LVwG T LVwG-2022/31/1954-4

LVwG-2022/31/1954-4Landesverwaltungsgericht06.02.2023

Regest

Bauen ohne Bewilligung<br/>Wiedererrichtung Feldstadel<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1954-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.1954.4.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.6.2022, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) statt „§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl. Nr 28/2018 idgF LGBl Nr 44/2022“, nunmehr „§ 67 Abs 1lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021 (TBO 2018)“ und hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2022“ nunmehr „§ 67 Abs 1lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021 (TBO 2018)“ zu lauten hat.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:06.05.2021 -11.01.2022

Ort:***** Z

Sie haben in der Zeit vom 6.5.2021 bis zum 11.1.2022 auf Gst. **1, KG Z, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage - und zwar eine für Wohnzwecke ausgestattete Holzhütte mit einer Nutzfläche von ca. 30 m2 - ohne entsprechende Baubewilligung errichtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBI. Nr. 28/2018 i.d.g.F. LGBI. Nr. 44/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1.

€ 1.200,00

12 Stunden

Gemäß § 67 Abs. 1 lit a TBO 2022 begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.300,00 zu bestrafen.“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall einen Heustadel und eine in unmittelbarer Nähe befindliche Kochhütte auf Gst **1 KG Z, welche bereits mehr als 100 Jahre dort gestanden seien, aufgrund von Baufälligkeit abgerissen habe.

Nach Rücksprache mit dem damaligen Bürgermeister CC sei dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden, dass er für die vollständige Sanierung oder Wiedererrichtung der beiden Feldstädel keine Bauanzeige einbringen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich letztlich entschieden, die Feldstadel nicht zu sanieren, sondern abzureißen und neu zu errichten. Der Beschwerdeführer habe an der in etwa gleichen Stelle einen Feldstadel errichtet und in etwa die Errichtung der ursprünglichen Kochhütte vorgesehen. Die nachträglich eingeholte baubehördliche Genehmigung sei versagt worden, da zwischen dem Abbruch der ehemaligen zwei Städel im Jahr 2013 und der Bauanzeige des gegenständlichen Gebäudes im Jahr 2021 mehr als fünf Jahre verstrichen seien.

Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.3.2021 sei eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt worden, da dieser in der Zeit vom 21.2.2020 bis 24.7.2022 eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich eine Holzhütte mit Gebäudesockel in Massivbauweise, welche in ihrem Inneren mit einem Wohnraum samt Sanitäreinheit ausgestaltet worden sei, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet habe.

Im Zeitraum 6.5.2021 bis 11.1.2022 habe der Beschwerdeführer keine bewilligungspflichtige Anlage und auch keine für Wohnzwecke ausgestattete Holzhütte mit einer Nutzfläche von ca 30 m² ohne entsprechende Baubewilligung errichtet. Der Beschwerdeführer habe für den errichteten Stadel lediglich um nachträgliche Genehmigung als Feldstadel zum Zwecke der Heulagerung und als Kraftfutterlager angesucht, was in der Widmungskategorie Freiland zulässig sei. Zu dieser Bauanzeige vom 14.2.2022 habe der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 9.3.2022 rechtswidrig festgestellt, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Eine dagegen anhängige Beschwerde sei noch beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer einen Feldstadel errichtet habe, welcher als Kochhütte genutzt hätte werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr für den Zeitraum 6.5.2021 bis zum 11.1.2022, welcher bereits im Straferkenntnis vom 15.3.2021 erfasst sei (21.7.2020 bis 24.7.2022), belangt werde, verstoße das Straferkenntnis gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durchzuführen und hiernach das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.1.2023, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021 (TBO 2018), lautet wie folgt:

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestraften.

(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat:

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass er im tatgegenständlichen Zeitraum 6.5.2021 bis 11.1.2022 keine baulichen Maßnahmen gesetzt habe, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 67 Abs 3 TBO 2018 zu verweisen, wonach das strafbare Verhalten im Fall einer Übertretung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet.

Diese Bestimmung, welche erst durch LGBl Nr 48/2011 mit Wirksamkeit ab 1.7.2011 Eingang in die Tiroler Bauordnung gefunden hat, trägt laut den Erläuternden Bemerkungen hierzu dem Umstand Rechnung, dass sich in der Praxis gezeigt habe, dass sich der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung im Nachhinein häufig nicht oder nicht mehr genau feststellen lasse. Damit werde die Durchführung der entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren wesentlich erschwert bzw zum Teil auch verunmöglicht.

