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LVwG-2023/45/0311-3•LVwG T LVwG-2023/45/0311-3
LVwG-2023/45/0311-3Landesverwaltungsgericht20.02.2023
Aliquotierung <br/>Sonderzahlung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Verein zur Förderung des ***, Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Folgeantrages vom 16.12.2022 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden: Gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022 eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 297,40. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022 eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 322,33.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde dem Mindestsicherungsantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin vom 16.12.2022 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aufgrund der Berechnung zum 01.12.2022 aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 417,28 überschritten werde, und daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei; deshalb sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen. Als Arbeitseinkommen berücksichtigte die belangte Behörde dabei das gesamte der Beschwerdeführerin ausbezahlte Monatsgehalt für November 2022, inklusive der in diesem Monat zur Auszahlung gelangten Sonderzahlung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, sie sei alleinerziehende Mutter von vier Kindern und beziehe laufend Mindestsicherung. Sie arbeite seit 02.11.2020 bei der Firma Spar und habe seit 14.11.2022 „aufstockend“ Mindestsicherung bezogen. Mitte November habe sie erstmals seit Bezug der Mindestsicherung eine Sonderzahlung erhalten. In der Folge habe die Behörde ihren Lohn inklusive Sonderzahlung in voller Höhe (abzüglich eines Freibetrages für Alleinerziehende) eingerechnet und sei zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 417,28 gekommen. Sie nahm Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2019/13/1405: Darin sei festgestellt worden, dass die Aliquotierung des Arbeitseinkommens mit dem Monat der ausbezahlten Sonderzahlung vorzunehmen und nicht der gesamte Lohn inklusive Sonderzahlung anzurechnen sei. Grundsätzlich sei es richtig, ihren Lohn in den folgenden Monaten für die Berechnung der Mindestsicherung zu aliquotieren, allerdings komme es durch die volle Anrechnung des Lohnes plus Sonderzahlung im Dezember 2022 insgesamt zu einer überdurchschnittlichen Berücksichtigung bzw Anrechnung der ersten Sonderzahlung. Die Einstellung des Mindestsicherungs-Bezuges im Dezember 2022 bedeute für sie, dass aufgrund dieser Unterbrechung kein Anspruch auf eine Sonderzahlung nach § 5 Abs 3 TMSG im März 2023 für ihre vier Kinder und sich als Alleinerziehende bestehe, da die Erfüllung der dreimonatigen Wartezeit unterbrochen sei. Daher stellte sie den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Lohn ab Dezember 2022 aliquot und nicht inklusive Sonderzahlung anerkannt wird.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurde mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlerhaften Berechnung primär eine Rechtsfrage aufgezeigt. Die entsprechenden Einkommen waren durch im Akt einliegende Belege hinreichend dokumentiert.
II.Sachverhalt:
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und lebt gemeinsam mit ihrem 2005 geborenen leiblichen Sohn sowie drei weiteren Kindern (geboren 2005, 2010 und 2014), für die ihr die Obsorge durch Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 17.10.2022, ***, übertragen worden war, im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in **** Z. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 727,91. Die Beschwerdeführerin erhält Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 325.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma Spar beschäftigt. Sie erhielt in diesem Zusammenhang in den Monaten August 2022 und September 2022 einen Betrag von Euro 1.230,86, im Oktober 2022 einen Betrag von 1.235,20 und im Dezember 2022 einen Betrag von Euro 1.228,27 ausbezahlt. Mit der Auszahlung im November 2022 erhielt sie erstmals seit Mindestsicherungsbezug eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), sodass ein Betrag von Euro 2.428,10 zur Auszahlung gelangte.
Die Beschwerdeführerin hatte am 14.11.2022 erstmals einen Mindestsicherungsantrag gestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022, ***, wurden ihr für den Zeitraum 14.11.2022 bis 30.11.2022 Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt. In diesem Bescheid wurde sie auch aufgefordert, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab dem 01.12.2022 einen formlosen Antrag auf Verlängerung sowie den Nettolohnzettel für November 2022 sowie einen näher bezeichneten Nachweis des AMS für eines der Kinder vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat diese angeforderten Unterlagen umgehend mit Mail vom 16.12.2022 vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig. Sämtliche festgestellte Auszahlungsbeträge sind durch die entsprechenden Lohnzettel dokumentiert.
IV.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im konkreten Fall dadurch beschwert, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung für Dezember 2022 ihr gesamtes mit November ausbezahltes Gehalt Anrechnung findet. Darin findet sich erstmals seit Bezug der Mindestsicherung eine Sonderzahlung, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Dezember nicht voll, sondern nur aliquot zu berücksichtigen wäre.
