LVwG T LVwG-2022/45/3230-1

LVwG-2022/45/3230-1Landesverwaltungsgericht10.01.2023

Regest

Vergütungsanspruch Schischule/Dienstleistungsunternehmen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/3230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.45.3230.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der *** KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.11.2022, Zl ***, betreffend Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchszeitraumes 16.03.2020 bis 26.04.2020 wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 23.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges sowie geleisteter Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.04.2020 werden gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, als unbegründet abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der Beschwerdeführerin betreffend den Dienstleistungsbetrieb Skischule BB eingebrachten Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 14.03.2020 bis 26.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b (Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020), Stück 12b (Nr 189/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen sei. Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend wie folgt: Die belangte Behörde habe mit Verordnung Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), kundgemacht am 14.03.2020, Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung erlassen. Die Schischulbetriebe seien zwar in der Verordnung der belangten Behörde nicht explizit genannt worden, aber die Schließung von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben sei kausal für den erlittenen Vermögensnachteil der Schischulen und habe deren Betrieb unmittelbar beschränkt. Ein (auch nur teilweiser) Schischulbetrieb, insbesondere die Erteilung von Schiunterricht, sei bei geschlossenen Seilbahnen, Schibussen und Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben nicht möglich. Durch die erwähnten Schließungen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers faktisch vollkommen verunmöglicht worden. Die Schischulen seien demnach von der Verordnung direkt mitbetroffen. Dem Beschwerdeführer sei somit jedenfalls auf Basis einer Verordnung nach § 20 EpiG ein nach § 32 EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden. Dieser sei jedenfalls für den Zeitraum 17.03.2020 bis 26.03.2020 zuzusprechen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27.03.2020 bis 13.04.2020 sei ihm ebenso ein nach dem EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden, da er von der vorzeitigen und unerwarteten Aufhebung der Verordnung Stück 10b (Nr 124/2020) mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.03.2020, (Nr 181/2020) vollkommen überrascht gewesen sei und im Vertrauen auf die Verordnung bereits vereinbarte Dienstleistungen unwiderruflich bis zum 13.04.2020 storniert habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde schließe nicht jede Maßnahme nach dem COVID-19-MG die Anwendbarkeit des EpiG aus. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 COVID-19-MG seien die Bestimmungen des EpiG nur auf Verordnungen, die vom Bundesminister betreffend Betriebsschließungen erlassen wurden, nicht anwendbar. Die Bestimmungen des EpiG würden ansonsten unberührt bleiben (§ 4 Abs 3 COVID-19-MG). Daher sei der Ausschluss der Vergütung für jede Maßnahme nach dem COVID-19-MG rechtlich nicht richtig ausgeführt, wodurch der Bescheid an inhaltlicher Rechtwidrigkeit leide.

Weiters führte er aus, dass mit weiteren Verordnungen der belangten Behörde umfassende Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG angeordnet worden seien. Anders als von der Behörde ausgeführt beschränke diese Verkehrsbeschränkung die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar, da Personen, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk bzw das Land Tirol unverzüglich zu verlassen hatten. Zudem sei für die verbleibenden Personen das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, worunter die Inanspruchnahme von Schiunterricht nicht falle, verboten worden. Die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei somit faktisch für den Zeitraum 14.03.2020 bis 26.04.2020 verunmöglicht worden. Der Betrieb bzw der Dienstort der Beschwerdeführerin betreffe einen öffentlichen Ort. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 98/2020 betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, welche von 16./17. bis 22.03.2020 in Geltung gewesen sei, sowie mit Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 COVID-19-MG, LGBl Nr 33/2020 bzw LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 betreffend die Verbleibung an bestimmten Orten, welche von 19.03.2020 bis 13.04.2020 in Geltung gewesen sei, seien Verkehrsbeschränkungen für den Ort des Betriebes der Beschwerdeführerin gemäß § 24 EpiG geschaffen worden. Werde mit einer Verordnung nämlich das Betreten und Verlassen ua einer Ortschaft verboten, so könne sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG stützen; vielmehr werde damit eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die ihre Grundlage in § 24 EpiG habe. Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpiG beruhenden Verordnung sei daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen. Es handle sich daher aus Sicht der Beschwerdeführerin bei den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen jedenfalls um eine ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung, die wiederum in einem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG resultieren müsse.

