LVwG T LVwG-2022/15/1726-2

LVwG-2022/15/1726-2Landesverwaltungsgericht03.02.2023

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1726-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.1726.2.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2022, Zl ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gem § 32 EpiG 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 27.03.2020 bis zum 19.04.2020 als unbegründet abgewiesen.

Betreffend den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wird der Beschwerde Folge gegeben, die Abweisung des Entschädigungsantrages in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides durch Beschluss an die belangte Behörde in diesem Umfang zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2022 hat diese über den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin spruchgemäß wie folgt entschieden:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet gemäß § 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022, als zuständige Behörde über den am 23.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, konkretisiert mit den am 07.10.2020 und 12.04.2021 eingebrachten Schreiben, der AA Gesellschaft mbH, **** Y, Adresse 2, vertreten durch die CC mbH, **** Z, Adresse 3, betreffend den Gastronomiebetrieb „DD“, **** Y, Adresse 2, in Höhe von insgesamt EUR 583.736,67 für die Zeiträume 13.03. bis 25.03.2020 und 27.03. bis 19.04.2020, wie folgt:

SPRUCH

1. Gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119/2020), sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022, wird der AA Gesellschaft mbH, infolge der Schließung des einleitend bezeichneten Gastronomiebetriebes für den Zeitraum von 13.03. bis 16.03.2020 eine Vergütung in Höhe von EUR 115.905,03 gewährt.

2. Das von der AA Gesellschaft mbH beantragte Mehrbegehren in Höhe von EUR 467.831,64 für die Zeiträume von 17.03. bis 25.03.2020 und von 27.03. bis 19.04.2020 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastronomiebetriebes sowie der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen wird gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs. 1 Z 5 EpiG iVm. den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10a (Nr. 118/2020), Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119/2020), Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 128/2020), Bote für Tirol, Stück 10c (137/2020), Bote für Tirol Stück 11b (Nr. 164/2020), Bote für Tirol Stück 12a (Nr. 181/2020), und Bote für Tirol Stück 12b (189/2020), sowie §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020, iVm. mit sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.“

Mit Anträgen vom 22.04.2020 hat die Beschwerdeführerin für die Zeiträume 13.03.2020 bis 26.03.2020, 27.03.2020 bis 13.04.2020 sowie 14.04.2020 bis 19.04.2020 aufgrund der zu Folge der COVID-19 Pandemie verfügten Schließung ihrer Betriebsanlage Entschädigungsansprüche nach § 32 EpiG 1950 an die belangte Behörde gerichtet. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 wurden die Zeiträume, für die eine Vergütung beantragt wurde, abgeändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr daraufhin für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 16.03.2020 eine Vergütung zugesprochen, für die Zeiträume vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 sowie 27.03.2020 bis 19.04.2020 wurde der Antrag allerdings abgewiesen.

Betreffend die Abweisung des Entschädigungsantrages kommt die belangte Behörde zusammenfassend zum Schluss, dass soweit sich der Entschädigungsantrag auf die Verordnung Bote für Tirol 118/2020 („Zusammenströmungsverordnung“) stützt hier kein Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 EpiG 1950 ausgelöst werde, da es sich um eine Anordnung nach § 15 EpiG 1959 gehandelt habe und nicht um eine solche gemäß § 20 EpiG 1950. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum ab dem 17.03.2020 zu Folge der auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnung BGBl II Nr 96/2020 allfällige Verordnungen der belangten Behörde nach dem EpiG 1950 verdrängt worden seien. Auch sei der Antrag, soweit er sich auf die Verordnung Bote für Tirol 128/2020 stützt, schon deshalb verfehlt, weil durch diese Verordnung Verkehrsbeschränkungen für das Xtal und die Gemeinde W verhängt worden seien, wovon das in der Gemeinde Y situierte Unternehmen jedenfalls nicht erfasst gewesen sei. Betreffend die durch Verordnung Bote für Tirol 137/2020 auf Grundlage von § 24 EpiG 1950 erlassenen Verkehrsbeschränkungen für die Bewohne sämtlicher Gemeinden des Bezirkes mangle es ebenfalls an einer für die Begründung eines Entschädigungsanspruches erforderlichen Kausalität.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wird, dass für den Zeitraum 17.03. bis 25.03.2020 die belangte Behörde übersehe, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 wegen Gesetzwidrigkeit rückwirkend aufgehoben wurde, womit die nach Ansicht der belangten Behörde verdrängten Bestimmungen der Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 119/2020), jedenfalls wieder aufgelebt seien. Zusammenfassend sei sohin festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zumindest 25.03.2020 ein Anspruch auf eine Vergütung für den Verdienstentgang gem § 32 Epidemiegesetz 1950 zustehe.

Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Vergütung für den Verdienstentgang gem § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 19.04.2020 zuerkannt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in Y ein Restaurant und eine Apres Ski Bar. Durch die Verordnung Bote für Tirol 119/2020 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung Bote für Tirol 181/2020 mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 96/2020 ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V 188/2021, aufgehoben und angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem Epidemiegesetz geschlossen war.

Festgestellt wird weiters, dass eine für den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin kausale Anordnung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum nach dem 25.03.2020, insbesondere für den Zeitraum vom 27.03.2020 bis zum 19.04.2020, nicht bestanden hat.

Zur Frage des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 hat die belangte Behörde – aufgrund ihrer rechtlichen Erwägungen – kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, wie hoch der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin aufgrund der Betriebsschließung der Betriebsanlage in diesem Zeitraum gewesen ist. Ausdrücklich führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass von einer exakten Berechnung des Vergütungsanspruches für diesen Zeitraum abgesehen werde.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der nunmehr geltenden Fassung 2022/103)

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inkrafttreten

§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 4 (2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck (in weiterer Folge VO-BH Landeck-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Lienz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020 LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, 12a/2020, 181/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)

V.Erwägungen:

Einleitend wird zunächst festgehalten, dass Sache des Verfahrens in einem antragsgebundenen Verfahren das ist, worüber die belangte Behörde abgesprochen hat. Weiters bildet der Umfang der Anfechtung die Grenze der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend Entschädigungszahlungen für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 sowie 27.03.2020 bis 19.04.2020. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob die Abweisung des Antrages für diese Zeiträume zu Recht erfolgt ist.

A. Zur Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum 27.03.2020 bis 19.04.2020:

Für den Zeitraum vom 27.03.2020 bis zum 19.04.2020 hat keine Anordnung nach § 20 EpiG 1950 bestanden, die den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkt oder gesperrt hat. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, die eine Betriebsschließung zunächst noch bis zum 13.04.2020 vorgesehen hat, wurde mit Wirksamkeit 26.03.2020 aufgehoben. Andere Verordnungen nach dem EpiG 1950, die den Betrieb der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beschränkt oder geschlossen hätten, wurden nicht erlassen. Zumal zu diesem Zeitraum in der Beschwerde auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde wird daher nur zusammenfassend darauf hingewiesen, dass nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnungen keinen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 auslösen (vgl dazu etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047). Auch soweit andere Verordnungen der belangten Behörde nach dem EpiG 1950 zur Begründung des Anspruchs herangezogen werden wird festgehalten, dass mit diesen eine unmittelbare Schließung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nicht verfügt wurde. Eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl. jüngst VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 9.8.2021, Ra 2021/09/0179).

Zumal in der Beschwerde daher ausdrücklich auch ein Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum geltend gemacht wird war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

B. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.03.2020 im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 ebenfalls eine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt sei und somit auf Grund von § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl etwa Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) ausgesprochen, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung des Bundesministers, BGBl II Nr 96/2020 durch den VfGH mit Erkenntnissen vom 29.09.2021, V 188/2021 und vom 01.10.2020, V 405/2020 und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten nicht weiteren Anwendbarkeit dieser Verordnung ein Anspruch nach dem EpiG nicht ausgeschlossen wird. Somit erweist sich die Begründung der Abweisung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde auf Grund der rezenten Judikatur des VwGH als rechtswidrig.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).

Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers direkt in dessen Betrieb, durchführen kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer, Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach V und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen ist.

Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Parteien des Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 17.01.2023 über die beabsichtigte Vorgangsweise im vorliegenden Fall informiert wurden und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, keine mündliche Verhandlung durchzugführen. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.01.2023 hat diese auf dieser Grundlage ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Aus diesem Grund konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof jüngst ergangenen Rechtsprechung zu klären. Deshalb liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.6.2021, Ra 2018/16/0033; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.