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LVwG-2021/21/1555-4Landesverwaltungsgericht21.02.2023
Amtliche Vereinsauflösung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Vereins „AA“, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch den Präsidenten BB, Adresse 1, ***** Z, Südtirol, Italien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, Zl ***, betreffend die behördliche Auflösung des Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.08.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Vereinsbehörde die Beschwerdeführer eingeladen, die Vereinstätigkeit aufzunehmen. Der Verein ist nach wie vor laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 08.02.2023 registriert bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter der ZVR-Zahl *** und zwar mit dem Vereinssitz in Adresse 2, **** X.
Als Präsident des Beschwerdeführers scheint auf Herr BB mit der Vertretungsbefugnis 01.08.2020 bis 31.07.2025.
Aufgrund der Auffälligkeit, dass an der angegebenen Vereinsadresse insgesamt 21 Vereine eingetragen sind, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y Ermittlungen eingeleitet. Mit E-Mail vom 09.04.2021 wurde die Finanzpolizei mit der Kontrolle der Vereine, welche den Sitz und die Zustelladresse in X in der Adresse 2 haben, durch die Vereinsbehörde beauftragt.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team **, die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bekannt gegeben, wie folgt:
„Mit 09.04.2021 wurde an die FinPol W-Y von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Ersuchen betr. Erhebung von verschiedenen Vereinen, alle gemeldet an der Adresse, **** X, Adresse 2, gemailt, wobei der Verdacht besteht, dass die Vereinsgründungen im Hinblick auf ungerechtfertigte Förderbegehren initiiert wurden.
Bei der Erhebung am 21.04.2021 durch die FinPol W-Y, CC/DD konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
An der Adresse in **** X, Adresse 2, befindet sich ein Wohnhaus, Besitzer EE und die Tischlerei FF, auf der gegenüberliegenden Seite befinden sich Garagen und Lageräume. Lt. Auskunft von EE wurde mit 01.01.2021 mit dem Verein ‚AA ein Mietvertrag für einen Lagerraum in der Größe von ca. 12 m2 abgeschlossen, Ansprechpartner war BB, ital. StA., Tel. ***. Beim durchgeführten Augenschein war der Lagerraum leer, ohne Wasseranschluss und ohne Heizung, kein Internetzugang bzw. Telefonanschluss vorhanden. Der vorgelegte Mietvertrag wurde nur mit den Vornamen unterzeichnet. An dieser Adresse fanden bis dato keine Tätigkeiten eines Vereines statt. Im vorgelegtem Mietvertrag wird expliziert darauf hingewiesen, dass der Mietgegenstand nur als Lagerraum Verwendung finden darf.
Vom Verein, AA, Präsident BB, Vizepräsident GG, beide ital. Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Erhebung, niemand anwesend. Von den 20 weiteren auf dieser Adresse gemeldeten Vereine war ebenfalls niemand anwesend.
Web-Adresse des Vereines: https://***
An der Adresse sind 21 Vereine mit Adresse, Adresse 2, gemeldet. Steuerlich ist keiner dieser Vereine beim Finanzamt, geführt.
EE gab auch an, dass BB nur die Postadressen für die verschiedenen Vereine braucht, aus welchem Grund ist ihm nicht bekannt. Von der Gemeinde X wird an dieser Adresse, lt. FF, kein Vereinsstandort, genehmigt.
Keiner der Vereine ist mit einer Hinweistafel gekennzeichnet, bzw. es befinden sich an der Adresse keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein eines Vereines bzw. einer Tätigkeit der verschiedenen Vereine.“
Dem Schreiben der Finanzpolizei vom 22.04.2021 sind vier Lichtbilder über den angeblichen Vereinssitz beigelegt. Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass es sich hiebei um eine Garage bzw einen Lagerraum ohne jegliche Einrichtung handelt. Es befinden sich an der Eingangstüre keine Hinweise auf den Sitz irgendwelcher Vereine bzw auch nicht auf den Sitz des Beschwerdeführers.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.05.2021 hat die belangte Behörde den Verein des Beschwerdeführers behördlich aufgelöst.
