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LVwG-2022/12/0881-3; VersammlungsG 1953 §19•LVwG T LVwG-2022/12/0881-3; VersammlungsG 1953 §19
LVwG-2022/12/0881-3; VersammlungsG 1953 §19Landesverwaltungsgericht10.02.2023
Versammlung<br/>Veranstalter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.02.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:21.11.2021, 14:00 Uhr
Ort:**** Z, BB-Straße, Parkplatz im Bereich der BB-Straße vor Hausnummer 2
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Osttirol steht auf“, welche am 21.11.2021 von 14:00 bis 15:45 in Z veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“
Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), verletzt und wurde daher über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 17 Stunden) gemäß § 19 VersammlungsG unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten für das behördliche Strafverfahren verhängt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtszeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass sie den Spaziergang am 21.11.2021 weder organisiert, noch initiiert geschweige denn veranstaltet habe. Seit Bekanntgeben der Impfpflicht am Freitag, den 19.11.2021 vernetzten sich Menschen in ganz Österreich über WhatsApp und Telegram. Von wem aus diese Gruppen geführt werden, in denen sich zwischen 30.000 und 90.000 Mitglieder befinden, sei ihr nicht bekannt. Natürlich habe sie sich auch mehreren Telegram-Gruppen in Osttirol angeschlossen, um im Austausch zu bleiben und Informationen zu erhalten. Dabei sei sie weder Inhaberin einer dieser Gruppen gewesen noch sei sie aktiv am Chat beteiligt gewesen. Dass sie – so wie viele andere Gruppenmitglieder - ihre engsten Bezugspersonen eingeladen habe, sei weder eine Straftat noch ein Verbrechen. Sie habe nur ein einziges Mal etwas in eine dieser Gruppen gepostet. Die Anschuldigung, dass sie diesen Spaziergang mit CC an der Spitze angeführt haben soll, sei ebenfalls nicht richtig. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Am 03.02.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge BezInsp DD per Videoschaltung in die Bezirkshauptmannschaft Z einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 21.11.2021 ab 14.00 Uhr an einer Versammlung „Osttirol steht auf“ in Z mit ca 1000 Versammlungsteilnehmern teilgenommen. Die Versammlungsteilnehmer hatten Plakate, Fahnen und Banner dabei und skandierten Sprüche.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin initiativ die Versammlung am 21.11.2021 um 14.00 Uhr in Z einberufen hat. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass sie die in diversen Social-Media-Gruppen kursierende „Einladung“ zu dieser Versammlung an ihr bekannte Personen und Familienmitglieder weitergeleitet hat.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den Demonstrationszug angeführt hat oder eine sonstige führende Rolle bei der Versammlung eingenommen hat.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***, und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2022/12/0881, sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen BI DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Anlässlich ihrer Einvernahme hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass sie die Veranstalterin der Versammlung „Osttirol steht auf“ am 21.11.2021 in Z gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat zugestanden, dass sie in Telegram- und WhatsApp-Gruppen, in denen zu solchen „Spaziergängen“ aufgerufen worden ist, Mitglied gewesen sei, allerdings habe sie lediglich einmal eine Nachricht (und zwar nicht zu dieser Versammlung) gepostet und nur den Link mit der Einladung an ihre Familie und Bekannten weitergeleitet.
Nachdem der Zeuge BI DD ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführerin Postings in solchen Social-Media-Gruppen zuzuordnen sind, wurden diese Unterlagen eingeholt. Mit E-Mail vom 03.02.2023 teilte der anzeigende Polizeibeamte mit, dass seinen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei der darin angesprochenen „Barbara“ um die Beschwerdeführerin handelt. Es wurden schließlich ledigliech zwei Screenshots aus der Telegram Gruppe „OT beWEGt sich“ vorgelegt. Auf dem ersten Screenschot ist die Einladung zu der Whatsapp-Gruppe „Z steht auf“ durch die Beschwerdeführerin ersichtlich, auf dem zweiten Screenshot wird diese „Einladung“ lediglich von einem anderen Gruppenmitglied kommentiert.
Es liegen keine Beweisergebnisse vor, dass die Beschwerdeführerin eine dieser Social-Media-Gruppen auf Whatsapp bzw Telegram gegründet oder administriert hat bzw die Initiative zur gegenständlichen Demonstration bzw die Einladung ursprünglich von ihr ausgegangen ist. Nachgewiesen werden konnte lediglich, dass die Beschwerdeführerin den Link mit der „Einladung“ weitergeleitet bzw im Gruppenchat zugänglich gemacht hat.
Soweit in der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 25.11.2021, GZ: PAD*** angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit einer namentlich genannten Person den Demonstrationszug angeführt hat, wurde dies wiederum von der Beschwerdeführerin vehement bestritten (vgl Verhandlungsprotokoll S3: „Jeder weiß, dass CC die Versammlung dann angeführt hat. Sie hat auch schon eine entsprechende Verwaltungsstrafe bekommen und bezahlt. Ich bin wohl im vorderen Bereich mitgegangen, aber ich habe keinesfalls die Versammlung angeführt.“]. Der Zeuge BI DD gab dazu an, dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich gekannt hat und er sie daher nicht selbst bei der Demonstration wahrgenommen hat. Der Zeuge habe nur gehört, dass sie „vorne neben Frau CC gegangen sei“. Aus dieser Aussage lässt sich nicht mit erforderlicher Sicherheit erschließen, dass die Beschwerdeführerin den Demonstrationszug angeführt hat bzw dessen Richtung bestimmt hat.
Sonstige Aktivitäten, die auf eine führende Rolle bei der Versammlung schließen lassen, wie das Auftreten als Veranstalterin in Öffentlichkeit oder gegenüber den Behörden, Aufrufe an die Teilnehmer etc konnten nicht festgestellt.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:
§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 VersammlungsG 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.
Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen keine Zweifel, dass es sich am 21.11.2021 um eine Form der Protestmanifestation gehandelt hat. Es handelte sich um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953, das heißt um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Protest gegen die Impfpflicht und gegen Corona- Maßnahmen) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstand. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Die Versammlung wurde allerdings - entgegen der Vorschrift des § 2 VersammlungsG - nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt. Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersammlungsG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019).
Zu klären ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, vgl weiters zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S 96).
Wird eine Versammlung - wie im Beschwerdefall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO, vgl auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin nahm an der genannten Versammlung teil. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO, S.297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).
Es konnten nicht erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung einberufen oder organisiert hat. Auch die Social-Media-Gruppen, in denen die Einladung verbreitet worden ist, hat die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Beweisergebnissen weder gegründet noch administriert. Die Weiterleitung des Links mit der Einladung zur Versammlung an Verwandte und Bekannte kann als untergeordnete Unterstützungshandlung qualifiziert werden.
Auch beim Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Versammlung liegen keine Hinweise auf eine führende Rolle vor. Dass die Beschwerdeführerin den Demonstrationszug mit einer weiteren Person angeführt haben soll, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden. Der bloße Aufenthalt im vorderen Bereich eines Demonstrationszuges für sich alleine lässt noch nicht auf eine Veranstaltereigenschaft schließen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, weil – wie zuvor ausgeführt – nicht mit Sicherheit erweisbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung war. Daher erfolgte die Bestrafung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin (wegen unterlassener Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG zu Unrecht, und war entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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