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 23.04.2020 vollinhaltlich entsprochen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den von der Beschwerdeführerin geführten Betrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen (untenstehend auch zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt den Dienstleistungsbetrieb „Skischule BB“ in Adresse 1, **** Z.

Am 23.04.2020 stellte sie drei Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 als selbstständig erwerbstätige Person/Unternehmung sowie als Dienstgeberin auf geleistete Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 für den Dienstnehmer CC, geboren am XX.XX.XXXX, für den Zeitraum 14.03.2020 bis 28.03.2020 (Antrag 1), den Zeitraum 29.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag 2) und den Zeitraum 14.04.2020 bis 26.04.2020 (Antrag 3). Gestützt wurden die Anträge auf die Verordnung der BH X-119, die Verordnung der BH X-128 sowie die Verordnungen der BH X-186 und BH X-235.

Die Beschwerdeführerin unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beschränkungen ihres Dienstleistungsbetriebes.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006 (§ 24) bzw BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

[…]

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

  1. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 samt Überschriften lauten wie folgt:

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten.

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X (in weiterer Folge VO-BH X-119), Bote für Tirol 10b/2020, 119

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Challets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

[…]“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im Wtal und Gemeinde Z. (in weiterer Folge VO-BH X-128, Bote für Tirol 10b/2020, 128):

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Wtal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde Z nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1.

a) Die Zu- und Abfahrt ins Wtal und nach Z wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).

b) Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Wtal und die Gemeinde Z. werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Wtal und die Gemeinde Z) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.

Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Wtal oder der Gemeinde Z. in das Ausland das beiliegende Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

[…]

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

[…]

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH X-186, Bote für Tirol 12b/2020, 186):

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Wtal sowie nach und aus Z werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Wtal oder in Z, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus dem Wtal und aus Z gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Wtal und die Gemeinde Z insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020 (in weiterer Folge VO-BH X-189, Bote für Tirol 12b/2020, 189):

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Wtal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde Z angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an der Amtstafeln der betroffenen Gemeinden See, Kappl, Ischgl, Galtür und Z sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. April 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH X-235, Bote für Tirol 14a/2020, 235):

Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:

"b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte), notwendige Warentransporte für ortsansässige Unternehmen durch nicht ortsansässige Unternehmen und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,"

2. Im § 4 wird das Datum „13. April 2020“ durch das Datum „26. April 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 11. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.)

V.Erwägungen:

Mit dem verfahrensgegenständlich geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin beantragte diese Zuerkennung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 als selbstständig erwerbstätige Person/Unternehmung sowie als Dienstgeberin auf geleistete Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 14.03.2020 bis 28.03.2020 (Antrag 1), den Zeitraum 29.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag 2) und den Zeitraum 14.04.2020 bis 26.04.2020 (Antrag 3). Gestützt wurden die Anträge auf die Verordnung der BH X-119, die Verordnung der BH X-128 sowie die Verordnungen der BH X-186 und BH X-235.

In dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum standen mehrere Gesetze und Verordnungen in Geltung, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X), zum Teil auf das COVID-19-MG. Im Einzelnen sind hier insbesondere folgende Rechtsakte anzuführen:

1. VO-BH X-119, mit der – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – zum einen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten und zum anderen Gastgewerbebetriebe geschlossen wurden. Diese Verordnung trat mit 14.3.2020 in Kraft und am 26.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH X-181).

2. VO-BH X-128, mit der – gestützt auf § 24 EpiG – für die verfahrensgegenständlich relevante Gemeinde Z die Zu- und Abfahrt mit bestimmten Ausnahmen verboten wurde. Dieses Verbot galt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich (§ 1 lit a). Für Urlaubsgäste normierte § 1 lit b eine Verkehrsbeschränkung in der Form, dass für ausländische Gäste die Abfahrt nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Diese Verordnung trat am 14.03.2020 in Kraft und mit 28.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH X-189).

3. VO-BH X-186, mit der – gestützt auf § 2 Z 3 COVID-19-MG – gemäß § 1 Abs 1 die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Z mit näher definierten Ausnahmen verboten wurde. Diese Verordnung trat mit 28.03.2020 in Kraft und mit 26.04.2020 außer Kraft (vgl VO-BH X-235).

4. COVID-19-MV-96, mit der – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt wurde. Diese Bestimmung trat mit 16.3.2020 in Kraft und mit 30.4.2020 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht, die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ waren gesetzwidrig (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.

