LVwG T LVwG-2023/38/0288-1

LVwG-2023/38/0288-1Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Entschädigung<br/>Vergütung<br/>Gastgewerbe<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/0288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.0288.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M.Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.05.2020, zu Spruchpunkt 2. auf Entschädigung nach dem EpiG im Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 für den Kurbetrieb abgewiesen. Zu Spruchpunkt 1. wurde ihr für den Beherbergungsbetrieb eine Vergütung von € 147.174,20 zugesprochen und das Mehrbegehren von € 2.891,60 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Verordnung der BH Kufstein 126/2020 nur Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken geschlossen worden seien, sodass keine Betriebsschließung für den Kurbetrieb gemäß § 20 EpiG vorgelegen habe. Für eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG müsse aber ein Betrieb gemäß § 20 EpiG geschlossen worden sein.

Auch scheide eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus, da es zwar Verkehrsbeschränkungen durch die Verordnung der BH Kufstein (VO-136/2020) gegeben habe, sich aber aus dieser Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG nur indirekt ein Schaden für die Antragstellerin ergeben habe.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich ihre Gäste aus zwei Gruppen zusammensetzen würden und zwar einerseits aus von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern zugewiesenen Gäste (Trägergäste) und andererseits aus selbstzahlenden Privatgästen. Die Verordnung der BH Kufstein 126/2020 enthalte keine eigenständige Definition des Begriffes „touristischer Zweck“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in letzter Zeit zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Interpretation des Begriffes „Tourismus“ mehrere Ansätze ausgeführt. So seien unter dem Begriff „Gäste“ auch Kurgäste zu verstehen. Deshalb sei auch unter dem Begriff „touristischer Zweck“ der VO-126/2020 der Kurgast zu subsumieren. Nach Ansicht des LVwG Tirol zum Aufenthaltsabgabegesetz seien daher Privatgäste den Trägergästen gleichzustellen.

Zum gleichen Schluss komme man auch bei Heranziehung des Tiroler Tourismusgesetzes. Gemäß § 2 Tourismusgesetz seien Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben würden. Auch nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gebe es keine Unterscheidung zwischen Träger- und Privatgästen.

Aus all dem resultiere, dass auch für den Kurbetrieb ein Entschädigungsanspruch resultiere. Es werde deshalb der Antrag gestellt, Punkt 2. Des Bescheides der BH X zu beheben und der Antragstellerin einen Verdienstentgang in der Höhe von € 465.087,82 für den Kurbetrieb zuzuerkennen.

Gegen Spruchpunkt 1. wurde keine Beschwerde erhoben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Beherbergungsbetrieb betreibt, in dem einerseits Trägergäste, die von Krankenkassen und Pensionsversicherungsträgern zugewiesen werden und andererseits Privatgäste untergebracht sind. Mit dem Bescheid der BH X vom 14,12,2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Beherbergungsbetrieb für Privatgäste ein Verdienstentgang in Höhe von € 147.174,20 gewährt. Dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörden zur Zahl *** und wurden die getroffenen Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs 1-3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten:

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

(…)

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II 107/2020:

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

(…)

§3

Das Betreten von

1. Kuranstalten gemäß § 42 a KAKuG ist für die Kurgäste verboten,

2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§ 4

(…)

§ 7

(…)

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl II Nr 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(Anmerkung: Die Novelle trat am 20.3.2020 in Kraft)

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Kufstein (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b (Nr 126/2020), kundgemacht am 14.03.2020:

„§ 1.

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Kufstein sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoC-2 („2019 neuartiges Coronavirus), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

[…]“

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126/2020(Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181/2020), kundgemacht am 26.03.2020:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 126 mit welcher gemäß § 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-19) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kurbetrieb in der Gemeinde Z, dessen Gäste einerseits sogenannte Trägergästen, die von den Krankenkassen und den Pensionsversicherungsanstalten zugewiesen werden und andererseits Privatgäste sind. Für die Privatgäste wurde ihr mittlerweile rechtskräftig eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in der Höhe von € 147.174,20 zuerkannt. Das Mehrbegehren für die Trägergäste wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Beherbergung dieser nicht um einen touristischen Zweck handle und laut der BH VO-126/2020 aber nur die Beherbergung für touristische Zwecke untersagt worden sei.

Die Beschwerde bringt nun im Wesentlichen vor, dass auch Kurgäste und deren Beherbergung als touristischer Zweck zu werten seien, und verwies vor allem auf die Definition im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz und im Tourismusgesetz.

