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LVwG-2022/20/1331-1•LVwG T LVwG-2022/20/1331-1
LVwG-2022/20/1331-1Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Großhandel<br/>Apotheke<br/>Medikamentenabgabe<br/>Heilmittelabgabe<br/>Leistungen auf Rechnung von Krankenversicherungsträgern<br/>Pflichtbeitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 05.04.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022, Zl ***, über die Beschwerde der AA KG, **** Z, vertreten durch BB Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.02.2022, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2020,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 Beitragsgruppe VI
019 Apotheker EH
019 Apotheker GH
0
10
20
10
584
0
Gesamtgrundzahl: 1.233,844
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
Verband:
6,5
Gesamt:
7,7
davon bereits abgestattet:
einzuzahlender Betrag:
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, dass sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.
Mit E-Mail vom 02.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser machte sie geltend, dass Umsätze gegenüber den Krankenversicherungsträgern (in Höhe von Euro 4.191.390,84) erzielt worden und diese den Großhandelsumsätzen zuzuordnen wären.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für 2020 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Lieferungen an einen anderen Unternehmer ausführe, sondern lediglich Waren an Privatpersonen abgegeben würde. Die Zahlung von dritter Seite (dem Krankenversicherungsträger) bewirke nicht, dass eine Lieferung im Großhandel vorliege, zumal durch den Krankenversicherungsträger kein direkter Eigentumserwerb erfolge und der Gegenstand nicht der Krankenkasse selbst zur Weiterverwendung in ihren Betrieb überlassen werde. Im Übrigen ergebe sich aus § 1 Abs 2 der Beitragsgruppenverordnung, dass die Begünstigung für den Großhandel ausschließlich für Handelsunternehmen zur Anwendung gelangen könne. Bei einer Apotheke gäbe es im Gegensatz zu einem üblichen Handelsunternehmen, welches als freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis von nahezu jedem Unternehmer ohne weitere Voraussetzung ausgeübt werden könne, eine stark reglementierte Berufsberechtigung. Apotheker würden einer eigenen Berufsordnung nach dem Apothekerkammergesetz 2001 unterliegen.
Der Betrieb einer Apotheke sei umfassend im Apothekengesetz normiert. Es seien einerseits Betriebszeiten sowie ein Bereitschaftsdienst festzusetzen. Andererseits sei der Betrieb einer Apotheke nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Auch gebe es einen sogenannten „Apothekenvorbehalt“, was Apotheken von anderen Handelsunternehmen unterscheide. Die Berufsgruppe der Apotheker sei als gesamtes in die Beitragsgruppe V eingereiht.
Darüber hinaus verwies die Abgabenbehörde darauf, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen (am Tourismus) dann vorliege, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen würden, was dann der Fall sei, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke.
Die Festlegung niedrigerer Promillesätze für den Großhandel trage offenkundig dem Umstand Rechnung, dass die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung im Großhandel typischerweise eine geringere sei, als jene im Einzelhandel. Die anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes sowie der Beitragsgruppenverordnung würden es daher nicht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin wie einen „Großhändler“ zu behandeln.
Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 05.04.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Abgabe der Medikamente durch die Apotheke auf Rechnung der Krankenversicherungsträger aufgrund unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Apotheken und dem Träger der Krankenversicherung erfolge. Zwischen den Apothekern und den Versicherten bestünden keinerlei Rechtsbeziehungen. Die Apotheken würden Lieferungen an die Sozialversicherungsträger erbringen, wobei sie lediglich die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Auftrag ihrer Abnehmer an Dritte, nämlich an die Versicherten, übertragen würden.
Die gesetzliche Reglementierung betreffend Apotheken ziele im Wesentlichen darauf ab, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten sowie einem Missbrauch mit Arzneimitteln vorzubeugen und ändere nichts daran, dass es sich dem Grunde nach um Handelsunternehmen handle.
