LVwG T LVwG-2022/28/0745-4; LVwG-2022/28/0746-4; LVwG-2022/28/0747-4

LVwG-2022/28/0745-4; LVwG-2022/28/0746-4; LVwG-2022/28/0747-4Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

3G Nachweis<br/>Maskenpflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/0745-4; LVwG-2022/28/0746-4; LVwG-2022/28/0747-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.0745.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, Zl *** (hieramtlich LVwG-2022/28/0745), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, Zl *** (hieramtlich LVwG-2022/28/0746) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, Zl *** (hieramtlich LVwG-2022/28/0747) wegen Übertretungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

zum Akt 2022/28/0745:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 100,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

zum Akt 2022/28/0746:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1.,2.,3.,4. und 6. als unbegründetabgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, dasist zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 50,00, zu Spruchpunkt 3. Euro 100,00, zu

Spruchpunkt 4. Euro 100,00 und zu Spruchpunkt 6. Euro 100,00, zu bezahlen.

3. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 5. Folge gegeben, das angefochteneStraferkenntnis zu Spruchpunkt 5. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß§ 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

zum Akt 2022/28/0747:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1.,2., 5. und 6. als unbegründetabgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 50,00, zu Spruchpunkt 2. Euro 100,00, zu Spruchpunkt 5. Euro 50,00 und zu Spruchpunkt 6. Euro 100,00, zu bezahlen.

3. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 08.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltunqsübertretunqen begangen:

Tatzeit:21.12.2021, 18:25 Uhr

Tatort:Hotel „CC“, **** X, Adresse 2

1. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welcher Inhaberin der Betriebsstätte „CC“, **** X, Adresse 2, und daher Inhaberin des oben angeführten Arbeitsortes ist, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitnehmerinnen gemäß § 11 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, den Arbeitsort, sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. verfügen, da mehrere Arbeitnehmerinnen den oben angeführten Arbeitsort betraten, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort die Arbeitnehmerinnen DD und EE den angeführten Arbeitsort betreten

haben und dort verweilten, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Arbeitnehmerinnen verfügten jedoch über keinen 3G-Nachweis, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch weitere Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer den o.a. Arbeitsort nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Der Inhaber/die Inhaberin des Arbeitsortes ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort nicht entgegen den in der Verordnung festgelegten Auflagen

betreten, d.h. der Inhaber/die Inhaberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Arbeitnehmerinnen über einen 3G-Nachweis verfügen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

2. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche/r Inhaber/in der Betriebsstätte „CC“, **** X, Adresse 2, und daher Inhaber/in des oben angeführten Arbeitsortes ist, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitnehmer/Innen gemäß § 11 Abs. 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, den Arbeitsort, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, nur betreten, wenn sie eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit tragen, da der Arbeitnehmer EE am o.a. Arbeitsort seiner beruflichen Tätigkeit nachging, ohne eine Maske zu tragen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort ein Arbeitnehmer am Arbeitsort verweilte und dabei keine Masken trug, obwohl am Arbeitsort physischer Kontakt zu Personen, mit denen dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko auch nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer den o.a. Arbeitsort nur betreten, wenn sie eine Maske tragen.

Der Inhaber/die Inhaberin des Arbeitsortes ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort nicht entgegen den in der Verordnung festgelegten Auflagen

betreten, d.h. Inhaber/die Inhaberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Arbeitnehmer eine Maske tragen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person des Inhabers des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. ) § 11 Abs. 2 i.V.m. §2 Abs. 2Z.4der6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

2. ) § 11 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der 6. C0VID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

1. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

2. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-

MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der

verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen;

Das sind zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) jeweils € 50,--. Sohin beträgt der Beitrag zu den Kostendes Strafverfahrens insgesamt € 100,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.100,00“

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 08.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatzeit:20.12.2021, 17:15 Uhr

Tatort:Hotel „CC“, **** X, Adresse 2

1. )

Sie, Herr AA, wohnhaft in **** X, Adresse 3, haben als Geschäftsführer der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, in o.a. Hotel, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet und daher einen Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben dabei über keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, verfügt, obwohl gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass Sie zu oben angeführtem Zeitpunkt an oben angeführtem Ort im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet haben und daher diesen Arbeitsort betreten haben und dort verweilten.

