungen der behördlichen Genehmigungsvermerke ist festzuhalten, dass diese offenkundig ein unrichtiges Datum aufweisen, zumal der bezügliche Baubewilligungsbescheid mit 23.09.2021 datiert.
Daran anknüpfend ist auch offenkundig, dass das Datum des Abweisungsbescheides nicht der 11.05.2021 sein kann, da die Abweisung denkunmöglich vor der Baubewilligung ergehen konnte.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Aufnahme weiterer Beweise für die sonstigen obigen Sachverhaltsfeststellungen nicht erforderlich ist.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
[…]
(18) Untergeordnete Bauteile sind:
a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
[…]
(23) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten
§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.
(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
c)Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Terrassen und dergleichen;
f)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.
(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.
§ 7
Bauhöhe
(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt.
(2) Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
[…]
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender RRlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten
[…]
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 31b
Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
[…]
(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.
§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
[…]
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 40
Mischgebiete
[…]
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
[…]
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
a)die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
b)die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;
c)die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;
d)die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.
(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(7) Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene.
§ 121
Bestehende Bebauungspläne
(1) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 59 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.
(2) Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. § 62 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des § 62 Abs. 1 erster Satz festzulegen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem § 117 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.
(5) § 60 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(6) Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs. 1 und 2.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
Im gegenständlichen Fall sind die drei Beschwerdeführer Miteigentümer des Gst **3, welches durch das Gst **2 vom Bauplatz (**1) getrennt ist. Nachdem das dazwischenliegende Grundstück eine Breite von jedenfalls kleiner 5 m aufweist, sind die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022, nachdem auf die Beschwerdeführer auch das Kriterium nach § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 unzweifelhaft zutrifft. Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sohin grundsätzlich berechtigt sämtliche der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Nachbarn haben ein Recht darauf, dass ihnen alle Unterlagen vorgelegt werden, diejenigen Informationen enthalten, die Nachbarn zur Wahrnehmung ihrer Parteirechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof brauchen. (vgl Bundschuh-Rieseneder in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20182, E 2 zu § 31 TBO 2018, 360, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Auf Basis der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass insbesondere die eingereichten Pläne alle notwendigen Inhalte aufgewiesen haben, damit die einschreitenden Nachbarn ihre Rechte entsprechend wahrnehmen konnten. Wie der hochbautechnische Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 22.10.2022 (2. Gutachten) zutreffend ergänzend ausführt, enthalten die nachgereichten Planunterlagen in Bezug auf die behördlich genehmigten Planunterlagen Ergänzungen im Zusammenhang mit den Höhenangaben, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer ihre Nachbarrechte unter Zugrundelegung der eingereichten Anlage wahrnehmen konnten.
Zum Bauplatz:
Ein Bauplatz definiert sich nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 12 TBO 2022 als ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Es ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist. Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist der Bauplatz im Grenzkataster eingetragen. Damit sind die Grundstücksgrenzen zu den angrenzenden Grundstücken für die Baubehörde und das Verwaltungsgericht verbindlich festgelegt. Deshalb erfüllt dieses Grundstück die Qualität eines Bauplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs 12 TBO 2022. Unzweifelhaft liegt zwischen dem Bauplatz dem Grundstück der Nachbarn das Grundstück ***2, welches notorisch eine gewisse Breite aufweist.
Soweit vorgebracht wird, dass die südliche Grundstücksgrenze **1 (Grundstück der Beschwerdeführer) viel weiter im Süden liegt, sodass von diesem Grundstück auch der Bauplatz betroffen sei, ist nochmals auf die verbindliche Festlegung der Grundstücksgrenzen des Bauplatzes hinzuweisen.
Zudem vermag ein Vergleich des im TIRIS abgebildeten Grundstückes ***3 (Grundstück der Beschwerdeführer) hinsichtlich seiner Fläche und der Länge der ostseitigen Grundgrenze mit der Fläche und der Länge der ostseitigen Grundstücksgrenze jenes Grundstückes, welches im Plan YY dargestellt ist, als auch mit der Flächenangabe, die dem vorgenannten Kaufvertrag 1969 zugrunde liegt, das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht stützen, dass die südliche Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes tatsächlich meterweit Richtung Norden verschoben liegt.
