projekte
LVwG-2022/47/0015-5•LVwG T LVwG-2022/47/0015-5
LVwG-2022/47/0015-5Landesverwaltungsgericht16.11.2022
Kostenbeitrag aus Pflegegeld und Einkommen<br/>besondere soziale Härte<br/>Herabsetzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) und der Kostenbeitrags-Verordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben als der Kostenbeitrag herabgesetzt wird und Spruchpunkt II. 3 und 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes iVm den Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.08.2020 gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG eine Leistung (Berufsvorbereitung) bei der CC GmbH in **** Y, Adresse 2, „DD“ für 22 Arbeitstage pro Monat zuerkannt. Unter Spruchpunkt II. wurden gemäß § 23 Abs 9 TTHG iVm §§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 lit d Z 3, 6 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld pro Monat Euro 100,00, für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2022, ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld pro Monat Euro 102,00, für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.12.2021 ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen pro Monat Euro 137,00 und für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen pro Monat Euro 159,00 auferlegt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.11.2021, in welcher das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass man bei der Antragstellung mitgeteilt habe, dass keinerlei Zahlungen zu leisten sind. Es liege zudem ein Fall von besonderer sozialer Härte vor, da der Unterhalt für die Lebenserhaltungskosten verwendet werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich die Kostenbeiträge zu bezahlen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Die € 100,- vom Pflegegeld würde die Beschwerdeführerin aber bezahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 11.11.2021, Zl ***, wurden der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit d Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 31.12.2020 ein Kostenbeitrag (ein unterhaltspflichtiges Kind) aus der Unterhaltspflicht pro Monat Euro 134,00 und für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 ein Kostenbeitrag (zwei unterhaltspflichtige Kinder) aus der Unterhaltspflicht pro Monat Euro 121,00 auferlegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin und der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2022 und der Einsichtnahme in das Schreiben des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.10.2022 (OZ 4).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am 04.01.2003 geboren. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind geschieden. Die Beschwerdeführerin lebt seit Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur mehr bei ihrem Vater. Ihre Eltern bewohnen zwei nebeneinanderliegende Wohnungen. Davor hatte sie auch noch ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin ist soweit selbstständig, dass sie sich in der Früh selbst waschen und anziehen kann. Sie hilft ihrem Vater auch beim Kochen und unterstützt ihn im Haushalt. Die Beschwerdeführerin erledigt zum Teil auch kleinere Einkäufe alleine.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist ihr gewählter Erwachsenenvertreter und die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 02.09.2021, Zl *** (Berichtigungsbeschluss), wurde die Mutter der Beschwerdeführerin verpflichtet ab Februar 2021 bis einschließlich Dezember 2021 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 455,00 und ab Jänner 2022 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 530,00 zu leisten.
Die Beschwerdeführerin bezieht als Mensch mit Behinderung Pflegegeld der Stufe 3. Im Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 betrug dieses abzüglich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe Euro 399,90 und seit 01.01.2021 Euro 406,80. Am 17.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz für die Berufsvorbereitung.
Am 12.10.2021 wurde der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch von der belangten Behörde über die beabsichtigte Kostenbeitragsvorschreibung in Kenntnis gesetzt. Auch mit der Mutter der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen und diese informiert.
Mit Antrag vom 28.06.2019 wurde die Verlängerung der laufenden Maßnahmen (mobile Förderung vier Wochenstunden) und die Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz beantragt und mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid erkannte die belangte Behörde für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.08.2022 gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG die Maßnahme Berufsvorbereitung im DD für 22 Arbeitstage pro Monat zu.
Zusätzlich zur Kostenbeitragsvorschreibung mit dem angefochtenen Bescheid erging ein weiterer Bescheid an die Mutter der Beschwerdeführerin, mit welchem dieser für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.12.2020 ein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht pro Monat in Höhe von Euro 134,00 und für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 ein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht pro Monat in Höhe von Euro 121,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Monat im Durchschnitt Euro 150,00 von ihren Einkünften für Einkäufe, tanken oder ähnliches auf und trägt sohin aus ihrem Unterhalt einen Teil zum Haushaltseinkommen bei. Die Beschwerdeführerin bezahlt selbst ihren Handyvertrag, das Disney+ und das Spotify Abo.
Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater beziehen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2022, Zl ***, wurde ihnen für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 544,18 und eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 498,84 zuerkannt. Mit weiterem Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, wurde ihnen aufgrund geänderter Verhältnisse für den für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.01.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 314,84 zuerkannt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zur Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihres Erwachsenenvertreters. Diese Angaben stimmten – soweit die Mutter Kenntnis davon hatte – mit ihren eigenen Angaben überein.
Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug ergeben sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholten Bescheid vom 30.08.2022, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, idF LGBl I Nr 62/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b)Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c)Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d)Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e)Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f)Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g)Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h)Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i)Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j)Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
[…]
d)Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
[…]
§ 4
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprächen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)
(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:
Alter der unterhaltsberechtigten Person
Höhe des Prozentsatzes
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr
16 v.H.
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr
18 v.H.
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr
20 v.H.
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
22 v.H.
Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid Leistungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a TTHG (Berufsvorbereitung) für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 31.08.2022 gewährt. Für eine derartige Leistung ist gemäß § 23 Abs 1 lit d TTHG ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.
Gemäß § 23 Abs 2 TTHG trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderung gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, wenn der Mensch mit Behinderung über kein Einkommen oder Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG verfügt.
Der Kostenbeitrag für die Berufsvorbereitung (§ 11 Abs 2 lit a TTHG) beträgt gemäß § 2 Abs 1 lit d TTHG 30 % aus dem Einkommen (Z 1), ein Drittel aus Unterhalt (Z 2) und 25 % aus Pflegegeld (Z 3).
