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LVwG-2022/20/2471-2•LVwG T LVwG-2022/20/2471-2
LVwG-2022/20/2471-2Landesverwaltungsgericht15.02.2023
Gastrobetrieb Beschränkungen durch pandemiebedingte Maßnahmen<br/>Vergütung nach dem EpiG<br/>Entschädigung<br/>Betriebsschließung<br/>Betretungsverbot<br/>Zurückverweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt 2. des (Teil-)Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 26.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)
I.
den B E S C H L U S S :
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 17.3.2020 bis 25.3.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des 12.03.2020 und hinsichtlich des Zeitraumes 26.03.2020 bis 03.05.2020 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit einem Bescheid vom 17.01.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges in Bezug auf den Beherbergungsbereich entschieden und einen Betrag von Euro 763.445,21 zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.08.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde über den noch offenen Teil des Antrags vom 24.04.2020, konkretisiert durch Schreiben vom 07.05.2020, 09.10.2020 und 15.06.2021, betreffend den Gastronomiebereich des Mischbetriebes „AA“ (À-la-carte Restaurant „CC“ und die „DD“ sowie das Après-Ski Lokal „EE“) wie folgt entschieden:
„[…]
1. Gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.03.2020 und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119/2020), sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022, wird der AA GmbH, infolge der Schließung des einleitend
bezeichneten Mischbetriebes für den Zeitraum von 10.03. bis 11.03.2020 und 13.03. bis 16.03.2020 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 273.852,09 für den Gastronomiebereich und das Après Ski Lokal zuerkannt.
2. Das von der AA GmbH für den Gastronomiebereich des genannten Mischbetriebes sowie das genannte Après Ski Lokal beantragte Mehrbegehren für den 12.03.2020 sowie den Zeitraum von 17.03. bis 03.05.2020 wird gemäß §§ 15, 20, 24, 32 Abs. 1 Z 5 und 7 sowie Abs. 4 EpiG iVm. dDer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.03.2020, Zl. ***, und den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10a (Nr. 118/2020), Stück 10b (Nr. 128/2020), Stück 10c (Nr. 137/2020), idF Stück 11b (Nr. 164/2020), Stück 12a (Nr. 181/2020), Stück 12b (Nr. 189/2020) sowie Stück 13b (196/2020) und §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 23/2020, sowie sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.
[…]“
In Bezug auf Spruchpunkt 2. (Abweisung des Mehrbegehrens) führte die belangte Behörde begründend aus, dass es sich bei der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), auf welches sich der Einspruch der Antragstellerin stütze, um keine Maßnahme im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz handle. Lediglich eine auf diese Bestimmung gestützte Maßnahme rechtfertige eine Vergütung. In Bezug auf die Betriebsschließungen wurde ausgeführt, dass die diesbezüglich maßgebliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2020, mit welcher eine Einstellung der in der Gemeinde Z gewerbebehördlich bewilligten Après-Ski-Lokale verfügt worden sei, mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2020, Zl ***, aufgehoben worden sei.
Ab dem 13.03.2020 hätte auch für die Gemeinde Z die für den gesamten Bezirk erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), mit welcher sämtliche Gastgewerbebetriebe, so auch der Gastronomiebereich des Mischbetriebes sowie das Après-Ski Lokal (erneut) für den Zeitraum 13.03. bis 25.03.2020 geschlossen worden seien, gegolten. Mit 17.03.2020 sei auf der Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetztes eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft getreten, mit welcher ein bundesweites Betretungsverbot (bzw eine Betriebsschließung) angeordnet worden sei. Dadurch sei die weiterhin in Geltung stehende Verordnung gemäß § 20 EpiG der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), auf Grund der ausdrücklich gesetzlichen Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich (Betretungsverbot für die Gastronomie) nicht mehr anwendbar gewesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, GZ V 188/2021, ein und führte im Ergebnis aus, dass der nachträgliche Ausspruch des VfGH über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, nichts daran ändere, dass sie in dem für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum in Kraft gewesen sei und daher weiterhin zu beachten sei. In Bezug auf das Après-Ski Lokal sowie den Gastronomiebereich des Mischbetriebes der Beschwerdeführerin hätte dies zur Folge, dass für die Dauer der Geltung der genannten Verordnung nach dem COVID-19-MG die Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung gelangen würden. Damit würde auch keine Entschädigung gemäß § 32 EpiG mehr gebühren, da Maßnahmen nach dem COVID-19-MG nicht in der taxativen Aufzählung der vergütungsfähigen Maßnahmen des § 32 EpiG enthalten seien und der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG auch die Entschädigungsregelungen umfasse.
