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LVwG-2022/47/2302-7•LVwG T LVwG-2022/47/2302-7
LVwG-2022/47/2302-7Landesverwaltungsgericht13.12.2022
Verweilen Gastgewerbebetrieb<br/>Inanspruchnahme von Dienstleistungen<br/>Vereinsfreiheit<br/>Versammlungsfreiheit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB RA, Adresse 2, **** Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschrift des COVID-19-Maßnahmengesetztes die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass das Zitat zu lauten haben:
„§ 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020, idF BGBl Nr 104/2020“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.12.2020 um 20:05 Uhr, in Z, Adresse 3, den Gastgewerbebetrieb „CC“ entgegen § 7 Abs. 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit ca. 37 weiteren Personen betreten und habe dort auch Getränke konsumiert. Eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 2 bis 8 der Verordnung sei nicht vorgelegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er sich zur Tatzeit in einem Gastgewerbebetrieb aufgehalten und Getränke konsumiert habe, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verboten gewesen sei. Selbst wenn der Hauptzweck der Versammlung nicht der Getränkekonsum gewesen sei, so seien jedenfalls Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen worden. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV liege vor, weil dieser neben dem Betreten auch das Verweilen in Gastgewerbebetrieben umfasse. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG eine Geldstraße in der Höhe von EUR 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 19.08.2022, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass § 7 Abs 1 3. COVID-19-SchuMaV ja nicht generell das Betreten von Gastgewerben untersage, sondern nur zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, ein solcher Zweck sei nicht vorgelegen. Die Feststellung „Getränke konsumiert zu haben“ sei einerseits nicht zu erweisen, andererseits sei es kein Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs 1 leg cit. Vielmehr habe es sich bei der Zusammenkunft um die Gründerversammlung des Vereins „DD“ gehandelt; auch ohne Vorliegen einer Vereinsanzeige sei eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorgelegen. Durch die Amtshandlung am 17.12.2022 sei der Beschwerdeführer sohin in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (nach Art 11 EMRK, Art 12 StGG) verletzt worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Einsichtnahme in die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vereins „DD“ sowie der Fortbildung „EE“ (Beilage ./A), einem Vereinsregisterauszug zum Stichtag 12.12.2022 Verein „DD“ (Beilage ./B), dem Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage ./C), der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, der Einvernahmen des CI FF und des Insp GG als Zeugen, jeweils in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig am 17.12.2020 um 20:05 Uhr, in Z, Adresse 3, im Gastgewerbebetrieb „CC“ aufgehalten.
In diesem Gastgewerbebetrieb waren auch anderen Personen anwesend und es wurden Getränke konsumiert. Anlass dieses Treffens war die konstituierende Sitzung des Vereins „DD“ sowie die Fortbildung „EE“, zu welchen der Beschwerdeführer per E-Mail eingeladen worden ist.
Ob der Beschwerdeführer selbst Getränke konsumiert hat, kann nicht festgestellt werden.
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen sind völlig unstrittig und ergeben sich zudem widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Beweisergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idgF BGBl I Nr 104/2020:
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
[…]
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
[…]
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-erforderlich ist.
[…]
Strafbestimmungen
§ 8.
(1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 566/2020, idgF BGBl II Nr 598/2020:
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
[…]
Versammlungsgesetz (VersG), BGBl Nr 98/1953, idgF BGBl I Nr 63/2017:
§ 1.
Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
Vereinsgesetz (VerG), BGBL I Nr 66/2002, idgF BGBl I Nr 32/2018:
Vereinsversammlungen
§ 10.
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl Nr 142/2867:
Artikel 12.
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, idgF BGBl III Nr 30/1998:
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat sich völlig unstrittig in einem Gastgewerbebetrieb aufgehalten.
Mit seinem Vorbringen, dass das Betreten bzw der Aufenthalt zum Zweck einer Gründungsversammlung eines Vereins nicht vom Tatbestand des § 7 Abs 1 3. COVID-19-SchuMaV umfasst sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass § 7 Abs 1 leg cit ja „[d]as Betreten […] von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck […] der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes […] untersagt“. Das Betreten (in diesem Sinne auch das Verweilen; vgl § 1 Abs 2 COVID-19-MG) bestreitet er nicht und auch der geforderte Zweck, nämlich das Inanspruchnehmen von Dienstleistungen liegt vor. Der Aufenthalt – auch ohne jegliche Konsumation von Getränken– ist eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen; es werden die vorhandenen – aufgrund des Tatzeitpunktes unzweifelhaft beheizten – Räumlichkeiten und sonstigen Annehmlichkeiten (wie zB sanitäre Anlagen, Sitzmöglichkeiten, usw) benutzt. Eine Dienstleistung stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das von Kunden in Anspruch genommen wird und nach der Definition in § 5 Z 2 Dienstleistungsgesetz kann es sich dabei auch um nicht entgeltliche Leistungen handeln. Sohin hat der Beschwerdeführer jedenfalls eine Betriebsstätte betreten und dort Dienstleistungen in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den objektiven Tatbestand des § 7 Abs 1 3. COVID-19-SchuMaV verwirklicht.
