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LVwG-2022/27/3200-1; LVwG-2022/27/3201-1; LVwG-2022/27/3202-1Landesverwaltungsgericht28.12.2022
Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2022, Zahlen ***, *** und ***, jeweils betreffend Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Straferkenntnisse werden dahingehend ergänzt, als es jeweils bei der Strafnorm nach Schulpflichtgesetz 1985 zu lauten hat:
-„BGBl Nr 76/1985“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, sohin jeweils Euro 22,00, gesamt Euro 66,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2022/27/3200) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese kann gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen (iSd § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz).
Zu diesem Zweck sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz u.a. verpflichtet, für die Ablegung einer solchen Prüfung zu sorgen, was Sie, Frau AA, als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. xx.xx.xx09, unterlassen haben.
Die Schülerin ist zur Einhaltung der Schulordnung bzw. in den Fällen der §§ 11,13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X in Tirol verpflichtet und hat die angesetzte Externistenprüfung von 20.06.2022 bis 27.06.2022 nicht abgelegt, die jedoch vor Ende des Untemchtsjahres fällig ist und wurde auch sonst kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 iVm § 11 Abs 4 und 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
12 Stunden
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 121,00“
Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2022/27/3201) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese kann gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen (iSd § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz).
Zu diesem Zweck sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz u.a. verpflichtet, für die Ablegung einer solchen Prüfung zu sorgen, was Sie, Frau AA, als Erziehungsberechtigte der Schülerin CC, geb. xx.xx.xx07, unterlassen haben.
Die Schülerin ist zur Einhaltung der Schulordnung bzw. in den Fällen der §§ 11,13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X in Tirol verpflichtet und hat die angesetzte Externistenprüfung von 20.06.2022 bis 27.06.2022 nicht abgelegt, die jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres fällig ist und wurde auch sonst kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 iVm § 11 Abs 4 und 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
12 Stunden
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 121,00“
Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2022/27/3202) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese kann gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist jedoch vor Ende des Untemchtsjahres durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen (iSd § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz).
Zu diesem Zweck sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz u.a. verpflichtet, für die Ablegung einer solchen Prüfung zu sorgen, was Sie, Frau AA, als Erziehungsberechtigte des Schülers DD geb. am xx.xx.xx12, unterlassen haben.
Der Schüler ist zur Einhaltung der Schulordnung bzw. in den Fällen der §§11,13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen an der Volksschule X, Neubauweg 5, **** X in Tirol verpflichtet und hat die angesetzte Externistenprüfung am 02.06.2022 und 03.06.2022 nicht abgelegt, die jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres fällig ist und wurde auch sonst kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 iVm § 11 Abs 4 und 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 121,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin firstgerecht jeweils im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden erhoben und darin ausgeführt, dass sie ihre Töchter bzw ihren Sohn gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule zur Prüfung bringen hätte müssen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzt worden wären. Aufgrund der bis Mai unklaren Prüfungsmodalitäten, der während des Jahres mehrfach geänderten Verordnungen, sei es den Kindern BB, CC, DD nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig ein kindgerechtes und vertrauensvolles Bild der anstehenden Prüfung an der zugewiesenen Schule zu machen. Die angeführten Gründe der Entscheidung der Töchter bzw des Sohnes, das Angebot der Prüfung nicht anzunehmen, würden nicht berücksichtigt. Dies entspreche nicht der Menschenwürde (Art 1 I GG). Der Staat sei dazu da, Verletzungen der Menschenwürde zu verhindern.
Ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichtsjahres sei von Seiten der Beschwerdeführerin erbracht worden und somit die Gleichwertigkeit nachgewiesen worden. Die Bildungsdirektion sei darüber in Kenntnis gesetzt worden. Von Seiten der Bildungsdirektion sei dies ignoriert worden, jedoch nie klargestellt worden, dass dieser Nachweis des Erfolgs nicht anerkannt werde.
Es sei von ihr auch ihre finanzielle Situation dargestellt worden, durch Angaben des familiären Einkommens mittels Einkommenssteuerbescheides des Mannes und daraus sei zu schließen, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfüge. In den angefochtenen Straferkenntnissen sei das Vernehmungsdatum falsch angeführt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akten und den Akten des Landesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und damit Elternteil der Kinder BB, geboren xx.xx.xx09, CC, geboren xx.xx.xx07 und DD, geboren xx.xx.xx12. Für diese Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, besteht die allgemeine Schulpflicht, die für die genannten Kinder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt wurde.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 haben die Eltern der genannten Kinder bei der Bildungsdirektion Tirol die Teilnahme der Kinder am häuslichen Unterricht für den Bildungszyklus 2022/2023 angezeigt. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Kinder jeweils die vergangene Bildungsperiode im häuslichen Unterricht absolviert hätten.
