LVwG T LVwG-2018/39/1502-37

LVwG-2018/39/1502-37Landesverwaltungsgericht20.02.2023

Regest

Wiederaufnahme<br/>Nova reperta<br/>Verfristung <br/>Befangenheit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/39/1502-37

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2018.39.1502.37

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über den Antrag der/des

1. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Ing. BB, Adresse 2, **** Y, und

2. Ing. CC, MBA, Adresse 2, **** Y,

auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des

  • mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-2018/39/1502-16, abgeschlossenen Bauverfahrens,

  • mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022, LVwG-2018/39/1502-29, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens,

-mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.08.2022, LVwG-2018/39/1502-34, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens

zu Recht:

1. Die Anträge zu 1. und 2. werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 30.01.2018 (eingelangt am 22.02.2018) beantragten die *** GmbH, Herr DD und Herr EE, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes inklusive des Kellers Adresse 3 in Y und den Neubau einer Kleinwohnanlage bestehend aus einer Tiefgarage, zwei darüber liegenden Baukörpern mit jeweils drei oberirdischen Geschoßen, 8 Wohneinheiten im Objekt mit entsprechenden Nebenräumen, sämtliche Maßnahmen auf Gst**1, KG Y.

Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Einwendungen der AA und des Ing. CC wurden teils zurück- teils als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der AA und des Ing. CC wurden – nach Maßgabe diverser Ergänzungen – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-2018/39/1502-16, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2020, E 1808/2019-5, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerden des Ing. CC und der AA abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155-15, wurde die sodann erhobenen außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-2018/39/1502-16, zurückgewiesen.

Ein am 02.11.2021 von AA und Ing. CC eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019 abgeschlossenen Bauverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022, LVwG-2018/39/1502-29, als unbegründet abgewiesen. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Ein am 19.04.2022 von AA und Ing. CC eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.08.2022, LVwG-2018/39/1502-34, als unbegründet abgewiesen. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Am 06.09.2022 brachten AA und Ing. CC beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen weiteren Wiederaufnahmeantrag vom 05.09.2022 folgenden Inhalts ein:

„Die Behörde möge das Verfahren – zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2018 als Baubehörde gefertigt zur Zahl *** i.V.m. LVwG-2018/39/1502 unter welcher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid mit Erkenntnis vom 1.4.2019 abändernd bestätigt hat und am 5.4.2022 eine Wiederaufnahme unter Setzung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung versagt hat sowie am 25.8.2022 unter Aufzählung falscher Erwägungen und Setzung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erneut verwehrt hat – wiederaufnehmen.“

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in das Antragsvorbringen und die Aktenlage zu Zl LVwG-2018/39/1502. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand damit fest. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

III.Rechtslage:

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet:

„§ 32

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

IV.Erwägungen:

1. Zur Befangenheit:

Eingangs wird zum Vorwurf der Befangenheit festgehalten, dass Befangenheitsgründe nicht vorliegen. Die erkennende Richterin fühlte sich in keinem Stadium des bisherigen Verfahrens befangen und fühlt sich auch zur vorliegenden Entscheidung nicht befangen. Wichtige Gründe, aus welchen sie sich veranlasst sehen müsste, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und sich aus diesen Gründen für befangen zu erklären hätte, liegen für sie nicht vor. Es handelte bzw handelt sich bei den getroffenen bzw der zu treffenden Entscheidung auch um keine Ermessensentscheidungen. Weiters vermag auch der Umstand alleine, dass eine Entscheidung nicht im Sinne eines Parteivorbringens zu treffen ist, ebenfalls keine Befangenheit des entscheidenden Organs zu bewirken, gleichwenig wie etwa der Umstand, dass gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Zur Frage der Befangenheit sei an dieser Stelle weiters beispielhafte einschlägige höchstgerichtliche Judikatur angeführt, wonach eine Befangenheit nicht schon etwa deshalb zu bejahen ist, weil die Partei sich über einen Organwalter beschwert, diesen angezeigt oder diesem mit einer Amtshaftungsklage gedroht hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof seine Judikaturlinie tragend – wörtlich wiedergegeben - damit begründet, dass „die bloße Erstattung einer Anzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei nicht den Anschein seiner Befangenheit zu begründen vermag, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Anzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam „auszuschalten“, oder „wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen“. Auch unter solcher Betrachtung fühlt sich die erkennende Richterin in keiner Weise als befangen.