Mit der BH VO-126/2020, deren § 1 lit b mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft trat, wurden alle Gastgewerbebetriebe zu „touristischen“ Zwecken im Bezirk X geschlossen. Diese Verordnung wurde durch die BH-VO-182/2020 mit dem 20.03-2020 aufgehoben. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.03.2020, BGBL II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 107/2020 (In Kraft getreten am 20.03.2020) wurde auf der Grundlage des § 2 Z 1 COVID-19-MG das Betreten von Kuranstalten verboten.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen Epidemiegesetz und COVID-19-MG vom 14.07.2020, G 202/2020, ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes von einer lokal begrenzten Epidemie aus, die das Schließen einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, notwendig machte, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen einzelnen Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, sollte durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG abgegolten werden.

Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung aber weitreichende, generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile.

Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten nur jene von den Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Entschädigungsansprüchen zu § 32 Abs 1 EpiG ausgesprochen, dass eine „mittelbare Beeinträchtigung des Unternehmens“ nicht die notwendige Kausalität einer Entschädigung begründet (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).

Das COVID-19-MG sah bewusst keine Entschädigungen vor und der Verfassungsgerichtshof konnte darin in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020, aufgrund der vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, auch keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

Im gegenständlichen Fall waren bis zum 20.03.2020 durch die BH VO-126/2020 Beherbergungsbetriebe für „touristische Zwecke“ geschlossen. Kurbetriebe durften dann erst dezidiert durch die ministeriale Verordnung nicht mehr betreten werden. Ab Geltung der ministerialen Verordnung, die sich auf das COVID-19-MG stützte, war von vorneherein kein Entschädigungsanspruch mehr gegeben. Es ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 20.03.2020 eine Betriebsschließung im Sinne des § 20 EpiG vorgelegen ist, die zu einem Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG führt.

Per definitionem versteht man unter Tourismus die temporäre Ortsveränderung durch Reisen von Personen in Destinationen, die sich außerhalb ihres üblichen Wohn- oder Arbeitsortes befinden. Touristische Reisen dienen sowohl der Erholung und Entspannung (Entspannungsurlaub) als auch der Bildung (Bildungsreisen) (vgl Gablers Wirtschaftslexikon). Die Ziele eines Kuraufenthaltes liegen dagegen in der Behebung oder Verbesserung von indikationsbezogenen Funktionseinschränkungen, Verminderung von Risikofaktoren (Sekundärprävention), Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Vermeidung der Pflegebedürftigkeit bzw Erhaltung oder Verbesserung des Status der Pflegebedürftigkeit (vgl www.***). Aus dem Vergleich der Ziele eines touristischen Aufenthaltes und eines Kuraufenthaltes ergibt sich definitiv, dass der Zweck und das Ziel vollkommen auseinanderliegen. Während der Kuraufenthalt mit der Behebung von krankheitsbedingten Leiden bzw mit deren Prävention direkt in Verbindung steht, ist der touristische Aufenthalt gänzlich krankheitsunabhängig. Es mag zwar sein, dass aus dem Aufenthalt von Trägergästen und von Privatgästen eine steuerlich ähnliche Wertschöpfung erfolgt, die deshalb auch im Steuerrecht gleich zu behandeln ist, allerdings ist der Zweck des Aufenthaltes in beiden Fällen ein gänzlich anderer.

Auch das Lukrieren von Gästen gestaltet sich vollkommen unterschiedlich. Während Trägergäste von den Krankenkassen oder Pensionsversicherungsanstalten zugewiesen werden, kommen Privatgäste aus eigenem Antrieb und sind auch entsprechend zu bewerben. Der Aufenthalt der Privatperson erfolgt auch unabhängig einer Kostenübernahme durch eine Versicherungsanstalt und auch die Bezahlung differiert zur Gänze.

Wenn nun der Verordnungsgeber ausdrücklich eine Betriebsbeschränkung nur für Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe für „touristische Zwecke“ verordnet, so ist bereits aus der zusätzlichen Formulierung „zu touristischen Zwecken“ davon auszugehen, dass bewusst eine Differenzierung getroffen wurde, da er ansonsten lediglich die Schließung aller Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe verordnen hätte müssen.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol geht deshalb davon aus, dass der Verordnungsgeber aufgrund der Wortinterpretation definitiv nur Betriebe zu touristischen Zwecken erreichen wollte, sodass im gegenständlichen Fall der Betrieb für Trägergäste mit der BH-VO-126/2020 nicht von einer Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG betroffen war. Daraus resultierend konnte auch kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG entstehen, sodass der Vergütungsanspruch nicht gegeben und die Beschwerde unbegründet abzuweisen war.

Erst mit der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr.107/2020 wurde schließlich ein Betretungsverbot für Kuranstalten in § 3 der Verordnung verfügt. Da diese Verordnung aber nicht auf dem EpiG basiert, sondern auf § 2 Z 1 des COVID-19-MG, kann aus dieser Betriebsbeschränkung auch kein Entschädigungsanspruch entstanden sein.

Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist, weshalb diese unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M.Lechner

(Richterin)

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