projekte
LVwG-2022/30/0692-5•LVwG T LVwG-2022/30/0692-5
LVwG-2022/30/0692-5Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde gemäß § 42 Abs 3 StBG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 11a StbG mit Wirkung vom 15.06.1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates vom 08.11.2001 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihung nach Genehmigung zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrates vom 29.04.1997, Nr 97/9351, mit Wirkung 26.06.1998 (Ausstellungsdatum der Entlassungsurkunde) aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei. Ab 01.02.2019 sei der belangten Behörde seitens der österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug vom 25.06.2015 übermittelt worden, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese in der Folge mit Beschluss Nr *** mit Wirkung vom 08.11.2001 wieder erhalten habe. In dem vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug befindet sich bei der Beschwerdeführerin die Anmerkung „gleichzeitig österreichischer Staatsbürger“. Als Beweis wurde der vorliegende türkische Personenstandsregisterauszug in die Bescheidbegründung aufgenommen (eingescannt). Aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister stehe für die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.06.1998 wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche Genehmigung erteilt worden.
Da es sich beim türkischen Staatsbürgerschaftsrecht um fremdes Recht handle, auf das der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung findet, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 08.11.2001 sei nach den Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 (alte Fassung) erfolgt. Es sei grundsätzlich auszuführen, dass das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung (türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen folgende Erwerbstatbestände kenne: Geburt, Adoption, Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führe auch die Ausübung des Wahlrechtes in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweise, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit sei dem türkischen Recht fremd. Die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 wurden von der belangten Behörde auszugsweise in die Bescheidbegründung aufgenommen. Es stehe daher für die belangte Behörde aufgrund der zitierten Bestimmung fest, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.12.1964 ausnahmslos eines Antrages des Verleihungswerbers/der Verleihungswerberin bedürfe. Dies gelte insbesondere auch für die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964. Auf Artikel 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964, woraus sich jeweils die Notwendigkeit der Antragstellung deutlich ergebe, wurde ausdrücklich hingewiesen.
Da keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türke betreffend die wechselseitige Information über erfolgte Einbürgerungen existiere, würden derartige Anfragen beim türkischen Generalkonsulat in Y und eine Partei die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht beantwortet werden. Als Beweismittel wurde eine unbeantwortete Anfrage der Tiroler Landesregierung an das türkische Generalkonsulat Y vom 06.07.2017 angeführt. Da auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die türkische Staatsangehörigkeit anders als durch Wiederverleihung über Antrag der Beschwerdeführerin wieder erworben worden sei, sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG mit dem genannten Datum eingetreten. Da im gegenständlichen Fall ex lege mit dem eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden sei, sei aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes (T-2021/17) und der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (erstmals VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477) eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft angesucht. Wer eine fremde Staatsbürgerschaft annehme, ohne vorher die um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe selbst zu verantworten, wenn in der Folge der Verlust der Staatsbürgerschaft eintrete. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich sei laut belangter Behörde davon auszugehen, dass die Betroffene einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigwürdigen Gründen erlangen könne. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens, welche die Sphäre der Betroffenen erheblicher Weise berühren würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, nicht zuletzt, da es die Betroffene unterlassen habe, solche konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. In diesem Sinne überwiege im gegenständlichen Falle das private Interesse am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:
„I.
Unter Beischluss des Vermögensverzeichnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe für die unter einer eingebrachten Beschwerde stellt die Einschreiterin gleichzeitig den
ANTRAG,
ihr die Verfahrenshilfe in vollem Umfang, insbesondere jedoch für die Befreiung von Gebühren, Kosten eines Dolmetschers, sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Beschwerde ist mit rechtlichen Aspekten verknüpft, die die Antragstellerin ohne anwaltliche Unterstützung zu bewältigen nicht in der Lage ist.
Der gefertigte Rechtsvertreter, Herr RA. BB, erklärt sich bereit, die Vertretung der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenshilfe zu übernehmen.
II.
In umseits rubrizierter Verwaltungssache erstattet die Einschreiterin als Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2022, GZ ***, in offener Frist nach Zustellung am 07.02.2022 das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht für Tirol als zuständige Rechtsmittelinstanz.
Als Beschwerdegrund wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Beschwerde, die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde 1. Instanz, geltend gemacht.
A. Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der bekämpfte Bescheid krankt an gravierenden Verfahrensmängeln, durch seine Erlassung in gegenständlicher Form wurde die Beschwerdeführerin, in der Folge kurz als BF bezeichnet, in ihrem Recht auf ein "fair trial" i. S. Art 6 EMRK gröblichst verletzt.
Die Beschwerdegegnerin, in der Folge kurz als BG bezeichnet, hat das umfangreiche, schriftliche Vorbringen der BF, erstattet in zahlreichen Schriftsätzen, mit Stillschweigen übergangen und in der Begründung ihres Bescheides gänzlich ignoriert.
Die Feststellungen und Ausführungen der belangten Behörde im Punkt "Sachverhaltsfeststellung" (S. 3 ff) des bekämpften Bescheids erweisen sich als sachlich und rechtlich unrichtig, und dürfen keineswegs in die Begründung des Bescheides einfließen.
Der in den bekämpften Bescheid integrierte türkische Personenstandsregisterauszug (in der Folge kurz als "Nüfus" bezeichnet) stellt sich als absolut unleserlich und undeutlich dar. Diesen Unterlagen, denen nach Auffassung der BG Beweiskraft zukommen soll, mangelt es gänzlich an letzterwähnter Beweiskraft. Unklar ist auch, in welcher Form dieser Nüfus übermittelt wurde - per Fax, per e-mail? Daraus erklärt sich die Unleserlichkeit der Unterlage und ihre daraus resultierende manglende Beweis- oder Bescheinigungskraft. Dieser Teil des bekämpften Bescheids wird daher als mangelhaft und jeglicher Aussagekraft entbehrend ausdrücklich bestritten, es liegt ein relevanter Form- und Verfahrensmangel des bekämpften Bescheids in diesem Punkt vor.
Gestellt wird daher jedenfalls der
BEWEISANTRAG,
gegenständlichen (türkischen) Verleihungsakt, sowie den Nüfus im Original über die Österreichische Botschaft in Ankara beizuschaffen, jedenfalls aber dessen beglaubigte Abschrift in leserlicher Form.
B. Rechtswidrigkeit des Inhalts - unrichtige rechtliche Beurteilung.
B.1.
§ 27 StGB, auf den und dessen Anwendung sich der bekämpfte Bescheid stützt, normiert ausdrücklich wie folgt:
(1/ Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (E3GBI. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).
Die Voraussetzungen gemäß Abs 1 leg.cit., die gegenständlich ausschließlich zu prüfen sind, treffen auf diesen Sachverhalt entgegen den Ausführungen der BG mitnichten zu:
Die BF hat keinesfalls selbst einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt, sie hielt sich im Zeitpunkt dieser Antragstellung nicht an deren Ort auf. Vielmehr stellte - wie im Verwaltungsverfahren mehrfach ausdrücklich und schriftlich vorgebracht - ihr Ex-Ehemann für sie diesen Antrag. Er legte aber keine Vollmacht der BF vor, was jedoch nach der oben zitierten Gesetzesstelle jedenfalls erforderlich ist. Die BF als damalige PutativAntragstellerin war und ist voll handlungsfähig, ein Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft war daher von ihr persönlich zu stellen. Wenn die türkischen Vertretungsbehörden über einen Antrag des Ehegatten (SIC!) entscheiden, ohne eine Vollmacht einzufordern, kann dies der BF keinesfalls zur Last gelegt werden.
Vielmehr trifft sie keinerlei Verantwortlichkeit oder Verschulden für die ihrerseits keinesfalls gewünschten, genehmigten oder beauftragten Aktivitäten ihres Ehemannes, von dem sie zwischenzeitlich auch geschieden ist, und dessen Behauptungen in seiner Aussage daher jeglicher Beweiskraft entbehren. Die BF erlangte auch keinerlei Kenntnis von der Antragstellung ihres ehemaligen Ehegatten, weder er, noch die türkischen Behörden informierten sie darüber.
B.2.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich, insbesondere in der Entscheidung Ra 2019/01/0383 vom 20.05.2020 wie folgt dar.
Ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und dem für die vom Verlust Betroffene damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Da für die vom Verlust Betroffene der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, ist im konkreten Fall neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen dieses Verlusts der Staatsbürgerschaft vorzunehmen (vgl. EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 48; sowie VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, zur Prüfung der Folgen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK).
Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, erfordert eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EuGH, Tjebbes u.a., eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung.
Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. nochmals VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN, sowie jüngst VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).
Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Bedachtnahme auf den Einzelfall, bezogen auf die BF, hat die BG, das Amt der Tiroler Landesregierung, definitiv nicht vorgenommen und unterlassen.
B.3.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung entscheidet weiters wie folgt.
§ 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, ZI. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, ZI. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN), Ra 2020/01/0293 vom 22.03.2021.
Ein Erwerbswillen der BF ist ausgeschlossen. Sie hat nachweislich keine persönliche Erklärung abgegeben, die türkische Staatsbürgerschaft wieder erwerben zu wollen.
Dem bekämpften Bescheid krankt es daher an einerseits formalen, andererseits an rechtlich relevanten Mängeln.
Aus diesem Grunde erfolgt der Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft der BF, deren Erlöschen, rechtsgrundlos und krankt der bekämpfte Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gestellt werden daher die
BESCHWERDEANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge den bekämpften Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2022, GZ *** in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde ersatzlos beheben,
in eventu
aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde 1. Instanz, das Amt der Tiroler Landesregierung, zurück verweisen, dies nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 29.08.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich halte mich seit 1974 in Österreich auf. Ich bin damals kurz nach meinem Ehemann, der so glaublich drei Monate früher nach Österreich reiste, nach Österreich gekommen und habe in Österreich gearbeitet. Von 1974 bis 2004 war ich mit meinem Ehemann CC verheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Nach meiner Scheidung habe ich nicht mehr geheiratet. Ich bin seit dem Jahre 2014 in Pension. Ich verfüge über eine Pension inklusive Ausgleichszulage von knapp Euro 1.000,00 (Euro 977,00). Ich erhalte noch knapp Euro 200,00 Mietzinsbeihilfe. Ich verfüge in der Türkei auch über kein Vermögen. Ich besitze auch in Österreich nichts. Ich habe eine recht günstige kleine Mietwohnung. Ich bezahle Euro 326,00 Miete inklusive Betriebskosten. Ich habe keine sonstigen Sorgepflichten. Ich komme so einigermaßen mit einem Einkommen und meinen Ausgaben aus.
Die erforderlichen Besuche bzw Vorsprachen beim türkischen Generalkonsulat in Y hat immer mein geschiedener Mann auch für mich miterledigt. Ich selber bin nie nach Y zum Konsulat gefahren. Ich habe selbst also keine diesbezüglichen Anträge gestellt auch keinen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft.
Auf die Frage meines Rechtsvertreters wo ich im Jahre 2001 war, gebe ich an, dass ich damals öfter in der Türkei war, weil mein Bruder eine Gehirnblutung erlitt und schwer krank war. Leider ist er dann auch verstorben. Ansonsten war ich in Österreich. Ich war auch sonst bei keinen türkischen Behörden. Ich habe das immer meinem Mann überlassen. Ich habe mich um die Kinder gekümmert. Ich habe eigentlich immer auch gearbeitet in Österreich. Auch im Jahre 2014 war ich immer in Österreich. Ich war auch im Jahr 2014 bei keiner türkischen Behörde. Ich habe auch meinem Ehemann niemals einen Auftrag erteilt, für mich beim Türkischen Generalkonsulat um die türkische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Auf Frage, ob ich mitbekommen habe, dass beim Türkischen Generalkonsulat für meinen Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft eingetragen wurde, gebe ich an, dass ich diesbezüglich nichts weiß. Dass bei meinem Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft eingetragen war, habe ich nicht gewusst, das hat mir vor der Verhandlung mein Rechtsvertreter mitgeteilt.