Im Übrigen wird festgehalten, dass ein Verfahren zu einer zwischenzeitlich eingebrachten Anzeige mit zu Seiten 12 – 23 (inhaltsgleichen) Vorhalten von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt wurde.

2. Zum Antragsinhalt:

Der Wiederaufnahmeantrag wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Bezogen wurde als Rechtsgrundlage die Vorschrift des § 32 VwGVG. Ungeachtet des Umstandes, dass daneben im Betreff des Antrages auch die Vorschrift des § 69 AVG sowie mit der Aktenzahl *** auch der Baubescheid vom 30.05.2018 bezogen wurde, ist dem Wiederaufnahmeantrag der Inhalt zu geben, dass mit diesem die Wiederaufnahme von vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Verfahren beantragt ist. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Antrag auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, vom 05.04.2022 und vom 25.08.2022 sowie in Zusammenschau mit den Inhalten der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Wäre gegenteilig aus der Bezugnahme auf § 69 AVG die Absicht einer Wiederaufnahme des vor der Behörde geführten, mit Bescheid vom 30.05.2018 entschiedenen Verfahrens zu schließen, müsste ein solcher Wiederaufnahmeantrag aber als unzulässig zurückgewiesen werden, wurde nämlich der Bescheid vom 30.05.2018 in seiner Existenz durch das Erkenntnis des Landeverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 ersetzt.

Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 32 VwGVG ist ein durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren. Mit der konkreten Antragsformulierung und den im Näheren jeweils geltend gemachten Wiederaufnahmegründen richtet sich der vorliegende Antrag vom 05.09.2022 auf eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, des mit Erkenntnis vom 05.04.2022 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens sowie des mit Erkenntnis vom 25.08.2022 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens.

3. Soweit vorgeworfen wird, im zum Bescheid vom 30.05.2018 geführten Beschwerdeverfahren ein zur Zahl *** vormals erstelltes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen (aufgrund der Aktenlage gemeint damit dessen Gutachten vom 15.09.2017) als nicht relevant bezeichnet zu haben, richtet sich dieser Wiederaufnahmegrund gegen das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 01.04.2019 abgeschlossene Verfahren. Der subjektive zweiwöchige Fristenbeginn zur Stellung eines darauf gerichteten Wiederaufnahmeantrages bestimmte sich mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 04.04.2019. Bereits aus diesem Grunde erweist sich der nunmehr mit 06.09.2022 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag als verspätet und damit als unzulässig. Ebenfalls nicht eingehalten ist die objektive Antragsfrist (3 Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses), was ebenfalls die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nach sich zieht. Die ausgesprochene Abweisung statt Zurückweisung des Antrages führt – einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur folgend – zu keiner Rechtsverletzung der Antragsteller.

Zudem war diese monierte Gutachtensfrage insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf verordnete Höhenfestlegungen des Bebauungsplanes bereits Gegenstand ausführlicher Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Verhandlung) und floss entsprechend in das Erkenntnis vom 01.04.2019 ein. Für eine Wiederaufnahme vorausgesetzte nova reperta liegen damit nicht vor. Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise.

Diese Gutachtensthematik lag im Übrigen auch dem gegen das Erkenntnis vom 01.04.2019 geführten Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Worin in der in diesem Zusammenhang bemängelten Aktenübermittlung auch des Aktes zu Zl *** an den Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis vom 01.04.2019 – dieser Vorwurf im Übrigen diametral erhoben zum an weiterer Stelle vorgebrachten Vorwurf einer unvollständigen Vorlage dieses Aktes an den Verwaltungsgerichtshof - ein berechtigter Wiederaufnahmegrund zum Verfahren zur Erlassung dieses Erkenntnisses selbst gesehen werden sollte, erschließt sich nicht. Einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die im Verfahren vorliegenden Akten beizuschließen.

