LVwG T LVwG-2021/33/2389-5

LVwG-2021/33/2389-5Landesverwaltungsgericht04.01.2023

Regest

Zusammenlegung<br/>Gemeingebrauch<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/33/2389-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.33.2389.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, des BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, DD GmbH, Adresse 2, **** Y, und des EE, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.07.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 14.05.2021 hat die Gemeinde Z als Verwalterin des Öffentlichen Gutes beantragt, den im Zusammenlegungsverfahren Z – Fraktion FF errichteten GA-Weg Nr * (GA-Weg Nr * und **), anders als bisher zum Gemeingebrauch zu nutzen. Weitere Weganlagen wurden hinsichtlich einer beabsichtigten Nutzung als Wander- und Spazierwege angeführt.

Mit E-Mail vom 15.06.2021 wurde von der Gemeinde Z eine Ergänzung zum Ansuchen vom 14.05.2021 samt einer planlichen Darstellung vom 09.06.2021 erstattet und beantragt, dass alle in der Zusammenlegung Z – Fraktion FF errichteten Weganlagen, welche nicht bereits Öffentliches Gut Wege der Gemeinde Z darstellen, anders als bisher für den Gemeindegebrauch genutzt werden können.

Dazu hat die Abteilung GG mit Schreiben vom 28.05.2021 bzw 21.06.2021 eine agrartechnische Stellungnahme abgegeben und mitgeteilt, dass bei Einhaltung von Nebenbestimmungen der Änderung der Nutzung der im Zusammenlegungsverfahren FF mit den GA-Plänen I, II, IV und V bewilligten und errichteten Weganlagen zugestimmt werden kann. Die in dem Plan *** vom 09.06.2021 sind rot dargestellte Wege und wurden mit den GA-Plänen Teil I, II, IV und V errichtet. Die blau gefärbten Wege sind bereits im Öffentlichen Gut Wege der Gemeinde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.07.2021, Zl ***, welcher an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 07.07.2021 bis 11.08.2021 angeschlagen war, wurde der Gemeinde Z als Verwalterin des Öffentlichen Gut Wege gemäß § 6 Abs 1 lit a Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt, die auf dem Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung GG vom 09.06.2021, Zl ***-Zusammenlegung FF, Übersicht Wege – (integrierender Bestandteil), rot markierten als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Z-Fraktion FF, KG Z errichteten Weganlagen nicht mehr nur ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung, sondern zum Gemeingebrauch unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen zu nutzen:

1. Die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der rot markierten Wege darf durch

den Gemeingebrauch nicht eingeschränkt werden.

2. Der Zusammenlegungsgemeinschaft Z – Fraktion FF dürfen aus der geänderten Nutzung der Wege keine Kosten oder Aufwendungen erwachsen.

3. Mit Rechtskraft dieses Bescheides übernimmt die Gemeinde Z die Wegerhaltung und die Haftung für die im Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung GG, vom 09.06.2021, Zl *** rot markierten Wege.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 17.03.2010, Zl *** (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil I), vom 01.08.2011, Zl *** (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage Teil II) samt Teilbescheid vom 01.08.2011, Zl *** (Maßnahme im allgemeinen Öffentlichen Interesse – Verbindungsweg „FF– JJ“-Weg Nr *) samt Änderung vom 17.09.2021, Zl ***, vom 20.08.2015, Zl *** (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil IV) und vom 24.10.2019, Zl *** (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil V), agrarbehördlich bewilligten und errichteten Weganlagen dienen der land- und forstwirtschaftlichen Erschließung der angrenzenden Feldflur und somit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Aufgrund des Antrages der Gemeinde Z als Verwalterin des Öffentlichen Gut Wege wurde eine Stellungnahme der Abteilung GG eingeholt und ergibt sich aus den Stellungnahmen der Abteilung GG vom 28.05.2021 und 21.06.2021, dass nach bescheidmäßiger Vorschreibung der ausgeführten Nebenbestimmungen aus agrarbehördlich technischer Sicht die Zustimmung zur Änderung der Nutzung erteilt werden kann. Die Änderung der Nutzung beeinträchtigt nach Ansicht der Abteilung GG aus agrarbehördlich technischer Sicht nicht den Zusammenlegungserfolg.

