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LVwG-2022/22/2594-5Landesverwaltungsgericht17.02.2023
Vollstreckung<br/>Leistungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der *** GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt Dr. AA, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 10.8.2022, Zl. *** wegen Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG betreffend den baupolizeilichen Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.9.2018, Zl. *** (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffendes eines Teilbereiches des Objektes Adresse 2, **** Y)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, (VVG), BGBl 53 idF BGBl I 2022/14 die Ersatzvornahme in Bezug auf den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.9.2018, Zl. *** (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffendes eines Teilbereiches des Objektes Adresse 2, **** Y) angeordnet. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte von Anfang an Bedenken ob der Zulässigkeit der gegenständlichen Anordnung der Ersatzvornahme allein gegen einen Miteigentümer und richtete folgendes, mit 20.10.2022 datiertes, Schreiben an die belangte Behörde:
1. Der angefochtene Bescheid enthält eine falsche Fertigungsklausel. Richtig hätte diese zu lauten gehabt „Für den Bürgermeister“ (Die „Androhung der Ersatzvornahme“ vom 20.2.2020 enthält noch die richtige Fertigungsklausel!). Im Hinblick auf die klare Formulierung im Spruch geht das Gericht jedoch davon aus, dass im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 17) dieser Mangel unproblematisch ist.
2. Das Gericht hat große Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Titelbescheides (Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.9.2018, Zl. ***). Für das Gericht ist aus diesem Bescheid nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, worin nun konkret die konsenslosen Änderungen bestehen sollen. Es ist dort lediglich angeführt, dass im Anwesen Adresse 2 „zwischen den Säulen des Flugdaches/Pergola“ konsenslos Tür- und Fensterelemente eingebaut worden seien. Wo sich genau welches Flugdach/welche Pergola befindet, ist dort nicht ansatzweise genannt. Auch wurde keine Bezugnahme auf etwaige Lichtbilder/Einreichpläne vorgenommen.
3. Weit schwerer wiegt jedoch, dass hier offenkundig der oben zitierte Titelbescheid vom 14.9.2018 nur an den nunmehrigen Beschwerdeführer ergangen ist. Bezieht sich ein Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag, auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, so wird dieser erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Dieser Titelbescheid muss zwar nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, die Vollstreckbarkeit tritt jedoch erst mit Rechtskraft des zeitlich zuletzt ergangenen Titelbescheides ein (vgl. zu alledem Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, (2009), Rz 125). Die belangte Behörde verweist selbst auf diesen Umstand (siehe die Androhung der Vollstreckung vom 20.2.2020 und dort den „Hinweis“ auf Seite 2).
Der Titelbescheid vom 14.9.2018 richtet sich aus Sicht des Gerichts unzweideutig nur an die *** GmbH. Sie ist allein im Kopf dieses Bescheides als Adressat genannt. Die übrigen Miteigentümer werden nur im Verteiler mit der Rubrik “Ergeht abschriftlich (!) an“ genannt. Sie sollten daher augenscheinlich nur über diesen Bescheid in Kenntnis gesetzt werden. Unter dieser Rubrik ist z.B. auch die Fachabteilung der Bau- und Feuerpolizei genannt, die ja ebenfalls nicht „Adressat“ der baupolizeilichen Anordnung ist. In der „Androhung der Ersatzvornahme“ vom 20.2.2020 bestätigt die belangte Behörde diese Annahme, spricht sie dort doch selbst davon, dass mit dem Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 14.9.2018 der „*** GmbH“ die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufgetragen worden sei. Von anderen Bescheidadressaten ist dort nicht die Rede. Diese „Androhung der Ersatzvornahme“ ergeht offenkundig auch an die Miteigentümer der Liegenschaft („Ergeht an“). Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.8.2022 wurde ausgeführt, dass – offenkundig allein – der *** GmbH mit Titelbescheid vom 14.9.2018 die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufgetragen worden sei. Im dritten Absatz dieses Bescheides sowie im zweiten Absatz bei der Begründung wird dann ausgeführt, dass „den Eigentümern (!)“ mit Schreiben vom 20.2.2020 die Ersatzvornahme angedroht worden sei.
Zusammenfassend steht daher für das Gericht nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren fest, dass der Titelbescheid nicht wie erforderlich an alle Miteigentümer ergangen ist. Eine rechtskräftige Anordnung der baupolizeilichen Maßnahmen gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft liegt daher nicht vor, sodass mit einer Behebung des angefochtenen Bescheides gerechnet werden muss.“
Die belangte Behörde teilte in ihrer Eingabe vom 10.11.2022 die vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Punkt 3. dargelegte Rechtsansicht nicht und führte zusammenfassend aus, dass es sich allein um Maßnahmen handle, die sich auf einen Wohnungseigentümer, hier eben die Beschwerdeführerin, beziehen.
Daraufhin richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 9.12.2022 datiertes Schreiben an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:
„Sehr geehrter Herr Ing. Bmstr. BB,
Bezugnehmend auf die bereits am 7.12.2022 erfolgte Vorbesprechung ergeht folgendes Ersuchen:
1. Verwiesen wird zunächst auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2022 und die dort vertretene Ansicht zur mangelnden Bestimmtheit des Titelbescheides (Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.9.2018, Zl ***) sowie die entsprechende Antwort der belangten Behörde vom 10.11.2022. Es möge im Hinblick auf die sog. „Fachleutejudikatur“, nach der ein baupolizeilicher Bescheid zumindest so bestimmt sein muss, dass es für einen einschlägigen Fachmann klar ist, was aufgrund des Bescheides zu tun ist, eine fachliche Stellungnahme dahingehend abgegeben werden, ob für Sie als „Fachmann“ aufgrund des Bescheides klar und unmissverständlich ist, welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um diesem Bescheid zu entsprechen.
