LVwG T LVwG-2019/43/0527-12

LVwG-2019/43/0527-12Landesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Wandhöhe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/43/0527-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.43.0527.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.02.2019, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 05.06.1972, Zl *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst **1, KG Y. Mit Bescheid vom 31.01.1983 wurde die Benützungsbewilligung für das mit dem oe Bescheid genehmigte Bauvorhaben erteilt.

Das betreffende Gst Nr **1, KG Y, steht ihm Eigentum der AA (im Folgenden: die Erstbeschwerdeführerin). Für dieses Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen ist, besteht kein Bebauungsplan.

Die mit Bescheid 1972 bewilligte Garage wurde in weiterer Folge errichtet, wobei zusätzlich ein nicht von der Bewilligung umfasste Bauteil in östlicher Verlängerung der Garage hergestellt wurde. Dieser besteht in einer Verlängerung deren nördlicher Mauer (samt Einbau eines Rundbogenfensters) sowie einer entsprechenden Verlängerung des bewilligten Satteldachs.

Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl *** erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Baubehörde der Erstbeschwerdeführerin mehrere baupolizeiliche Aufträge. Aufgrund der Beschwerde der letzteren erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom XX.XX.XXX, Zl LVwG- ***. Dessen Spruchpunkt 1. zufolge wurde der baupolizeiliche Auftrag betreffend den „höhenmäßigen Rückbau“ der Garage behoben. Dies auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnische Amtssachverständige vom 19.12.2014, Zl ***, welcher mit ausführlicher Begründung zum Schluss kam, dass hinsichtlich der Garage keine Überschreitung der mit Bescheid 1972 bewilligten Höhe vorliege. In Spruchpunkt 2. änderte das Landesverwaltungsgericht den auf den oe konsenslos errichteten Bauteil bezogenen Ausspruch des Gemeindevorstands dahingehend ab, dass der Erstbeschwerdeführerin nunmehr aufgetragen wurde, „die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand (samt Rundbogenfenster)“ zu entfernen. Dies mit der Begründung, dass für diesen Bauteil keine Baubewilligung vorliege.

Am 13.04.2015 legte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit BB (im Folgenden: der Zweitbeschwerdeführer) ein Baugesuch betreffend „bestehende Garage auf Gst. Nr. **1 Nachweis Höhen“ vor. Die Art des Bauvorhabens gaben sie durch Ankreuzen auf dem betreffenden Formular mit „sonstige Änderungen: Bestand“ an – es erfolgte keine Kennzeichnung der auf dem Formular ebenfalls vorhandenen Rubriken „Neubau“, „Umbau“, „Zubau“ oder „Abbruch“. Zu diesem Bauvorhaben legten die Beschwerde führenden Parteien einen Einreichplan des Baumeisters DD vom 13.04.2015 vor, in welchem die betreffende Garage samt der oe in Richtung Osten vorragenden Bauteile im Detail dargestellt ist. Im Einreichplan sind keinerlei Bauteile in der Farbe Rot dargestellt.

Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien das Gutachten des ihrerseits beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 17.06.2015, in welchem „zusammenfassend“ festgestellt wird, dass das Bauvorhaben aufgrund „der Überbauung der Grundgrenze auf der Westseite und der überschrittenen mittleren Wandhöhe von maximal 2,80 m“ nicht genehmigungsfähig und daher abzuweisen sei.

Mit Eingabe vom 21.12.2015 berief sich der mittlerweile von den beschwerdeführenden Parteien mit deren rechtsfreundlicher Vertretung beauftragte RA CC darauf, die Erstbeschwerdeführerin habe „ein Ansuchen auf Genehmigung eines bereits ausgeführten Vordachs im Bereich der Garage“ gestellt. Am selben Tag wurde einen Lageplan des EE vom 03.04.2014 vorgelegt. In den Lageplan EE wurden laut dessen Legende die Geländehöhen im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem nördlich angrenzenden Gst Nr **2 aus der Vermessung des FF am 30.11.2006 übernommen zu haben, Zl ***, übernommen. Letzterer Lageplan stammt laut Planbezeichnung aus einem Bauverfahren betreffend das Nachbargrundstück **2, KG Y. Die Eingabe vom 21.12.2015 beinhaltet weiters ein Foto der betreffenden Garage samt „Windfang“, auf welchem händisch der Abschnitt der an der Nordgrenze des Grundstücks verlaufenden Mauer, welcher (wohl) Teil der 1972 genehmigten Garage ist, kenntlich gemacht und mit dem Vermerk „dieser Teil ist laut Urteil durch das Landesverwaltungsgericht vom 30.06.2015 nicht betroffen“ versehen ist. Zudem wird ausgeführt: „Wie aus dem Schreiben von CC hervorgeht, haben wir ein Ansuchen auf ein bereits ausgeführtes Vordach im Eingangsbereich angesucht. Von einem Bauvorhaben: Neubau Garage, war nie die Rede.“