„Aus diesem Grund soll die Verjährung künftig erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beginnen. Erreicht wird dies mittels einer gesetzlichen Fiktion, wonach das strafbare Verhalten erst in diesem Zeitpunkt endet. Vergleichbare Bestimmungen finden sich etwa auch im § 23 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 oder im § 45 Abs 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005“ (vgl Z 112 der EB zur diesbezüglichen Gesetzesnovellierung).

2. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach § 67 Abs 1 lit a TBO nicht die Aufrechterhaltung des ohne Bewilligung herbeigeführten Zustandes, sondern ausschließlich die Ausführungshandlung selbst für strafbar erklärt (vgl etwa VwGH 22.10.1981, 81/06/0106), liegt daher eine seit mehr als 10 Jahren überholte Rechtslage zugrunde.

3. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot für gegeben erachtet, weil letzterer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.3.2021, Zl ***, in einem näher angeführten Zeitraum von 2020 bis 2022 wegen Errichtung einer baulichen Anlage ohne entsprechende Baubewilligung bestraft wurde, ist auszuführen, dass der Tatzeitraum des angeführten Erkenntnisses lediglich vom 21.7.2020 bis 24.7.2020 datierte und somit mit dem tatgegenständlichen Zeitraum vom 6.5.2021 bis 11.1.2022 in keinster Weise in zeitliche Konkurrenz tritt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt daher offenkundiger Weise keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- oder Doppelverwertungsverbot dar.

4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass er die nachträgliche Sanierung der gegenständlichen baulichen Maßnahme angestrebt habe, so gilt anzumerken, dass der letzte Sanierungsversuch vom 14.2.2022 erst nach dem tatgegenständlichen Zeitraum unternommen wurde und diesem somit nicht einmal auf Verschuldensebene Relevanz zukommen kann. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass im gegenständlichen Zeitraum nicht konsentierte Baumaßnahmen aufrechterhalten wurden.

5. Hinsichtlich der nicht konsentierten Bauführung, die seitens des Beschwerdeführers dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt wurde, ist auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.1.2022, LVwG-***, zu verweisen. Mit letzterem wurde eine Beschwerde gegen die Feststellung der Bewilligungspflicht einer am 5.2.2021 nachträglich eingelangten Bauanzeige, sowie die Feststellung eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs 3 TBO 2018, als unbegründet abgewiesen.

Darüber hinaus wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.10.2022, LVwG-***, einer seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde gegen die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlage unter Neufestsetzung einer Leistungsfrist bis 31.12.2022 als unbegründet abgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser gerichtlichen Erledigungen kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Form das zu den Zahlen LVwG-*** und -*** anhängige Beschwerdeverfahren, in dem es um eine weitere nachträglich eingebrachte Bauanzeige vom 14.2.2022 geht, abgeschlossen wird, zumal dieses Verfahren für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist.

6. Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm vom Altbürgermeister CC mitgeteilt worden sei, dass er für die vollständige Sanierung oder Wiedererrichtung der beiden Feldstädel keine Bauanzeige einbringen müsse, zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass die Wiedererrichtung zweier landwirtschaftlicher Gebäude an anderer Stelle und in anderen Ausmaßen keinesfalls ein anzeige- und bewilligungsfreies Bauvorhaben darstellen kann und wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, im zeitlichen Nahbereich der Bautätigkeit detailliertere Auskünfte diesbezüglich bei geeigneter Stelle einzuholen.

7. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

IV.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.1.2023 nicht entgegengetreten.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich:

Durch das Bauen ohne Baubewilligung wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeiten bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von Sachverständigenseite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (§ 18 TBO 2018), somit Brandschutz, Nutzungssicherheit, der Hygiene und der Gesundheit entsprechend, geprüft und befundet werden. Auszugehen ist beim Verschuldensgrad zumindest von grober Fahrlässigkeit.

Die belangte Behörde veranschlagte zutreffend als erschwerend, dass über den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.3.2021, Zl ***, wegen der gegenständlichen Baumaßnahme in Zeitraum vom 21.7.2020 bis zum 24.7.2020 rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-- verhängt wurde.

In Ansehung und unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 als tat- und schuldangemessen an.

Die Strafe bewegt sich damit weiterhin im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von maximal 36.300,-- Euro.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierung des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 und viele andere). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG), sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) dem Erfordernis des § 1 Abs 2 VStG anzupassen und die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat auszusprechen und spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 und viele andere).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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