4. Der Vorwurf, mit Erkenntnis vom 01.04.2019 die Beschwerde gegen den Baubescheid vom 30.05.2018 trotz Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen zu haben, richtet sich als Wiederaufnahmegrund ebenfalls gegen das mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossene Verfahren. In diesem Verfahren war die Frage des Bebauungsplans und die Einhaltung dessen Festlegungen Beurteilungsgegenstand und wurde auch im Erkenntnis inhaltlich ausführlich darüber abgesprochen. Nova reperta liegen mit diesem vorgebrachten Wiederaufnahmegrund nicht vor. Das Erkenntnis wurde den Antragstellern am 04.04.2019 zugestellt, damit sind sowohl subjektive als auch objektive Frist zur Geltendmachung einer Wiederaufnahme abgelaufen und ist dieses Vorbringen damit auch aus diesem Grund schon unzulässig.

Auch diese Frage der Bebauungsplanung bzw der Einhaltung dessen Festlegungen lag dem zum Erkenntnis vom 01.04.2019 geführten Revisionsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof zugrunde.

Inhalt des in diesem Zusammenhang bezogenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs E 1808/2019-5 war entgegen der Deutung der Antragsteller als eine vom Verfassungsgerichtshof getroffene inhaltliche Aussage zum Bebauungsplan vielmehr einzig die Feststellung, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen sind.

5. Soweit vorgeworfen wird, die Wiederaufnahmeanträge vom 02.11.2021 und vom 18.04.2022 wären vom Landesverwaltungsgericht Tirol selbst bearbeitet und diese Anträge - samt den dazugehörigen Aktenteilen - nicht dem Verwaltungsgerichtshof, der zu diesen Zeitpunkten für das Verfahren zuständig gewesen wäre, vorgelegt worden, ist auszuführen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung von Wiederaufnahmeanträgen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG beim Verwaltungsgericht liegt, von dem das im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Erkenntnis stammt. Der Verwaltungsgerichtshof ist damit nicht zur Entscheidung über eingebrachte Wiederaufnahmeanträge zuständig und waren diese Anträge – samt den dazugehörigen Akten - damit nicht dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen über die Wiederaufnahmeanträge selbst wurden beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft.

6. Mit Erkenntnis vom 05.04.2022 wurde über den mit strafgesetzwidrigem Verhalten des Bauwerbers im Bauverfahren zur Erlangung der Baubewilligung begründeten Wiederaufnahmeantrag vom 02.11.2021 entschieden. Bereits im Erkenntnis vom 25.08.2022 zum Wiederaufnahmeantrag vom 19.04.2022 wurden die Gründe für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und die angebotene Einsichtnahme in die, zu den selbst vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Akten dargelegt. Ausführlich dargestellt wurde die dem Landesverwaltungsgericht Tirol auferlegte Verpflichtung zur eigenen Vorfragenbeurteilung von zu einem abgeschlossenen Verfahren (hier des mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossenen Verfahrens) vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen im Falle nicht bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilung, weiters der dazu einzig auf den selbst vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft beruhende Wissensstand des Landesverwaltungsgerichts sowie die Eigenschaft der Staatsanwaltschaft Innsbruck als einzig mögliche und auskunftsgeeignete Ansprechpartnerin bei vorliegender Sachlage. Näher dargestellt wurde auch der dazu einschlägige Verfahrensgang. Auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 25.08.2022 wird im Näheren bzw im Weiteren verwiesen.

Mit neuerlichem gleichgelagertem Vorhalt liegen zum mit Erkenntnis vom 05.04.2022 abgeschlossenen Verfahren keine nova reperta vor, und wurde bereits der Wiederaufnahmeantrag vom 19.04.2022 zum Erkenntnis vom 05.04.2022 mit gleichem Vorwurf gestellt. Zudem liegt bezogen auf das mit Erkenntnis vom 05.04.2022 abgeschlossene Verfahren Verfristung vor.

Ebenfalls im Erkenntnis vom 25.08.2022 ausführlich dargelegt, erging das Erkenntnis vom 05.04.2022 – neben einem Rückgriff auf den Seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Sachverhalt – in eigener rechtlicher Beurteilung der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe, der dazu vorgebrachten Sachverhalte sowie der zu den Wiederaufnahmeanträgen durch die Antragsteller selbst zur Begründung vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. In eigener rechtlicher Wertung wurden die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe als nicht gegeben beurteilt und basierend auf dieser Grundlage die Entscheidung vom 05.04.2022 getroffen. Die Entscheidung beruht damit nicht auf vorgeworfener strafgesetzwidriger Vorgangsweise. Es lag damit aber auch in Bezug auf die Entscheidung mit Erkenntnis vom 25.08.2022 keine Befangenheit vor, gleichwenig wie eine Befangenheit aus anderen Gründen gesehen wurde.