Zu § 33 Abs 3 lit a TBO 2022:
Der gegenständliche Bauplatz weist die Widmung allgemeines Mischgebiert auf. Auf derartige Grundstücken dürfen Wohngebäude errichtet werden (vgl 40 Abs 2 TROG 2022 § 38 Abs 1 lit a und Abs 2 TROG 2022). Die Errichtung von Nebengebäuden wie etwa Garagen ist ebenfalls zulässig (vgl VwGH 30.05.2015, 2014/06/0001).
Auch wenn eine Widmungswidrigkeit des gegenständlichen Vorhabens im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ausgehenden Emissionen (Immissionen an der Grundgrenze, die den hier einschreitenden Nachbarn am nächsten ist) nicht erkennbar vorgebracht wird, so ist anzumerken, dass gegenständlich 6 PKW Abstellplätze beabsichtigt sind, die der im Baubescheid festgelegten Anzahl von Mindestabstellplätzen entspricht. Die Zulässigkeit der Errichtung dieser Abstellplätze mit Blickrichtung auf Immissionsschutz ergibt sich sohin aus § 38 Abs 1 lit a TBO 2022.
Zu § 33 Abs 3 lit b TBO 2022:
Vorab ist festzuhalten, auf aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes, welcher diesbezüglich insbesondere auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten fußt, die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen im Sinn des § 32 Abs 5 lit a bis e TBO 2022 nicht erforderlich ist.
Ein Abweichen von brandschutztechnischen Erfordernissen Sinne des § 20 Abs 3 TBO 2002 ist nicht beantragt. Es sind weder ein Brandschutzkonzept noch technische Brandschutzeinrichtungen im Sinn der lit b par cit erforderlich. Eine betriebliche Nutzung im Sinn der lit c par cit nicht antragsgegenständlich. Die vorgesehene Garage weist mit einer Nutzfläche von 41,09 m (vgl lit d par cit) auf. Das Fluchtniveau beträgt nicht mehr als 7 m (vgl lit e par cit).
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat das hier in Rede stehende Bauvorhaben mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Nachbarn beurteilt. Dabei hat er bei seiner Expertise auf die Grenze des Bauplatzes zum Grundstück **2 abgestellt, sodass für das noch weiter entfernte Grundstück der Beschwerdeführer die brandschutztechnische Betrachtung jedenfalls Gültigkeit hat. Unter Heranziehung der Gebäudeklasse des Haupthauses und der integrierten Garage kommt der hochbautechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass aufgrund der Entfernung des Bauvorhabens von der vorgenannten Grundstücksgrenze **2 in Ansehung der anzuwendenden OIB- Richtlinie 2 – Brandschutz keine weiteren brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sind. Die in den 2 m-Abstandsbereich zum Grundstück **2 ragenden Bauwerksteile sollen in Stahlbetonbauweise errichtet werden, weshalb eine Brandgefahr bzw Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke nicht zu erwarten ist.
Nochmals sei an dieser Stelle betont, dass sich die Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen auf die Grundstücksgrenze **2 bezieht, weshalb brandschutztechnische Auswirkungen für das weiter entfernt liegende Grundstück der hier einschreitenden Beschwerdeführer keinesfalls zu erwarten sind.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass ein Mitspracherecht der Nachbarn dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr geleistet sein müsse, dem Nachbarn nicht eingeräumt ist (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20182, E 88 zu § 33 TBO 2018, 446, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die brandschutztechnischen Bestimmungen bereits zum Grundstück ***2 eingehalten werden, welches zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Bauplatz liegt, weshalb auch die Bestimmungen über den Brandschutz zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten sind.
Im Ergebnis ist das Vorbringen der Nachbarn unbegründet.