In Bezug auf die Stützung des Antrages der Beschwerdeführerin auf die Erlassung verkehrsbeschränkender Maßnahmen entgegnete die belangte Behörde, dass aufgrund der in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG umschriebenen Ursache – Wirkung – Beziehung unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche verstanden werden könne, sondern ausschließlich eine dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit der Berufsausübung. Eine Behinderung der Berufsausübung als bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung begründe keinen Entschädigungsanspruch. Näher angeführte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck hätten das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung erlaubt bzw nicht untersagt, weshalb diese Maßnahmen die Berufsausübung nicht unmittelbar beschränken sollten. Auch seien weder Betriebe noch juristische Personen/Unternehmen Adressaten dieser Verordnungen gewesen, sondern ausschließlich nur natürliche Personen. Die durch die Verkehrsbeschränkungen allenfalls entstandenen Mindereinnahmen seien daher als mittelbarer Schaden schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig. Gleiches gelte in Bezug auf durch den zuständigen Bundesminister verfügte Betretungsverbote.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.09.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese richtet sich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin rügte die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Nach Aufhebung des § 3 COVID-19-MV-96 durch den Verfassungsgerichtshof stehe sehr wohl eine Entschädigung zu. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde Folge zu geben und die Entschädigung hinsichtlich des 12.03.2020 und hinsichtlich des Zeitraumes 26.03.2020 bis 03.05.2020 zuzusprechen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gastronomiebetriebe À-la-carte Restaurant „CC“, der „DD“ sowie des Après-Ski Lokals „EE“ in **** Z. Von 17.3.2020 bis 26.3.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, diesen zu betreiben.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)
„§ 20
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
[…]
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
§ 43a
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
[…]“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)
„§ 1
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
§ 2
Betreten von bestimmten Orten
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
[…]
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
[…]“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der nunmehr geltenden Fassung 2022/103)
„§ 3
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 4
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten
in ihrer Gesamtheit
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
[…]
§ 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[…]
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Landeck (in weiterer Folge VO-BH Landeck-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (in weiterer Folge VO-BH Landeck-181, Bote für Tirol 12a/2020, 181)
„§ 1
[…]
b)Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020 (GZ. LA-KAT-COVIDEPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.
[…]
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Landeck sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“
V.Erwägungen
A)Gegenstand des Verfahrens
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Betretungsverbots für Gaststätten (§ 3 COVID-19-MV-96) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die auf das Epidemiegesetz gestützte Betriebsschließung von Gaststätten durch § 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 anzuwenden war. Zudem ist zu prüfen, ob am bzw ab 26.3.2020 noch eine auf das Epidemiegesetz gestützte Verordnung in Kraft war und damit ein allfälliger Entschädigungsanspruch bestand. Weiters ist zu prüfen, ob für den 12.3.2020 für das Gemeindegebiet von Z einen Entschädigungsanspruch begründende Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG in Kraft waren.
B)Wortlaut der Verordnungen
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119, kundgemacht am 13.3.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten ebenfalls am 13.3.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“
Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, kundgemacht am 15.3.2020, wiederum ordnete der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.“
C)Verhältnis der Verordnungen (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG)
Zum Zeitpunkt der Geltung der VO-BH Landeck-119 und dem Inkrafttreten der COVID-19-MV-96 sah – aufgrund des mit BGBl I 2020/16 rückwirkend mit 16.3.2020 in Kraft getretenen – § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das Verhältnis zum Epidemiegesetz eine ausdrückliche Klausel vor: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes … betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“
§ 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten die Schließung der Betriebsstätte. Der Gesetzgeber verwendet zwar unterschiedliche Begriffe, § 1 COVID-19-MG spricht von Betretungsverboten, § 20 EpiG von Betriebsschließungen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt allerdings klar zum Ausdruck, im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG kommen in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
D)Aufhebung des § 3 COVID-19-MV-96
Mit Erkenntnis vom 1.10.2020, V 405/2020, stellte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96 idF 130) und mit Erkenntnis vom 29.9.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 (BGBl II 2020/96) fest und sprach jeweils die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus.