2. Sollte es für Sie möglich sein, Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen aufgrund des Titelbescheides zu eruieren, möge – nach einem Lokalaugenschein – eine Stellungnahme dahingehend abgegeben werden, ob aus Ihrer fachlichen Sicht aufgrund der vorgeschriebenen Maßnahmen in allgemeine Teile der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingegriffen wird oder – wie die belangte Behörde ausführt – lediglich eine abgeschlossene Wohnungseinheit betroffen ist, ohne dass Allgemeinteile (wie Außendach, Dach, Stiegenhaus etc.) berührt werden Es wird dazu nahegelegt, den sog. „Parifizierungsplan“ einzuholen. Sollte dies für Sie nicht möglich sein, wird um Mitteilung ersucht, um dies über das Gericht zu veranlassen.“
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.12.2022 kommt der hochbautechnischen Amtssachverständige zunächst zum Ergebnis, dass der Titelbescheid ausreichend konkret formuliert ist. Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall auch Allgemeinflächen berührt und es sich sohin um aufgetragene Maßnahmen handelt, die nicht allein die Beschwerdeführerin betreffen, führt er aus wie folgt:
„Bezugnehmend auf die (zitierte) Fragestellung wurden am 20.12.2022 beim Bezirksgericht in Y Auszüge aus dem Nutzwertgutachten vom 21.6.2002 mit Planunterlagen abfotografiert. Daraus ergibt sich das Ausmaß der Wohnung Top 5/3 inklusive der Terrasse, welche eine Fläche von 65 m2 aufweist. Die verbleibende Dachfläche ist als „Flachdach“ nicht begehbar ausgewiesen. Die von den konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen betroffenen Flächen wurden zusätzlich in dem Planausschnitt des „Parifizierungsplanes“ rot markiert (das entsprechende Bild findet sich in der zitierten gutachterlichen Stellungnahme Seite 4 unten). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass zumindest Teile des „nicht begehbaren“ Flachdaches, sohin Allgemeinfläche baulich verändert wurden und als Teil der ‚Wohnung Top 5/3 genutzt werden. Dass sich bereits allein aus dem Plan des Nutzwertgutachtens ohne Zweifel ergibt, dass hier nicht alleinig eine abgeschlossene Wohneinheit, sondern zudem auch Allgemeinfläche betroffen ist, wurde von der Durchführung eines Ortsaugenscheines abgesehen.“
Auf das Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 2.1.2023, in dem auf den Umstand hingewiesen wurde, dass hier entgegen der Ansicht der belangten Behörde eben auch Allgemeingut betroffen sei und demnach der Titelbescheid an alle Miteigentümer ergehen hätte müssen, antwortete die belangte Behörde dahingehend (Schreiben vom 20.01.2023), dass sie die Ansicht vertrete, die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor.
II.Erwägungen:
Eine Leistungspflicht gerade bei baupolizeilichen Auftrage wie hier entsteht erst, wenn der Titelbescheid rechtswirksam geworden ist und eine allfällige Leistungsfrist verstrichen ist. Bezieht sich der Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag vom 14.9.2018 nach § 46 Abs 1 TBO 2018, auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, so wird dieser – grundsätzlich - erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Die belangte Behörde verweist selbst auf diesen Umstand (siehe die Androhung der Vollstreckung vom 20.2.2020 und dort den „Hinweis“ auf Seite 2). Dieser Titelbescheid muss zwar nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, die Vollstreckbarkeit tritt jedoch erst mit Rechtskraft des zeitlich zuletzt ergangenen Titelbescheides ein (vgl. zu alledem Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, (2009), Rz 125). Allein wenn sich der baupolizeiliche Auftrag auf eine – entsprechend der Pazifizierung – konkrete Nutzungseinheit bezieht, kann sich dieser Auftrag nur gegen diesen Wohnungseigentümer richten, um dann allein gegen ihn vollstreckt werden zu dürfen (VwGH 2.8.2018, Ra 2017/05/0007 mwH). In allen anderen Fällen hat sich der Auftrag – wie oben erwähnt - an alle Wohnungseigentümer zu richten. Ob die baulichen Veränderungen an allgemeinen Gebäudeteilen gegebenenfalls sogar ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers bzw. Miteigentümers der Baulichkeit konsenslos hergestellt wurden, ist dabei völlig ohne Belang (vgl. etwa VwGH 29.3.1994, 93/05/0289).
Im vorliegenden Fall wird auch vonseiten der belangten Behörde nicht bestritten, dass hier jedenfalls auch Allgemeingut betroffen ist. Dies geht unzweifelhaft aus der oben zitierten gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.12.2022 hervor. Damit hätte aber im Sinne der obigen Ausführungen der Titelbescheid an alle Miteigentümer ergehen müssen, um sodann eine Vollstreckung zu ermöglichen.
Zumal dies nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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