Dabei konnten Sie jedoch keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 der 6. COVID-19-

SchuMaV vorweisen, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch weitere Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Sie haben daher ohne über einen gültigen 3G-Nachweis zu verfügen einen Arbeitsort, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, betreten. Dadurch haben Sie die Arbeitsstätte entgegen den in der zitierten Verordnung an sie gerichteten Auflagen betreten.

2. )

Sie haben als Geschäftsführer der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, in o.a. Hotel, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, zu oben angeführtem Zeitpunkt gearbeitet und daher einen Arbeitsort betreten. Dabei haben Sie jedoch keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, getragen, obwohl gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass Sie, ohne eine Maske zu tragen, zu o.a. Zeit an o.a. Ort im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet haben und haben daher den oben angeführten Arbeitsort betreten und sind dort verweilt. Da sowohl mehrere Gäste als auch Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren, konnte ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurden keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen, die das Infektionsrisiko minimierten. Da Sie dadurch an einem Arbeitsort verweilten, an dem physischer Kontakt zu Personen besteht, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde, wären Sie jedoch zum Tragen einer Maske verpflichtet gewesen. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, haben Sie die Arbeitsstätte entgegen den in der zitierten Verordnung an sie gerichteten Auflagen betreten.

3. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welcher Inhaberin der Betriebsstätte „CC“, **** X, Adresse 2, und daher Inhaberin des oben angeführten Arbeitsortes ist, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitnehmerinnen gemäß § 11 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, den Arbeitsort, sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. verfügen, da mehrere Arbeitnehmerinnen den oben angeführten Arbeitsort betraten, ohne übereinen 3G-Nachweis zu verfügen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort die Arbeitnehmerinnen DD, EE, GG, JJ, KK, LL und MM den angeführten Arbeitsort betreten haben und dort verweilten, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dieses Arbeitnehmerinnen verfügten jedoch über keinen 3G-Nachweis, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch weitere Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer den o.a. Arbeitsort nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Der Inhaber/die Inhaberin des Arbeitsortes ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort nicht entgegen den in der Verordnung festgelegten Auflagen

betreten, d.h. Inhaber/die Inhaberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Arbeitnehmerinnen über einen 3G-Nachweis verfügen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

4. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welcher Inhaberin der Betriebsstätte „CC“, **** X, Adresse 2, und daher Inhaberin des oben angeführten Arbeitsortes ist, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitnehmer/Innen gemäß § 11 Abs. 3 der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, den Arbeitsort, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, nur betreten, wenn sie eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit tragen, da drei Arbeitnehmer (EE, bzw. wurden zwei Organmandate eingehoben) am o.a. Arbeitsort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen, ohne eine Maske zu tragen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort drei Arbeitnehmer am Arbeitsort verweilten und dabei keine Masken trugen, obwohl am Arbeitsort physischer Kontakt zu Personen, mit denen diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko auch nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer den o.a. Arbeitsort nur betreten, wenn sie eine Maske tragen.

Der Inhaber/die Inhaberin des Arbeitsortes ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort nicht entgegen den in der Verordnung festgelegten Auflagen

betreten, d.h. Inhaber/die Inhaberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Arbeitnehmer eine Maske tragen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person des Inhabers des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

5. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welcher Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, nämlich des Beherbergungsbetriebes „CC“, **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass gemäß § 8 Abs. 6 Z.1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, in gastronomischen Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt, da festgestellt werden konnte, dass zumindest eine Person direkt an der Bar, welche als Ausgabestelle dient, Getränke konsumierte.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben angeführtem Zeitpunkt im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, zumindest ein Kunde auf einem Barhocker an der Bar verweilte, während er ein Getränk konsumierte. Diese Bar stellt eine Ausgabestelle dar, da sich dort sowohl der unmittelbare Bereich der Schankanlage, als auch sonstige Zubereitungsflächen, also jene Bereiche, in welchem die Barbedienung Kontakt mit einem Gast haben kann, um ihm die gewünschte Bestellung zu übergeben, befinden. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

Der Inhaber/die Inhaberin der Betriebsstätte ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird. Da das Verweilen ein Betreten darstellt, muss der Inhaber/die Inhaberin auch dafür Sorge tragen, dass in der Betriebsstätte nicht entgegen einer in der zitierten Verordnung festgelegten Auflage verweilt wird, d.h. er/sie dafür Sorge tragen muss, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

6. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, nämlich des Beherbergungsbetriebes „CC“, **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass gemäß § 8 Abs. 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, Gäste in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche des

Beherbergungsbetriebes eine Maske i.S.d. § 2 Abs 1 leg.cit. tragen, da zumindest 15 Gäste

geschlossene Räume allgemein zugänglicher Bereiche des Beherbergungsbetriebes betraten, ohne eine Maske im Sinne der 6.COVID-19-SchuMaV zu tragen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort insgesamt 15 Gäste (NN und OO, darüber hinaus wurden 13 Organmandate eingehoben) die Hotellobby und andere geschlossene Räume allgemein zugänglichen Bereiche betraten bzw. dort verweilten, ohne eine Maske zu tragen. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Gäste in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske tragen.

Der Inhaber/die Inhaberin der Betriebsstätte ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird, d.h. dass er/sie dafür Sorge tragen muss, dass Gäste in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske tragen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person des Inhabers des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. ) § 11 Abs. 2 i.V.m. §2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021

2. ) § 11 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021

3. ) § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

4. ) § 11 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

5. ) § 8 Abs. 6 Z.1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

6. ) §8 Abs. 3 Z.1 i.V.m. §2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

1. ) € 250,00

48 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-

19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

2. ) € 250,00

48 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-

19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

3. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

4. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

5. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

6. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. 1 Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen;

Das sind zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) jeweils € 25,- und zu den Spruchpunkten 3.), 4.), 5.) und 6.) jeweils € 50,--.

Sohin beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt € 250,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.750,00“

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatzeit:21.12.2021, 08:30 Uhr

Tatort:Hotel „CC“, **** X, Adresse 2

1. )

Sie, Herr AA, wohnhaft in **** X, Adresse 3, haben als

Geschäftsführer der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, in o.a. Hotel, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet und daher einen Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben dabei über keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, verfügt, obwohl gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass Sie zu oben angeführtem Zeitpunkt an oben angeführtem Ort im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet haben und daher diesen Arbeitsort betreten haben und dort verweilten.

Dabei konnten Sie jedoch keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 der 6. COVID-19-

SchuMaV vorweisen, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch weitere Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Sie haben daher ohne über einen gültigen 3G-Nachweis zu verfügen einen Arbeitsort, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, betreten. Dadurch haben Sie die Arbeitsstätte entgegen den in der zitierten Verordnung an Sie gerichteten Auflagen betreten.

2. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welcher Inhaberin der Betriebsstätte „CC“, **** X, Adresse 2, und daher Inhaberin des oben angeführten Arbeitsortes ist, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitnehmerinnen gemäß § 11 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, den Arbeitsort, sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. verfügen, da eine Arbeitnehmerin den oben angeführten Arbeitsort betrat, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort die Arbeitnehmerin PP den angeführten Arbeitsort betreten hat und dort verweilte, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Arbeitnehmerin verfügte jedoch über keinen 3G-Nachweis, obwohl zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl mehrere Gäste als auch weitere Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren und es sich daher um einen Arbeitsort handelte, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen besteht. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer den o.a. Arbeitsort nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Der Inhaber/die Inhaberin des Arbeitsortes ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort nicht entgegen den in der Verordnung festgelegten Auflagen

betreten, d.h. der Inhaber/die Inhaberin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Arbeitnehmerinnen über einen 3G-Nachweis verfügen. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

3. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, nämlich des Beherbergungsbetriebes „CC“, **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass gemäß § 8 Abs. 6 Z.1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, in gastronomischen Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt, da festgestellt werden konnte, dass eine Person direkt an der Bar, welche als Ausgabestelle dient, ihr Frühstück zu sich nahm und ein Getränk konsumierte.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben angeführtem Zeitpunkt im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, zumindest ein Kunde auf einem Barhocker an der Bar verweilte, während er ein Getränk konsumierte. Diese Bar stellt eine Ausgabestelle dar, da sich dort sowohl der unmittelbare Bereich der Schankanlage, als auch sonstige Zubereitungsflächen, also jene Bereiche, in welchem die Barbedienung Kontakt mit einem Gast haben kann, um ihm die gewünschte Bestellung zu übergeben, befinden. Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

Der Inhaber/die Inhaberin der Betriebsstätte ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird. Da das Verweilen ein Betreten darstellt, muss der Inhaber/die Inhaberin auch dafür Sorge tragen, dass in der Betriebsstätte nicht entgegen einer in der zitierten Verordnung festgelegten Auflage verweilt wird, d.h. er/sie dafür Sorge tragen muss, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Als zur Vertretung nach außen berufenen Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

4. )

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 4. der Strafverfügung vom 21.12.2021, Zl *** (nach §§ 8 Abs. 4 iVm 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-MG iVm. § 7 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19- SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021) wird gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018, eingestellt.

5. )

Sie haben als Geschäftsführer der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, in o.a. Hotel, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, zu oben angeführtem Zeitpunkt gearbeitet und daher einen Arbeitsort betreten. Dabei haben Sie jedoch keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, getragen, obwohl gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass Sie, ohne eine Maske zu tragen, zu o.a. Zeit an o.a. Ort im Hotel „CC“, in **** X, Adresse 2, das den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, gearbeitet haben und haben daher den oben angeführten Arbeitsort betreten und sind dort verweilt. Da sowohl mehrere Gäste als auch Arbeitnehmerinnen im Hotel anwesend waren, konnte ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurden keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen, die das Infektionsrisiko minimierten. Da Sie dadurch an einem Arbeitsort verweilten, an dem physischer Kontakt zu Personen besteht, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde, wären Sie jedoch zum Tragen einer Maske verpflichtet gewesen. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, haben Sie die Arbeitsstätte entgegen den in der zitierten Verordnung an sie gerichteten Auflagen betreten.

6. )

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der FF GmbH mit Sitz in **** X, Hausnummer ***, welche Inhaberin der oben angeführten Betriebsstätte ist, nämlich des Beherbergungsbetriebes „CC“, **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass gemäß § 8 Abs. 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, Gäste in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche des

Beherbergungsbetriebes eine Maske i.S.d. § 2 Abs 1 leg.cit. tragen, da zumindest fünf Gäste

geschlossene Räume allgemein zugänglicher Bereiche des Beherbergungsbetriebes betraten, ohne eine Maske im Sinne der 6.COVID-19-SchuMaV zu tragen.

Es wurde durch Polizeibeamte der PI Y sowie Beamte der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass zu oben näher bezeichnetem Zeitpunkt an oben näher bezeichnetem Ort insgesamt 5 Gäste (es wurden fünf Organmandate eingehoben) die Hotellobby und andere geschlossene Räume allgemein zugänglichen Bereiche betraten bzw. dort verweilten, ohne eine Maske zu tragen.

Es wurde daher nicht dafür Sorge getragen, dass Gäste in geschlossenen Räumen allgemein

zugänglicher Bereiche eine Maske tragen.