Gegen den Auflösungsbescheid der belangten Behörde vom 06.05.2021 wurde ein als Beschwerde zu wertender Einspruch mit Datum 01.06.2021 erhoben und in diesem ausgeführt, wie folgt:
„mit diesem Schreiben wird in der Verbandssache AA, vertreten durch den ehrenamtlichen Präsidenten BB, betreffend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, mit dem schriftlich erlassenen Spruch zur Auflösung des Vereins nach § 29 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, das Rechtsmittel der Beschwerde bei Gericht eingelegt.
Die Vereinsfreiheit ist ein dem Menschen zugeschriebenes Recht, welches nach dem Art. 11 EMRK Abs. 2 jedem Menschen, gleich welcher Herkunft und Nationalität, gestattet, einen Verein zu gründen oder einem solchen beizutreten.
Die Vereinsfreiheit im Sinne des Art 12 StGG und Art. 11 EMRK gewährleistet -nach Rechtsprechung des VfGH- dreierlei:
die freie, von behördlichen Eingriffen nicht behinderte Gründung von Vereinen (GRÜNDUNGSFREIHEIT)
deren freie Betätigung (BETÄTIGUNGSFREIHEIT)
und das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass er nicht gegen den Willen seiner Organe aufgelöst wird (BESTANDSFREIHEIT)
Trotz der Bestandsfreiheit wurde uns als Verband keine Möglichkeit von behördlicher Seite eingeräumt, die Missstände auszuräumen, um damit den rechtlichen Anforderungen seines Bestandes zu entsprechen.
Begründung:
Der AA ist seit August 2020 als rechtskräftiger Verband von der Vereinsbehörde Y beschieden und hat seit dieser kurzen Zeit eine Vielzahl an gemeinnützigen Projekten, zusammen mit seinen Fördervereinen, ins Leben gerufen. Er blickt mittlerweile auf ein Netzwerk von über 500 Fördermitgliedern, vorwiegend aus Österreich, Deutschland, Italien und der Schweiz und hat internationale Projekte die erfordert und unterstützt.
Der Verband dient seinen Mitgliedsorganisationen in der Förderung ihrer Interessen, in der Kommunikation untereinander, sowie bei der Organisation und Verwaltung. Trotz all dieser Projekte und täglichen Aufgaben, üben die Leitungsorgane ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus, was ihr tun auf die ihnen zur Verfügung stehende Freizeit beschränkt.
In dem Schreiben zur Vereinsauflösung wurde von der Vereinsbehörde Y in den Raum gestellt, dass es sich bei dem Vereinssitz in der Adresse 2 in X, nur um eine Scheinadresse handle, um damit die Auflösung eines gesamten Netzwerks an aktiven Vereinen und Projekten zu begründen, ohne zuvor diesen Vereinen die Möglichkeit eingeräumt zu haben, etwas an den Missständen zu verändern.
Wir als deren Förderverband sind verantwortlich für die dort vorgefundenen Mängel, welche der Vereinsbehörde durch die Finanzpolizei mitgeteilt wurde.
Wir weisen jedoch mit Bestimmtheit zurück, dass es sich bei dem Vereinssitz lediglich um eine Scheinadresse handelt!
Wir sind unserer Verantwortung als Förderverband gegenüber unseren Mitgliedsorganisationen nicht in dem Maße beigekommen, wie es unsere Aufgabe gewesen wäre, doch haben wir nicht aus Schein oder Vortäuschung falscher Tatsachen heraus gehandelt. Die vorgefundenen Zustände sind aus einer Notsituation heraus geboren worden und waren niemals als endgültiges Ziel, als viel mehr einer notgedrungenen Zwischenlösung gedacht gewesen.
Wir sind noch ein sehr junges Netzwerk von Vereinen, wo die meisten noch nicht mal ein halbes Jahr alt sind. Wir sind mitten im Aufbau und haben unsere Energie und Aufmerksamkeit in die Werbung neuer Mitglieder und den Aufbau der finanziellen Mittel investiert, um größere Lokalitäten bzw. Bauvorhaben realisieren und damit ein breites Fundament für unsere Zusammenarbeit mit unseren Mitgliedsorganisationen auf die Beine stellen zu können.
Der Umbau des Lagerraums zu einem Büro war lediglich ein Zwischenschritt um über den Winter hinweg einen Platz zu haben, um uns versammeln und austauschen zu können. Die ersten Sitzungen vor Ort wurden in der freien Natur abgehalten, sodass wir uns für den ersten Winter etwas einfallen lassen mussten. Es wurden verschiedene Lokalitäten in der nahen Umgebung besichtigt und dann kurzer Hand entschieden den Lagerraum für unsere Zwecke umzubauen, sodass wir für diesen Winter eine Übergangslösung haben.
