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LVwG-2023/27/0055-2•LVwG T LVwG-2023/27/0055-2
LVwG-2023/27/0055-2Landesverwaltungsgericht30.01.2023
Taxistandplätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.09.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der Beschuldigte AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, ist als Lenker des Taxiersatzfahrzeuges der Marke CC, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Taxiunternehmen DD, mit Standort in **** X, Adresse 3, am 23 01.2020, um 22:14 Uhr, im Gemeindegebiet von **** X, auf der Adresse 4 (Parkplatz vor der EE) mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen, wozu der Parkplatz vor der EE nicht zählt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
„Strafe in Euro
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
200,00
18 Stunden
§ 15 Abs 5 Z 1 GelverkG iVm § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000
lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 20,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe:€ 200,00
Verfahrenskosten:€ 20,00
Barauslagen:€ 0,00 (Kopiekosten)
insgesamt:€ 220,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 28.12.2020, *** abgesprochen und unter Änderung des Tatvorwurfs die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Aufgrund dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend „Taxistandplätze“ der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit eingeleitet.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2022, V222/2022-10, wurde ausgesprochen, dass § 3 und § 4 Z 3 mit der Einleitung „Taxistandplätze:“ Der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen gesetzwidrig waren. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet ist.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 460/2021-17 wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2020, ***, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde. Das zuvor genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin eine neue Entscheidung zu treffen, die aufgrund Richterwechsels vom nunmehr erkennenden Richter zu treffen ist.
II.Erwägungen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022, V 222/2022-10, erkannt, dass § 3 und § 4 Z 3 mit der Einleitung „Taxistandplätze:“ Der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen gesetzwidrig waren. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen wurden durch die am 20.12.2021 kundgemachte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 03.11.2021 über die Ausweisung von Taxistandplätzen aufgehoben.
Da sohin jedoch zum Tatzeitpunkt die Verordnung betreffend Taxistandplätze gesetzwidrig war und dem Beschwerdeführer ein Auffahren auf der Adresse 4 zur Last gelegt wurde, wohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden seien und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen, vorgeworfen wurde, jedoch die mit Verordnung festgesetzten Standplätze in gesetzwidriger Weise verordnet wurden, kommt im gegenständlichen Fall eine Bestrafung nicht in Frage.
Der gegenständliche Fall ist Anlassfall für die Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gewesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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