Zu § 33 Abs 3 lit c und e TBO 2022:
Während § 33 Abs 2 iVm Abs 3 TBO 2022 die Parteistellung im Bauverfahren regelt, bestimmen die §§ 5 und 6 TBO 2022, welche Abstände bauliche Anlagen zu Grundstücksgrenzen aufzuweisen haben. Während § 5 TBO 2022 die Abstände baulicher Anlagen von Verkehrsflächen regelt, werden Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundgrenzen und von anderen baulichen Anlagen in § 6 TBO 2022 geregelt. Beachtlich ist dabei, dass § 6 Abs 1 TBO 2022– sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist - den Abstand von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu angrenzenden Grundstücken regelt.
Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführer nicht an den Bauplatz angrenzt, sondern von § **2, welche aufgrund der festgelegten Straßenfluchtlinien eine Verkehrsfläche im Sinn des § 2 Abs 23 TBO darstellt, vom Bauplatz getrennt ist, besteht für die hier einschreitenden Beschwerdeführer kein Mitspracherecht betreffend die Einhaltung von Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 (vgl § 33 Abs 3 lit e TBO 2022). Vielmehr sind die Beschwerdeführer berechtigt, ein Vorbringen im Sinn des 33 Abs 3 lit c TBO zu erstatten.
Weiters ist festzuhalten, dass die Bestimmung nach § 30 Abs 3 Einleitungssatz TBO 2022 ein Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich die Nichteinhaltung der taxativ aufgezählten bau -und raumordnungsrechtlichen Vorschriften dann vorsieht, wenn diese Vorschriften auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Dem Nachbarn wird in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des § 5 Abs 4 TBO 2022 kein Mitspracherecht, und damit auch nicht unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des Orts-und Straßenbildes (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Fragen des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen kein subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20182, E 126a zu § 33 TBO 2018, 458, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Insofern ist für die hier einschreitenden Beschwerdeführer eine Einschränkung iSd §33 Abs 1 Einleitungssatz TBO 2022 dahingehend gegeben, dass die Nichteinhaltung von Bestimmungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 nicht zulässig auf Aspekte einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gestützt werden können.
Aus diesem Grund wurden im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Expertisen betreffend eine allfällige Beeinträchtigung des Orts und Straßenbildes sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs eingeholt, da es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, auf Grundlage des Nachbarvorbringens diese Aspekte zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund sind auch die obigen Sachverhaltsfeststellungen betreffend diese Aspekte zu sehen. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden aus seiner Erfahrung heraus diesbezüglich Ausführungen getätigt, wobei er jedoch selbst relativierend angibt, dass diese Fragestellungen seinen Fachbereich überschreiten. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht weiter von Belang, da – wie schon erwähnt – weitere Expertisen aus den Fachbereichen Raumplanung sowie der Verkehrstechnik für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgrund Einschränkung Parteistellung der einschreitenden Nachbarn entsprechend dem § 33 Abs 1 Einleitungssatz TBO 2022 nicht weiter erforderlich sind.
Aus den geoinformationsfachlichen Gutachten und Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung geht unzweifelhaft vor, dass die verordneten Bau- und Straßenfluchtlinien im gegenständlichen nachgereichten Lageplan entsprechend dem Bebauungsplan dargestellt sind. Die marginalen Abweichungen hinsichtlich der Längendarstellungen dieser Linien, wie im geoinformationsfachlichen Gutachten beschrieben sind, sind für die gegenständliche Beurteilung völlig unerheblich.
Im vorliegenden Bebauungsplan für den Teil KKbach mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen findet sich zu der nordwestseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gp ***2) eine Baufluchtlinie, welche in einem Abstand von 4,00 m zur Straßenfluchtlinie – diese Straßenfluchtlinie bildet gleichzeitig die Grundstücksgrenze zwischen den betreffenden Grundstücken - festgelegt wurde.
Der Abstand von baulichen Anlagen wird sohin gegenüber dem Grundstück ***2 durch diese Baufluchtlinie bestimmt (§ 5 Abs 1 TBO 2022). Vor diese Baufluchtlinie dürfen im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 2 TBO 2022 nachstehende bauliche Anlagen ragen bzw vor dieser errichtet werden:
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Erker bis zu 1,50 m;
f)Terrassen und dergleichen;
g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass das vorgesehene Wohngebäude zum Grundstück **2 durch einzelnen Abstand zwischen 5,29m und 5,30m aufweist und deshalb die Baufluchtlinie nicht überragt. Diesbezüglich ist das Bauvorhaben zulässig.