Am 27.02.2017 legten die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Plan (Ansicht Nord, Verfasser unbekannt) vor und führte dazu aus: „Da in den eingereichten Planunterlagen nicht ersichtlich ist welcher Bauteil noch nicht genehmigt ist (Farbschema rot) reiche ich dies hiermit in dreifacher Ausführung mittels einer A4 Kopie aus dem Einreichplan nachträglich nach.“ In der Plankopie ist jener Abschnitt der in Richtung Norden ausgerichteten Mauer, welcher – offenbar – dem betreffenden „Windfang“ zugehört, mit einer roten Markierung versehen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des nunmehr beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.05.2017 ein, in welchem dieser sich dazu äußert, von welchen Geländehöhen hinsichtlich der bewilligungsfähigen Höhe des „Windfang“ auszugehen wäre. Diese übermittelte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien und setzte eine Frist zur Vorlage von „aktuellen“ Planunterlagen, welche nach Verlängerung auf Ersuchen der Beschwerde führenden Parteien bis zum 07.09.2017 lief und ungenutzt verstrich. Mit Schreiben vom 15.01.2019 teilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin mit, es werde „letztmalig eine Frist zur Vorlage der korrigierten Unterlagen“ bis zum 01.02.2019 gewährt.

Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, diese datiert vom 15.02.2019 ein. Der Sachverständige stellte in Bezug auf den Bauteil – den er aufgrund der roten Färbung in dem am 27.02.2017 der nachgereichten Plan als den verfahrensgegenständlichen Neubau qualifizierte – fest, dass dieser eine Wandhöhe von 3,39 m aufweise. In Bezug auf die maßgebliche Höhe sei zu Folge von dem nördlich an die bauliche Anlage anschließenden Gelände auf dem Nachbargrundstück **2, KG Y, auszugehen. Die zulässige Wandhöhe von 2,80 m gemäß § 6 Abs 4 lit a sei daher deutlich überschritten.

Mit Bescheid vom 15.02.2019, Zl ***, wies die belangte Behörde spruchgemäß das „geplante Bauvorhaben „bestehende Garage Nachweis Höhen“ – auf dem Grundstück Nr. **1 der KG Y“ wegen Überschreitung der zulässigen Höhe ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Den zur Erlangung der gegenständlich begehrten Baubewilligung vorgelegten Planunterlagen ist der Geländeverlauf auf dem unmittelbar dem Bauplatz (sowie auch der gegenständlichen baulichen Anlage) benachbarten Gst Nr **2 zu entnehmen („Planinhalt Vermessungspläne EE 3.4.2014“ des DD vom 13.04.2015). Zumindest seit dem Jahr 2006 wies das Gelände auf dem Nachbargrundstück Nr **2 kein höheres Niveau auf, als im zitierten Plan des DD abgebildet. Die absolute Traufenhöhe der geplanten baulichen Anlage ist ebenfalls den Planunterlagen des DD („Planinhalt Grundriss EG, Schnitte, Ansichten“ vom 13.04.2015) zu entnehmen

Laut Planunterlagen weist die geplante bauliche Anlage eine mittlere Wandhöhe von 3,40 m auf.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

Hinsichtlich der obigen Feststellung, dass über das Bauvorhaben 1972 hinaus ein nicht von der Bewilligung umfasster Bauteil in östlicher Verlängerung der Garage hergestellt wurde (Verlängerung der nördlichen Mauer und des Satteldachs) ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.XXXX, Zl LVwG-***, zu verweisen.

Hinsichtlich des Geländes auf dem benachbarten Gst Nr **2 sowie der Traufenhöhe der gegenständlichen baulichen Anlage ist auf die oben zitierten Pläne des DD zu verweisen.

Die Feststellung, dass auf dem Nachbargrundstück zumindest seit dem Jahr 2006 kein höheres Gelände bestand, konnte aufgrund der vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei getroffen werden. So weist bereits der älteste im Bauakt einliegende Vermessungsplan des FF vom 02.02.2007 (vermessen am 30.11.2006 für das seinerzeitige Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück Nr **2) die entsprechenden Höhen aus. Abweichende Höhen sind auch den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Vermessungsplänen des Dr. EE (vermessen am 28.03.2014) sowie des GG, vermessen am 05.02.2014 nicht zu entnehmen. Entgegen den Behauptungen des Zweitbeschwerdeführers belegen auch sämtliche von ihm vorgelegten Lichtbilder das Bestehen der im Vermessungsplan EE höhenmäßig dokumentierten Geländestufe (Höhe Pflaster auf Seiten der beschwerdeführenden Parteien vs Gelände auf dem Nachbargrundstück Nr **2) zumindest seit dem Jahr 2006. So ist der Höhenunterschied beispielsweise auf den Fotos auf Seite 4 der von den beschwerdeführenden Parteien am 07.11.2022 vorgelegten Unterlagen nicht nur anhand der auf Seiten des Nachbargrundstücks deutlich sichtbaren Stützmauer, sondern auch anhand der auf dem Bauplatz aufgrund der Proportionen des abgebildeten Fahrzeugs erschließbaren Geländehöhe deutlich erkennbar. Etwas Anderes lässt sich auch aus dem als Beilage B (links oben) zum Verhandlungsprotokoll genommenen Lichtbild nicht ableiten. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende „niedere“ Stützmauer wurde, wie der Beschwerdeführer zugestand, mittlerweile neu errichtet – nichtsdestotrotz ist auch auf diesem Bild anhand des dargestellten Fahrzeugs die Höhenstufe deutlich ersichtlich. Ebenso erweist sich, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führenden Parteien im Zuge der Bauarbeiten 2009 auf dem Nachbargrundstück im Anschluss an die gemeinsame Grundgrenze niemals ein höheres Gelände hergestellt wurde (Seiten 6 ff der am 07.11.2022 vorgelegten Unterlagen).