7. Als Wiederaufnahmegrund wird geltend gemacht, dass die im Zuge der Vorbereitung auf eine am 13.06.2022 (ha. Anm.: zu einem zu Zl *** geführten weiteren Verfahren; die Beschwerde gegen das dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2022, Zl. LVwG-2022/40/0246-11, behängt derzeit beim Verwaltungsgerichtshof) durchgeführte mündliche Verhandlung beim Grundbuch erhobenen Kaufverträge vom 11.01.2021 und 18.01.2022 (diese sind dem Antrag beigeschlossen) die unredlichen Absichten der Bauherren und das Erschleichen der Baubewilligung bestätigen würden.

Soweit dieser Wiederaufnahmegrund auf das mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossene Verfahren gerichtet sein sollte, ist dazu schon festzustellen, dass selbst im Falle, als die zum Zweck der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung genommene Einschau in das Grundbuch spätestens am 13.06.2022 (Tag der mündlichen Verhandlung) stattgefunden hat und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Kaufverträge Kenntnis erlangt wurde, die zweiwöchige Frist zur Stellung eines darauf gerichteten Wiederaufnahmeantrages noch im Juni 2022 (Zustellung des Erkenntnisses am 04.04.2019) abgelaufen wäre und der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag damit jedenfalls verspätet und somit unzulässig eingebracht wurde.

Ebensolche Verfristung gälte im Falle, als dieser Wiederaufnahmegrund bezogen auf das mit Erkenntnis vom 05.04.2022 (Zustellung am 08.04.2022) abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht sein sollte.

Soweit vermeint wird, als Beginn der zweiwöchigen Antragsfrist zur Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes den Zustellzeitpunkt (29.08.2022) des über den Wiederaufnahmeantrag vom 18.04.2022 ergangen Erkenntnisses vom 25.08.2022 anzusetzen, erweist sich dies aber schon deshalb als unzulässig, da in diesem Verfahren Gegenstand nicht eine inhaltliche Entscheidung über den vorgebrachten Wiederaufnahmegrund eines Erschleichens der Baubewilligung durch die Bauwerber war, von dem erstmals mit Zustellung des Erkenntnisses vom 25.08.2022 Kenntnis erlangt worden wäre, sondern Gegenstand vielmehr der Vorwurf einer unzulässigen Entscheidungsfindung zum Erkenntnis vom 05.04.2022 war. Die Relevanz eines behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist aber immer am in der Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheid (Erkenntnis) zu messen, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnisses von diesem folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren.

Über diese Umstände hinaus erschließt sich aber auch in inhaltlicher Hinsicht nicht, warum aus der vorgeworfenen Passage im Kaufvertrag „Die Vertragsteile halten fest, dass im Zuge der Errichtung dieses Bauvorhabens Abweichungen von den eingereichten Plänen zum Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2018, ***, sowie vom 17.11.2021 zu ***, erfolgten und wurden die entsprechenden Tekturpläne der Baubehörde [übermittelt]“ ein Erschleichen der Baubewilligung vom 30.05.2018 selbst zutage gebracht werden sollte. Wenn dazu begründend vorgeworfen wird, dass „die Bauwerber …. und zusätzliche neue Eigentümer … in mehreren notariell beglaubigten und öffentlich einsehbaren Urkunden mitgeteilt haben, dass sie sich weder an den Baubescheid *** vom 30.05.2018 noch an den Baubescheid *** vom 17.11.2021 gebunden fühlen und die Wohnanlage abweichend dazu errichtet wurde“, werden mit diesem Vorwurf nur Umstände im Hinblick auf eine entgegen der Baubewilligung abweichend vorgenommene Bauausführung, nicht aber Umstände im Hinblick auf das zum Bauvorhaben geführte Bewilligungsverfahren selbst aufgezeigt. Zudem sind Fragen der Bauausführung aber im Bewilligungsverfahren schon nicht relevant. Die bezogene Passage in den Kaufverträgen bringt – wohl auch aus haftungsrechtlichen Gründen - inhaltlich lediglich eine solche abweichend geführte Bauausführung zum Ausdruck.

