LVwG T LVwG-2022/31/2142-20

LVwG-2022/31/2142-20Landesverwaltungsgericht22.02.2023

Regest

Nachbarrechte<br/>Unvollständigkeit<br/>Planunterlagen <br/>Brandschutz<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Erfordernis<br/>Bebauungsplan <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/2142-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.2142.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe der mit Schriftsatz des Bauwerbers vom 29.9.2022 nachgereichten und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen (Einreichplan vom 22.9.2022 und Lageplan vom 22.9.2022) als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 31.5.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 1.6.2022, hat CC, wohnhaft in Adresse 3, **** Z, um die baubehördliche Bewilligung für den „Aufbau einer Wohnung im Dachgeschoß sowie Umbau der Wohnung im Erdgeschoß des bestehenden Wohnhauses“ auf Gst**1 KG Z, angesucht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.6.2022 wurde für den 21.6.2022 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom Rechtsvertreter des Nachbarn AA rechtserhebliche Einwendungen erhoben und wurde diesbezüglich auch ein Schriftsatz mit Einwendungen vom 21.6.2022 vorgelegt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.2022, *, wurde die Baubewilligung für das Projekt „Aufbau einer Wohnung im Dachgeschoß sowie Umbau der Wohnung im Erdgeschoß des bestehenden Wohnhauses“ auf Gst1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Nachbarn AA teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Voraussetzungen für die Beziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenständlich nicht vorliegen, weil dies nur tunlich sei, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen und sei dieser Umstand zu begründen. Die Behörde habe keine Anstrengungen unternommen, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Weiters wurde eingewendet, dass die Einreichunterlagen so mangelhaft seien, dass sie nicht jene Informationen liefern, die der Nachbar zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte benötige. Eine Überprüfung der Einhaltung der Mindestabstände, der rechtmäßigen Situierung des Altbestandes und der Bauunterlagenverordnung sei anhand der Planunterlagen nicht möglich.

Weiters wurde vorgebracht, dass nicht geprüft wurde, ob der Altbestand rechtmäßig sei. Im Erdgeschoß seien Räumlichkeiten anders ausgeführt worden und entspreche die Situierung des Gebäudes nicht dem Genehmigungsbescheid.

Zudem sei zu prüfen, ob der Bebauungsplan der Gemeinde Z vom 27.2.1992 noch in Geltung stehe. Die Baubehörde stehe diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass dieser Bebauungsplan gemäß der Übergangsbestimmung des § 112 Abs 1 TROG 2001 ex lege außer Kraft getreten wäre. Da eine solche Übergangsbestimmung in unzulässiger Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingreife, sei diese verfassungswidrig.

Auch sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob für das Baugrundstück eine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes bestehe, wobei eine derartige Pflicht bereits aus dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z abzuleiten sei.

Auch seien Brandschutzbelange nicht ausreichend berücksichtigt worden und wurde abschließend beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 23.8.2022 zu diversen, in der Beschwerde aufgeworfenen, Fragestellungen ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD eingeholt.

In seiner zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens vom 6.9.2022, LBD-BP-120/5/1-2022, führte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. DDaus wie folgt:

„Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass dies dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, Zahl: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von der *** GmbH, Z verfasst wurden sowie der Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von Herrn Dipl.Ing. EE von der Vermessung ***-GmbH, X, nicht alle notwendigen Informationen im Sinne der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte des einschreitenden Nachbarn beinhalten, welche allerdings für eine Beurteilung des ihm zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO, für notwendig erachtet werden.

Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere in der Südansicht, welche die maßgebende Außenwand gegenüber dem südseitig unmittelbar angrenzenden Grundstück Gst**1 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers darstellt – nicht alle für eine Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022 erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, eingetragen wurden.