Auf die Frage meines Rechtsvertreters, ob ich irgendeine Verbindung mit der Türkei habe, gebe ich an, dass ich keinerlei Verbindungen mit der Türkei habe. Auf Frage, ob ich bei Behördengänge usw Hilfe brauche, gebe ich an, dass mir ab und zu meine Tochter hilft.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt dargetan. Da der Akteninhalt im Wesentlichen bekannt war, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Dem Rechtsvertreter wurde aus dem vorgelegen Behördenakt die einliegende Kopie des Auszuges aus dem Personenstandsregister gezeigt. Diese Kopie im vorgelegten Akt der belangten Behörde ist lesbar. Der Rechtsvertreter sichtete diese Unterlage. Der Eintrag betreffend die Beschwerdeführer wurde mit gelber Leuchtschrift markiert. Der Rechtsvertreter verwies in der Beschwerdeverhandlung nochmals auf die Ausführungen in der Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift, insbesondere wurden die gestellten Anträge aufrecht erhalten und zwar die Einholung von Originalurkunden. Der gestellte Beweisantrag auf Einholung des Originalauszuges des Personenstandregisters wurde abgewiesen, da solche Unterlagen der türkischen Vertretungsbehörde nicht für die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht einholbar sind. Es wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, dass solche Unterlagen von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt werden können. Dies erfolgte in weiterer Folge bis dato nicht.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ergangenen Feststellungsbescheides.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte in der abschließenden Stellungnahme Folgendes aus:
„Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung nur auf unreflektierte Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsrechtes und führt diese nur unreflektiert aus (Bescheid, Seite 27, Z 1). Die belangte Behörde nimmt zu den von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegten Sachverhaltsdarstellungen und Beweise keinerlei Stellung, obwohl sie ausdrücklich der Beschwerdeführerin zugesteht, dass im gegenständlichen Fall kein urkundlicher Nachweis vorliegt, dass die Beschwerdeführerin eine positive Erklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe noch liegt ein dementsprechendes Zugeständnis der Beschwerdeführerin vor.
Obwohl ausreichende Beweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat, dass die Beamten der türkischen Behörde nur über Erklärungen einer anderen Person (in diesem Fall – CC – geschiedener Ehegatte der Beschwerdeführerin) Entscheidungen getroffen haben und sogar dem Sohn der Beschwerdeführerin die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen haben und diese auch im Personenstandsregisterauszug eingetragen haben.
Demnach kann eine Entscheidung bei den tatsächlich vorliegenden fehlerhaften Handlungen eines türkischen Beamten trotz der vorliegenden Gesetzesbestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht gestützt werden, zumal amtsbekannt ist, dass auch in Österreich, wenn auch selten, es zu Fehlentscheidungen kommt, die zu einer Amtshaftung führen würden.
Eine solche Entscheidung kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, zumal die belangte Behörde bislang schuldig geblieben ist, ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu beweisen, vielmehr gesteht sie ein, dass im gegenständlichen Fall kein urkundlicher Nachweis vorliegt, dass die Beschwerdeführerin eine positive Erklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe.
Demnach ist objektiviert, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verantwortlichkeit oder Verschulden für die vermeintliche Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft vorzuwerfen ist. Die belangte Behörde war dazu gehalten gewesen, das Verwaltungsverfahren einzustellen und zumindest dem gestellten Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Die bisher gestellten Anträge werden aufrechterhalten. Es möge der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2022 ersatzlos aufgehoben werden. Weiters würde auch die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ganz gravierenden und wesentlichen negativen Auswirkungen für die nunmehr 68jährige und seit 45 Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin führen. Es wäre auch diesbezüglich nicht verhältnismäßig.“
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteienvertretern ausdrücklich zugestimmt. Die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde beantragt. Die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls erfolgte mit E-Mail vom 31. August 2022.
Aus dem durchgeführten Verfahren, insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und den Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalte:
Die Beschwerdeführerin wurde am 01.02.1954 in Curali in der Türkei geboren. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1974 in Österreich. Von 1974 bis 2004 war die Beschwerdeführerin mit CC, geboren am 08.08.1951, verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervor. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.04.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin wurde bereits einige Jahre vorher mit Wirkung vom 26.01.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1998 ist die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit in weiterer Folge noch im selben Jahr nachgekommen. Mit der vorgelegten Entlassungsurkunde hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 26.06.1998 die türkische Staatsbürgerschaft rechtswirksam zurückgelegt und verloren. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1998 und ach Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 08.11.2001 erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beantragung einer neuerlichen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 08.11.2001 beim türkischen Generalkonsulat erfolgte mit Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch deren Ehemann beim türkischen Generalkonsulat in Y (siehe Stellungnahme des Rechtsvertreters des ehemaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 11. März 2019, Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.03.2019 und niederschriftliche Angaben des seinerzeitigen Ehemanns der Beschwerdeführer vom 23.05.2019 bei der belangten Behörde). Die Beantragung der neuerlichen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Ehemann wurde nicht bestritten. Laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung hat die erforderlichen und notwendigen Besuche bzw Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Y immer ihr seinerzeitiger Ehemann auch für die Beschwerdeführerin miterledigt. In der niederschriftlichen Befragung des seinerzeitigen Ehemanns der Beschwerdeführerin am 23.05.2019 führte dieser gegenüber der belangten Behörde auch aus, dass er für seine seinerzeitige Ehefrau (die Beschwerdeführerin) die Unterlagen für die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Generalkonsulat in Y abgegeben und mit seinem Namen unterschrieben habe (siehe Niederschrift im Beschwerdeakt).