Es ist festzuhalten, dass die Ausübung der Vereins- und Versammlungsfreiheit entsprechend Art 12 StGG durch besondere Gesetze, konkret das VereinsG 2002 und das VersammlungsG 1953 geregelt wird. Dazu treten die Bestimmungen des Beschlusses ProvNV, wonach auf Grund der proklamierten vollen Vereinsfreiheit die Bildung von Vereinen durch die Gesetzgebung nicht „an die in das Ermessen der Behörde gestellte staatliche Erlaubnis“ gebunden werden darf. Die Erlassung von Ordnungsvorschriften ist hingegen jedenfalls zulässig. Ferner sind die materiellen Eingriffsschranken des Art 11 Abs 2 EMRK zu beachten. Damit sind nur jene gesetzlichen Regelungen zulässig, die einem der dort bezeichneten Zwecke dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind.
Art 11 Abs 2 EMRK enthält einen materiellen, also inhaltlich konkretisierten Gesetzesvorbehalt. Danach darf der Staat (sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung) nur zum Zwecke der in Art 11 Abs 2 EMRK taxativ aufgezählten Schutzgüter (nämlich dem Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer) Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit vorsehen bzw vornehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann gefolgert werden, dass die von § 7 der 3. COVID-19-SchuMaV statuierte Einschränkung eine Ordnungsvorschrift darstellt, welche nach dem Gesetzesvorbehalt des Art 11 EMRK zum Schutz der Gesundheit getroffen wurde, darüber hinaus in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist. In Gesamtschau der unter 4. näher beschriebenen Ziele der Bundesregierung, nämlich ua die Bekämpfung der Pandemie, waren solche Eingriffe – zu der damaligen Zeit des „Lockdowns“ – jedenfalls gerechtfertigt.
Auch das Vorbringen, dass es sich bei der Gründungsveranstaltung des Vereins um eine Versammlung iSd Versammlungsgesetz gehandelt habe, der Beschwerdeführer sohin in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (nach Art 11 EMRK bzw Art 12 StGG) verletzt worden wäre und – gemeint wohl – darum die Gründerversammlung unter § 13 Abs 3 Z 2 3. COVID-19-SchuMaV fiele und sohin berechtigt stattgefunden habe, vermag nicht zu überzeugen, weil:
Grundsätzlich gilt gemäß § 10 Vereinsgesetz für Versammlungen die von einem Verein abgehalten werden das Versammlungsgesetz.
§1 Versammlungsgesetz (VersG) gestattet Versammlungen „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes“ und regelt damit das in Art 12 StGG verfassungsgesetzlich verbürgte Recht „sich zu versammeln“. Eine genaue Definition einer Versammlung findet sich jedoch weder im VersG noch in Art 12 StGG. Da jedoch das VersG das in Art 12 StGG prinzipiell normierte Recht auf Versammlungsfreiheit näher ausführt, gehen wohl beide Normen vom gleichen Begriffsinhalt aus (Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 zu § 1 VersG, Rz 1ff).
Eine Zusammenkunft mehrerer Menschen kann dann als Versammlung iSd VersG gewertet werden, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht (VfGH 13.06.1988, B751/88; VfGH 06.10.2011, B877/10; VfGH 28.09.2018, V1/2018; VfGH 09.03.2021, V433/2020; uva). Mit anderen Worten ist eine Versammlung das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere (VfGH 13.06.1988, B751/88, ua).
Diese differenzierenden Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet:
Bei der Zusammenkunft im „CC“ handelte es sich – laut der Einladung (Beilage ./A) – um eine „konstituierende Sitzung sowie begleitenden Fortbildung „EE““ des Vereins „DD“. Bei einer konstituierenden Sitzung eines Vereins werden vereinsinterne Belange des zu gründenden Vereins, wie dessen Eckpunkte besprochen. Dazu zählt in der Regel auch die Konkretisierung der Vereinsstatuten, sohin wird über den Vereinsnamen, den Vereinssitz, den Vereinszweck, die Organe des Vereins, usw (vgl dazu § 3 Vereinsgesetz) gesprochen. Daraus erhellt, dass bei einer konstituierenden Sitzung ausschließlich organisatorische Fragen geklärt werden.
Wie oben erläutert, muss eine Versammlung iSd des Versammlungsgesetzes von der Absicht geleitet sein, die Anwesenden zu einem „gemeinsamen Wirken“ zu bringen, wobei dieses in der „Erörterung von Meinungen“ oder der „Kundgabe von Meinungen“ liegt. Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsformen zu orientieren. Bei Klärung dieser Frage kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen an (vgl VfGH 13.06.1988, B751/88).