Hier müssten nach meiner fachlichen Ansicht und um eine entsprechende Beurteilung der dem einschreitenden Nachbarn seine ihm zustehenden Nachbarrechte zu ermöglichen, in der Südansicht, die sich aus dem vorliegenden und genehmigten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO sich ergebenden maßgeblichen Geländehöhen vor Bauführung und die darauf basierenden und sich ergebenden Wandhöhen (z.B. OK Dachhaut, udgl.) für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022, eingetragen werden.

In der Südansicht finden sich zwar eingetragene Höhenangaben und Geländeverläufe mit Bezugshöhen auf die Dachkonstruktion, allerdings lässt sich aufgrund fehlender Bezeichnungen keine Zuordnung dahingehend treffen, welchen Bereich der in der Südansicht dargestellte Geländeverlauf darstellen soll (z.B. Geländeverlauf entlang Außenwand neu im Dachgeschoss, Geländeverlauf südseitige Außenwand Bestand, odgl.

Auf diesen Umstand wird von meiner Seite auch deshalb hingewiesen, da sich in der Südansicht eingetragenen Geländehöhen (Absoluthöhen) nicht mit jenen Höhen decken, wie diese sich aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO ergeben und somit hier keine Übereinstimmung bzw. klare Nachvollziehbarkeit als gegeben anzusehen ist.

Diese vorgenannten Eintragungen werden wie oben bereits ausgeführt deshalb für notwendig erachtet, damit für den betroffenen Nachbarn eine Beurteilung des ihm zustehenden Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsvorschriften, ermöglicht wird.

Dies auch deshalb, da derzeit nur für einen „Fachmann“ und unter Betrachtung sämtlicher vorliegender Unterlagen, eine diesbezügliche Betrachtung bzw. Nachweisführung über die Einhaltung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022 und entsprechender diesbezüglicher Begründungen vorgenommen werden kann.

Im Abschnitt 3 des Befundes wurde von meiner Seite eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022 und gegenüber dem Grundstück 69/13 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers vorgenommen.

Mit dem Ergebnis, dass diese nicht überall – im Bereich der im Dachgeschoss geplanten südseitigen Terrasse – als eingehalten betrachtet werden können.

Was dadurch begründet wird, dass sich in den von der *** GmbH, Z verfassten Einreichplänen sich in der Grundrissdarstellung eine Nachweisführung der an der südseitigen Außenwand des Dachgeschosses vorgesehenen Terrasse im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 18 TBO 2022 – untergeordneten Bauteil – findet, welche nach meiner fachlichen Ansicht allerdings nicht korrekt vorgenommen wurde.

Was dadurch begründet wird, dass in Bezug der Längengegenüberstellung der Terrassenlänge zur Fassade lediglich der vordere (südseitige) Teil der Terrasse herangezogen wurde und die Terrasse allerdings zum Gebäude in weiterer Folge abgeschrägt wird, wodurch sich unmittelbar an der südseitigen Außenwand des Dachgeschosses und wo die Terrasse an diese Wand anschließt eine längere und aus meiner fachlichen Sicht relevante Terrassenlänge mit ca. 7,30 m ergibt und welche bei der Beurteilung im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 18 TBO 2022, heranzuziehen wäre.

Stellt man nunmehr diese von mir erwähnte Terrassenlänge mit ca. 7,30 m der betreffenden südseitigen Fassadenlänge des Dachgeschosses mit einer Länge von 12,67 m gegenüber, so zeigt sich, dass diese Terrasse einen Prozentanteil von 57,62 % (7,30 x 100/13,67), einnimmt und somit nach meiner fachlichen Ansicht nicht als untergeordneter Bauteil zu werten ist.

