LVwG T LVwG-2022/20/0987-6; LVwG-2022/20/0996-6

LVwG-2022/20/0987-6; LVwG-2022/20/0996-6Landesverwaltungsgericht08.11.2022

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Hauptwohnsitzmeldung<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br/>Übergewicht der Lebensbeziehungen<br/>Pflege von Sozialkontakten<br/>Erholung<br/>gefühlte Bindung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/0987-6; LVwG-2022/20/0996-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.0987.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund der Vorlageanträge vom 07.02.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidungen der Stadt Z vom 17.01.2022, Zl ***, über die Beschwerden der Frau AA, Y, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, 6020 X, gegen

1. den Bescheid des Stadt Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2020,

2. den Bescheid des Stadt Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2021,

nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte der Stadt Z als Abgabenbehörde gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt X (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) gegenüber der Beschwerdeführerin die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 sowie für das Jahr 2021 für eine in X an der Adresse 1 gelegene Wohnung auf Basis einer Nutzfläche von 55 m² mit Euro 480,00 fest.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf § 5 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes und auf die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Festsetzung, wenn der Abgabepflichtige keinen selbstberechneten Betrag bekannt gäbe oder sich die Selbstberechnung als unrichtig erweise.

Gegen diese Bescheide hat Frau AA durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12.12.2021 Beschwerde erhoben und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass zahlreiche persönliche Bindungen zu X bestehen würden. Sie sei in X geboren und hier auch zur Schule gegangen. Sie sei später in die Schweiz gezogen, wo sie als Lehrerin unterrichtet habe. Sie habe aber stets den Kontakt zur Heimat gehalten. Sie habe hier Freunde und Verwandte, besitze die Seniorenkarte der Stadt X und einen Ausweis für die Stadtbibliothek. Sie habe einen engen Bezug zur alten Heimat.

Sie sei in regelmäßigen Abständen immer wieder für ein paar Wochen in X und nutze dabei ihre Wohnung, um Erledigungen in X zu tätigen, soziale Kontakte zu pflegen und um hier künstlerisch tätig zu sein, letztlich also ihr gewohntes, alltägliches Leben hier zu führen.

In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege. Die Beschwerdeführerin nutze die Wohnung nicht etwa nur in „Ferienzeiten“, an Wochenenden oder an Feiertagen. Sie habe eine enge Nahebeziehung zu X. Es sei davon auszugehen, dass sie als Pensionistin hier einen zum Wohnsitz in Y gleichwertigen „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ und damit einen zulässigen (zweiten) Wohnsitz habe.

Das (jedenfalls auch fachlich einschlägige) Referat für CC der Stadt X sei mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt befasst worden und habe die im gegenständlichen Verfahren vertretene Einschätzung des Rechtsvertreters in einer unverbindlichen Rechtsauskunft vom 10.11.2021 bestätigt. Es liege kein Rechtsgrund zur Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzabgabe vor.

Mit Beschwerdevorentscheidungen der Stadt Z vom 17.01.2022, Zl (jeweils) ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin kein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in X gegeben sei bzw von einem ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis nicht gesprochen werden könne. Es liege eine eindeutige Nutzung als Freizeitwohnsitz vor.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022 hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit diesem wurden die Beschwerdeausführungen wiederholt. Auch wurde ausgeführt, dass die von der Abgabenbehörde herangezogene Judikatur unzutreffend sei.

Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 07.04.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang dargelegt.

Auf Grund dieser Beschwerden wurde am 17.10.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in X geboren. Sie besuchte in X die Schule. Danach (ca 1970) verlegte sie ihren Wohnsitz aus Studienzwecken in die Schweiz. Sie hat dort ihre Ausbildung abgeschlossen. Sie blieb in der Schweiz wohnhaft. Sie lebt somit seit ca 50 Jahren in der Schweiz. Sie unterrichtete als Lehrerin auf der Sekundärstufe und übte den Lehrerberuf bis ca vor 10 Jahren aus. Sie heiratete in der Schweiz. Zwischenzeitlich ist sie geschieden. Die Beschwerdeführerin pflegt in Y soziale (freundschaftliche) Kontakte.

