LVwG T LVwG-2022/12/0643-7

LVwG-2022/12/0643-7Landesverwaltungsgericht20.02.2023

Regest

Versammlungsleiterin<br/>Widmungswidriger Einsatz eines pyrotechnischen Gegenstandes<br/>Rauchgenerator<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/0643-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.0643.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 und Abs 2 Versammlungsgesetz 1953,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:02.10.2021, 18:00 Uhr - 02.10.2021, 22:40Uhr

Ort: 6020 Y, Adresse 2, Rauchtopf über BB-Platz bis Adresse 3/Skandieren gegen Polizei Adresse 4

Sie haben als Leiter der Versammlung zum Thema "CC" es unterlassen, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen, da ein pyrotechnischer Gegenstand widmungswidrig verwendet wurden und haben Sie es auch unterlassen, diesen gesetzeswidrigen Handlungen sofort entgegenzutreten.“

Die Beschuldigte habe dadurch § 11 Abs 1 und Abs 2 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98/1953, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht wie im Straferkenntnis beschrieben vorgefallen sei und daher nicht den Tatsachen entspreche. Auch sei das Strafausmaß unverhältnismäßig hoch. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

Am 02.02.2023 und am 20.02.2023 fanden in der gegenständlichen Angelegenheit jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge Obstlt. Daniel Mallaun und die Beschwerdeführerin einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war die Veranstalterin der Versammlung zum Thema „CC“ am 02.10.2021 zwischen 18.00 Uhr bis 22.40 Uhr in Y. Sie war bei dieser Versammlung in der Funktion als Leiterin der Versammlung anwesend. Sie hat sich im Bereich des BB-Platzes in Y am Ende des Demonstrationszuges befunden.

Im Zuge des Demonstrationszuges durch Y hat eine Versammlungsteilnehmerin, die sich in einem mit Bannern abgetrennten Block am Anfang des Demonstrationszuges befunden hat, am BB-Platz bis Adresse 3 einen Rauchgenerator mit lila Rauch aktiviert und ihn dabei in der Menschenmenge in der Hand getragen. Der sichergestellte Rauchgenerator ist bei entsprechendem widmungsgemäßen Gebrauch auf dem Boden abzustellen und es ist ein 8m-Abstand einzuhalten. Der Rauchgenerator entwickelt für 110 Sekunden Rauch.

Die Beschwerdeführerin ist diesem widmungswidrigen Gebrauch eines pyrotechnischen Gegenstandes trotz seiner Gesetzwidrigkeit nicht entgegengetreten.

III.Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragung als Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt, dass sie die Veranstalterin der Versammlung gewesen ist und auch bei der Versammlung in der Funktion als Versammlungsleiterin anwesend gewesen ist.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Y vom 07.10.2021, GZ: ***. Der Zeuge Obstlt. DD hat sehr glaubwürdig und nachvollziehbar anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargetan, dass der Rauch-Generator, der von den Polizeibeamten auch sichergestellt worden ist, widmungswidrig verwendet worden ist, indem er von einer namentlich bekannten Versammlungsteilnehmerin in der Hand gehalten und nicht auf den Boden abgestellt worden ist und zudem der Sicherheitsabstand von 8 m nicht eingehalten worden ist. Die Versammlungsteilnehmerin, die den Rauchgenerator aktiviert hat, hat sich nach der Zeugenaussage des Obstlt. DD in einem mit Bannern abgetrennten Block im vorderen Bereich des Demonstrationszuges aufgehalten.

Der Zeuge Obstlt. DD konnte keine näheren Angaben dazu machen, wo sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befunden hat. Diese hat anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass sie sich am Ende des Demonstrationszuges aufgehalten hat.

Wie der Gebrauch des Rauchgenerators widmungsmäßig erfolgen würde, ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung, die auf dem pyrotechnischen Artikel aufgedruckt ist (vgl die im Akt einliegenden Lichtbilder).

Nach Aussage der Beschwerdeführerin habe sie den Rauch nicht bemerkt und sei sie auch nicht von Polizeibeamten auf den Einsatz des Rauchgenerators aufmerksam gemacht worden. Da die Demonstranten laut skandiert haben, habe sie auch nicht die Durchsage der Polizei durch das Megaphon gehört, wonach der Einsatz solcher Rauchtöpfe verboten sei.

Nach Aussage des Polizeibeamten waren ca 200 Versammlungsteilnehmer anwesend. Die Beschwerdeführerin hat die Teilnehmerzahl mit ca 500 Personen angegeben. Sogar wenn man von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, ergibt eine Schätzung, dass sich die Beschwerdeführerin höchstens 100 bis 125m hinter jener Versammlungsteilnehmerin befunden haben kann, die den Rauchgenerator aktiviert hat (bei geschätzt ca 6 Personen pro Reihe und ca 1,5 m Abstand zwischen den Reihen ergäbe sich bei 500 Teilnehmern eine Gesamtlänge des Demonstrationszuges von ca 125m). Unter der Annahme, dass sich der Demonstrationszug nur langsam fortbewegt hat (zB 1 m/s), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Rauch selbst im Dunkeln bei der am BB-Platz/Adresse 3 gegebenen Straßenbeleuchtung bemerken hätte müssen, zumal der gegenständliche Rauchgenerator für 110 Sekunden sehr starken lilafarbenen Rauch entwickelt ist (vgl dazu die Angaben des Herstellers).