Wie sich aus dem Abschnitt 4 des Befundes ergibt, wurde in den von der *** GmbH, Z verfassten und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, Zahl: *** genehmigten Planunterlagen, die sich aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: ***, genehmigten Einreichpläne und welche von der BE Bauplanung GmbH Baumeister Ing. FF, Z verfasst wurden, sich ergebenden Raumaufteilungen bzw. Raumstrukturierungen sowie Gebäudeumrisse und Abmessungen der einzelnen Räume, samt den zugehörigen Tür- und Fensterelementen inkl. deren Abmessungen ordnungsgemäß übernommen und darauf basierend eine entsprechende farbliche Zuordnung – bestehende bzw. verbleibende bauliche Anlagen in grauer Schraffierung, neu geplante bauliche Anlagen in rote Schraffierung und abzubrechende bauliche Anlagen in gelber Schraffierung - gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2020, vorgenommen.

Abweichungen zu den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: ***, genehmigten Einreichplänen konnten dabei von meiner Seite nicht festgestellt werden, sodass die in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: ***, genehmigten Einreichplänen konnten dabei von meiner Seite nicht festgestellt werden, sodass die in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, Zahl: *** genehmigten Planunterlagen eingetragenen und als verbleibend anzusehenden Bestandsbaueile, jener Situation entsprechen, wie diese mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, genehmigt wurden.

Wie im Abschnitt 5 des Befundes ausgeführt, weist das Hauptgebäude auf dem Grundstück 69/26 KG Z. Zur Grundstücksgrenze des Grundstückes 69/13 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers, einen Abstand zwischen 4,86m (südöstlich) und 5,52 m (südwestlich) – dies jeweils bezogen auf die unveränderten Außenwände des Bestandes (EG, 1. OG und 2. OG) -, auf.

Die südseitige Außenwand des nunmehr geplanten neuen Dachgeschosses, weist zur Grundstücksgrenze des Grundstückes 69/13 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers, einen Abstand zwischen 6,76 m (südöstlich) und 7,27 m (südwestlich), auf.

Dies ist insofern von Relevanz, da nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2- Brandschutz gesonderte Anforderungen an den Brandschutz zur Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke – z.B. Ausbildung einer brandabschnittsbildenden Wand im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – nur dann gestellt werden, wenn der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m beträgt.

Sohin werden durch das nunmehr beantragte und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, zahl: *** genehmigte Vorhaben, die Brandschutzinteressen des Beschwerdeführers, weder betroffen bzw werden diese verletzt.“

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 19.9.2022 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 10.10.2022 übermittelt.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 5.10.2022 wurden überarbeitete Planunterlagen, welche seitens des Bauwerbers CC am 29.9.2022 beim Gemeindeamt Z abgegeben wurden und dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde liegen, nämlich ein Einreichplan vom 22.9.2022 sowie ein Lageplan vom 22.9.2022 in vierfacher Ausfertigung, übermittelt.

Darüberhinaus wurde seitens der belangten Behörde eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des DI GG vom 28.9.2022 nachgereicht, in der ausgeführt wurde, aus welchen Gründen gemäß § 54 Abs 4 TROG 2022 die Erlassung eines Bebauungsplanes im gegenständlichen Fall nicht geboten war.

Mit Schreiben des Gefertigten vom 11.10.2022 wurde um ergänzende Mitteilung des Ing. DD dahingehend ersucht, ob die im Gutachten vom 6.9.2022 angeführten Unzulänglichkeiten mit der überarbeiteten Einreichplanung eliminiert worden seien.

Mit ergänzender hochbautechnischer Stellungnahme vom 18.10.2022, LBD-BP-120/5/1-3-2022, wurde ausgeführt, dass die vom Bauwerber unter dem Titel „Antrag auf geringfügige Änderung“ seines Bauvorhabens vom 29.9.2022 laut Einlaufstempel LVwG angeschlossenen Planunterlagen nunmehr alle notwendigen Informationen im Sinne der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte des einschreitenden Nachbarn beinhalten (Seite 3 Mitte). Darüber hinaus wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Nachweis geführt, dass nunmehr auch die in seinem Gutachten vom 6.9.2022 aufzeigten Überschreitungen der erforderlichen Abstände im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 im Bereich der südseitigen Terrasse im Dachgeschoß durch die nunmehr vorgenommenen planlichen Änderungen bereinigt worden seien und diese sohin gegenüber dem Gst**1 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers als eingehalten betrachten werden können (Seite 4 Mitte).