Generell ist dazu auszuführen, dass bei „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ nur das „tatsächliche“ Einkommen berücksichtigt werden kann, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Nach dem skizzierten „Zuflussprinzip“ können somit immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen (vgl ua LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107; LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018/41/0888 sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, 2018/45/1367).
Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung in der Regel vorgenommene Aliquotierung von Sonderzahlungen erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem eine solche Sonderzahlung auch tatsächlich (erstmals) ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin bezog im November 2022 Leistungen der Mindestsicherung. Mit Auszahlung des Lohnes für November 2022 erhielt sie erstmals seit Bezug der Mindestsicherung eine Sonderzahlung. Die belangte Behörde hat in der Folge allerdings keine – ab diesem Zeitpunkt zulässige – Aliquotierung des Einkommens vorgenommen, sondern für den Monat Dezember das volle (doppelte) Gehalt in Anschlag gebracht. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck einer Aliquotierung. Mit einer solchen soll sichergestellt werden, dass die dem Mindestsicherungswerber im Falle eines Arbeitsverhältnisses durchschnittlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Anrechnung gelangen. Dies dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung, weil auch in den Fällen regelmäßiger Beschäftigung nicht jeder Monat einzeln zu berechnen ist, abhängig von der konkreten Auszahlung. Zum anderen führt sie auch zur Planbarkeit für den Mindestsicherungsbezieher. Das System der Aliquotierung deckt sich auch insofern mit dem Regime der Sonderzahlung, als diese ja nicht für einen bestimmten Monat „zusteht“, sondern sich der Anspruch auf eine solche auch aus den vorangegangenen Monaten speist. Im Ergebnis wird auch bei einer Aliquotierung das gesamte dem Mindestsicherungswerber zufließende Einkommen in die Berechnung einbezogen.
Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde im konkreten Fall dazu führt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss einer allfälligen Sonderzahlung im März gelangen würde, obwohl ihr Einkommen „im Schnitt“ sehr wohl einen Mindestsicherungsanspruch von mindestens drei Monaten rechtfertigen würde.
Im Ergebnis dringt die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Vorbringen durch und war im Monat Dezember eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen. Daraus ergibt sich bei der Neuberechnung des gegenständlichen Anspruches für Dezember 2022 Folgendes: Der Beschwerdeführerin steht als Alleinerzieherin ein Mindestsatz von Euro 733,46 zu. Dem ist ihr Einkommen gegenüberzustellen. Dieses beträgt in der Regel Euro 1.230,86, unter der Berücksichtigung der erfolgten Sonderzahlung ergibt dies ein aliquotes Einkommen von Euro 1.436 (Euro 1.230,86 mal 14 dividiert durch 12). Der von der belangten Behörde berücksichtigte Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG in Höhe von Euro 293,38 ist in Abzug zu bringen, sodass von einem anrechenbaren (aliquoten) Einkommen von 1.142,62 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Richtsatzes der Beschwerdeführerin von Euro 733,46 verbleibt ein Überhang von Euro 409,16.
Dem ältesten 2005 geborenen minderjährigen Kind steht ein Richtsatz von Euro 242,04 zu; ebenso dem zweitältesten 2010 geborenen Kind. Dem drittältesten minderjährigen Kind steht ein Anspruch von Euro 222,48 zu, womit sich für die drei Kinder ein Anspruch aus Richtsatz in Höhe von Euro 706,56 ergibt. Stellt man diesem Anspruch den bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Überhang von Euro 409,16 gegenüber, so verbleibt als Anspruch aus Richtsatz für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder ein Betrag von Euro 297,40 zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Mietkosten für die Wohnung belaufen sich auf Euro 402,91 (Miete Euro 727,91 abzüglich der Wohnbeihilfe von Euro 325). Neben der Beschwerdeführerin und den drei anspruchsberechtigten Kindern wohnt auch noch der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung. Er ist unstrittig nicht anspruchsberechtigt. Allerdings ist damit der auf ihn entfallende Wohnkostenanteil aus der Berechnung herauszunehmen. Bei Wohnkosten in Höhe von Euro 402,91 beträgt der Wohnanteil pro Kopf bei fünf Personen Euro 80,58. Dieser Wohnkostenanteil des nicht anspruchsberechtigten Sohnes ist bei den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Damit errechnet sich der Anspruch aus Wohnbedarf für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder mit Euro 322,33.
Im Ergebnis war somit der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid abzuändern und der Beschwerdeführerin aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages die spruchgemäßen Leistungen zuzuerkennen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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