Nach dem Zweck, dem äußeren Erscheinungsbild und insbesondere, dem geplanten Geschehen – nämlich die Klärung nur vereinsinterner organisatorischer Themen – der gegenständlichen konstituierenden Sitzung zuzüglich einer Fortbildung muss der Schluss gezogen werden, dass es sich hier um keine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes gehandelt hat. Es wurden weder Meinungen erörtert, noch kundgetan, es war schon aufgrund der Einladung ersichtlich, dass es eben zu keiner solchen Manifestation von Meinungen in welcher Art auch immer kommen wird. Daher geht das Argument des Beschwerdeführers, dass die Eckpunkte des zu gründenden Vereins rege besprochen worden sind, es sich darum um eine Versammlung iSd des Versammlungsgesetzes gehandelt habe, ins Leere.
Zudem spricht das Faktum, dass zugleich mit der konstituierenden Sitzung eine Fortbildung „EE“ stattfinden sollte, auch gegen eine Versammlung iSd Vesammlungsgesetzes, da ein (bloßer) Vortrag nicht als Versammlung iSd des Versammlungsgesetzes gewertet werden kann (vgl RGSlg 1950/1912).
Zusammenfassend handelte es sich bei der konstituierenden Sitzung des Vereins „DD“ zuzüglich der Fortbildung um keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz.
Das Landesverwaltungsgericht erblickt auch keinen Eingriff in den Schutzbereich der Vereinsfreiheit (Art 11 EMRK, Art 12 StGG). Vom Schutzbereich der Vereinsfreiheit umfasst sind die Gründung, der Bestand und die Betätigung von Vereinigungen als Zusammenschluss von Bürgern zur Verfolgung gemeinsamer Anliegen. Geschützt sind dabei alle Erscheinungsformen, von Bürgerinitiativen bis hin zu juristischen Personen mit Rechtspersönlichkeit. Die klassische Assoziationsform stellt der Verein dar.
§ 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV verunmöglichte das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten, dies beeinträchtigt weder die Gründung, noch den Bestand oder die Betätigung von Vereinigungen als solche. In diesem Zusammenhang muss die im Dezember 2020 vorherrschende Situation berücksichtigt werden, damals wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eingeführt. Ziel dieser war es die Ausbreitung sowie die gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu minimieren, sohin eine Reduktion des Ansteckungsrisikos und eine Verhinderung einer unkontrollierten und raschen Ausbreitung des Erregers. Natürlich muss auch in dieser Zeit das Grundrecht der Vereinsfreiheit gewährleistet bleiben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde durch die im § 7 leg cit statuierten Einschränkungen lediglich die Art und Weise der Gründung bzw Betätigung eines Vereins auf eine andere Bahn gelenkt.
Für den hier vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass durch die Einschränkungen des § 7 leg cit nicht die Möglichkeit zur Gründung des Vereins an sich beschränkt wurde, sondern dadurch lediglich die Art und Weise wie der Verein gegründet werden kann abgewandelt wurde. Wurde ja nicht die Gründung eines Vereins verunmöglicht, sondern – im Sinne des „social distancing“ – auf moderne Kommunikationsformen umgeleitet. Wie der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, bestand für ihn die Möglichkeiten über „Zoom“, udgl zu kommunizieren. Es wäre ihm – und den meisten anderen Teilnehmern wohl auch –möglich gewesen den Verein „DD“ mittels einer solchen modernen Kommunikationsform zu gründen. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Grundrecht auf Vereinsfreiheit jedenfalls nicht beschränkt, weil der Schutzbereich der Vereinsfreiheit durch § 7 der 3. COVID-19-SchuMaV nicht berührt wird.
Abschließend kann zusammengefasst werden, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 7 der 3. COVID-19-SchuMaV jedenfalls verwirklicht hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelte es sich bei der konstituierenden Sitzung des Vereins „DD“ sowie der Fortbildung „EE“ um keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz. Ferner ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit Einschränkungen der Vereinsfreiheit des Beschwerdeführers, zumal der Schutzbereich der Vereinsfreiheit nicht berührt wird.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da zur damaligen Zeit der Höhepunkt des Infektionsgeschehens von COVID-19 erreicht war und schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von EUR 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 und damit im Ausmaß von ~ 11% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet; Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. In Anbetracht des Umstandes, dass die Tathandlung ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und, dass das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Möglichen verhängten Strafe nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lag nicht vor. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet schon wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine – wie hier – Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; und vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, z.B. die Urteile des OGH vom 28. März 2007, 6 Ob 68/07d, vom 5. August 2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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