Der Gesetzgeber hat dargestellt, dass Menschen mit Behinderung bei einem (geringfügigen) Einkommen aus anderen Einkunftsarten als Erwerbstätigkeit, zB Unterhaltszahlungen, sehr wohl aus diesen einen Kostenbeitrag zu leisten haben (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 32/2018).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Volljährigkeit von ihrer Mutter Geldunterhalt bezieht. Im Zeitraum von 01.02.2021 bis 31.12.2021 Euro 455,00 und seit 01.01.2022 Euro 530,00. Diese Unterhaltszahlungen sind sohin als Einkommen iSd § 2 Abs 1 lit d Z 1 Kostenbeitrags-Verordnung zu werten, weshalb sie davon grundsätzlich einen Kostenbeitrag in der Höhe von 30 % zu leisten hat.
Der Berechnung des von der belangten Behörde für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.12.2021 gemäß § 23 Abs 1 lit d TTHG mit Euro 137,00 und für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 mit Euro 159,00 pro Monat festgesetzten Kostenbeitrages steht nichts entgegen.
Hinsichtlich der Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld, führte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin diesen bezahlen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Spruchpunkt II. 1. und II. 2. nicht von der Beschwerde umfasst ist und sohin nicht bekämpft wird. Die Höhe des Pflegegeldes, welches die belangte Behörde für die Berechnung herangezogen hat wurde von der Beschwerdeführerin ebenso nicht bestritten und die Berechnung des Kostenbeitrages gemäß § 2 Abs 1 lit d Z 3 erfolgte mit 25 % korrekt.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Pflegegeld monatlich voll für die Pflege verwendet werde ist entgegen zu halten, dass das Pflegegeld gemäß § 1 Bundespflegegeld-gesetz eben genau den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzuwenden, um pflegebedürftige Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Pflegegeld ist sohin primär jedenfalls für die anspruchsberechtigte Person einzusetzen.
Die belangte Behörde hat die Kostenbeiträge zwar korrekt berechnet, hat es aber unterlassen zu prüfen, ob in gegenständlichem Fall von besonderer sozialer Härte iSd § 23 Abs 7 TTHG auszugehen ist und daher der Kostenbeitrag herabzusetzen sind oder die Beschwerdeführerin gänzlich von der Vorschreibung des Kostenbeitrages zu befreien ist.
Gemäß § 23 Abs 7 TTHG kann der Kostenbeitrag für Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zur Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn ein Fall von besonderer sozialer Härte vorliegt. Den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 32/2018 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs 7 TTHG einen Ermessensspielraum geschaffen hat, um bei besonderen sozialen Härtefällen nach eingehender Prüfung Kostenbeiträge zu reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung absehen zu können. Diese besondere Situation könnte – den Erläuternden Bemerkungen zu Folge – beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: alleinerziehende Personen bei unbekanntem Aufenthalt, Tod oder Unkenntnis des anderen Elternteils, ausständige Unterhaltszahlungen, gerichtlich genehmigte Exekutionen, mehrere beeinträchtigte Personen im gleichen Haushalt etc. Hohe finanzielle Belastungen für sich stellen keinen Härtefall im Sinn des Gesetzes dar.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin neben dem Geldunterhalt, welchen sie von ihrer Mutter erhält, Naturalunterhalt von ihrem Vater bezieht und darüber hinaus Pflegegeld der Stufe 3 erhält. Die Beschwerdeführerin selbst und ihr Vater, mit welchem sie im gleichen Haushalt in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt, beziehen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Personen Mindestsicherung zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b), die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c). Es wird sohin jedenfalls das Vorliegen einer Notlage vorausgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Vaters kann daher aus dem Bezug von Leistungen aus dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Vorliegen einer Notlage abgeleitet werden, zumal sie ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen können (vgl § 2 Abs 1 lit a TMSG).
Der Umstand, dass das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin unter dem ASVG Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, wurde zwar bereits dahingehend berücksichtigt, als aus diesem Grund für den Vater kein Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht anfällt (vgl § 1 Abs 1 Kostenbeitrags-Vorordnung). Es ist jedoch bei der Beurteilung, ob ein besonderer Fall von besonderer sozialer Härte iSd § 23 TTHG nicht bloß die Situation der Beschwerdeführerin abgekoppelt von der schlechten finanziellen Lage des Vaters zu sehen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Vater in einer Haushaltsgemeinschaft und leistet aus ihrem Einkommen einen Beitrag zum Haushaltseinkommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist im Fall der Beschwerdeführerin sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol von einem Fall von besonderer sozialer Härte ausgehen.
Gemäß § 23 Abs 5 TTHG kann in einem solchen Fall der Kostenbeitrag herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrags abgesehen werden.
In gegenständlichem Fall wurde einerseits ein – unbekämpft gebliebener – Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen vorgeschrieben. Das Landesverwaltungsgericht ist im Fall der Beschwerdeführerin von einem Fall von besonderer Härte ausgegangen, welcher eine Herabsetzung des Kostenbeitrages rechtfertigt. Es ist der Beschwerdeführerin nur der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und nicht auch noch ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen vorzuschreiben. Spruchpunkt II. 3 und 4. des angefochtenen Bescheides waren sohin ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob ein Fall von besonderer sozialer Härte anzunehmen ist, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Es begründet dieser Umstand aber auch nur dann die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, wenn es sich nicht um eine anhand der Beweiswürdigung vom Verwaltungsgericht vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung des handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhand auch nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 31.03.2016, Zl Ro 2016/07/0002). Außerdem lässt sich diese Rechtsfrage aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen nach Durchführung eines Beweisverfahrens eindeutig lösen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.