E)Anlassfallwirkung (Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG)
Gemäß Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG ist grundsätzlich die Verordnungsbestimmung weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Nichtanwendung des § 3 COVID-19-MV-96 aussprach, gilt dies auch für vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestände (VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Es ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022; 28.6.2012, 2012/15/0085; 30.5.2011, 2010/12/0034; 28.4.2011, 2010/15/0182).
Beschwerdeführer wären wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, wenn die Anwendung der Verordnung für deren Rechtsstellung nachteilig war (VfGH 22.9.2017, E 457/2017).
F)Entschädigung aufgrund des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 im gegenständlichen Fall für den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020
Die Anwendbarkeit dieser Anlassfallwirkung auf mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Konstellationen klärte der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, 0049 und 0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, Rz 25 ff, aus:
„Im Anlassfall ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Anlassfall zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VfSlg. 16.987/2003; vgl. auch VwGH 28.6.2012, 2012/15/0085). Gestützt auf Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis V 188/2021 ua. die Anlassfallwirkung auf alle Fälle erstreckt (‚nicht mehr anzuwenden‘), wodurch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch auf den Revisionsfall zurückwirkt (vgl. VfGH 26.11.2020, E 2355/2020; vgl. zur Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG VfSlg. 15.401/1999).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 32 f, ausgeführt, dass § 3 COVID-19-MV-96 zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., auch in einem Verwaltungs-(gerichts-)verfahren über einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte in jenem Revisionsverfahren dazu, dass Verordnungen nach (dort) § 24 EpiG nicht (mehr) durch § 3 COVID-19-MV-96 verdrängt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof fasste dieses Ergebnis dahingehend zusammen, dass ein aus den Verordnungen nach dem EpiG ableitbarer Vergütungsanspruch daher nicht deshalb nicht mehr besteht, weil gleichzeitig die auf § 1 COVID-19-MG gestützte Verordnung des Bundesministers in Geltung stand.
Dass das hg. Erkenntnis Ra 2021/09/0229 Beschränkungen eines Gastgewerbebetriebes auf Grund von Verordnungen nach § 24 EpiG betraf und ein Vergütungsanspruch daher gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zu prüfen war, ändert angesichts der gleichgelagerten maßgeblichen Rechtsfrage – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nichts an der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen für den Revisionsfall.
Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dies hat das Verwaltungsgericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Revisionswerberin auf Grund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung ihrer Betriebsstätte durch die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ‚dem Grunde nach‘ ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG zugestanden wäre, verkannt und sein Erkenntnis dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.“
Somit ist im gegenständlichen Fall die Entschädigung ausschließlich aufgrund der VO-BH Landeck-119 zu prüfen.
G)Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Zeitraums von 17.3.2020 bis 25.3.2020
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe für den Zeitraum ab 17.3.2020 ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach nicht. Deshalb wurden diesbezüglich Ermittlungen in Bezug auf die Höhe des Verdienstentganges unterlassen. Aufgrund der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.
Die belangte Behörde ging (fehlerhaft) von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).
Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin direkt in deren Betrieb, durchführen kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin, dem Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Innsbruck und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugehen ist.
Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.
H)Keine Entschädigung aufgrund des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 im gegenständlichen Fall für den Zeitraum 26.3.2020 bis 03.05.2020
1. Außer-Kraft-Treten der VO-BH Landeck-119
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG mit Inkrafttreten am 13.03.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Diese Verordnung wurde durch § 1 lit b VO-BH Landeck-181 aufgehoben.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Somit ist zu beurteilen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 am 26.3.2020 noch in Geltung stand.
Gemäß § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl I 2003/100 idF 2020/24, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetze treten gemäß Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl 1988/61 idF 2022/36, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so am 26.3.2020 § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl I 2013/125 idF 2018/144, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl 2021/160 idF 2022/24 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnungen gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl 2001/36 idF 2022/62, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.
Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlich vorgesehen: Gemäß § 2 VO-BH Landeck-181 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol 2020/12a, 181, zusammen mit der VO-BH Landeck-181 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.3.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Landeck sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht. Die VO-BH Landeck-181 trat somit am 26.3.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 lit b VO-BH Landeck-181 die ursprüngliche VO-BH Landeck-119 mit Ablauf des 25.3.2020 aufgehoben.
Für den Zeitraum nach dem 25.3.2020 war damit keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft.
Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen jüngsten Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, fest, dass ab dem 26.3.2020 kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG mehr bestehe.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0050, Rz 8, aus: „Diese Verordnung (Anmerkung: gemeint ist die VO-BH Imst-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121, welche mit der verfahrensgegenständlich relevanten VO-BH Landeck-119 vergleichbar ist), wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol, Stück 12a, Nr. 178/2020, mit Wirksamkeit von diesem Tag (0:00 Uhr) aufgehoben.“
Zudem führte der Verwaltungsgerichtshof dazu auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Rz 10 ff, aus: „Der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für Verdienstentgang umfasste überdies den Zeitraum vom 26. März bis 13. April 2020. Insoweit stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass keine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung mehr vorgelegen sei. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.
Die Revision scheint hingegen den Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihr stehe trotzdem ein Vergütungsanspruch zu, weil sie nach dem damals noch geltenden § 3 COVID-19-MV-96 den Gastgewerbebetrieb weiterhin nicht aufnehmen konnte. Die Aufhebung dieser Norm als gesetzwidrig habe nach der Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Folge, dass das EpiG wieder anwendbar sei.
Dem ist lediglich zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ,in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6) haben. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des (im Zuge des genannten ,Pakets‘ insoweit unverändert belassenen) § 32 in Verbindung mit § 20 EpiG auslösen (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Daraus folgt, dass aus dem Betretungsverbot von § 3 COVID-19-MV-96 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht abgeleitet werden könnte. Dass die Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen, liegt doch weiterhin keine Maßnahme nach dem EpiG vor, aufgrund derer ein Vergütungsbegehren nach § 32 EpiG gerechtfertigt wäre.“
Der Verwaltungsgerichtshof hob folglich mit den beiden zuvor angeführten Entscheidungen die angefochtenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur in Bezug auf den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 auf.
Der 26.3.2020 ist zu Folge der vorigen Ausführungen somit nicht mehr inkludiert. Ab diesem Tag gebührt keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG mehr.
I) Keine Entschädigung aufgrund des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Landeck-119 im gegenständlichen Fall für den 12.3.2020
Diesbezüglich hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.3.2020, mit der in der Gemeinde Z eine Einstellung aller gewerbebehördlich bewilligter Apres-Ski-Lokale verfügt worden sei, mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2020, ***, aufgehoben und daher nur am 10.3. und am 11.3.2020 in Kraft gewesen sei. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise entgegengetreten.
2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dem Außer-Kraft-Treten der VO-BH Landeck-119 mit 26.3.2020
Die VO-BH Landeck-181 trat zwar für einige Stunden rückwirkend in Kraft. Als Konsequenz trat die ursprüngliche VO-BH Landeck-119 für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.
Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003; 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; 24.09.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelte es sich um eine Rückwirkung von zehn Tagen.
Vor diesem Hintergrund entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Erstens handelt es sich um eine kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994). Zweitens ist – die gegenständliche VO-BH Landeck-181 isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensive Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt. Auch wenn dies – im gegenständlichen Fall – für die Beschwerdeführerin zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs führt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das COVID-19-MG VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
J) Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruchs für den 12.3.2020 sowie für den Zeitraum vom 17.3.2020 bis zum 25.3.2020 und weiters die Rechtsfrage des Außerkrafttreten der VO-BH Landeck-119 mit 26.3.2020. Diese Fragen konnten aufgrund der hierzu jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bzw der höchstgerichtlichen Judikatur entschieden werden. Deshalb kann hinsichtlich des Beschlusses erstens aufgrund § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen und bedarf es zweitens auch hinsichtlich des Erkenntnisses selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte hinsichtlich des Beschlusses − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr ergangenen Rechtsprechung zu klären. Deshalb liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.6.2021, Ra 2018/16/0033; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).
Hinsichtlich des Erkenntnisses ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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