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LVwG-2022/36/2037-4Landesverwaltungsgericht13.02.2023
Nachbarbeschwerde<br/>Nachbarrechte<br/>Brandschutz<br/>Immissionsschutz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA MMsc, wohnhaft Adresse 1, **** Z, (2.) des DI BB, wohnhaft Adresse 2, **** Y und (3.) des CC, Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA MMsc, (2.) des DI BB und (3.) des CC, wird jeweils als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem am 18.08.2021 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte EE den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrübe auf Gst**1 KG Z.
Dazu wurde von Baubehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und neben den Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen, der Wildbach- und Lawinenverbauung ua auch insbesondere folgende Gutachten und Stellungnahmen eingeholt sowie im Weiteren vom Bauwerber eine Projektänderung zur zusätzlichen Neuerrichtung von zwei Löschwassertanks vorgenommen.
Im brandschutztechnisches Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 26.08.2021, Zl ***, wurde bei Einhaltung der empfohlenen Auflagen kein Einwand gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Mit Email vom 25.01.2022 wurde ergänzend ausgeführt, dass das Vorhandensein von Löschwasser als gegeben vorausgesetzt wurde.
In der abschließenden Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 06.03.2022 (ohne Zahl) wurde gegen das beantragte Bauvorhaben kein Einwand erhoben und ua zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Löschwasserbedarfs für den erforderlichen Grundschutz des Laufstalls auf dem Gst1 festgestellt werden kann, dass die Nachreichung der Daten zum Löschwasserbedarf des Büro FF (GZ: *) und der Projekterweiterungsmaßnahme auf dem Gst1 (2 Löschwassertanks mit jeweils 17 m3) als ausreichend eingestuft werden kann. Als ausreichend insofern, da sich in einer Entfernung von 400 m ein Löschwasserbehälter (Kreuzungsbereich W – V-weg) mit einem Inhalt von angegebenen 75 m3 befindet. Dieses Löschwasser kann mit den Geräten der Feuerwehr in sehr rascher Zeit auf dem Gst1 in Einsatz gebracht werden.
Zudem wurde im baubehördlichen Verfahren am 01.02.2022 eine Bauverhandlung ua im Beisein von AA MMsc, DI BB, und CC (in der Folge alle: Beschwerdeführer) sowie ihres gemeinsamen Rechtsvertreters durchgeführt. Von den Beschwerdeführern wurden Einwendungen ua hinsichtlich des Brandschutz in Bezug auf das Löschwasser sowie zum Immissionsschutz vorgebracht und dazu das Immissionsgutachten von Ing. Mag. Walter Huber vom 14.02.2019 eingebracht.
Von der Baubehörde wurde in Bezug auf die Immissionen ergänzend zu der bereits im Umwidmungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 22.11.2018, Zl ***, im gegenständlichen Bauverfahren weiters die Stellungnahmen des agrarfachlichen Sachverständigen vom 25.08.2021, Zl ***, vom 01.04.2022, Zl *** und vom 03.06.2022, Zl ***, eingeholt.
Vom Bauwerber wurde der Baubehörde ein Betriebskonzept vom 27.05.2022 vorgelegt.
Von den drei Beschwerdeführern wurden im baubehördlichen Verfahren die Stellungnahmen ua vom 19.05.2022 und vom 14.06.2022 eingebracht und ergänzend die Stellungnahme des Ing. Mag. GG vom 31.05.2022 der Baubehörde vorgelegt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2022, Zl *, wurde dann dem beantragten Neubauvorhaben zur Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles und einer geschlossenen Güllegrube sowie zwei Löschwassertanks auf Gst1 KG Z die Bewilligung unter der Vorschreibung von zahlreichen Nebenbestimmungen – ua auch in Bezug auf den Immissionsschutz - erteilt.