8. Die dem Wiederaufnahmeantrag beigeschlossene Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2021, Zl ***, bezieht sich auf das vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2022/40/0246 geführte und mit Erkenntnis vom 27.06.2022 entschiedene Verfahren. Zu diesem behängt derzeit eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

9. Die Antragsteller erheben den Vorwurf einer Abgabenverkürzung (Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgabe) bei der Erlassung des Bescheides vom 30.05.2018. Dies wäre im Verfahren zum Erkenntnis vom 01.04.2019 nicht aufgegriffen worden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Zum Abspruch über Kosten und Gebühren kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens – auch wenn über diese gleichzeitig im Baubescheid selbst abgesprochen wird - keine Parteistellung zu. Weder im behördlichen Verfahren noch im als Nachbarverfahren (mit eingeschränkter Parteistellung bzw eingeschränktem Mitspracherecht) zu führenden Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 30.05.2018 bestand zu dieser Frage damit Parteistellung und war dieser Abspruch somit auch im Beschwerdeverfahren nicht gegenständlich und nicht zu thematisieren. Auf das inhaltliche Vorbringen der Antragsteller zur Vorschreibung ist damit im Weiteren nicht einzugehen.

Ungeachtet dessen ist bei erfolgter Zustellung des Erkenntnisses vom 01.04.2019 am 04.04.2019 sowohl subjektive zweiwöchige als auch objektive dreijährige Verfristung eingetreten.

Dies gilt in gleicher Weise bezogen auf die Vorhalte zur Frage der Erschließungskostenberechnung.

Soweit mit dem in diesem Zusammenhang geäußerten Vorwurf, im ´Verfahren zum Abbruch‘ ebenfalls nichts Einschlägiges angemerkt zu haben, auch Bezug auf das zum Erkenntnis vom 14.11.2018 geführte Verfahren genommen sein sollte, ist darüber hinaus auszuführen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.05.2018 erhobenen Beschwerde war und Nachbarn zu einem Abbruchverfahren, auch wenn der im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehende Abbruch anstelle einer Anzeige im Bauansuchen mitbeantragt wurde, ebenfalls schon grundsätzlich keine Parteistellung zusteht. In diesem Verfahren zur Frage der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stellte sich die Frage einer Abgaben- bzw. Gebührenvorschreibung zudem schon der Natur dieses Verfahrens nach nicht. Im Übrigen gälte auch hier eine sowohl subjektive als auch objektive Verfristung.

Ungeachtet schon fehlender Parteistellung zur Kostenfrage ist zudem festzuhalten, dass – soweit zur Berechnung mit falschen Dichteberechnungen argumentiert wird - Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht zu Fragen der Baudichten schon grundsätzlich nicht zusteht.

10. Abgesehen davon, dass sich der Vorwurf seiner inhaltlichen Aussage nach, wonach die private Handynummer des Bauherrn zur „schnelleren Abklärung von etwaigen Schwierigkeiten zur allfälligen Projektumsetzung in den Aktenbogen eingeheftet worden wäre“, als gänzlich haltlos erweist (eine telefonisch gewählte Kontaktaufnahme erfolgte – festgehalten in Aktenvermerken vom 03.12.2018 und 07.12.2018 – zum einen einzig dazu, einen allfälligen Zustellmangel einer Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgrund nicht rückgemittelten Zustellscheines auszuschließen, und zum anderen dazu, sämtliche Parteien des Verfahrens von einer notwendigen kurzfristigen Abberaumung der ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung zu verständigen), sei auch hier festgestellt, dass mit einer Kenntnis der vorgeworfenen Einheftung selbst spätestens am Tag der dazu bezogenen Akteneinsicht am 11.07.2022 beim Verwaltungsgerichtshof auch schon die zweiwöchige subjektive Wiederaufnahmefrist abgelaufen wäre.