Dass die Corona-Maßnahmen ein solches Maß an Restriktion erreichen würden, hatten wir zu dieser Zeit nicht einberechnet, sodass unser Bauvorhaben, sowie weitere Treffen vor Ort abgesagt, vertagt und auf den Online-Bereich verschoben werden mussten. Wir haben uns deshalb mehr auf den Aufbau der Mitglieder und des Online Netzwerks konzentriert, welches als IT-Kooperationspartner eine Firma direkt vor Ort gewinnen konnte und was für den Verband und seine zukünftigen Projekte der Grund war, weshalb wir uns dort ansässig gemacht haben.
Die ersten Ideen und Projekte wurden gemeinsam mit der IT-Firma (JJ) und dem Herrn KK am Ort des Vereinssitzes ins Leben gerufen und bildeten das Rückgrat des in der Entstehung begriffenen Verbandes und seines Netzwerks. In inniger Kooperation, der Treffen vor Ort und der Projekte die daraus entstanden, wuchs das Netzwerk rasant heran und auch die Fördervereine, welche mit uns entstanden und sich ebenfalls vor Ort ansammelten, gingen daraus hervor.
Diese Vereine und ihre Projekte jedoch, sind genauso lebendig, aktiv und gemeinnützig tätig wie wir es als Verband sind. Wir stehen ein für alternative Lernkonzepte, bodenständige Brauchtumserhaltung, zukunftstauglicher Gesundheitsfürsorge und vieler weiterer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten. Wir sind als Netzwerk auf das Wohl der Gemeinschaft besonnen und fördern die Gesellschaft in dem was wir tun.
Viele unserer Mitgliedsvereine lernen erst jetzt mit uns das Vereinsleben kennen, indem wir sie in ihren Prozessen fördern und unterstützen. Dass die dortigen Umstände so sind wie sie von der Finanzpolizei vorgefunden wurden, liegt nicht in der Verantwortung der einzelnen Vereine, denn sie schenkten uns ihr Vertrauen für die Ordnung und Anforderungen der Vereinsbehörde Sorge zu tragen. Wir sind dieser Aufgabe leider nicht vollständig nachgekommen, sodass wir als die Verantwortlichen für diese Missstände zu betrachten sind. Wie jedoch oben ausführlich erläutert, war es nie unsere Absicht im Schein der Dinge zu agieren oder einen solchen Eindruck zu erwecken.
Auch ist aus oben erwähnten Gründen, der Vereinssitz an jener Adresse auch als solcher zu betrachten, denn die Hauptverwaltung spielte sich bis zu den verschärften Corona-Maßnahmen tatsächlich vor Ort ab, wie auch unser wichtigster Kooperationspartner dort ansässig ist und auch unsere Projekte ihren Anfang in der Adresse 2 in X nahmen. Die Umbaumaßnahmen sowie die Anmietung von weiteren Lokalitäten konnte jedoch aus den krisenbedingten Gründen nicht abgeschlossen werden.
Da es jedoch definitiv nicht den Tatsachen entspricht, dass es sich an der genannten Adresse des Vereinssitzes lediglichen um eine Scheinadresse handelt, ist die Grundlage der von der Vereinsbehörde entschiedenen Auflösung des Verbandes, sowie des gesamten Netzwerkes darunter, als unrechtmäßig zu betrachten.
Aus den oben genannten Gründen entspricht die mit Bescheid der BH Y vom 06.05.2021 entschiedene Auflösung nach § 29 iVm § 4 Abs. 2 nicht dem VerG, dennn ein Verein kann nur aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetzte verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
Die von der Vereinsbehörde eingebrachten Gründe, erkennen wir vollumfänglich als Missstände die sofort zu beheben sind an, jedoch ist uns eine Frist zur Behebung all dieser Mängel seitens der BH Y niemals zugestanden worden. Als Verband haben bereits eine umfassende Statutenänderung, eine Erweiterung des Präsidiums zur verbesserten Verwaltbarkeit vor Ort, sowie eine Sitzverlegung nach V, beantragt. Wir sind gewillt die Erfordernisse der Vereinsbehörde vollständig zu erfüllen und bitten nun das ehrenwerte Gericht sowie die Verantwortlichen in der Behörde darum, uns als gesamtes Netzwerk, diese Frist einzuräumen.