Sie ist mit ihrer Heimatstadt X immer verbunden geblieben. Ihr Vater starb in den 80er Jahren des vorherigen Jahrhunderts und hat ihr eine Garconniere vererbt. Diese Wohnung ist nach wie vor im Besitz der Beschwerdeführerin. Sie wird regelmäßig an Studenten vermietet. Die Mutter der Beschwerdeführerin starb 1998. Von ihr erbte sie die verfahrensgegenständliche Wohnung. Diese Wohnung ist in X, Adresse 1, gelegen. Die Nutzfläche dieser Wohneinheit beträgt 55 m². Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch im Besitz eines Ackers, der sich in W befindet, welcher verpachtet wird. Die mit der Vermietung bzw Verpachtung verbundenen Verpflichtungen (wie zB das Organisieren von Instandhaltungsmaßnahmen) empfindet die Beschwerdeführerin zum Teil auch als belastend, sodass froh ist, wenn sie nach Y zurückfahren und sich wieder erholen kann.

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz in Y gemeldet. In X ist sie mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin reist mehrmals im Jahr nach X. Zählt man ihre Aufenthalte zusammen, hält sie sich ca 12 bis 13 Wochen pro Jahr in X auf. Sie pflegt, wenn sie in X ist, (zu Freunden und Verwandten) soziale Kontakte. Sie kümmert sich auch um das Grab der Eltern sowie um die Vermietung der Garconniere. Sie geht in X auch immer wieder in eine Bibliothek, um Bücher auszuleihen. Sie ist künstlerisch tätig. Sie arbeitet mit Skizzenbüchern. In diesem Zusammenhang gab es auch Ausstellungen in der Schweiz und in Tirol.

Im Jahr 2020 kam es auf Grund der Pandemie auch zu Einschränkungen des (Bahn-)Reiseverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich. Diese Reiseeinschränkungen trafen auch die Beschwerdeführerin und deren Reisetätigkeit von Y nach X.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Abgabenbehörde mit einem Schreiben vom 20.07.2021 im Zusammenhang mit der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Freizeitwohnsitzabgabepflicht kontaktiert. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 18.08.2021 eine Stellungnahme an die Abgabenbehörde abgegeben, wobei ersucht wurde, zu bestätigen, dass mangels Freizeitwohnsitznutzung keine Freizeitwohnsitzabgabe vorgeschrieben werde.

Im Zusammenhang damit erteilte eine Mitarbeiterin der Stadt Z, Referat CC, mit E-Mail vom 10.11.2021 eine unverbindliche Rechtsauskunft, wonach es sich im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin „nicht nur in der freien Zeit bzw in den Ferien in X ihre Zeit verbringt, sondern in X ist, um ihre sozialen Kontakte zu pflegen, Erledigungen zu machen, das Grab ihrer Eltern zu pflegen, usw …, die Wohnung nicht nur im Urlaub oder zu Erholungszwecken nutzt“, nicht um einen Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz sondern lediglich um einen Nebenwohnsitz handle.

Demgegenüber wurde von einem Mitarbeiter der Stadt Z, Amt für DD, mit E-Mail vom 23.08.2021 bzw 04.11.2021 und 22.11.2021 mitgeteilt, dass seitens der Abgabebehörde „nach den bisher vorgelegten und beschriebenen Objektnutzungen“ vom Vorliegen eines abgabepflichtigen Tatbestandes nach § 1 TFWAG auszugehen sei.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, durch die Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Beschwerdeführerin hat von sich aus angegeben, dass sie ca 12 bis 13 Wochen im Jahr in X aufhältig sei und den Rest der Zeit in der Schweiz verbringe. Sie legte die entsprechenden Bezugspunkte zu Y und zu X glaubwürdig dar.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF 46/2020, lauten wie folgt:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

[…]

§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 idF LGBl.Nr. 110/2019 lautet wie folgt:

[…]

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

§ 5 Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 50/2012 hat folgenden Wortlaut:

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

[…]

V.Erwägungen:

V.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zeitweilig genutzte Wohnung in X ein Freizeitwohnsitz vorliegt und deshalb hinsichtlich der Kalenderjahre 2020 und 2021 eine Abgabepflicht besteht. Dem Umstand, ob eine Freizeitwohnsitznutzung verboten oder (allenfalls nach Maßgabe von Bestimmungen des TROG oder des TGVG) erlaubt ist kommt bei der Frage des Vorliegens einer Abgabepflicht keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dieser Beurteilung ist auch nicht auf die Bestimmungen des Meldegesetzes abzustellen (vgl VwGH 12.07.2022, Ra 2022/06/0094). Vielmehr sieht das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes diesbezüglich eigenständige Regelungen vor.

V.2. Zur Abgabepflicht:

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (vgl LVwG Tirol, LVwG-; LVwG-). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG).

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 28.06.2021, Zln Ra 2021/06/0056 und 0057; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06.2014, 2012/02/0171; 26.06.2009, 2008/02/0044).