Der Inhaber/die Inhaberin der Betriebsstätte ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Auflagen betreten wird, d.h. dass der/die Inhaberin dafür Sorge tragen muss, dass Gäste in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske tragen. Als zur Vertretung nach außen berufene Person der Inhaberin des Arbeitsortes haben Sie es zu verantworten, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. ) § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021

2. ) § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

3. ) § 8 Abs. 6 Z.1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

4. ) eingestellt gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

5. ) § 11 Abs. 3 i.V.m. §2 Abs. 1 der6. C0VID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs 2. Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I. Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021

6. ) §8 Abs. 3 Z.1 i.V.m. §2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von:

Gemäß:

1. ) € 250,00

48 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

2. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

3. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-

MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

4. )

EINSTELLUNG

eingestellt nach § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991,

idF. BGBl. Nr. 58/2018

5. ) € 250,00

48 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. 1 Nr. 204/2021

6. ) € 500,00

96 Stunden

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.F. BGBl. I Nr. 204/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der

verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen;

Das sind zu den Spruchpunkten 1.) und 5.) jeweils € 25,-- und zu den Spruchpunkten 2.), 3.) und 6.) jeweils € 50,--.

Sohin beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt € 200,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils die gleichlautende Beschwerde und führte jeweils darin aus wie folgt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, ***, erhebt der Beschwerdeführer durch RA BB, **** Z, Adresse 1, der sich auf die erteilte Vollmacht beruft, die

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Beschwerdeführer hat stehts dem Angebot der Geschäftsführung entsprechend täglich einen Antigentest durchgeführt und sich daher versichert, dass von ihm ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht.

Wie als amtsbekannt vorausgesetzt werden kann, war vollkommen willkürlich, ohne das es dafür einen anderen Grund gegeben hätte als das von der Politik öffentlich erklärte Motiv, dass man die Ungeimpften so lange und so intensiv schikanieren werde, bis sie sich impfen lassen, die Möglichkeit der sogenannten „Wohnzimmertests oder der Antigentests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte, wie dies in der 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung in § 1 Abs. 2 lit. 4 b) bzw. § 1 Abs. 2 letzter Sach vorgesehen war, im Zeitraum zwischen 8.11.2021 und 21.01.2022 ausgeschlossen. Solche Willkür ist gleichheitswidrig und keinesfalls eine legitime Begründung zum Ausschluss der zuvor und danach möglichen Nachweismöglichkeit für eine geringe epidemiologische Gefahr.

Für den Beschuldigten war es in Bezug auf Entfernung und Öffnungszeiten der nächstgelegenen

Teststation unmöglich und unzumutbar, einen Test in der nächstgelegenen Teststation zu absolvieren.

Daher hat er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Antigentests regelmäßig genutzt und selbstverständlich seinen Dienst nur unter der Voraussetzung angetreten, dass das Testergebnis negativ war.

Beweis:

EE, Hotel „CC", Adresse 2, **** X

Einvernahme des Beschuldigten

Da einerseits der Verordnung ein rechtlich nicht legitimes, willkürliches Motiv zu Grunde lag, womit die Wohnzimmertests bzw. Tests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte vorübergehend nicht als gültig anerkannt wurden, die Befolgung der willkürlichen Anordnung von Tests nur in „befugten Stellen” andererseits der Zweck der Maßnahme, nämlich die Sicherstellung einer geringen epidemiologischen Gefahr erfüllt war, war das Verhalten des Beschwerdeführers nicht strafbar.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

W, am 11.03.2022 AA“

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass die Akten LVwG-2022/28/0745, 0746 und 0747 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GmbH mit Sitz in **** X, Nr***, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ **** X, Adresse 2, ist.

Zum Akt 2022/28/0745:

Am vorfallsgegenständlichen Tag erfolgte eine Kontrolle durch Polizeibeamte der PI Y und Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y. Um 18:25 Uhr wurden zwei Arbeitnehmerinnen (Frau DD und Herr EE) betreffend der Einhaltung des 3G-Nachweises kontrolliert. Weder Frau DD noch Herr EE konnten einen 3G-Nachweis vorweisen. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass der Arbeitnehmer EE am Arbeitsort eine Maske getragen hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst gar nicht verneint.