Schließlich wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2022 ausgeführt, dass die vom Bauwerber angeschlossenen Planunterlagen aus hochbautechnischer Sicht keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.2022 genehmigten Projekt darstellen (Seite 5, letzter Absatz).

Diese ergänzende hochbautechnische Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 20.10.2022 zur mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 zur Kenntnis gebracht und wurde im Rahmen der (aufgrund einer kurzfristigen Terminkollision des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 das gegenständliche hochbautechnische Gutachten vom 6.9.2022 samt ergänzender hochbautechnischer Stellungnahme vom 18.10.2022 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend hinterfragt und erörtert.

Hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplanes wurde im Rahmen dieser Verhandlung mit den Verfahrensparteien vereinbart, dass eine diesbezügliche Stellungnahme eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen seitens des Verhandlungsleiters eingeholt und sodann in Wahrung des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien übermittelt wird.

Mit Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI JJ vom 16.1.2023 wurde bestätigt, dass im geltenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z für den Bauplatz keine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde und wurde hinsichtlich der Frage einer geordneten weiteren Bebauung im Sinn des § 54 Abs 5 TROG 2022 attestiert, dass sich aus dem örtlichen Raumordnungskonzept kein textlicher Hinweis auf einen erhöhten Gestaltungsanspruch ergebe, sodass davon auszugehen sei, dass Bauvorhaben, die sich in den Mindestabstandsregeln (0,6 x Höhe, mindestens 4 m Grenzabstand) sowie Maximalbauhöhen (20 m) bewegen, als verträglich anzusehen seien.

Diese Stellungnahme wurden den Verfahrensparteien am 17.1.2023 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers daraufhin mit Schriftsatz vom 31.1.2023 aufgrund diverser vermeinter Unzulänglichkeiten des Befundes sowie der zugrundeliegenden Fragestellung beantragt, eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Amtssachverständigen DI JJ zur Erörterung seiner Stellungnahme vom 16.1.2023 zu laden.

Im Rahmen dieser weiteren Verhandlung vom 17.2.2023 wurde die Facette des Erfordernisses eines Bebauungsplanes in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI JJ eingehend erörtert.

II.Rechtliche Grundlage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33.

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)

deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des Gst1 KG Z, welches unmittelbar südlich an den in der Widmungskategorie Tourismusgebiet befindlichen Bauplatz auf Gst1 KG Z angrenzt, ist.

Der Beschwerdeführer ist daher als unmittelbarer Nachbar iSd § 33 Abs 3 erster Fall zu qualifizieren und daher berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 lit a bis f festgelegten Einwendungen zu erheben.

2. Unstrittig ist weiters, dass im in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z, welchem die aufsichtsbehördliche Genehmigung am 30.11.2022 erteilt wurde, für den gegenständlichen Bereich T03 keine Bebauungsplanpflicht im Sinn des § 54 Abs 2 TROG 2022 festgelegt wurde.

Evident ist weiters, dass sowohl die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes sowie die Erschließung dieses Grundstückes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht. Strittig ist lediglich, inwiefern die Erlassung von Bebauungsplänen allenfalls zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung erforderlich ist.

Ein Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück besteht nicht, zumal der vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 27.2.1992 beschlossene Teilbebauungsplan 5 „Dorf“, der (für den damals noch als unbebaut ausgewiesenen) Bauplatz Gst**1 KG Z ein Mindestmaß von zwei Vollgeschoßen und ein Höchstmaß von drei Vollgeschoßen festlegte, aufgrund der Übergangsbestimmung des § 112 Abs 1 TROG 2001 mittlerweile außer Kraft getreten ist.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vorgebracht wurden.