5. COVID-19-MV-98, mit der – gestützt auf § 2 Z 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde. Diese Verordnung trat am 16.3.2020 in Kraft und am 30.4.2020 außer Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich im Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ua, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG und der Frage, inwieweit den von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen von verfassungswegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden müsse, auseinandergesetzt. Dabei führte er aus, dass die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Ergebnis bewirkt hätten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen wären.

§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 habe unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben gerichtet habe, sei diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK gleichgekommen. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben sei und keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, hätte § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn bewirkt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes könne auch nicht davon gesprochen werden, dass dies in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre und somit eine sogenannte materielle Enteignung dargestellt hätte. Es hätte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung gehandelt, welche die betroffenen Unternehmen dulden hätten müssen. Dass die durch das Betretungsverbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden gewesen wären, würde keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers" darstellen.

Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sodass es damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 habe.

Der VfGH verneinte auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Er verwies darauf, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheide, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so könne dem aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG nicht entgegengetreten werden.

Eine unsachliche Differenzierung liege auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffe. Der Umstand, dass auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 gehabt hätten, sei nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.

Der VfGH verwies schließlich auch noch darauf, dass § 20 und § 32 EpidemieG 1950 nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie berücksichtigen würden. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 sei vielmehr davon ausgegangen, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgehe (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssten, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entstehe, solle durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hätte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen gehabt.

Der VfGH vertrat auch die Ansicht, dass das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 auch aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich sei. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten sei bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten gewesen. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken.

Der VfGH gelangte zusammenfassend im oben angeführten Erk vom 14.07.2020 zum Ergebnis, dass in Bezug auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet worden seien, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG (von vorneherein) nicht in Betracht komme und unbedenklich sei, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 rückwirkend zur Anwendung gelange und keine Entschädigung für damit verbundene Eigentumsbeschränkungen vorsehe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) knüpfte mit seinem Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, und im Beschluss vom 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, an diese Grundsatzentscheidung des VfGH an. Er betonte in seinem Erk vom 24.02.2021 in Bezug auf Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote etc), die ein Buchhandelsgeschäft betrafen, nochmals, dass eine den Betrieb der Revisionswerberin erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpiG nicht erfolgt seien. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 seien nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“, im Rahmen eines Gesamtpaktes, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie erlasse, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsehe.

Im nachfolgend ergangenen Beschluss vom 26.04.2021, Ra 2021/03/0045, setzte sich der VwGH mit einem Schischulbetrieb auseinander und führte unter Verweis auf das oben angeführte Erk vom 24.02.2021 nochmals aus, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraussetze, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen "gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist", was hier nicht der Fall gewesen sei.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes:

Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 war die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin fiel somit hinsichtlich ihres Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.

Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund war auf allfällige Ansprüche nach dem EpiG bzw der darauf gestützten Verordnungen nicht weiter einzugehen und der Spruch des angefochtenen Bescheides – der sich in erster Linie auf Bestimmungen des EpiG und darauf basierender Verordnungen der belangten Behörde stützte – für den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.04.2020 entsprechend anzupassen.

Bezüglich dem ebenfalls geltend gemachten Anspruch für die Tage 14.03.2020 und 15.03.2020 (vor Inkrafttreten der COVID-19-MV-96) ist im Wesentlichen auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, mit der diese zu Recht den Anspruch abgewiesen hat. Ein solcher Anspruch der Beschwerdeführerin lässt sich nämlich wie dort ausgeführt nicht auf die VO-BH X-119 stützen, mit der die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten und Gastgewerbebetriebe geschlossen wurden. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich nämlich um einen Dienstleistungsbetrieb und war dieser gerade nicht von der VO-BH X-119 erfasst. Damit fehlt die in § 32 Abs 1 Z 5 EpiG geforderte Voraussetzung der Betriebsschließung nach § 20 EpiG für den Betrieb der Beschwerdeführerin.

Soweit sich der geltend gemachte Anspruch für den 14. und 15.03.2020 auf die VO-BH X-128 stützt, dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Recht auf die strengen Anforderungen an die Kausalität iSd § 32 Abs 1 Z 7 EpiG verwiesen, die bloße (generelle) Reflexwirkungen von Verkehrsbeschränkungen nicht umfasst. Im Ergebnis erfolgte somit auch die Abweisung für die Tage 14. und 15.03.2020 zu Recht.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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