Dass die Beschwerdeführerin dem widmungswidrigen Einsatz eines Rauchgenerators nicht entgegengetreten ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Obstlt. DD und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, und des Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl I Nr 131/2009 in der Fassung BGBl I Nr 20/2015, lauten wie folgt:

§ 11 VersammlungsG

(1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

§ 19 VersammlungsG

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

§ 13 PyrotechnikG

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1. Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;

2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

§ 37 PyrotechnikG

Widmungswidrige Verwendung

(1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

V.Erwägungen:

Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner gemäß § 11 Abs 2 Versammlungsgesetz Sorge zu tragen. Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten.

Die Beschwerdeführerin war bei der Versammlung am 02.10.2021 die Versammlungsleiterin, sodass ihr die Verpflichtung oblag, gesetzwidrigen Handlungen sofort entgegenzutreten.

Bei der gegenständlichen Versammlung wurde von einer Versammlungsteilnehmerin am BB-Platz ein Rauchgenerator widmungswidrig eingesetzt. Bei dem gegenständlichen Rauchgenerator handelt es sich gemäß § 13 Z 1 Pyrotechnikgesetz um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1, von dem eine geringe Gefahr ausgeht.

Gemäß § 37 Pyrotechnikgesetz ist die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten. In der Regierungsvorlage (RV 367 der Beilagen XXIV. GP) heißt es zu dieser Bestimmung:

„Durch das Verbot einer widmungswidrigen Verwendung soll verhindert werden, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Weise gebraucht werden. Dazu gehört insbesondere jeder von der Gebrauchsanweisung nicht gestattete Umgang.“

In der Gebrauchsanweisung, die am gegenständlich sichergestellten Rauchgenerator aufgedruckt ist, wird der ordnungsgemäße Gebrauch wie folgt beschrieben:

„Legen Sie den Raucherzeuger auf den Boden und entfernen Sie sich in sicherer Richtung (8 m).“

Im gegenständlichen Fall wurde der Rauchgenerator von einer Versammlungsteilnehmerin in der Hand gehalten, während sie sich mitten unter den anderen Versammlungsteilnehmern aufgehalten hat, sodass der 8m-Abstand nicht eingehalten worden ist. Damit liegt ein widmungswidriger Gebrauch und damit eine Übertretung des Pyrotechnikgesetzes vor. Die Beschwerdeführerin als Versammlungsleiterin ist dieser gesetzwidrigen Handlung nicht entgegengetreten. Der objektive Tatbestand wurde verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat die Beschuldigte im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei dies durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen oder Fragestellungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017).

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117, mwN, VwGH 20.09.2022, Ra 2022/03/0124).

Den Leiter einer Versammlung trifft gemäß § 11 Abs 2 VersammlungsG nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 2 VStG, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im guten Glauben erwarten lassen (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, Praxiskommentar, 5. Aufl, Anm 3.5 zu § 11).

Im vorliegenden Fall hätte der Versammlungsleiterin – auch wenn sie sich am Ende des Demonstrationszuges aufgehalten hat – mit der für eine Versammlungsleiterin gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, dass vor ihr mitten unter den Versammlungsteilnehmern ein Rauchgenerator aktiviert worden ist. Nachdem eine große Menge Rauch über 110 Sekunden bei der vorhandenen Straßenbeleuchtung jedenfalls sichtbar war und sich die Beschwerdeführerin auf diesen Rauch zubewegt hat, ist es jedenfalls vorwerfbar, wenn die Beschwerdeführerin als Versammlungsleiterin, deren Aufgabe es ist, den ordnungsgemäßen Ablauf einer Versammlung zu gewährleisten, den widmungswidrigen Einsatz des Rauchgenerators nicht bemerkt hat und in weiterer Folge dieser gesetzwidrigen Handlung nicht entgegengetreten ist.

Die Verwaltungsübertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

Zur Strafhöhe:

Übertretungen des Versammlungsgesetzes sind gemäß § 19 Versammlungsgesetz, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 11 Versammlungsgesetz ist es insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung und die Unterbindung von gesetzwidrigen Handlungen oder Äußerungen.

Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Es liegen weder Milderungs- noch Straferschwerungsgründe vor.

Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu bewerten.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vor.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde der Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Tat und damit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist nicht erheblich, zumal es bei dem Rauchgenerator um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1 gehandelt hat, von dem nur eine geringe Gefahr ausgeht, und lediglich ein einziger Rauchgenerator bei dieser Versammlung aktiviert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht in unmittelbarer Nähe zu jener Versammlungsteilnehmerin befunden, die den Rauchgenerator aktiviert hat, sodass für die Beschwerdeführerin die Beurteilung aus der Entfernung, ob es sich um einen widmungswidrigen Einsatz eines pyrotechnischen Gegenstandes handelt, schwierig ist. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig versichert, dass sie schon mehrere Versammlungen geleitet hat und dabei gesetzwidrigen Handlungen sogleich entgegengetreten ist. Den gegenständlichen widmungswidrigen Einsatz des Rauchgenerators habe sie nicht bemerkt. Es liegt – wie oben ausgeführt – ein fahrlässiges Verhalten vor, doch in einer Gesamtschau kann das Verschulden gerade noch als gering beurteilt werden.

Folgerichtig war gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung auszusprechen. Dies erscheint geboten, um die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 11 Abs 2 Versammlungsgesetz 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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