Neben ebenfalls Haltlosigkeit des Vorwurfs einer Unterdrückung eines Schriftverkehrs mit dem zum Verfahren beigezogenen Sachverständigen sei auch hier lediglich – im Hinblick auf die Thematisierung dieser E-Mail bereits im Schreiben vom 16.07.2022 an das Landesverwaltungsgericht - der grundsätzliche Umstand einer Verfristung zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages festgehalten.

11. Zum (neuerlich) geäußerten Vorhalt eines unter rechtswidriger Erweiterung bzw Anwendung von Rechtsgrundlagen getroffenen Erkenntnisses vom 01.04.2019 ist festzustellen, dass diese Frage der Rechtsanwendung bereits zentraler Gegenstand des zum Erkenntnis vom 01.04.2019 geführten Verfahrens und Entscheidungsinhalt des Erkenntnisses war sowie über Revisionserhebung auch dem Verwaltungsgerichtshof vorlag. In gleicher Weise bereits Gegenstand war die monierte Lageplanunterlage. Eine neuerliche Entscheidung zu diesen Fragen über den Weg der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht angestrebt werden. Zudem wäre zum vorliegenden Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf die Zustellung des Erkenntnisses am 04.04.2019 auch schon Verfristung eingetreten.

Worin, wie im Weiteren vorgeworfen wird, in einer Revisionsbeantwortung einer mitbeteiligten Verfahrenspartei an den Verwaltungsgerichtshof ein berechtigter Wiederaufnahmegrund zum zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren zu sehen sein sollte, erklärt sich schon im Grundsatz nicht.

12. Soweit im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag auch dem Verwaltungsgerichtshof selbst bei der Erledigung der an ihn gerichteten Revision ein gesetzwidriges bzw strafgesetzwidriges Verhalten vorgeworfen wird, kann dieser Vorwurf aber schon undiskutiert bleiben.

13. Neben schon eingetretener Verfristung bezogen auf das mit Erkenntnis vom 01.04.2019 abgeschlossene Verfahren lässt sich der auf ´eingeplante Verstöße gegen das EGVG Art III 1 Z 3 in Bezug auf eine Behindertengleichstellung` geäußerte Vorwurf nicht eindeutig definieren, wie auch eine Nachbarparteistellung (auch nicht etwa im Zusammenhang mit Vorschriften über barrierefreies Bauen) dazu nicht finden.

14. Anträge zum Verfahren LVwG-2018/39/1502 sind nicht mehr offen. Das zu Zl LVwG-2021/40/0246 verwiesene Verfahren ist nicht gegenständlich und behängt als solches beim Verwaltungsgerichtshof.

15. Vorgehalten wird eine im Zuge der Akteneinsicht am 11.07.2022 beim Verwaltungsgerichtshof bekannt gewordene Kenntnis einer unvollständigen Aktenvorlage bei Übermittlung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Bei mitgeteilter Kenntnisnahme am 11.07.2022 ist der am 06.09.2022 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag zu diesem Vorwurf schon ebenfalls verfristet. Es ist dem Vorwurf aber auch der Sache nach entgegen zu treten:

Warum aus dem Vorgang einer Aktenvorlage als solchem anlässlich einer Revisionserhebung ein zulässiger Wiederaufnahmegrund bezogen auf das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren zu sehen sein sollte, erklärt sich schon nicht.

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass sämtliche dem Landesverwaltungsgericht vorgelegenen Akten - mit Eingang vom 05.07.2018 mit der Beschwerde übermittelter Bauakt (1 Bauakt *** GmbH, Zl. ***, grüner Ordner), die zur Sachverhaltsabklärung nachgeforderten, am 13.07.2018 eingelangten Akten aus den Jahren 2016 und 2017 (1 Bauaktordner *** GmbH, Zl. ***, 1 Bauaktordner *** GmbH, Zl ***, zwei schwarze Ordner) - dem Verwaltungsgerichtshof mit der Revision übermittelt wurden. Bis zur Einbringung der Revision wurden die Gemeindeakten beim Landesverwaltungsgericht in Wiedervorlage gehalten, dies um sicherzustellen, dass bei Einbringung einer allfälligen Revision sowohl die Akten ohne Zeitverzögerung (durch neuerliche Anforderung bei der Gemeinde) dem Verwaltungsgerichtshof gesammelt und vollständig vorgelegt werden können, wie auch, dass exakt jene Unterlagen, wie sie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zugrunde lagen, auch dem Höchstgericht vorliegen.

