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LVwG-2022/43/2035-2•LVwG T LVwG-2022/43/2035-2
LVwG-2022/43/2035-2Landesverwaltungsgericht11.11.2022
Verwendungszweckänderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 04.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die AA GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), deren Geschäftsführer BB ist, ist Miteigentümerin des Anwesens Adresse 2, **** Y bzw des Gst Nr **1, KG X, nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dieses Miteigentum mit einem Anteil von 70/1473 ist verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 204.
Für das betreffende Gebäude wurde mit Bescheid vom 29.11.2010, Zl ***, sowie mit Änderungsbescheid vom 02.08.2011, Zl *** die Baubewilligung erteilt. Aus ersterem Bescheid ergibt sich die für das gegenständliche Gebäude festgelegte Nutzung als Büros bzw Wohnungen.
Die Beschwerdeführerin vermietet die betreffende Wohnung Top 204 als Ferienwohnung an wechselnde Gäste/Touristen.
Mit Bescheid vom 04.05.2002, Zl ***, untersagte die Stadt Y (im Folgenden: die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin „die weitere Benützung der Wohneinheit Top 204 in der Adresse 2 zu dem über den bewilligten Verwendungszweck als Wohnung hinausgehenden Zweck, nämlich zur gewerblichen Beherbergung, sowie die Überlassung dieses Tops an Dritte zur gewerblichen Beherbergung mit unverzüglicher Wirkung“.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie die Vorbescheide vom 29.11.2010 und vom 02.08.2011.
Die Eigentumsverhältnisse betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung sind dem Grundbuch zu entnehmen.
Die Nutzungsart der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung zur Vermietung an wechselnde Gäste ist unstrittig – insbesondere beruft sich selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf diese Tatsache.
III.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet wie folgt:
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
[...]
IV.Erwägungen:
1. Einfluss auf die Zulässigkeit nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften
a.Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die vorliegende Nutzungsänderung „auch dahingehend zu beurteilen wäre, inwieweit diese gewerbliche Nutzung aufgrund der Widmung des Bauplatzes überhaupt zulässig ist“. Daher sei eine abstrakte Einflussmöglichkeit auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit jedenfalls gegeben und stehe somit fest, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Verwendungszwecksänderung nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 handle.
b.Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass es sich bei der Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung, zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, um keine bewilligungspflichtige Verwendungszwecksänderung gemäß § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 handle. Die Wohnung sei in der der baurechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Tekturplanung als Wohneinheit geplant worden, weshalb als genehmigter Verwendungszweck die Nutzung als Wohnung angenommen werden könne. Dass nunmehr eine Vermietung als Ferienwohnung vorliege, stelle keine Nutzungsänderung vor, die sich auf die baurechtliche und/oder raumordnungsrechtliche Zulässigkeit auswirken könne. Dies, da beide Nutzungsarten eine Wohnnutzung darstellen würden und somit dieselben bautechnischen Anforderungen nach der TBO, den technischen Bauvorschriften und den OIB-Richtlinien erfüllen müssten. Außerdem sei das gesamte Gebäude stets als Wohn- und Geschäftshaus konzipiert worden, sodass in Hinblick auf die Brandschutzvorgaben, die Fluchtweggestaltung usw die Baubewilligung auch gewerbliche Anlagen umfasse. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2001/06/002 vom 19.04.2001, führte die Beschwerdeführerin aus, es sei hinsichtlich der baulichen Zweckbestimmung (hier: des Wohnzwecks von in einem ehemaligen Zollamt vorhandenen Dienstwohnungen) auf die Bausubstanz abzustellen. Aufgrund der gegenständlich gleichbleibenden Wohnnutzung sei auch keine abstrakte Einflussmöglichkeit auf die baurechtliche Zulässigkeit gegeben.
In Hinblick auf einen möglichen Einfluss auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass das betreffende Gebäude im Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 gelegen sei. Im Kerngebiet dürften nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit bis zu 40 Betten errichtet werden. Es ergebe sich somit aus der Flächenwidmung des Bauplatzes keinerlei Einflussmöglichkeit auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der gastgewerblichen Vermietung der betreffenden Wohnung. Auch eine abstrakte Einflussmöglichkeit – wie von der belangten Behörde erblickte – sei nicht gegeben, vielmehr hätte die belangte Behörde „in der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation [...] aufgrund der bestehenden Flächenwidmung „Kerngebiet“ bereits auf den ersten Blick zum Schluss gelangen müssen, dass durch die gastgewerbliche Nutzung der Top 204 keine abstrakte Einflussmöglichkeit auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Flächenwidmung des Bauplatzes besteht, da Gastgewerbebetriebe im Kerngebiet unzweifelhaft zulässig sind.“
c.Rechtliche Beurteilung
In Hinblick auf die Anwendung des § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 ist zunächst auf den Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen. Demnach besteht Bewilligungspflicht dann, wenn die betreffende Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäude(teil)s von Einfluss sein kann. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2018 liegt daher nicht – wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint – darin begründet, dass eine Verwendungszwecksänderung im konkreten Fall unzulässig wäre, sondern lediglich in der Tatsache, dass eine Prüfung der Zulässigkeit (anhand der Festlegungen des Flächenwidmungsplans) erforderlich ist. So ist auch in den erläuternden Bemerkungen aus 1998 ausdrücklich festgehalten, dass eine „möglicherweise raumordnungsrechtlich relevante Verwendung“ bewilligungspflichtig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob eine Verwendungszwecksänderung bewilligungspflichtig ist, „auf die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen [ist] und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist“ (VwGH 26.5.2000, 2000/06/0037; 3.10.1978, 2524/77). Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin wird auch im Erkenntnis *** vom 05.06.2018, eben diese Auffassung vertreten: „Die Verwendungszwecksänderung von einer reinen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung ist auch nach der Widmungszulässigkeit des Bauplatzes zu beurteilen. Daher ist eine derartige Verwendungszwecksänderung jedenfalls bewilligungspflichtig“.
Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts erfolgte daher zutreffend. Gerade dann, wenn an Stelle einer bewilligten reinen Wohnnutzung eine gewerbliche Nutzung geplant ist, muss in Ansehung der vorliegenden Widmung als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 1 TROG 2022 die Vereinbarkeit dieser Nutzung mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans überprüft werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass im konkreten Fall ihrer Ansicht nach eine widmungskonforme Nutzung vorliege, weshalb § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 nicht zur Anwendung gelange, ist hingegen weder mit dem Gesetzeswortlaut, noch mit dem Willen des Gesetzgebers oder der höchstgerichtlichen Judikatur vereinbar.
Da sich schon aufgrund der oben dargelegten Überlegungen eine Bewilligungspflicht der gegenständlichen Verwendungszwecksänderung ergibt, war auf das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf bautechnische Belange und Erfordernisse bezieht, nicht einzugehen.
2. Freizeitwohnsitzliche Nutzung
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sich die Benützungsuntersagung zwar unzweifelhaft auf § 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022 beziehe, die belangte Behörde jedoch trotzdem randlich angemerkt habe, dass der Sachverhalt im Hinblick auf eine freizeitwohnsitzliche Nutzung zu beurteilen wäre. Ein solcher liege jedoch nicht vor, da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft am Standort einen Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen im Sinne der GewO 1994 betreibe.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte, stützt sich die Benützungsuntersagung gegenständlich nicht auf eine unzulässige freizeitwohnsitzliche Nutzung – das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
V.Ergebnis
Die gegenständlich geplante Änderung des Verwendungszwecks ist unter § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 zu subsumieren, weshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Benützungsuntersagung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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