Zum Akt 2022/28/0746:

Am 20.12.2021 fand um 17:15 Uhr wiederum eine Kontrolle im Hotel „CC“ statt. Bei dieser Kontrolle waren der einvernommene Zeuge QQ samt zwei Kollegen (Inspektor RR und Inspektor TT) von der PI Y, Herr UU und Herr VV von der BH Y zugegen. Der Beschwerdeführer selbst wurde angetroffen und konnte keinen 3G-Nachweis (dies wurde vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten) vorweisen und weiters hatte dieser keine Maske auf. Zu Spruchpunkt 2. gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er ein „Maskenbefreiungsattest“ zum damaligen Zeitpunkt innegehabt hätte.

Mit Urkundenvorlage vom 21.09.2022 wurde ein ärztliches Attest vom 10.09.2020, ausgestellt von WW mit folgendem Inhalt übermittelt:

„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person (AA) aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“

Dieses Attest stellt kein ärztliches Attest nach §55 Ärztegesetz dar, da keine ausreichenden medizinischen Gründe darin aufgeführt worden sind, warum der Beschwerdeführer keinen Mund- und Nasenschutz tragen kann. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch nicht von WW persönlich untersucht, was er selbst in seiner Urkundenvorlage vom 21.09.2022 ausführt.

Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes knüpft nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, dass er ein „Maskenbefreiungsattest“ hätte. Der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen zu überzeugen.

Gegenständlich wurde das ärztliche Attest von einem Arzt ausgestellt, dem die Berufsausübung untersagt wurde (was zweifelsfrei amtsbekannt ist und war) und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erloschen ist. Das gegenständliche Attest wurde vor der Untersagung der Berufsausübung und vor dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausgestellt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19.09.2022 die Gelegenheit gab, binnen einer Frist, ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte hier zu einem in Österreich zugelassenen Arzt gehen können, sich untersuchen lassen können und sodann – sofern dies besteht – ein ärztliches Attest gemäß § 55 Ärztegesetz vorlegen können, welches vom Landesverwaltungsgericht Tirol neu bewertet werden hätte können.

Die ärztliche Bestätigung vom 10.09.2020 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bedenklich und hätte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, ein neues Attest vorlegen müssen.

Im Betrieb wurden sodann sieben Arbeitnehmer/innen angetroffen, welche ebenfalls keinen 3G-Nachweis vorweisen konnten. Weiters wurde festgestellt, dass bei einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese jeweils eine Maske getragen haben. Weiters wurden fünfzehn Gäste beamtshandelt und wurde bei diesen Gästen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gäste jeweils eine Maske aufgehabt haben.

Zu Spruchpunkt 5. wird ausgeführt, dass der einvernommene Zeuge Inspektor QQ vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aussagte, dass sich im Barbereich kein Gast aufgehalten hat. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte dies auch nicht seitens der Behörde klargestellt werden, da sich Herr UU von der BH Y nicht mehr erinnern konnte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer die Tat zu Spruchpunkt 5. daher nicht verübt.

Zum Akt 2022/28/0747:

Auch hier konnte der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 21.12.2021 um 08:30 Uhr keinen 3G-Nachweis bei der Kontrolle vorweisen und hatte weiters bei der Kontrolle durch die PI Y mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Y keine Maske auf. Zur Maskenbefreiung wird auf das vorab, zum Akt 2022/28/0746, Ausgeführte verwiesen, was auch in diesem Fall zum Tragen kommt.

Fünf Gäste hatten im Hotelbereich keine Maske auf und hätte auch hier der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, dass die Hotelgäste in geschlossenen Räumen eine Maske im Sinne der 6. COVID-19-SChuMaV getragen hätten.