-Für CC sei die derzeitige Sprengelschule die Mittelschule X und die derzeitige Schulstufe die 8. Schulstufe.
-Für die Tochter BB sei die derzeitig zuständige Sprengelschule die Mittelschule X und die derzeitige Schulstufe die 6. Schulstufe und
-für den Sohn DD sei die derzeitige Sprengelschule die Volksschule Z und die derzeitige Schulstufe die 4. Schulstufe.
In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Kenntnis über anwendbare Bildungswege und Lehrpläne vorhanden seien. Weiters wurde in diesem Schreiben angeführt, dass ein Nachweis des zureichenden Erfolgs im Sinne der Gleichwertigkeit gestellt worden sei und bei Bedarf und nach schriftlicher Anfrage gerne eingesehen werden könne. Mit der Unterschrift werde bestätigt, dass die angeführten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt seien.
Mit E-Mail vom 17.06.2022, 14:19 Uhr wurde seitens der Eltern dem Direktor der Mittelschule X in Tirol mitgeteilt, dass die Töchter CC und BB die Einladung zur Externistenprüfung am 10.06. bis 27.06.2022 nicht annehmen würden. Die Anliegen und Fragen zu den Prüfungsmodalitäten der Eltern seien ignoriert worden. Auch seitens der Bildungsdirektion habe man weder Auskünfte noch sonst ein Zeichen des Entgegenkommens erhalten. Es sei daher nicht möglich gewesen, für die Töchter sich ein kindgerechtes und umfassendes Bild vom Szenario dieser Externistenprüfung zu machen, wodurch eine optimale Vorbereitung gewährleistet gewesen worden wäre. Die Töchter hätten sich im letzten Jahr wunderbar entwickelt. Die Eltern wünschten sich einen respektvollen, menschlichen und vertrauensfördernden Umgang mit ihren Töchtern.
In gleicher Weise wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für die Tochter CC und den Sohn DD angezeigt, wobei in jedem Schreiben das vorgebracht wurde, was bereits zuvor im eingangs erwähnten Schreiben ausgeführt wurde.
Mit E-Mail vom 01.06.2022, 16:39 Uhr teilten die Eltern der Direktorin der Volksschule X mit, dass der Sohn DD die Einladung zur Externistenprüfung am 02.06. und 03.06.2022 nicht annehmen werde. Begründet wurde dies in derselben Weise wie im bereits zuvor zitierten E-Mail.
Mit Schreiben vom 10.08.2022 übermittelte die Bildungsdirektion Tirol der belangten Behörde die Anzeige, wonach unter anderem BB, CC und DD nicht zur Externistenprüfung angetreten seien und somit die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 nicht erfüllt hätten.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 6. Juli 2022, ***, wurde für mj BB angeordnet, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Eine Beschwerde, unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführerin, gegen diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2022, W128 2258091-1/2E als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 6. Juli 2022, ***, wurde für mj CC angeordnet, dass diese im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, W227 2558088-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30. Juni 2022, ***, wurde für mj DD angeordnet, dass dieser im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.08.2022, W254 2258090-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Im behördlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 17.10.2022 Unterlagen betreffend den Sohn DD, des Vereins FREE SPIRITS betreffend das cross – curricularen Pensenbuch vorgelegt und angegeben, dass sie jene der beiden Töchter bereits per Mail geschickt habe, wobei seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen worden war, dass diese Anlagen im E-Mail nicht geöffnet werden konnten. Weiters gab sie an, dass es sich dabei um die von ihnen abgelegte Externistenprüfung handle.