Auf der Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist festzuhalten, dass die der vorgesehene Balkon weniger als die Hälfte der Fassadenlänge einnimmt (49,09% der Fassadenlänge). Die Fläche des Balkons samt Absturzsicherung beträgt knapp 9 % der Fassadenfläche. Im Ergebnis ist dieser Balkon sohin als untergeordnet im Sinn des § 2 Abs 17 TBO 2022 zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass der untergeordnete Balkon, der 1,15 m vor Fassade und nicht vor die Baufluchtlinie ragt, gemäß § 5 Abs 2 TBO 2022 jedenfalls zulässig errichtet werden darf.
Die geplanten Vordachkonstruktionen weisen eine Fläche von 50,29 m² auf, was 32,41 % der Gesamtfläche des Daches sind. Somit sind diese Vordachkonstruktionen ebenfalls als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 17 TBO 2022 einzustufen. Nachdem die Vordachkonstruktionen 1,25 m vor die nordwestseitige Fassade reichen, zeigt sich, dass die zur Grundgrenze des Grundstückes 231/1 festgelegte Baufluchtlinie nicht überragt wird. Die Vordachkonstruktionen sind sohin jedenfalls zulässig.
Über die Baufluchtlinie ragen eine Freitreppe, welche vom Erdgeschossniveau auf das Obergeschossniveau führt, Stützmauern im Bereich der Einfahrten sowie zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Diese Bauteile dürfen gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 2 TBO 2022 die Baufluchtlinie überragen bzw vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Weitergehende Einschränkungen bestehen nach dieser Bestimmung nicht. Nachdem die Nachbarn weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zulässig vorbringen können, besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf Basis der Nachbarbeschwerde keine Zuständigkeit, die Zulässigkeit dieser Bauteile unter den beiden vorgenannten Aspekten zu beurteilen.
In Ansehung dessen, dass hierzu ein Mitspracherecht der beschwerdeführenden Nachbarn nicht besteht, ist anzumerken, dass diesbezüglich auf die Beurteilung durch die belangte Behörde zu verweisen ist und zudem der hochbautechnische Amtssachverständige aufbauend auf seine langjährige Erfahrung diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich der Errichtung dieser Bauteile vorbringt.
Eine Baugrenzlinie ist nicht vorliegend, weshalb diesbezüglich auch keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen und keine rechtliche Beurteilung erfolgt.
Die offene Bauweise ist mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Nachbarn nicht beachtlich, da die erforderlichen Abstände zu ihrem Grundstück über die gegenüber dem Grundstück **2 festgelegte Baufluchtlinie bestimmt wird. Daher kommt gegenüber den Beschwerdeführern die offene Bauweise, wie sie im § 6 TBO 2022 konkretisiert dargestellt ist, nicht zum Tragen.
Im Bebauungsplan werden die Mindestanzahl der oberirdischen Geschosse, die Höhe der traufenseitigen Wandhöhe und der höchste Punkt des Gebäudes festgelegt. Dabei ist beachtlich, dass bei der Überprüfung der Festlegungen hinsichtlich der oberirdischen Geschosse sowie der traufenseitigen Wandhöhen gemäß § 62 Abs 3 TROG 2022 vom Gelände nach der Bauführung auszugehen ist, weshalb dem Bedenken der Nachbarn betreffend die Lage des „Urgeländes“ keine Relevanz hinsichtlich der Einhaltung dieser Festlegungen zukommt. Auch ist anzumerken, dass gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben.
Die Festlegung der Mindestanzahl der oberirdischen Geschosse dient nicht dem Schutz der Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 1 Einleitungssatz TBO 2022, da damit allenfalls eine Mindesthöhe einhergeht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Einhaltung der oberirdischen Geschosszahl jedenfalls dann nicht eingefordert werden kann, wenn – wie gegenständlich - Gebäudehöhe durch den obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe festgelegt ist (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0104).