Dagegen erhoben die drei Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 21.07.2022 und brachten darin jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Voraussetzung für eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes nicht gegeben gewesen seien und für das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr eine unzulässige Doppelwidmung bestehe. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 verletzt seien und wurde diesbezüglich auch ein Verfahrensmangel sowie ein Begründungsmangel geltend gemacht. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens, eines lärmtechnischen Gutachtens und eines Gutachtens aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch sowie die Durchführung eines Lokalausgenscheins.
Weiters wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die drei Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Brandschutz in ihren Rechten gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 verletzt seien, da nicht ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehe, weshalb ein Übergreifen eines Brandes auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht zu verhindern sei.
Abschließend wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Bauansuchen abzuweisen, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Weiters wurde hinsichtlich der Widmungsänderung einer Teilfläche des Gst**1KG Z von Freiland in nunmehr Sonderfläche Stallgebäude gemäß § 47 TROG 2022 angeregt beim VfGH ein Antrag auf Verordnungsprüfung zu stellen.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen und nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; ua).
2. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist nämlich - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige und konkrete Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
3. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 ist taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).
Über die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Rechte hinaus kommt einem Nachbarn in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tirol Bauordnung daher kein Mitspracherecht zu.
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber auf Grund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden (vgl VfGH 21.03.1986,SlgNr 10.844; ua).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in der Tiroler Bauordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer AA MMsc Eigentümer des Gst 2101 KG Z und sind die beiden Beschwerdeführer DI BB und CC, jeweils Hälfteeigentümer des Gst 2100 KG Z.
Die beiden Gste 2100 und 2101, beide KG Z, grenzen unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst**1KG Z) an und liegen die Grenzen dieser beiden Nachbargrundstücke auch teilweise in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben.
Daraus folgt, dass alle drei Beschwerdeführer sohin Nachbarn und damit Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sind.
6. Soweit von den drei Beschwerdeführen mit näheren Ausführungen Einwendungen nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 erhoben wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 (vormals inhaltsgleich § 33 Abs 3 lit a TBO 2018) kommt den betreffenden Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu.
Wie der VwGH allerdings in ständiger Judikatur ausführt, ergibt sich aus diesem nunmehr in § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 normierten Mitspracherecht jedoch nicht, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; uva).
7. Jene Teilfläche des Gst**1 KG Z, auf dem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beantragt ist, ist als Sonderfläche Stallgebäude gemäß nunmehr § 47 TROG 2022 gewidmet.
Wenn dazu vorgebracht wird, dass durch die erfolgte Widmungsänderung nunmehr eine unzulässige Doppelwidmung vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass Widmungen nach nunmehr § 47 TROG 2022 von der Voraussetzung der einheitlichen Bauplatzwidmung gemäß § 2 Abs 12 TBO 2022 ausdrücklich ausgenommen sind.
8. Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 (vormals inhaltsgleich § 33 Abs 3 lit a TBO 2018) kommt den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren zudem nur dann ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit mit der jeweils konkreten Widmungsfestlegung auch ein Immissionsschutz verbunden ist.
Dazu ist zunächst klarstellend anzumerken, dass bei der Beurteilung, ob im jeweils konkreten Fall ein Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 auch gegeben ist, auf die Widmung des jeweils verfahrensgegenständlichen Baugrundgrundstückes abzustellen ist und nicht auf die Widmung des Grundstückes des einschreitenden Nachbarn (vgl VwGH 20.01.1998, 97/05/0002; VwGH 22.06.2004, 2002/06/0213; ua).
9. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist aus den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des TROG 2022 sowie seiner Vorgängerbestimmungen betreffend die Widmungskategorien "Sonderfläche" nicht ableitbar, dass diese einen Immissionsschutz vorsehen (vgl VwGH 26.05.2009, 2008/06/0165; VwGH19.12.2012, 2010/06/0135; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069; VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245; ua).
Zusammengefasst ergibt sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass im konkreten gegenständlichen Fall für dem Bereich des antragsgegenständlichen Bauvorhabens auf Gst**1 KG Z die Widmung als Sonderfläche Stallgebäude gemäß § 47 TROG 2011 besteht und damit ein Immissionsschutz nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nicht gegen ist.