Denn die Vereinsfreiheit ist ein dem Menschen gegebenes Grundrecht und damit sollte ihm die Möglichkeit bzw. ein Zeitrahmen eingeräumt werden, die bestehenden Missstände zu beheben, um somit den Anforderungen seines Bestandes nachzukommen. Daher möchten wir im Folgendem unser Begehren formulieren.
Begehren:
Sehr geehrter Herr LL, liebe Leser und Zuständige des Gerichtes,
wir haben nach besten Wissen und Gewissen als Vorstandsmitglieder des Verbandes gehandelt und sehen ein, dass uns auf unserem Weg Fehler unterlaufen sind, die es beheben gilt. Wir bitten jedoch die Bezirkshauptmannschaft Y, sowie das ehrenwerte Gericht, uns einen zeitlichen Rahmen einzuräumen, diese Missstände zu beheben und gegebenenfalls unserem bereits eingelangten Beschluss zur Sitzverlegung, Statutenänderung und Erweiterung bzw. Neuwahl des Präsidiums stattzugeben und uns damit die Möglichkeit einzuräumen, restlos allen Anforderungen unseres Bestandes nachzukommen. Fall es jedoch nicht ohne die Auflösung eines für diese Missstände verantwortlichen Vereines weitergehen kann, bitten wir sie uns als den Verantwortlichen zu betrachten und die Vereine unter uns, welche teilweise erst 2 Monate alt sind, die Möglichkeit zu geben sich zu entwickeln.“
Mit Schreiben vom 12.09.2022, gerichtet an die belangte Behörde, hat sodann der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, wie folgt:
„mit diesem Schreiben wird in der Verbandssache AA, vertreten durch den ehrenamtlichen Präsidenten BB, betreffend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2021, mit dem schriftlich erlassenen Spruch zur Auflösung des Vereins nach § 29 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, zudem am 01.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Verbandes eingereicht wurde, nun darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 43 VwGVG die Verjährungsfrist von 15 Monaten überschritten wurde und das Verfahren demzufolge einzustellen ist.
§ 43 VwGVG Verjährung
(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Da bereits am 01.05.2021 ein Beschluss der Generalversammlung mit weitreichenden Veränderungen innerhalb des Verbandes angefertigt und an die neue Vereinsbehörde versandt wurde, beinhaltend die Sitzverlegung hin zu einem ordentlichen Verbandssitz der die Voraussetzungen seines Bestandes vollumfänglich entspricht, sehen wir einer rechtmäßigen Weiterführung der Verbandstätigkeiten nichts mehr im Wege stehen.
Die damaligen, durch Beschluss der Generalversammlung des Verbandes, bekräftigten Veränderungen, konnten seitens der neuen Vereinsbehörde nicht rechtswirksam eingetragen werden, da innerhalb der aktiven Ermittlung gegen den Verein keinen solchen Veränderungen stattgegeben werden konnten. Aufgrund der Verjährung des Ermittlungsverfahrens gegen den Verband, blicken wir deshalb einer baldigen Stattgabe unserer Anträge entgegen und verbleiben“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl 2021/21/1555.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in folgende Akten beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