Der dem Übermittlungsschreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 18.08.2020 beigesetzte Vermerk „… 2 Akten“ bezieht sich zum einen auf den Akt des Landesverwaltungsgerichts, zum anderen auf den Bauakt der Gemeinde - hier umfassend alle drei Ordner/1 grüner und 2 schwarze Ordner. Diese Akten wurden auch bei der Akteneinsicht am 11.07.2022 beim Verwaltungsgerichtshof vorgefunden. Zum Eingangsstempel auf dem Rückmittlungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2022 ist entsprechend vermerkt, dass neben dem Akt des Landesverwaltungsgerichts auch der Akt der Erstbehörde bestehend aus 3 Ordnern retourniert wurde. Das Landesverwaltungsgericht seinerseits retournierte diese 3 Ordner (auch in der Anlage ausdrücklich mit „3 Ordner“ umschrieben) an die Gemeinde. Auch aus diesen Aktenvorgängen bestätigt sich die vollständige Aktenvorlage an den Verwaltungsgerichtshof. Es wurden somit sämtliche Unterlagen, wie sie auch dem Verfahren des Landesverwaltungsgerichts zu Zl LVwG-2018/39/1502 zugrunde lagen, an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

Eine Beschwerde ist von Gesetzes wegen unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, im Falle – wie hier – der Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis mitgeteilt. Im vorgehaltenen Nichteinliegen auch der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Akt liegt damit keine Unvollständigkeit der Unterlagen. Der Beschluss E 1808/2019-5 selbst lag dem an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akt des Landesverwaltungsgerichts ein.

Eine vorgeworfene Unvollständigkeit der Unterlagen im Bauverfahren zu Zl *** ist im Hinblick auf die Aktenlagen zu Zlen *** und *** ebenfalls nicht zu sehen, ebenfalls die dem Landesverwaltungsgericht übermittelten beiden schwarzen Ordern zu diesen Zahlen und die darin jeweils ausgewiesenen Verfahrensabläufe lagen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Darüber hinaus wurde das dem Verfahren zu Zl *** zugrundeliegende Bauansuchen im Zuge des darüber geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – infolge Einbringung eines als neue Sache zu wertenden Bauansuchens vom 05.10.2017 beim Landesverwaltungsgericht – zurückgezogen und in rechtlicher Konsequenz dazu der zu diesem Verfahren Zl *** ergangene erstinstanzliche Bescheid vom 17.02.2017 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.10.2017, LVwG-2017/43/0777-31, ersatzlos aufgehoben. Nach zuständigkeitshalber erfolgter Weiterleitung des am 05.10.2017 eingebrachten Bauansuchen an den Bürgermeister der Gemeinde Y wurde das Verfahren zu Zl *** geführt. Das mit 22.02.2018 bei der Baubehörde in weiterer Folge eingebrachte neue Bauansuchen Zl *** und der dazu ergangene Baubescheid vom 30.05.2018 waren sodann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und wurde dieses Bauvorhaben in einem umfassenden aufwändigen Ermittlungsverfahren auf seine Zulässigkeit geprüft, beurteilt und mit Erkenntnis vom 01.04.2019 entschieden. Ein Ergänzungsbedarf um die zu Zlen *** und *** vorgehaltenen Unterlagen bestand in diesem Verfahren bei vorliegender Sachlage nicht.

Der vorgehaltene Ergänzungsbedarf um näher angeführte weitere Unterlagen zum Abbruch des Bestandsgebäudes als einem Teil des Bauansuchens (und damit auch der vorgeworfenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) trifft nicht zu, hat ein Nachbar in einem Abbruchverfahren, wenngleich auch in einem mit einem Baubewilligungsansuchen beantragt, keine Parteistellung. Im Sinne dieser mangelnden Parteistellung wurde auch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018 der Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden. Diese Aktenvorgänge waren als Inhalt des landesverwaltungsgerichtlichen Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Auf die Ausführungen zur Verfahrenseinstellung unter Punkt 1 wird verwiesen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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