Die nunmehr 72jährige Beschwerdeführerin zog am Beginn der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts von X in die Schweiz. Sie hat seit damals, somit seit mehr als 50 Jahren, ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz. Sie war dort verheiratet und hat dort ihren Beruf als Lehrerin ausgeübt. Es liegt daher nahe, dass die Beschwerdeführerin dementsprechend in der Schweiz auch über soziale Kontakte verfügt und einen engen Bezug dorthin hat.

In zeitlicher Hinsicht hält sie sich (jedes Jahr) über das Jahr gesehen ca 39 oder 40 Wochen in der Schweiz auf und (kumuliert) 12 bis 13 Wochen in X. Im Jahr 2020 hat sich das Verhältnis aufgrund der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen zugunsten des Aufenthalts in der Schweiz verändert.

Die Aufenthalte der (im Ruhestand befindlichen) Beschwerdeführerin in X stehen damit im Zusammenhang, dass sie sich ihrer „alten Heimat“ noch immer eng verbunden fühlt, hier soziale (freundschaftliche und familiäre) Kontakte pflegt, auch Besuche an die Grabstätte ihrer Eltern macht bzw sich auch um die Vermietung einer in ihrem Besitz befindlichen Eigentumswohnung bzw Verpachtung eines in ihrem Besitz befindlichen Ackers kümmert. Die Beschwerdeführerin liest sehr viel. Sie besitzt auch eine Bibliothekskarte einer X Bibliothek und leiht sich regelmäßig Bücher aus. Sie ist auch sowohl in der Schweiz als auch in X künstlerisch tätig.

Auf der Grundlage dieser einerseits zu Y bzw andererseits zu X bestehenden Bezugspunkte ist kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen zu X feststellbar (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Dafür spricht insbesondere bereits das deutliche Übergewicht der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und zwar sowohl bezogen auf die Abgabenzeiträume (jeweils das Kalenderjahr) als auch bezogen auf die letzten 50 Jahre der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerte (gefühlte) enge Verbundenheit zu X bzw das Gefühl, auf Grund der Erfüllung verschiedener (sie belastender) Verpflichtungen (etwa im Zusammenhang mit der Vermietung einer anderen Wohnung in X) gerne wieder nach Y zurückzukehren und dort (mehr) Erholung zu finden, ist nicht geeignet, ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen zu X zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Freizeitwohnsitznutzung nicht dadurch widerlegt wird, dass Aufenthalte auch zur Durchführung von Pflege- und Betreuungstätigkeiten des Objektes dienen oder dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl Beschluss vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057). Dementsprechend vermögen jene in X durchgeführten Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin als belastend empfindet (wie zum Beispiel das Organisieren von Instandsetzungsarbeiten an der Mietwohnung), nicht zuletzt im Hinblick auf die weiteren in X grundsätzlich auf Erholung ausgerichteten Tätigkeiten (wie zum Beispiel Lesen oder die Pflege sozialer Kontakte) kein Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen X zu begründen.

Im Übrigen wird seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Nebenwohnsitz in X gar kein Übergewicht der Lebensbeziehungen behauptet. Vielmehr läge nach ihrer Ansicht neben dem Hauptwohnsitz Y ein weiterer (zweiter) Wohnsitz „gleicher Qualität“ vor, wobei die kürzere Aufenthaltsdauer in X durch eine engere emotionale Bindung kompensiert werde. Nach der oben angeführten ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt allerdings nur bei einem deutlichen Übergewicht der Lebensbeziehungen kein Freizeitwohnsitz vor.

Insofern ist in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wohnung von einer Nutzung zu Erholungszwecken auszugehen. Die in X gelegene Wohnung ist daher als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 2 TFWAG anzusehen. Daraus ergibt sich eine Abgabenverpflichtung im Sinne des § 1 Abs 1 TFWAG.

V.3. Zu den erteilten Rechtsauskünften:

In Bezug auf die vom Stadt Z erteilten Auskünfte sei festgehalten, dass seitens der Abteilung CC ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Auskunft hingewiesen und seitens des fachlich zuständigen Amtes (für DD) ohnedies stets auf das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes und die damit im Zusammenhang stehende Abgabenpflicht verwiesen wurde.

V.4. Zur Höhe der Abgabe:

§ 1 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Mit Verordnung vom 22.11.2019 legte der Gemeinderat der Stadt X die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für die Fläche zwischen 30 m² und 60 m² mit Euro 480,-- fest. Im gegenständlichen Fall ist von einer Nutzfläche von 55 m² auszugehen. Dementsprechend war die Abgabe (in Bezug auf beide Abgabenzeiträume) mit diesem Betrag festzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.