Gegen diesen Bescheid hat AA, BB und KK, dieser rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer AA hat im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit der Formulierung „Zum Gemeingebrauch unter Einhaltung von Nebenbestimmungen zu nutzen“ nichts anfangen könne. Bei dem vorgelegten Wegplan der Grundzusammenlegung handle es sich zurzeit um einen vorläufigen Plan, da noch Wege gebaut werden müssen. Hinsichtlich des Wegverlaufes auf der Grundparzelle **1 habe er keine Information vonseiten der Grundzusammenlegung bekommen. Ein Wegstück endet auf seinem Grundstück **2 und er fragt, ob hier ein Umkehrplatz errichtet bzw wo der Weg weitergeführt werde. Es sei immer nur von Wegen für land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gesprochen worden und nie für andere Zwecke. Ein Stichweg führe über seine Grundparzelle **3 in eine Sackgasse, diesen Weg brauche außer ihm niemand zur landwirtschaftlichen Nutzung. Wegflächen die noch in seinem Eigentum stehen, würden durch die Nutzung Gemeingebrauch eine Wertminderung erfahren. Der Bescheid sei zu einem falschen Zeitpunkt erlassen worden, das das Grundzusammenlegungsverfahren noch lange nicht abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer BB hat im Wesentlichen vorgebracht, dass zu Beginn der Zusammenlegung im Jahre 2005 vermittelt worden sei, dass die Zusammenlegung hauptsächlich für Landwirte zur leichteren Bewirtschaftung der Felder und Ackerfläche zugutekomme. Es sei weder über eine Übernahme der Wege durch die Gemeinde noch über Schaffung neuer Bauplätze im Bereich MMweg noch über Spazierwege für den Tourismus gesprochen worden. Im Anschluss an die Hofstelle seien zwei Wege, der LLweg und der MMweg errichtet worden und privatrechtlich ganzjährig nur für die Nutzung in der Landwirtschaft vereinbart worden. Die Kosten wurden prozentuell auf die Grundeigentümer aufgeteilt.

Diese Vereinbarungen der Jahre 1983 und 1985 seien im Laufe des Z-Verfahrens weder in einer Versammlung noch in einer Zusammenkunft des Ausschusses der Zusammenlegung FF behandelt worden. Mittlerweile seien die meisten Wege auf die festgelegten 3,5 m verbreitert worden. Im angrenzenden Bereich meiner Hofstelle seien der LLweg und der MMweg auf 5,50 m verbreitert worden, da er einen Traktor besitze mit 8 t Nutzlast und den dazugehörigen Anbaugeräten, um ein leichteres Rangieren in sein Wirtschaftsgebäude zu erlangen. Der Beschwerdeführer stelle nur die notwendigen Quadratmeter an Grund und Boden zur Verfügung, um eine Wegbreite von 3,5 m zu erreichen und dies nur für landwirtschaftliche Zwecke. Die restliche Wegbreite seines Grundstückes Nr **4 würde auch nach abgeschlossenen Z-Verfahren immer in seinem Besitz verbleiben, da es sich um wertvolles gewidmetes Bauland handle. Dies sei in den GA-Plänen nicht richtig dargestellt. Der Tourismusverband interessiere sich für Spazierwege und die Gemeinde für mehr Möglichkeiten, gut erschlossene Bauplätze für die Gemeinde nutzen zu können. Der Tourismusverband habe ca Euro 15.000,00 an Wegerrichtungsgelder beigesteuert. Aufgrund einer Falschinformation des Operationsleiters habe die Gemeinde Bauplätze im Bereich MMweg genehmigt, die noch nicht einmal erschlossen seien. Um diesen Fehler zu bereinigen, werde um eine frühzeitige Übernahme der Wege angesucht. Eine Übernahme der Wege in das Öffentliche Gut sei erst nach Abschluss eines Z-Verfahrens möglich. Das geplante Siedlungsgebiet befinde sich in unmittelbarer Nähe der Hofstelle und werde die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude empfindlich gestört bzw komme es zu garantierten Auseinandersetzungen mit den Bewohnern des zukünftigen Siedlungsgebietes, da bei etwaigen Be- und Entladetätigkeiten mindestens die Hälfte der Breite des MMweges des Öfteren längere Zeit versperrt sein werde. Durch das Errichten von neuen Wegen seien natürlich einige Quadratmeter von Kulturflächen an Wegflächen verloren gegangen. Wie diese Verluste an Flächen finanziell oder flächenmäßig von der Gemeinde in späterer Folge eingebracht werden können, wurde noch nicht diskutiert.