4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Verletzung von Abstandbestimmungen wurde im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. DD vom 6.9.2022 zunächst moniert, dass die an der südseitigen Außenwand des Dachgeschoßes vorgesehene Terrasse, welche als untergeordneter Bauteil im Sinn der Bestimmung des § 2 Abs 18 TBO 2022 qualifiziert worden sei, aus hochbautechnischer Sicht nicht als untergeordneter Bauteil zu werten sei, weil die Terrasse einen Prozentanteil von 57,62 % der Fassadenlänge des Dachgeschoßes einnehme, was einer Qualifikation als untergeordneter Bauteil entgegenstehe.

Im „Antrag auf geringfügige Änderung“ des Bauvorhabens vom 29.9.2022 laut Einlaufstempel LVwG wurde die Terrasse in ihrer Tiefe um 40 cm reduziert, wodurch diese nunmehr nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, 1,80 m, sondern nur mehr lediglich 1,40 m vor die südseitige Fassade des Dachgeschoßes ragt und werden dadurch die Mindestabstände - unter Zugrundelegung des Vorliegens eines vollwertigen Bauteiles – nunmehr eingehalten.

Darüber hinaus wurden die Planunterlagen durch die nunmehr zugrundeliegende Modifizierung vom 29.9.2022 dergestalt verbessert, dass nunmehr daraus alle notwendigen Informationen im Sinne der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und aller daraus resultierender Informationen zur Wahrung der Parteirechte des einschreitenden Nachbarn ableitbar sind.

Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde seitens des Beschwerdeführers weder auf gleicher fachlicher Ebene noch anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlungen in substantiierter Form entgegengetreten, sodass diese schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

5. Letzteres gilt auch für die Thematik Brandschutz, wobei diesbezüglich seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lediglich vage ausgeführt wurde, dass Brandschutzbelange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Gefahr eines Brandüberschlages zum Grundstück des Beschwerdeführers gegeben sei.

Im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. DD vom 6.9.2022 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das Hauptgebäude auf Gst1KG Z zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand zwischen 4,86 m (südöstlich) und 5,52 m (südwestlich), dies jeweils bezogen auf die unveränderten Hausaußenwände des Bestandes (EG, 1. OG und 2. OG), aufweise. Die südseitige Außenwand des nunmehr geplanten neuen Dachgeschoßes weise zur Grundgrenze des Gst1 KG Z einen Abstand zwischen 6,76 m (südöstlich) und 7,27 m (südwestlich) auf. Dies sei insofern von Relevanz, da nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz gesonderte Anforderungen an den Brandschutz zur Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke – zB Ausbildung einer brandabschnittsbildenden Wand im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes 4. 1 der OIB-Richtlinie 2 – nur dann gestellt werden, wenn der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2 m betrage. Die Brandschutzinteressen des Beschwerdeführers werden daher weder betroffen noch verletzt (Seite 11 oben).

6. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach der Altbestand nicht rechtmäßig sei, führt der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 6.9.2022, Seite 12 unten, aus wie folgt:

„Wie sich aus dem Abschnitt 4 des Befundes ergibt, wurde in den von der *** GmbH, Z verfassten und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, Zahl: *** genehmigten Planunterlagen, die sich aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: ***, genehmigten Einreichpläne und welche von der BE Bauplanung GmbH Baumeister Ing. FF, Z verfasst wurden, sich ergebenden Raumaufteilungen bzw. Raumstrukturierungen sowie Gebäudeumrisse und Abmessungen der einzelnen Räume, samt den zugehörigen Tür- und Fensterelementen inkl. deren Abmessungen ordnungsgemäß übernommen und darauf basierend eine entsprechende farbliche Zuordnung – bestehende bzw. verbleibende bauliche Anlagen in grauer Schraffierung, neu geplante bauliche Anlagen in rote Schraffierung und abzubrechende bauliche Anlagen in gelber Schraffierung - gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2020, vorgenommen.