Man habe jeweils, von den, den Kindern zugewiesenen Schulen, Informationen zu den jeweiligen Prüfungsmodalitäten der Externistenprüfung haben wollen, da es darum gegangen wäre, ein vertrautes Umfeld zu schaffen, zumal die Kinder die Schulen ja vorher nicht gekannt hätten. Die Schulen seien nicht sonderlich kooperativ gewesen und habe man keine Informationen bekommen und habe nicht gewusst, wie alles ablaufen würde, weshalb man dann den Weg über den Verein FREE SPIRITs gewählt habe. Die Kinder hätten die Externistenprüfungen in den Schulen nicht ablegen wollen, da sie nicht gewusst hätten, was auf sie zukomme. Man habe der Bildungsdirektion von vornherein klar kommuniziert, dass die Eltern die Kinder nicht zur Externistenprüfung anmelden könnten, mangels entsprechender Informationen und Kommunikation, und im Einvernehmen mit den Kindern. Die Prüfung beim Verein FREE SPIRITS sei „super“ gegangen, und habe man dies der Bildungsdirektion vor Schulschluss bei der Anzeige zum häuslichen Unterricht auch bekanntgegeben, jedoch sei dies nie einbezogen worden.
Es stimme nicht, dass die Kinder unentschuldigt die Externistenprüfung nicht abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin sei schon gewillt, den Wissensstand der Kinder zu erheben. Das curriculare Pensenbuch beim Verein FREE SPIRTS sei auf dem aktuellsten Stand, quer durch den Lehrplan und projektorientiert nach dem schwedischen Modell. Das dies nicht als Externistenprüfung nach dem Schulpflichtgesetz anerkannt sei, sei den Eltern bewusst gewesen, mangels der Information und Kommunikation hätten sich die Eltern jedoch für diese Alternative entschieden. Von der Schule sei keine vertrauensvolle Basis geschaffen worden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei die Gleichwertigkeit gegeben, zumal die Externistenprüfungen hier von erfahrenen Pädagogen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft abgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst dazu entschieden, die Prüfung an den Schulen nicht abzulegen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden.
Dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es ihr bewusst gewesen war, dass die beim Verein FREE SPIRITS abgelegte Prüfung nicht als Externistenprüfung nach dem Schulpflichtgesetz anerkannt wird, und dass sie sich bewusst dazu entschieden hätten, die Prüfung nicht an den zugewiesenen Schulen abzulegen, hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben. Dass die Kinder die Externistenprüfung an den zugewiesenen Schulen nicht abgelegt haben, ist aus dem behördlichen Akt ebenfalls evident und auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1.
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[…]“
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5.
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]“
„C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24.
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat jeweils begangen hat.
Gemäß § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern dieser Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg unter anderem des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wobei die Prüfung des zureichenden Erfolgs gemäß Abs 5 leg cit an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden muss, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht bzw in den Fällen, unter anderem des § 11, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung stellt die Nichterfüllung der unter anderem in Abs 3 abgeführten Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar.
Unbestrittener Maßen haben die beiden Töchter und der Sohn der Beschwerdeführerin eine Prüfung im Sinn des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 nicht abgelegt, obwohl sie am häuslichen Unterricht teilgenommen haben.
Wie der Verfassungsgerichtshof zur Prüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ausgesprochen hat, ist der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen zu vergleichen. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz, was unter einer in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten Prüfung zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs den Unterrichts im Sinn dieser Bestimmung nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) abgelegte Prüfung erbracht werden kann, woraus sich ergibt, dass die in § 11 Abs 11 Schulpflichtgesetz 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 Schulunterrichtsgesetz unterliegt (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mit weiteren Nachweisen; zum vorhergehenden VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis durch eine andere Prüfung als die gesetzlich vorgesehene nicht in Frage kommt.
Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass ihr bewusst war, dass die Prüfung beim Verein FREE SPIRITS nicht als Externistenprüfung nach dem Schulpflichtgesetz angerkennt wird.
Da die nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 abzulegende Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 angeführten Schule abzulegen ist, eine Anrechnung einer anderswo abgelegten Prüfung im Sinne einer Gleichwertigkeit nicht in Frage kommt und die Beschwerdeführerin sich nach ihren eigenen Angaben bewusst dazu entschieden hat, dass die Kinder die Prüfung nicht an den zugewiesenen Schulen ablegen sollen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils begangen hat.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden ausführt, dass sie die Kinder nur gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule zur Prüfung hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oblegen wäre, entsprechend Vorsorge dafür zu treffen, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, nämlich dafür zu sorgen, dass in den Fällen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 die dort vorgesehenen Prüfungen abgelegt werden, rechtzeitig hätte Vorsorge treffen müssen. Dazu gehört, dass die Kinder über die entsprechenden Verpflichtungen so aufgeklärt werden, dass sie die Notwendigkeit der Ablegung der Prüfung erkennen.
Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass in den gegenständlichen Fällen keine Entscheidung der Kinder, Angebote einer Prüfung anzunehmen oder nicht, vorliegt, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Eltern (allenfalls minderjähriger Schulpflichtiger, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben) besteht, für die Ablegung der in § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Diese Prüfung des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts dient dazu, festzustellen, ob durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht von einem in einer Schule nach § 5 Schulpflichtgesetz 1985 gleichwertigen Unterricht gesprochen werden kann. Die gegenständlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 dienen sohin der Sicherstellung eines gleichwertigen Unterrichts und damit dem Kindeswohl.
Sofern die Beschwerdeführerin auf die Menschenwürde (Art 1 I GG) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Bundesdeutsche Rechtsvorschrift handelt, die in Österreich nicht zur Anwendung gelangt.
Aber auch im Hinblick auf österreichisches Bundesverfassungsrecht kann nicht festgestellt werden, dass es eine Verletzung in Rechten dadurch geben würde, dass sich Schulpflichtige, die am häuslichen Unterricht teilnehmen, einer Prüfung des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts unterziehen müssten. Weder besteht ein verfassungsgesetzlich gewährleitstetes Recht dahingehend, als schulpflichtige Person keine Prüfungen ablegen zu müssen, noch darauf, sich aussuchen zu können, bei welcher Einrichtung allenfalls Prüfungen abgelegt werden.
Sodann die Beschwerdeführerin ausführt, dass seitens der Bildungsdirektion nie klargestellt worden sei, dass der über den Verein FREE SPIRITS erbrachte Nachweis des Erfolgs nicht anerkannt werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde selbst ausgeführt hat, dass es ihr sehr wohl bewusst war, dass dies nicht als Prüfung nach dem Schulpflichtgesetz anerkannt wird.
Die Beschwerdeführerin, die es freiwillig übernommen hat, ihren Kindern die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu gewähren, ist in jedem Fall verpflichtet, sich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Dies bedeutet, dass es die Beschwerdeführerin nicht darauf bewenden lassen kann, Fragen an die Direktion von Schulen oder die Bildungsdirektion Tirol zu stellen, sondern selbst aktiv sich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren muss und sohin jedenfalls die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungstexte kennen muss. Dies entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Aufgabe übernimmt, sich auch über sämtliche in diesem Zusammenhang bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundlagen selbst informieren muss.
Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen in Vertretung jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde, dass ihr bewusst war, dass die beim Verein FREE SPIRITS abgelegte Prüfung nicht als Externistenprüfung nach dem Schulpflichtgesetz anerkannt wird und sie sich auch bewusst dazu entschieden hat, die Prüfung nicht zugewiesenen Schulen von den Kindern ablegen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Prüfung der Kinder nicht an den zugewiesenen Schulen ablegen zu lassen jedenfalls gegeben.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angegeben hat, dass das Wohl der Kinder im Vordergrund steht, ändert dies nichts an ihrer Verpflichtung für die Ablegung der Prüfung des zureichenden Erfolgs nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 Sorge tragen zu müssen. Inwiefern eine derartige Prüfung dem Kindeswohl nicht entsprechen sollte, hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkretisieren können. Die Tatsache, dass sie keine Informationen über den Ablauf der Prüfung erhalten hat, ist nicht damit gleichzusetzen, dass eine solche Prüfung dem Wohl eines Kindes nicht entsprechen würde. Wie bereits zuvor ausgeführt liegen derartige Prüfungen vielmehr im Sinne des Kindeswohls, soll doch die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts überprüft und sichergestellt werden.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Taten jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Überprüfung der Geleichwertigkeit der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in drei gleichgelagerten Fällen und sohin mehrfach gegen ihre sich aus dem Schulpflichtgesetz 1985 gegebenen Verpflichtungen verstoßen hat.
Die Beschwerdeführerin hat seinerzeit in ihrem Einspruch ein monatliches Einkommen von Euro 675,90 angegeben. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Ehemannes zu schließen sei, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Die verhängten Geldstrafen können jedoch keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal jeweils lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr Einkommenslosigkeit behauptet, ist auszuführen, dass dies die Verhängung einer Geldstrafe nicht hindert, hat doch die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann.
Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe, nämlich der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in gegenständlicher Höhe jedenfalls jeweils geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jeweils verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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