Sozialversicherungsträger würden auf einen großen Anteil des Einkaufsvolumens mit den Apotheken einen Nachlass vom üblichen Verkaufspreis erhalten. Dieser Nachlass sei wiederum vom Umsatzvolumen der einzelnen Apotheke abhängig. Bei Hochpreispräparaten (Apothekeneinstandspreis mehr als Euro 200,00) könne die Apotheke nur einen Aufschlag von ca 2-3 % weiterverrechnen. Im Hinblick darauf, dass Hochpreisumsätze in vielen Apotheken bereits 1/3 des Gesamtumsatzes erreichen würden, käme eine Einreihung derartiger Umsätze in den Einzelhandelsumsatz einer exzessiven und nicht gewollten Besteuerung gleich. Die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung im Großhandel sei typischerweise geringer als jene im Einzelhandel. Gerade dies träfe auch auf die Umsätze der Apotheke mit Österreichischen Sozialversicherungsträgern zu. Eine Abrechnung erfordere ein ärztliches Rezept, wobei dieses nur in den seltensten Fällen von Touristen abgegeben würde. Eine Auswertung aus dem Jahr 2019 hätte ergeben, dass 97,5 % der zuordenbaren Rezepte von Sozialversicherungsträgern aus Tirol stammen würden und nur 2,5 % gegenüber Sozialversicherungsträgern aus den übrigen Bundesländern. Daher sei die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung aus dem Umsatz mit den Sozialversicherungsträgern äußerst gering.
Mit Vorlagebericht vom 18.05.2022 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt in Innsbruck eine Apotheke und erzielt daraus Umsätze. Die unmittelbar mit dem Betrieb einer Apotheke im Zusammenhang stehenden Umsätze betragen insgesamt Euro 6.166.299,17.
Apotheken geben entsprechend einem Apothekergesamtvertrag bzw anderer individueller vertraglicher Beziehungen Heilmittel auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers zu Gunsten von Versicherten ab, wenn ein für einen Krankenversicherungsträger gültiges Rezept (Kassenrezept) vorgelegt wird. Die aufgrund einer derartigen Vertragssituation von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erzielten Umsätze betragen Euro 4.191.390,84.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 15/2015 hat folgenden Wortlaut:
Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband CC in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
CC
[…]
019
Apotheker
IV
IV
V
V
[…]
§ 1 Abs 2 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, lautet wie folgt:
Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, inwieweit die Umsätze, die die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Apotheke durch Abgabe von Heilmitteln auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers erzielt hat, als Großhandelsumsätze anzusehen sind.
Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz festgelegt, welche Lieferungen als Großhandelslieferungen begünstigt sind. Demnach kann nur dann von einer Großhandelslieferung gesprochen werden, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, entweder zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt.
Demnach kommt es entscheidend darauf an, was mit den (gelieferten) Gegenständen passiert. Die Großhandelsbegünstigung kommt nur dann zum Tragen, wenn die Gegenstände in der Unternehmenssphäre verbleiben und vom Empfänger der Lieferung gewerblich weiterveräußert, weiterverarbeitet oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verwendet werden.
Die in Rede stehenden Heilmittel sind zur Verwendung durch die Versicherten bestimmt. Die Apotheke wendet sich daher in Bezug auf Heilmittel an Endverbraucher. Die Abgabe der Heilmittel erfolgt lediglich auf Rechnung der Krankenversicherungsträger. Insofern handelt es sich bei der Abgabe von Heilmitteln an Versicherte um Lieferungen im Einzelhandel und nicht im Großhandel (vgl das zum Versandhandel ergangene Erk des VwGH 28.02.2000, 96/17/0252).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Versagung der Großhandelsbegünstigung etwa durch den hohen Anteil des Verkaufs von Hochpreispräparaten mit geringem Aufschlag zu einer exzessiven und nicht gewollten Besteuerung führe, sei darauf verwiesen, dass der Wortlaut des § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz keine andere Beurteilung zulässt. Dazu sei ergänzend angeführt, dass der Gesetz- bzw Verordnungsgeber bei der Einordnung in eine bestimmte Berufsgruppe und dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen eine typisierende Betrachtungsweise anlegt, was nach Ansicht der Höchstgerichte eine zulässige Vorgangsweise darstellt (vgl VfGH 01.03.2008, B1458/07 ua).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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