***.
Allen diesen oben aufgelisteten Verfahren liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde. In den oben aufgelisteten Verfahren sind jeweils die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden, weil an der Adresse 2 in **** X keinerlei Vereinstätigkeit der jeweiligen Vereine festgestellt werden konnte. Sämtliche Erkenntnisse sind bereits in Rechtskraft erwachsen.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismitteln steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: von der belangten Behörde wurde erhoben, dass insgesamt 21 Vereine ihren Sitz an derselben Adresse in **** X, Adresse 2, haben. Die Marktgemeinde X hat mit Schreiben vom 20.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu einem gleichartigen Vereinsauflösungsverfahren mitgeteilt, dass keine baurechtliche Bewilligung für einen Vereinssitz (Vereinsbüro) vorhanden sei. Im Bauakt befinde sich lediglich ein Einreichplan für die Errichtung von KFZ-Abstellräumen und eines Geräteraums bzw Standlagers für die (ehemalige) Tennisanlage, welcher das gegenständliche Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Gebäudes Adresse 2 betreffe. Außer diesem Einreichplan liege nichts Anwendbares für das gegenständliche Lager vor. Es werde darauf hingewiesen, dass für das Grundstück Nr **1 der KG X kein Bauverfahren in der Datenbank der Marktgemeinde X erfasst sei. Demnach seien der Marktgemeinde X auch keine baulichen Änderungen bekannt bzw liegt auch kein Antrag auf Änderung des Verwendungszecks vor. Zu den Verfahren ***, *** und *** hat die Richterin Dr.in VoppichlerThöni am 09.11.2021 einen Lokalaugenschein vorgenommen diesbezüglich wurde von ihr ein Aktenvermerk verfasst und Lichtbilder angefertigt. In einem der oben aufgelisteten gleichartigen Verfahren wurde bereits eine Beschwerdeverhandlung am 15.11.2021 durchgeführt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde bereits der anwesende Zeuge EE wahrheitsbelehrt befragt. Ein Ausdruck dieses Verhandlungsprotokolls zum Akt *** wurde eingesehen. Die Marktgemeinde X hat auf Anfrage mit E-Mail vom 17.11.2021 mitgeteilt, dass betreffend den gegenständlichen Verein und allen anderen weiteren namentlich angeführten Vereinen keine Veranstaltungen bei der Marktgemeinde gemeldet worden seien. Es seien auch im Veranstaltungszentrum keine Veranstaltungen abgehalten worden. Der Bürgermeister habe keine Kenntnis von der Existenz dieser Vereine und seien ihm auch keine Veranstaltungen derselben bekannt.
In der Verhandlung zu Zl *** wurde weiters der Eigentümer und Verfügungsberechtigte des Gebäudes an der Adresse 2, **** X, Herr EE einvernommen und hat der Zeuge im Wesentlichen angegeben, dass die angeblichen Vereinsräumlichkeiten weiterhin nur von ihm als Lager verwendet würden. Er habe dort Gegenstände, die er in seiner Tischlerei benötige, abgestellt. Zu einer Aushändigung von etwaigen Schlüsseln sei es nicht gekommen, er kenne auch keine Personen oder Vereinsverantwortliche der Vereine. Der Zeuge EE als Liegenschaftseigentümer hat bestätigt, dass am angeblichen Vereinssitz, also in seinem Lagerhaus nie von irgendwelchen Vereinen, Vereinstätigkeiten oder Vereinsveranstaltungen und dergleichen durchgeführt worden sind. Ihm seien sonst keine Aktivitäten der 21 Vereine in X bekannt geworden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifelsfrei, wenn auch nicht widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akteninhalt.
Aufgrund der durchgeführten Verfahren der belangten Behörde und der zahlreichen durchgeführten Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aber auch aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Finanzpolizei vom 22.04.2021, des durchgeführten Lokalsaugenscheins der Richterin Dr.in Voppichler-Thöni und der Aussage des einvernommenen Zeugen EE ist es als erwiesen anzusehen, dass der beschwerdeführende Verein keinen Vereinssitz an der angegebenen Adresse des Vereins in **** X, Adresse 2, je hatte. Es konnte auch sonst kein Sitz des beschwerdeführenden Vereins im Inland erhoben und nachgewiesen werden. Laut Vereinsregisterauszug vom 08.02.2023 hat der Beschwerdeführer nach wie vor seinen alleinigen Vereinssitz in **** X in der Adresse 2.
Es konnte in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht auch kein anderer Ort in Österreich bestimmt werden, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung im Bundesgebiet hätte. Weiters konnten keinerlei Vereinsaktivitäten seit der Vereinsgründung und der Vereinsanzeige nachgewiesen werden. Es wurden auch keine nachvollziehbaren und schlüssigen Beweismittel vorgelegt, die die festgestellten Erhebungsergebnisse entkräften hätten können.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1
(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
§ 4
Name, Sitz
(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.
§ 9
Vereinsbehörden, Verfahren
(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
§ 29
Behördliche Auflösung
(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.“
Die Beschwerde erweist sich aus mehreren Gründen als nicht berechtigt.
Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben ist, dass die Vereinsfreiheit nicht nur ein Grundrecht ist, sondern ein verfassungsgesetzliche gewährleistetes Recht, ist das Vereinswesen in Bezug auf die Gründung des Vereins gesetzlich geregelt. Die Vereinsfreiheit stellt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, welches von Artikel 12 Staatsgrundgesetz und Artikel 11 EMRK garantiert wird. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung des Vereins untersagt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht der Vereinsfreiheit.
Ein Verein bzw seine Gründung sind dann gesetzwidrig, wenn die Statuten im Widerspruch zu einer Rechtvorschrift stehen. Eine im Vereinsgesetz selbst begründete Gesetzwidrigkeit eines Vereins wird regelmäßig zumindest dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zuwiderlaufen. Das in § 12 Abs 1 Vereinsgesetz gesetzlich vorgesehene Verbot eines solchen Vereins dient somit einem berechtigten Ziel im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK. Die Gesetzwidrigkeit eines Vereins bzw seiner Gründung hinsichtlich Name, Zweck oder Organisation darf außerdem nur aus den der Behörde vorgelegten Statuten geschlossen werden.
Nach dem hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes erfolgt die Vereinsgründung nach § 2 durch Gründungsvereinbarung und entsteht, wodurch letzteres der Verein Rechtssubjektivität erlangt. Daraus folgt, dass der Verein erst nach der Anzeige der Vereinserrichtung an die Vereinsbehörde und nach Fristablauf bzw bei der bescheidmäßigen Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten entsteht. Die Statuten bilden dabei die grundsätzlichen Normen, die sich der Verein im Zuge seiner Gründung selbst gibt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und Tätigkeit und regeln die Beziehung der Vereinsmitglieder zum Verein und der Vereinsmitglieder untereinander.
Zum Sitz des Vereins ist auszuführen, dass § 4 Abs 2 Vereinsgesetz klart stellt, dass dieser im Inland liegen muss. Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die tatsächliche Leitung und Verwaltung befinden. Die Sitzangabe in den Statuten muss mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf den Sitz das der Verein mit Vereinssitz in X gegründet worden sei. Die vertraglichen Vereinbarungen vor Ort sowie bauliche Veränderungen bzw Erweiterungen der Vereinsräumlichkeiten sei stets vom AA übernommen worden. Zu dem gewünschten Umfang der Tätigkeiten vor Ort sei es bis lang nicht gekommen, da nur sehr wenig Zeit seit dem positiven Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit vergangen sei und andererseits erst jetzt die Maßnahmen bezüglich der Covid-19-Verordnungen gelockert worden seien.
Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die tatsächliche Hauptverwaltung des Vereins im Inland anzweifelt. Die belangte Behörde stütz sich auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage, wonach der Verein im Wesentlichen von Österreich aus verwaltet werden muss. Die tatsächliche Hauptverwaltung ist dabei jener Ort, von dem aus das Leitungsorgan, die Vereinstätigkeit hauptsächlich bzw im Wesentlichen organisiert und lenkt und an dem die grundlegenden Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden. Entscheidend ist der Ort des Vereinssitzes als Mittelpunkt der Tätigkeit, widrigenfalls wäre eine Anmeldung von Vereinen möglich, die überhaupt gar keinen Bezug zu Österreich hätten.
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung des Vereins in **** X, Adresse 2 befinden würde. Wie auch von der belangten Behörde so wird auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes stark bezweifelt, dass die Hauptverwaltung des Vereins in Österreich ist. Dieser Verdacht erhärtet sich umso mehr, als der Präsident in Italien wohnt. Von dort aus agiert der Präsident und ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig, dass von Italien aus die Hauptverwaltung und die Leitung des Vereins erfolgt. Diese Annahme wird auch durch die erfolgte Besichtigung der Örtlichkeit durch eine Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 09.11.2021 bestärkt. Ein konkreter Anknüpfungspunkt zu Österreich kann hier amtlich nicht gefunden werden. Aufseitens des Landesverwaltungsgerichts wird die Auffassung geteilt, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine Scheinadresse handelt, die auch von 20 weiteren Vereinen als „Vereinssitz“ angegeben wurde. Dort ist lediglich eine Garage situiert, die als Aufenthaltsraum und Sitz der Hauptverwaltung eines Vereins ohne Telefon und Internetanschluss, ohne Wasseranschluss und Fester, zweifelsfrei ungeeignet ist.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die behördliche Vereinsauflösung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, vom 06.05.2021 vollkommen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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