Die mittlere Wandhöhe der geplanten baulichen Anlage wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen anhand der in diesen Plänen enthaltenen Höhen (Geländeverlauf bzw. Traufenhöhe) errechnet bzw planlich dargestellt. Dass seine Berechnung zutrifft, ist schon für den Laien aus der planlichen Darstellung ersichtlich und wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht in Abrede gestellt.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet wie folgt:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

[...]

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

[...]“

IV.Erwägungen:

1. Zulässige Höhe

Die beschwerdeführenden Parteien führten aus, dass für die Garage, welche dieselbe Bauhöhe wie das nunmehr geplante Bauvorhaben aufweise, eine Baubewilligung aus dem Jahr 1972 vorliege. Das gegenständliche Bauansuchen beziehe sich auf den zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Ausbau des Vordachs über dem Eingangsbereich der Garage. Für diesen Teil des Gebäudes müsse dasselbe Maß angesetzt werden, wie auf den bereits bestehenden und rechtskräftig bewilligten Teil der Garage. Deswegen sei „über die Höhe von vornherein nicht mehr gesondert zu entscheiden“. Auch in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2014, ***, halte die JJ des Amtes der Tiroler Landesregierung ausdrücklich fest, dass im Bereich der nordseitigen Garagenaußenwand keine Überschreitung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.06.1972 genehmigten zulässigen Außenwandhöhe vorliege.

Zu diesem Vorbringen muss festgehalten werden, dass für den gegenständlich beantragten Bauteil bis dato keine Baubewilligung vorliegt. Vielmehr wurde dieser Bauteil als Erweiterung der 1972 bewilligte Garage konsenslos errichtet (siehe die obigen Feststellungen zu Punkt I. bzw die umfassenden Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu Zl LVwG-***). Es ergibt sich daher, dass die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens anhand der aktuellen Rechtslage beurteilt werden muss – dies ungeachtet der Rechtsgrundlage, auf der seinerzeit die Baubewilligung 1972 für die Garage erteilt wurde.

2. Urgelände

Die Beschwerde führenden Parteien brachten vor, dass der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige von einem falschen Urgelände ausgegangen sei. Das Urgelände auf dem Nachbargrundstück sei „vor Jahren abgegraben“ worden und könne somit als Urgelände nicht herangezogen werden.

In Hinblick auf die Feststellung der für die vorliegende bauliche Anlage zulässigen Höhe, ist zunächst auszuführen, dass es sich bei dieser um eine oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 handelt. Sie kann – trotz der immer wieder gewählten Bezeichnung als „Mauerscheibe“ insbesondere nicht als Einfriedung qualifiziert werden. Die „Mauerscheibe“ stellt tatsächlich die Seitenwand einer überdachten und überwiegend umschlossenen baulichen Anlage und somit den Teil eines Gebäudes iSd § 2 Abs 2 TBO 2022 dar.

Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 beträgt die zulässige mittlerer Wandhöhe derartiger baulicher Anlagen – wenn sie in die Mindestabstandsfläche ragen – „an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite“ 2,80 m. Das erhöhte Maß von 3,50 m (für das Gewerbe- und Industriegebiet) ist gegenständlich nicht anzusetzen, da der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen ist. Hierbei ist in Einklang mit den letzten 3 Sätzen des § 6 Abs 2 TBO 2022 vom bestehenden Gelände auszugehen. Lediglich dann, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre das Geländeniveau „durch die Bauführung oder in Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung“ geändert worden wäre, wäre vom vorher bestehenden Gelände auszugehen.

Wie oben dargelegt werden konnte, errechnet sich auf Grundlage der bekannten (und seit zumindest 16 Jahren bestehenden) Höhenlage des Geländes auf dem benachbarten Gst Nr **2 sowie der aus den Planunterlagen ersichtlichen Traufenhöhe eine mittlere Wandhöhe von 3,40 m.

Somit übersteigt das vorliegende Bauvorhaben die gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 zulässige Höhe.

V.Ergebnis

Wie oben gezeigt, ist das Bauvorhaben aufgrund seiner Höhe mit § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 nicht vereinbar. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die belangte Behörde über das diesbezügliche Bauansuchen negativ abgesprochen hatte, war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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