Es war daher, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Parteirecht und damit auch mangels Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht weiter einzugehen.
10. Soweit daher in Bezug auf den geltend gemachten Immissionsschutz zudem auch ein Verfahrensmangel sowie ein Begründungsmangel geltend gemacht wird und dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einholung eines medizinischen Gutachtens, eines lärmtechnischen Gutachtens und eines Gutachtens aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch sowie die Durchführung eines Lokalausgenscheins beantragt wurden, ist dazu noch Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, reichen die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit wie ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084).
Wie vorstehend ausgeführt, ist die Teilfläche des Gst**1 KG Z auf dem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beantragt ist, als Sonderfläche Stallgebäude gemäß § 47 TROG 2022 gewidmet und ist dafür kein Mitspracherecht der Nachbarn in Bezug auf den Immissionsschutz nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 normiert.
Die Beschwerdeführer können daher aufgrund der konkreten Widmungsfestlegung im gegenständlichen Fall auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht in ihren Rechten verletzt sein und war daher aus diesem Grund auch den diesbezüglichen Beweisanträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Folge zu leisten.
11. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen ein Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Aufhebung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst**1KG Z angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, dh im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert.
Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280/1978 begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua).
Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10711/1985).
Eine Gemeinde besitzt sohin bei einer konkreten Flächenwidmung einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchen - ebenfalls gesetzlich vorgesehenen - Widmungskategorien sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme, im Regelfall sohin die konkrete Flächenwidmung, anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, ist selbst ein Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil sich für eine Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ergibt (vgl VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135).
12. Im gegenständlichen Fall hat sich nach Einsicht in den Verordnungsakt zusammengefasst ergeben, dass die gegenständliche Widmung „Sonderfläche Stallgebäude nach nunmehr § 47 TROG 2022“ nach Vorlage entsprechender und detailliert begründeter Entscheidungsgrundlagen vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen wurde.
In diesem Umwidmungsverfahren wurde von den drei Beschwerdeführern eine Stellungnahme eingebracht.
In der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 13.09.2018, Zl ***, wurde kein Einwand gegen die Widmungsänderung vorgebracht. So auch nicht in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 25.09.2018, Zl ***.
Weiters wurde die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 28.09.2018, Zl ***, eingeholt in der mit näheren Ausführungen abschließend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die betriebswirtschaftliche Notwenigkeit für die gegenständliche Widmungsänderung gegeben ist.
In dieser Stellungnahme wird ua auch ausgeführt, dass sich auch das derzeitige zusammengebaute Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bauwerbers, in dem auch eine aktive Viehhaltung erfolgt, sich auf dem angrenzenden Gst**1 KG Z befindet.
Dazu ist ergänzend anzumerken, dass das Grundstück, auf dem sich das derzeitige Stallgebäude des aktiven landwirtschaftlichen Betriebs befindet, als Wohngebiet gewidmet ist.
Zudem wurde die Stellungnahme eines weiteren agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22.11.2018, Zl ***, betreffend die Beurteilung der Immissionen eingeholt. Darin wird ua auch ausgeführt, dass das derzeit bestehende Stallgebäude für eine zeitgemäße und tiergerechte Viehhaltung nicht mehr geeignet ist.
Zusammengefasst kommt der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen in dieser Stellungnahme mit näheren Ausführungen zum Ergebnis, dass die Neuerrichtung des geplanten Stalles mit dem beschriebenen Betriebsablauf keine zusätzliche Belastung für das Wohngebiet ergibt. Die ermittelte Geruchszahl ergibt, dass diese trotz geplanter Ausweitung des Viehbestandes geringer ist, als beim derzeitigen Altbestand. Die Umstellung der Düngerkette von Festmist auf Gülle und dadurch, dass künftig der Mist außerhalb des Hofstellenareals gelagert wird, vermindern die Geruchbelastung gegenüber dem derzeitigen Zustand um nahezu ein Drittel. Zudem ist die Entlüftung im geplanten neuen Stall als reine Schwerkraftlüftung über Giebel für die Anrainer weniger belastend. Die Betriebsgröße ist sowohl im Bestand als auch vom Ziel her im unteren Bereich der Emissionen angesiedelt und ist im ländlichen Raum, wozu auch der Orteil Winkel in Z zählt, in dem mehrere landwirtschaftliche Kleinbetriebe noch aktiv sind, als ortsüblich und nicht belästigend anzusehen.
