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LVwG-2022/33/2421-6Landesverwaltungsgericht15.02.2023
"Umschreibung“ einer ausländischen Lenkerberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalts-***. KG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl ***, betreffend einen Antrag auf „Umschreibung“ einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 12.05.2022 begehrte der Beschwerdeführer die „Umschreibung“ seiner ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung, dokumentiert in dem aserbaidschanischen Führerschein vom 15.07.2021 zu Zahl ***, in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2022, Zl ***, gemäß § 23 FSG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Führerschein zwar um ein authentisches Dokument handle, allerdings sei diese Lenkberechtigung erst am 15.07.2021 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits im Jahre 2014 aus Aserbaidschan geflüchtet und habe sodann am 18.06.2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet. Seit diesem Zeitpunkt sei er durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Zudem würden seine beruflichen Lebensinteressen in Österreich liegen, da er bei der Firma CC in X arbeite. Aus der Kopie der Exekutivbehörde der Stadt W gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer dort bis dato gemeldet sei, allerdings sei diese Meldebestätigung nicht geeignet, den tatsächlichen Aufenthalt in Aserbaidschan zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung nachzuweisen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch am 01.08.2022 eingeräumt, dass er im Jahre 2011 zwar eine Fahrschulausbildung in Aserbaidschan begonnen, allerdings die Prüfungen nicht bestanden habe. Demzufolge sei ihm keine Lenkberechtigung erteilt worden. Im Jahre 2021 habe er sodann die theoretische und die praktische Prüfung in Aserbaidschan an einem Tag absolviert. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht nachweisen können, dass er sich zu diesem Zeitpunkt sechs Monate in Aserbaidschan aufgehalten habe.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass es beim Gespräch am 01.08.2022 zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Er beherrsche zwar die deutsche Sprache, allerdings würden seine Sprachkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden bzw mit den Gerichten nicht ausreichen. Er sei am 12.07.2021 in Aserbaidschan eingereist und am 02.08.2021 nach Österreich zurückgekehrt. Am 15.07.2021 habe er die Führerscheinprüfung vollständig abgelegt. Zumal er sich in den vorangehenden Jahren auf die Prüfungsfragen in mehreren Sprachen vorbereitet habe, sodann die praktische Fahrprüfung in Österreich bei der Fahrschule DD absolvierte habe und anschließend ein Jahr lang mit dem „L-Kennzeichen“ gefahren sei, habe er die theoretische und praktische Prüfung in Aserbaidschan auch an einem Tag ablegen können. Die belangte Behörde hätte angesichts der ausgebliebenen Äußerung der aserbaidschanischen Botschaft im Zweifelsfall einen länderkundigen Sachverständigen bzw einen Vertrauensanwalt aus Aserbaidschan dem Verfahren beiziehen müssen. Durch Befragung der Prüfungsbehörde vor Ort hätte sich herausgestellt, dass er tatsächlich die Prüfung in Aserbaidschan abgelegt habe und dass er in W nach wie vor gemeldet sei. Er sei – wie aus seinem Reisepass hervorgehe – aserbaidschanischer Staatsbürger. Zudem sei die Echtheit des aserbaidschanischen Führerscheins geprüft worden. Es werde daher die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die österreichische Lenkberechtigung erteilt wird. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Kopie des aserbaidschanischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu Zl ***. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2020 zu Zl *** und in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2020 zu Zl ***. Weiters fand am 02.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und verfügt über die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft. Zudem verfügt er über einen österreichischen Aufenthaltstitel– und zwar über eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, die bis zum 29.05.2023 gültig ist.
Im Zeitraum vom 28.07.2011 bis zum 09.11.2011 hat der Beschwerdeführer eine Fahrschule in Aserbaidschan besucht. Am 09.11.2011 hat er sodann drei Prüfungen absolviert. Zumal der Beschwerdeführer allerdings nicht alle Prüfungen abgelegt hat, wurde ihm auch keine Lenkberechtigung erteilt.
Im Jahre 2014 ist der Beschwerdeführer nach Österreich geflohen und hat sodann am 18.06.2014 dort seinen Hauptwohnsitz begründet. Seit 27.07.2020 ist er nunmehr in **** V, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Den Hauptwohnsitz in Aserbaidschan hat der Beschwerdeführer nie abgemeldet.
Am 26.08.2020 hat der Beschwerdeführer bei der Fahrschule DD einen Antrag auf Ersterteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2020, Zl KU-BS-ALLG-10/612-2020, wurde ihm eine befristete Bewilligung für Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zum 14.06.2022 erteilt.
Am 12.07.2021 ist der Beschwerdeführer nach Aserbaidschan gereist und hat am 15.07.2021 – sohin am gleichen Tag - sowohl die Theorieprüfung als auch die praktische Fahrprüfung absolviert, woraufhin ihm die Lenkberechtigung für die Klassen B1, B, C1 und C zu Zahl BAO18401 erteilt wurde. Am 02.08.2021 ist der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt. Am 12.05.2022 hat der Beschwerdeführer sodann die „Umschreibung“ der aserbaidschanischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B beantragt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der Führerscheinbehörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Aserbaidschan zum Zeitpunkt der Erteilung der aserbaidschanischen Lenkberechtigung ergeben sich aus der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers zu Zl C03008928 und aus dessen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.02.2023.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetztes BGBl I Nr 120/1997, BGBl. I Nr. 121/2022, lautet wie folgt:
„Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23.
[…]
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 23 Abs 3 Z 1 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn dieser nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte.
Dieselbe Bestimmung sieht allerdings vor, dass dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
Im Gegenstandsfall verfügt der Beschwerdeführer zwar über die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft, allerdings hat er bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich am 18.06.2014 keine aserbaidschanische Lenkberechtigung besessen, da er im Jahre 2011 nicht alle Prüfungen in Aserbaidschan absolviert hat.
Demzufolge hätte der Beschwerdeführer den Beweis erbringen müssen, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung am 15.07.2021 mindestens für sechs Monate in Aserbaidschan aufgehalten hat bzw dort seinen Wohnsitz hatte. Dieser Beweis ist ihm allerdings nicht gelungen, da er seit 18.06.2014 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zwar lässt die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz allein nicht den Schluss zu, die Meldeadresse sei tatsächlich der Hauptwohnsitz, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen hohe Indizwirkung zu (VwGH 11.6.2001, 2000/02/0272). Zudem wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdevorbringen noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Hinsichtlich des Aufenthaltes in Aserbaidschan zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung ergibt sich aus der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, dass er sich lediglich vom 12.07.2021 bis zum 02.08.2021 – sohin 28 Tage – in Aserbaidschan aufgehalten hat.
Demzufolge hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf „Umschreibung“ der aserbaidschanischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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