Abweichungen zu den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: 131/9-15/2011, genehmigten Einreichplänen konnten dabei von meiner Seite nicht festgestellt werden, sodass die in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, Zahl: 131/9-15/2011, genehmigten Einreichplänen konnten dabei von meiner Seite nicht festgestellt werden, sodass die in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2022, Zahl: 131/9-44-2022 genehmigten Planunterlagen eingetragenen und als verbleibend anzusehenden Bestandsbaueile, jener Situation entsprechen, wie diese mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2011, genehmigt wurden.“

Auch das diesbezügliche beschwerdegegenständliche Vorbringen erweist sich somit als unzutreffend.

7. Hinsichtlich des monierten Fehlens eines Bebauungsplanes gilt zunächst darauf hinzuweisen, dass im in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z für den Bauplatz keine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde.

Die infrastrukturellen Voraussetzungen im Sinn des § 54 Abs 4 TROG 2022 sind – wie oben bereits ausgeführt - im Bestand gegeben. Es verblieb daher zu eruieren, inwiefern die Erlassung von Bebauungsplänen im gegenständlichen Bereich zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung erforderlich ist:

Diesbezüglich wurde bereits mit raumordnungsfachlicher Stellungnahme des DI GG vom 28.9.2022 ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der verba legalia des § 54 Abs 4 TROG 2022 keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bauplatz abgeleitet werden könne.

Diese Einschätzung wurde von DI Schönherr in seiner raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 16.1.2023 geteilt und ausgeführt, dass der Bereich, in dem sich der Bauplatz befindet, im örtlichen Raumordnungskonzept mit dem Zähler T03, der Zeitzone 1 und der Dichtezone 2 versehen wurde. Aus den Erläuterungen und Beschreibungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen erhöhten Gestaltungsanspruch in diesem Bereich, sodass der Verordnungsgeber offenbar davon ausging, dass Bauvorhaben, die sich in den Mindestabstandsregeln (0,6 x Höhe, mindestens 4 m Grenzabstand sowie Maximalbauhöhen bewegen, als verträglich anzusehen sind.

Diesen Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen wurde seitens des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene substantiiert entgegengetreten.

Bestärkt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass laut dem in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z in der für T03 festgelegten Dichtezone 2 Nachverdichtungen von bereits bebauten Grundstücken – um nichts anderes handelt es sich im Gegenstandsfall - ausdrücklich für zulässig erklärt werden.

Darüberhinaus lässt sich aus den Luftbildaufnahmen im TIRIS sowie den Darstellungen der Gebäudestruktur in GoogleMaps ersehen, dass sich das in Rede stehende Gebäude weder im Bestand noch nach Ausführung des Dachgeschoßaufbaus als wesentlich abweichend von der umgebenden Struktur darstellt, dies sowohl was die dimensionale Ausdehnung hinsichtlich Länge, Breite und Höhe, als auch dessen Verwendungszweck anbelangt, zumal im gegenständlichen Bereich augenscheinlich eine gemischte Struktur aus Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben und Wohngebäuden vorliegt. Von einem Fremdkörper in der umgebenden Struktur kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund erwies sich auch die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 17.2.2023 beantragte ergänzende Einholung eines raumplanerischen Gutachtens zur Körnung des gegenständlichen Bereiches als nicht geboten.

8. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach zu prüfen sei, ob der Bebauungsplan der Gemeinde Z vom 27.2.1992 noch in Geltung stehe, gilt auszuführen, dass der in Rede stehende Teilbebauungsplan 5 „Dorf“ bezüglich der Gebäudehöhe des Bauplatzes eine Festlegung von Vollgeschoßen dergestalt vorsah, dass mindestens zwei und maximal drei Vollgeschoße (Festlegung: F II-III o) zulässig sind.