Im Übrigen kann hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen für die gegenständliche Widmungsänderung auf den umfassenden Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 06.12.2018 verwiesen werden, in dem auch Alternativstandorte für das gegenständliche Bauvorhaben beurteilt wurden. Zusammengefasst wurde die gegenständliche Widmungsänderung auch aus raumordnungsfachlicher Sicht positiv beurteilt.
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen Widmungsänderung im Bereich einer Teilfläche des Gst**1 KG Z von Freiland nach § 41 TROG 2022 in eine Sonderfläche für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude gemäß § 47 TROG 2022 mit der Zählerfestlegung: 4 und der Erläuterungsfestlegung: Stallgebäude wurde auch mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.08.2021, Zl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
Nach Einholung und Durchsicht des Verordnungsakts war daher bezüglich der Umwidmung einer Teilfläche des Gst**1KG Z von Freiland in Sonderfläche Stallgebäude gemäß nunmehr § 47 TROG 2022 der Anregung Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrags nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG nicht nachzukommen (vgl VwGH 23.06.2010, 2010/06/0059; ua).
13. Soweit von den Beschwerdeführen weiters mit näheren Ausführungen Einwendungen nach § 33 Abs 3 lit b TBO 2022, erhoben und zusammengefasst vorgebracht wurde, dass nicht ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehe, weshalb ein Übergreifen eines Brandes auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht zu verhindern sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, steht dem Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu.
Dies ist aber – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - nicht dahin zu verstehen, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen.
Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, ist dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren daher nicht eingeräumt (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055, VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; mwN).
Gleich verhält es sich auch hinsichtlich der Einwände von Nachbarn betreffend die Löschwasserversorgung, die – wie auch gegenständlich - auf die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr gerichtet ist (vgl VwGH 10.09.2008, Zl 2007/05/0302; VwGH 15.02.2011, 2009/05/0017; ua).
Zusammengefasst ergibt sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass das gegenständliche Vorbringen betreffend die ausreichende Löschwasserversorgung für das beantragte Bauvorhaben nicht vom § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 mitumfasst ist.
14. Es wird daher dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber auf die positiven brandschutztechnischen Stellungnahmen der Landesstelle für Brandverhütung sowie die abschließende Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 06.03.2022 (ohne Zahl) verwiesen, in denen gegen das beantragte Bauvorhaben kein Einwand erhoben wurde.
So wurde ua in der abschließenden Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 06.03.2022 (ohne Zahl) neben anderem zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Löschwasserbedarfs für den erforderlichen Grundschutz des Laufstalls auf dem Gst1festgestellt werden kann, dass die Nachreichung der Daten zum Löschwasserbedarf des Büros Kiss (GZ: 131.9/2021-15/7) und der Projekterweiterungsmaßnahme auf dem Gst1(2 Löschwassertanks mit jeweils 17 m3) als ausreichend eingestuft werden können. Als ausreichend insofern, da sich in einer Entfernung vom 400 m ein Löschwasserbehälter (Kreuzungsbereich Oberdorf – Hofweg) mit einem Inhalt von angegebenen 75 m3 befindet. Dieses Löschwasser kann mit den Geräten der Feuerwehr in sehr rascher Zeit auf dem Gst**1KG Z in Einsatz gebracht werden.
15. Aufgrund vorstehender Erwägungen hat sich sohin zusammengefasst ergeben, dass der vorliegenden Beschwerde der drei Nachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 keine Berechtigung zukommen konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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