Der Beschwerdeführer KK hat rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus dem gegenständlich Bescheid nicht ergebe, wie die Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Gemeingebrauch verhindert werden solle. Weganlagen, die bisher ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben, nun für die Allgemeinheit zu öffnen, führe zwangsläufig zu Konflikten zwischen den ursprünglich Berechtigten und dem Bedürfnis der Allgemeinheit an der Nutzung der Wege zu Erholungs- und Freizeitzwecken. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung, dass von den ursprünglich Berechtigten eine Gebühr für die Nutzung der Weganlagen verlangt werden könne. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass ein Großteil der Kosten der neuen Weganlagen vom Land Tirol und teilweise auch von den Grundeigentümern selbst getragen würden. Nur ein im Verhältnis kleiner Teil werde von der Gemeinde Z beziehungsweise vom Tourismusverband getragen. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Bestimmung des § 6 TLFG 1996. Was unter einer Änderung der Nutzung zu verstehen sei, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus weiterführender Literatur oder Entscheidungen. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, ob die Nutzungsänderung in diesem Fall überhaupt von dieser Bestimmung umfasst sei oder ob diese bereits darüber hinaus gehe. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Zu den Beschwerden hat die Gemeinde Z vorgebracht, dass auf Wunsch des Ausschusses der Grundzusammenlegung FF in der Gemeinderatssitzung vom 05.05.2020 vom Gemeinderat einstimmig beschlossen worden sei, dass die im Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung GG vom 17.02.2020, Zl ***, erfassten Wege in das Öffentliche Gut „Wege“ übernommen und von der Gemeinde Z erhalten werden. Auch hat der Tourismusverband NN eine Zahlung von Euro 15.000,00 an die Grundzusammenlegung FF geleistet, damit diese Wege touristisch mitgenutzt werden dürfen.

Am 12.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt zu der sowohl die Beschwerdeführer als auch die Gemeinde Z, die Zusammenlegungsgemeinschaft Z-Fraktion FF, die belangte Behörde sowie der Operationsleiter der Abteilung GG geladen wurden.

Der Beschwerdeführer BB, nunmehr rechtsfreundlich vertreten hat zusätzlich zur eingebrachten Beschwerde vorgebracht, dass dem Bescheid jegliche gesetzliche Grundlage fehle. Im vorliegenden Fall werde der widerrechtliche Versuch unternommen, einen Weg der Allgemeinheit zugänglich zu machen, also dem Eigentümer keine Beschränkung einer Nutzungsänderung auferlegt, sondern behördlich eine zugunsten der Allgemeinheit normierte Nutzungsänderung herbeigeführt werde. Dafür bestehe jedoch keinesfalls eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.

Die Beschwerdeführer AA und KK haben auf die schriftlichen Ausführungen in den Beschwerden verwiesen.

Der Vertreter der belangten Behörde hat auf den bekämpfen Bescheid und dessen Begründung verwiesen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat auf seine schriftliche Stellungnahme verwiesen.

Der Obmann der Z-Gemeinschaft Z Fraktion FF hat auf die bisherigen Vorbringen verwiesen.