Zu Spruchpunkt 3. wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer selbst und nicht, wie ihm vorgeworfen wurde, an der Bar aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat daher die Tat nicht verübt.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GmbH in **** X, HNr ***, welche Inhaberin des Hotels „CC“ ist, die ihm vorgeworfenen Delikte zu den drei Akten, mit Ausnahme von Spruchpunkt 5. zum Akt 2022/28/0746 und zu Spruchpunkt 3. zum Akt 2022/28/0747, zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Kontrollen vor Ort ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 19.09.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowieso aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen EE, XX und QQ.

Die Feststellungen im Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selbst an den Tattagen jeweils keinen 3G-Nachweos vorweisen konnte und keine entsprechende Maske trug ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst. Weiters ergibt sich dieser Umstand aus den Aussagen der einvernommen Zeugen XX und QQ.

Die Feststellungen im Zusammenhang, dass mehrerer Mitarbeiter und mehrere Gäste an den jeweiligen Tattagen keine Maske trugen und weiters, dass mehrere Mitarbeiter keinen 3G-Nachweis vorweisen konnten ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen EE und der einvernommenen Zeugen XX und QQ. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er zu den tatgegenständlichen Tagen auf die Eigenverantwortung der Gäste vertraut hat und selbst nicht dafür Sorge getragen hat, dass die zu den vorfallsgegenständlichen Tattagen in Geltung gewesenen Coronabestimmungen eingehalten wurden. Vielmehr vermittelte er den Gästen und seinen Mitarbeitern, dass man zueinander Abstand halten solle und jeder eine Maske tragen kann, aber nicht muss.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SChuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der zum Zeitpunkt geltenden Fassung des BGBl II Nr 568/2021:

§ 2 Abs 1

Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

§ 2 Abs 2

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit dem zentral zugelassenen Impfstoff gegen

COVID- 19 erfolgte:

a)Zweiimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

aa) lit a oder c mindestens 120 Tage oder

bb) lit b mindestens 14 Tage

verstrichen sein müssen;

2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit

SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen

überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SATS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt würde;

3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein

negatives Ergebnis eines Antigentests auf SAR-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24

Stunden zurückliegen darf.

§ 7 Abs 2

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass

1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;

2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;

3. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiver Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten wird.

§ 8 Abs 3

Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen

§ 8 Abs. 6

Für das Betreten von

1. gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 sinngemäß;

2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß;

3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 10 sinngemäß.

§ 11 Abs. 2

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag , die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 11 Abs. 3

Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

§ 20

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs 2 COVID-19-MG).

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), StF: BGBl I Nr 12/2020, in er zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des BGBl I Nr 204/2021:

§ 1 Abs 2

Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

§ 1 Abs. 5

Als Auflagen nach dem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

1. Abstandsregeln,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende

mechanische Schutzvorrichtung,

3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,

4. Präventionskonzepte, das sind programhafte Darstellungen von – dem jeweiligen

Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von

COVID- 19 und

5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-

CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen

Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion ist ein Nachweis nach § 4bs 18 des Epidemiegesetzes und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten,

wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

§ 3

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

§ 8 Abs 2

Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, in Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 8 Abs 4

Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), StF: BGBl I Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018

§ 9 Abs 1

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs 7

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in ABs 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht für die Einhaltung der Coronabestimmungen Sorge getragen hat und wurden daher gegen die jeweiligen Vorschriften verstoßen.

Zum Akt 2022/28/0746:

Der Spruchpunkt 5. wurde eingestellt, da sich niemand im Barbereich aufgehalten hat.

Zum Akt 2022/28/0747:

Der Spruchpunkt 3. wurde eingestellt, da sich der Beschwerdeführer selbst und nicht, wie ihm vorgeworfen, ein Kunde an der Bar aufgehalten hat.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bezieht an Geschäftsführergehalt monatlich ca Euro 3.000,00, hat Schulden in der Höhe von ca Euro 300.000,00 und an Vermögen ein Einfamilienhaus. Es bestehen keine Sorgepflichten für den Beschwerdeführer. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol immerhin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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