II.Rechtslage:
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –
StbG), BGBl Nr 311/1985 in der geltenden Fassung (idgF):
„Verlust der Staatsbürgerschaft
§ 26.
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)“
„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27.
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung
von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung
(Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder
der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).“
III.Rechtliche Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des Ex-lege-Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG handelt. Gemäß § 27 Abs 1 StGB verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen
Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Die Bestimmungen des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger/die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022).
Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es
nicht an (siehe VwGH 16.02.2012, 2011/01/0003).
Jede Form einer zu Gunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich mit den nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wurde jedenfalls seitens der Beschwerdeführer eine Antragstellung auf Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit insofern eingeräumt und zwar dadurch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für sie die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt haben könnte. Dass ein für die Beschwerdeführerin und für die türkischen Behörden rechtswirksamer Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt wurde, ergibt sich schlüssig daraus, dass dem Antrag Folge gegeben und die türkische Staatsbürgerschaft im Jahre 2001 mit Beschluss des türkischen Ministerrates erteilt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der erfolgten Beantragung der Staatsbürgerschaft durch ihren damaligen Ehemann bei einer persönlichen Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Y nicht wusste. Der seinerzeitige Ehemann hat den Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft für sich, seine damalige Ehefrau und seine Kinder gewillkürt eingebracht. Die Beschwerdeführerin war mit ihrem seinerzeitigen Ehemann von 1974 bis 2004 über einen Zeitraum von 30 Jahren verheiratet und stammten aus der Ehe zwei inzwischen erwachsene Kinder. Die Staatsbürgerschaftsbeantragungen und die daraufhin erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihungen in den 1990er Jahren wurde gestaffelt durchgeführt. Es war und ist daher von Absprachen innerhalb der Familie der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erscheint äußerst lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Falle eine Staatsbürgerschaftsbeantragung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 ohne deren Wissen und Zustimmung erfolgte. Die gegenständliche Antragstellung vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahre 2001 durch den Ehemann erfolgte von diesem auch für die Beschwerdeführerin mit deren Wissen und Zustimmung. Die Beantragung der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch den Ehemann hatte auch für die Beschwerdeführerin gegolten und war die Antragstellung ausreichend für die türkischen Behörden, um das diesbezügliche Staatsbürgerschaftsverfahren einzuleiten und nach türkischen Vorschriften rechtswirksam positiv abzuschließen (auf ähnliche Bestimmungen für die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige in § 10 Abs 4 AVG im österreichischen Recht wird hingewiesen).
Da aufgrund des durchgeführten Verfahrens von zumindest einer vorliegenden ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit durch deren Ehemann im Jahr 2001 auszugehen war, erfolgte die amtswegige Feststellung nach § 42 Abs 3 StbG mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Jahr 1998 verliehene österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 08.11.2021 tatsächlich verloren hatte, zu Recht.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch unter Berücksichtigung der Rechtssache Tjebbes (C-221/17) nicht gegen EU-Recht verstoßen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, sich vor Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit über die in Österreich geltende Rechtslage zu erkundigen und die erforderlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Im gegenständlichen Fall liegen keine fallbezogenen Umstände vor, die dazu zuführen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Mit dem Ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im gegenständlichen Fall noch nicht die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Staatenlosigkeit würde erst mit der Entlassung aus dem türkischen Staatenbund eintreten. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehen kann, dass ein weiterer Aufenthalt in Österreich für sie auch nach den Bestimmungen des NAG auch hinkünftig möglich sein wird, stehen auch keine besonders gewichtigen außergewöhnlichen Umstände der gegenständlichen Entscheidung entgegen (vgl VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007). Seitens der Beschwerdeführerin konnte auch nicht begründet dargetan werden, warum die ihr eingeräumte Möglichkeit der Beantragung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht wahrgenommen wurde. Auch diesem Faktum kommt bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebliche Bedeutung zu (vgl VwGH 29.04.2020, Ra 2020/01/0043). Zusammenfassend konnte somit auch eine EURechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht erkannt werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.