Der Operationsleiter erläutert anhand der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Planunterlage, dass seit Einleitung des Verfahrens nachgewiesen sei bzw auch durch Gemeinderatsbeschluss bestätigt sei, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, die gemeinsamen Wege des Zusammenlegungsgebietes in das Öffentliche Gut zu übernehmen. Die Wege werden zu 80 % aus öffentlichen Mitteln gefördert, 5 % übernimmt die Gemeinde und 15 % betrage die Beitragsleistung der Grundeigentümer. Bei manchen Wegen, die bereits im Öffentlichen Gut bestanden haben, übernimmt die Gemeinde die 20 % Interessentenleistung. Die im beiliegenden Plan rot markierten Wege sollen laut angefochtenen Bescheid nicht mehr nur ausschließlich zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung, sondern zum Gemeingebrauch unter Einhaltung von Nebenbestimmungen genutzt werden. Der Großteil der Wege ist blau gefärbelt, das heißt, dass der Großteil der Wege bereits jetzt im Öffentlichen Gut sind. Ob und welche Wege schlussendlich in das Öffentliche Gut übernommen werden bzw und ob und welche Stichwege sich eignen in das Öffentliche Gut für den Gemeingebrauch übernommen zu werden, ist dem nächsten Schritt des Zusammenlegungsverfahrens, nämlich der vorläufigen Übernahme vorbehalten.

Die Beschwerdeführer bringen einvernehmlich vor, dass die Ausführungen des Operationsleiters nicht den Tatsachen entspreche. Bei der Einleitung des Verfahrens im Jahre 2005 sei nur davon gesprochen worden, dass die Wege für die landwirtschaftliche Bringung vorgesehen sind. Von einem Gemeingebrauch war damals nicht die Rede. Im Wesentlichen wurden die Vorbringen in den jeweiligen Beschwerden wiederholt und haben sich die Beschwerdeführer gegen die Nutzung als Gemeingebrauch ausgesprochen. Die Beschwerdeführer befürchten, dass durch die Benützung von Fußgängern und Radfahrern hier Konfliktsituationen entstehen können. Auf bestehenden Wegen würden bereits Fahrverbote bestehen, welche jedoch missachtet werden und es bei teilweise unübersichtlichen Stellen bereits jetzt zu Konfliktsituationen kommt. Der Beschwerdeführer BB bringt vor, dass er sich nicht dagegen wehrt, wenn Fußgänger aber auch Radfahrer durch seine Hofstelle gehen oder fahren, jedoch kein außerlandwirtschaftlicher KFZ-Verkehr. Er wehrt sich insbesondere gegen die Ausweisung von Bauland im unmittelbaren Nahbereich seiner Hofstelle.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat vorgebracht, dass im Zuge eines Bauverfahrens eine Zusammenkunft beim Beschwerdeführer BB gegeben habe und besprochen wurde, dass hier geplant sei einen öffentlichen Weg zu übernehmen. Aufgrund der Eskalation der Gespräche wurde im Gemeinderat diskutiert, ob die Wege des Zusammenlegungsverfahrens ins Öffentliche Gut übernommen werden sollen. Nach dem der Beschwerdeführer BB dem Hotelbesitzer OO die Benützung seiner Gäste des Weges untersagt hat, wurde dies im Gemeinderat zur Abstimmung gebracht. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, die gemeinsamen Weganlagen in das Öffentliche Gut zu übernehmen. Vordringlich ist beabsichtigt, hier Spazierwege und Rundwege zu schaffen, damit hier auch die Touristiker ihren Gästen dies anbieten können.

Abschließend haben die Beschwerdeführer AA und KK auf die Schriftsätze bzw die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Der Beschwerdeführer BB bringt rechtsfreundlich vertreten vor, dass die herangezogene gesetzliche Bestimmung vollkommen ungeeignet sei für die Zuführung der immer noch im Privateigentum stehenden Wege zum Gemeingebrauch. Eine derartige Öffnung werde dem Gemeingebrauch in einem Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ermöglicht.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren zu prüfen hatte, ob die beabsichtigten Änderungen bei den mit ins Verfahren einbezogenen Grundstücken den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnten, da dies unter Vorschreibung der gegenständlichen Nebenbestimmungen im Bescheid nicht zu erwarten war, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Bewilligung nämlich mit § 6 keine weiteren Bewilligungen ersetzt, entsteht auch kein Rechtschutzdefizit.

II.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996), lauten wie folgt:

„§ 6.

Eigentumsbeschränkungen

(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen

vorgeschrieben werden:

a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.

(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.

[…]

§ 74.

Parteien, Beteiligte

[…]

(2) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen

wurde.