Derartige Festlegungen von Vollgeschoßen, welche zuletzt gemäß § 62 Abs 1 TROG 1997 die Bauhöhe von Gebäuden festzulegen vermochten, traten aber gemäß § 112 Abs 1 und 3 TROG 2001 drei Jahre nach dem In-Krafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 zweiter Satz, spätestens aber am 31.12.2010 außer Kraft.

Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Bebauungsplan aus dem Jahre 1992 längst außer Kraft getreten ist, wobei dieser Zeitpunkt seitens der belangten Behörde laut Vermerk am Bebauungsplan mit 7.7.2009 eingetreten ist.

Hinsichtlich dieser seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als verfassungswidrig monierten Übergangsbestimmung gilt zu vergegenwärtigen, dass mit dieser Bestimmung die Möglichkeit für die Gemeinde als Verordnungsgeber vorgesehen wurde, die nunmehr zwingend vorgesehene Festlegung der Bauhöhe von Gebäuden durch deren obersten Punkt nicht notwendigerweise sofort auf bestehende Bebauungspläne zu erstrecken.

In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wurde festgehalten wie folgt:

„…Diese sollen daher, auch wenn darin die Bauhöhe von Gebäuden ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt ist, weiterhin aufrechtbleiben. Wird der Bebauungsplan aber hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so muss auch die Festlegung des obersten Punktes erfolgen (Abs 5; Z 89).“

Seitens des gefertigten Gerichts kann keine Verfassungswidrigkeit einer solchen Übergangsbestimmung erkannt werden, zumal es nicht der Disposition der Gemeinde obliegen kann, nicht mehr in Geltung stehende Festlegungen hinsichtlich der Gebäudehöhe (durch faktische Nichtaufhebung des zugrundeliegenden Bebauungsplanes) derart zu perpetuieren, dass eine solche Festlegung auch drei Jahrzehnte nach ihrer Erlassung und mehr als zwei Jahrzehnte nach deren Eliminierung aus dem Tiroler Raumordnungsgesetz auf den Bauwerber durchschlägt. Die gegenständliche Übergangsbestimmung ist daher im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz dringend geboten. Das Erlöschen einer derartigen Festlegung ex lege erweist sich daher als rechtlich geboten und zweckmäßig.

Diesbezüglich darf auch auf das aktuelle Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.12.2022, V 93/2021-13, verwiesen werden, in dem für das Höchstgericht keinerlei Bedenken an dem ex lege Erlöschen einer Sonderflächenwidmung (bei Nichtvorliegen einer Baubewilligung innerhalb von 5 Jahren nach Widmung) laut der Bestimmungen des § 43 Abs 6 TROG 2016 hervorgekommen sind.

9. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die als fehlend monierte grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Zustimmungserklärung des weiteren Miteigentümers des Baugrundstückes, ebensowenig wie die fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben selbst, kein Mitspracherecht nach § 33 Abs 3 TBO 2022 einräumt (vgl etwa VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337).

10. Selbiges gilt auch für das Vorbringen, wonach seitens der belangten Behörde nicht versucht worden sei, einen hochbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, wobei diesbezüglich noch auszuführen ist, dass sich dieses Vorbringen – unabhängig von den in §§ 52, 53 AVG verbrieften Parteirechten - auch inhaltlich als nicht zutreffend erweist, zumal mit Mitteilung der Landesregierung vom 29.8.2017, ***, ausgeführt wurde, dass, um unnötigen Schriftverkehr, Verfahrensverzögerungen und Kosten für die Gemeinden Tirols zu vermeiden, mitgeteilt wird, dass den Gemeindebehörden im Rahmen baurechtlicher Verfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften keine hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt werden können. Dieses Schreiben wurde mittlerweile mit Mitteilung der Landesregierung vom 21.11.2022, ***, unter identischer Ausführung wie oben, aktualisiert.

11. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 gegenständlich nicht gegeben ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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