Wie auf Sachverhaltsebene festgehalten, ist im Bebauungsplan ua eine maximale traufenseitige Wandhöhe festgelegt. Deshalb ist der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung richtig nicht von den Höhen zwischen dem Vordach und dem Gelände nach der Bauführung ausgegangen, sondern hat diese Festlegungen bei den Schnittpunkten der jeweiligen Außenwand mit dem Gelände nach der Bauführung beurteilt. Dabei ist der zum Ergebnis gelangt, dass die traufenseitigen Wandhöhen nicht überschritten werden. Diese Betrachtung ist im Übrigen für die Nachbarn günstiger als jene, die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt war. Dies deshalb, da aufgrund der Dachneigung bei einer Beurteilung wie jetzt durchgeführt grundsätzlich niedrigere Höhen zulässig sind.
Deshalb ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass auch diese Bestimmungen des Bebauungsplanes mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Nachbarn eingehalten werden.
Zum obersten Punkt des Gebäudes führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass der First des Gebäudes eine absolute Höhe von 685,50 m aufweist und somit 1,90 m unter dem festgelegten höchsten Gebäudepunkt liegt. Der Fang, welcher mit 0,12 % der gesamten Dachfläche aufweist und daher jedenfalls als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 17 TBO 2022 zu qualifizieren ist, ist daher gemäß 62 Abs 6 TROG 2022 zulässig. Überdies überragt dieser Fang den festgelegten höchsten Gebäudepunkt nicht. Somit ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass das Bauvorhaben die Bestimmungen betreffend den höchsten Gebäudepunkt jedenfalls einhält.
Wie bereits festgestellt, sind im gegenständlichen Bebauungsplan ua der höchste Punkt des Gebäudes und traufenseitigen Wandhöhen festgelegt, die das Gebäude betreffen. Auf Basis der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine weiteren baulichen Anlagen, insbesondere die Abstellflächen umfasst, die eine Höhe von 20 m, gerechnet vom Geländeniveau im Sinn des § 7 Abs 2 TBO 2022 überschreiten würden. Ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.
Im Ergebnis erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet.
Hinsichtlich der Bestimmungen nach § 33 Abs 3 lit d und f TBO 2022 ist anzumerken, dass ein Bebauungsplan in Geltung steht, der auch den Bauplatz umfasst. Deshalb kommen Mitspracherechte der einschreitenden Nachbarn bezugnehmend auf diese Bestimmungen nicht in Betracht.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mit Blickrichtung auf § 33 Abs 3 TBO 2022 als unbegründet.
Wie oben bereits dargelegt, sind die Mitspracherechte der hier einschreitenden Nachbarn in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählt. Darüber hinaus können von den einschreitenden Nachbarn im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechte zulässig vorgebracht werden, die das gegenständliche Bauvorhaben betreffen (vgl ua Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20182, § 33 TBO 2018, Rz 12 und 13 sowie die dort zitierte Judikatur). In diesem Zusammenhang erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der ihnen entstandenen Kosten ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dies nicht vorsieht. Nach damit anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023; 9.9.2015, Ro 2015/03/0028; 10.10.2018, Ra 2018/11/0189).
Mit diesem Erkenntnis entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid, weshalb ein Rechtsschutzinteresse der Revisionswerber an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die abweisende Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 65 TBO 2022 nicht mehr gegeben ist; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Wie oben bereits ausgeführt, war der Bebauungsplan bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.2013, V 3/2010-41). Auch die aufsichtsbehördliche Prüfung hat keine Bedenken hinsichtlich des Zustandekommens des Bebauungsplanes ergeben. Verwaltungsgerichtlich haben sich keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplanes mit Blickrichtung auf den neu gebildeten Bauplatz ergeben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtsfrage, inwieweit im gegenständlichen Fall auf Grundlage des eingereichten Lageplanes die vorgebrachten Nachbarrechte, insbesondere betreffend die Zulässigkeit der Höhen der baulichen Anlagen abschließend beurteilt werden kann, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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