[…]“

III.Erwägungen:

Mit Ansuchen vom 14.05.2021 samt Ergänzung vom 15.06.2021 hat die Gemeinde Z beantragt, dass alle in der Zusammenlegung Z – Fraktion FF errichteten Weganlagen, welche nicht bereits Öffentliches Gut Wege der Gemeinde Z darstellen, anders als bisher für den Gemeingebrauch genutzt werden können. Die Abteilung GG hat mit Schreiben vom 21.06.2021 mitgeteilt, dass der Änderung der Nutzung der im Zusammenlegungsverfahren FF mit den GA-Plänen I, II, IV und V bewilligten und errichteten Weganlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zugestimmt werden kann. Dem Antrag der Gemeinde liegt auch ein Beschluss des Gemeinderates vom 05.05.2020 zugrunde. Darin hat der Gemeindesrat der Gemeinde Z einstimmig beschlossen, die gemeinsamen Weganlagen in das Öffentliche Gut zu übernehmen.

Wenn auch die Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Vordergrund steht, darf nicht übersehen werden, dass die im Zusammenlegungsverfahren gebauten Wege auch als Spazier-, Reit- und Radwege benützt werden. Auch aus diesem Grund sollten sich Gemeinde und Fremdenverkehrsverband an den Kosten dieser Wege beteiligen. Über Rechtsnatur und Benützerkreis der als gemeinsame Anlagen hergestellten Wege enthält das Gesetz keine Aussage (siehe Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht I Seite 68 ff). Für als gemeinsame Anlagen neu hergestellte nicht-öffentliche Wege sollte die Zulässigkeit der Wegbenützung eher eingeschränkt werden, die Unerlaubtheit der Benützung müsste durch entsprechende Verbotszeichen oder durch eine Abschrankung des Weges erkennbar gemacht werden. Diese Erkennbarkeit kann sich allerdings häufig aus der Art des Weges ergeben. Die Anbringung von Verbots- und Beschränkungszeichen und anderer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bedarf auf solchen Wegen keiner Verordnung der Straßenaufsichtsbehörde. Die Befolgung von Verkehrsverboten und –beschränkungen müsste nach zivilrechtlichen Normen durchgesetzt werden. Die Rechtsnatur eines als gemeinsame Anlage neu errichteten Weges ändert sich dann, wenn der Weg von der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Dieser Widmungsakt kann in jedem Stadium des Zusammenlegungsverfahrens gesetzt werden. Im Zusammenlegungsplan wird das Eigentum am Straßengrund dem Öffentlichen Gut zugeteilt, sofern sich die Gemeinde zur Übernahme der neuen Wege bereit erklärt hat (siehe Lang in Tiroler Agrarrecht I Seite 69).

Mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 05.05.2020 wurde einstimmig beschlossen, die neu errichteten Wege in das Öffentliche Gut zu übernehmen. Ebenfalls beteiligt sich der Fremdenverkehrsverband mit Euro 15.000,00 an den Errichtungskosten und die Gemeinde übernimmt 5 % der Kosten, bei den Wegen, die bereits im Öffentlichen Gut bestanden haben, übernimmt die Gemeinde 20 % Interessentenleistung.

Wie bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Operationsleiter ausgeführt, welche Wege in das Öffentliche Gut übernommen werden sollen bzw ob und welche Stichwege sich eignen, in das Öffentliche Gut für den Gemeingebrauch übernommen zu werden, ist dem nächsten Schritt des Zusammenlegungsverfahrens, nämlich der vorläufigen Übernahme vorbehalten.

Aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Abteilung GG vom 28.05.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.06.2021 ergibt sich, dass nach bescheidmäßiger Vorschreibung durch die belangte Behörde die in den Stellungnahmen ausgeführten Nebenbestimmungen aus agrarbehördlich technischer Sicht die Zustimmung zur Änderung der Nutzung erteilt werden kann. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens, insbesondere der agrarbehördlich technischen Stellungnahmen vom 28.05.2021 und 21.06.2021 war festzustellen, dass die Änderung der Nutzung nach Ansicht der Abteilung GG aus agrarbehördlich technischer Sicht den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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