LVwG T LVwG-2022/47/0434-8

LVwG-2022/47/0434-8Landesverwaltungsgericht15.09.2022

Regest

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“<br/>Erteilungshindernis<br/>Negative Prognoseentscheidung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/0434-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.0434.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 18.05.2021 bei der Österreichischen Botschaft in X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG ein.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 47 Z 2 iVm §§ 3, 4, 8 Abs 1 Z 8 und 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteils von einem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zur Verurteilung geführt habe, auszugehen sei. Es sei von einem erheblichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und im Falle der Zuwanderung nach Österreich von einer zu erwartenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen und eine zukünftige Gefährdung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Vom Bestehen eines engen Familienlebens des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern in Österreich sei nicht auszugehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.01.2022, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Schwurgerichts W vom 23.12.2010, Urteilsnummer ***, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei und am 18.04.2017 bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Die Tat, welche zur Verurteilung geführt habe, sei am 05.03.2007 begangen worden. Der Beschwerdeführer sei damals noch nicht einmal 20 Jahre alt gewesen und seither sei er strafrechtlich nicht aufgefallen und habe sich wohl verhalten.

Nach der Haftentlassung habe der Beschwerdeführer seinen krebskranken Vater gepflegt und im familiären Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner Familie in Österreich das Familienleben fortsetzen. Von ihm gehe keine Gefährdung aus und es könne in der Gesamtschau der Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es liege jedenfalls nur ein Gerichtsurteil und nicht mehrere Gerichtsurteile vor. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die beglaubigte übersetzte Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers (OZ 3), die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 (OZ 4).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am 01.05.1987 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Am 02.06.2010 hat der Beschwerdeführer in der Türkei CC, geb DD, geheiratet. Am 14.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 14.08.2013, erteilt. Am 15.08.2013 wurde ein weiterer Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 15.08.2014, erteilt. Im Zeitraum vom 09.08.2017 bis 09.02.2018 verfügte der Beschwerdeführer über ein Visum D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in X.

Von 14.08.2012 bis 09.09.2014 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in V zusammen. Die beiden haben zwei Kinder, EE, geb am XX.XX.XXXX, und FF, geb. am XX.XX.XXXX. Die Kinder leben derzeit bei der Mutter. Als das zweite Kind geboren wurde, war der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in Haft.

Einem Bericht der PI V vom 10.03.2013, ***, zufolge verständigte die Ehegattin aufgrund eines Ehestreits am 10.02.2013 die Polizei und gab an, von ihrem Ehegatten geschlagen worden zu sein und dass dies schon öfters passiert sei. Verletzungen wurden keine festgestellt. Es wurde aber ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt.

Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer dann in die Türkei gereist. Seiner Gattin hat er damals gesagt, er wolle dort Urlaub machen. Bei der Einreise erfolgte dann die Verhaftung.

Mit Urteil des ersten Schwurgerichts der Republik Türkei, W, Urteil Nr ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Übertrages von Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmittel zum Zweck des Konsums, Geldfälschung und Versuch des Empfangs des gefälschten Geldes unter Wissen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Im Zeitraum vom 31.08.2013 bis 18.04.2017 war der Beschwerdeführer in der Türkei in Haft. Er wurde vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. Aus der beglaubigten Übersetzung des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 der Oberstaatsanwaltschaft der Republik in U geht hervor, dass über den Beschwerdeführer im Strafregister nunmehr keine Eintragung mehr aufscheint.

Die Tat, wegen welcher der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, hat dieser am 05.03.2007 begangen. Er war zum Tatzeitpunkt volljährig.

Von der Verhaftung und der vorausgehenden Verurteilung des Beschwerdeführers hat die Ehegattin erst erfahren, als dieser bereits inhaftiert war. Bevor der Beschwerdeführer in die Türkei geflogen ist, hat er Geld vom gemeinsamen Konto behoben. Der Beschwerdeführer hat seiner Gattin die von ihm in der Türkei begangene Straftat und die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verschwiegen.

Die Ehegatten CC und AA wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 13.06.2019, Zl ***, in Folge einer Scheidungsklage der Ehegattin rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde das alleinige Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer wieder gewalttätig war und seiner Gattin im Juni/Juli 2013 mitgeteilt hat, er wird in die Türkei auf Urlaub fliegen und er hat vorher noch ohne Wissen der Klägerin das gesamte Guthaben vom Konto behoben. Aus diesem Urlaub ist der Beschwerdeführer nicht wieder zurückgekommen und seine Gattin hat erst später erfahren, dass er in der Türkei eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. Im Scheidungsurteil wurde darüber hinaus festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers unheilbar zerrüttet ist. Der Beschwerdeführer hat sich am Scheidungsverfahren nicht beteiligt. Die Gattin des Beschwerdeführers war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.

Befragt zum Scheidungsverfahren und zu ihren Angaben vor dem Bezirksgericht machte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben. Sie führte nur aus, dass sie zunächst eine einvernehmliche Scheidung angestrengt hat, der Beschwerdeführer aber nicht zugestimmt hat.

Der Beschwerdeführer lebt derzeit bei seiner Familie in der Türkei und bewirtschaftet dort die Landwirtschaft. Am 10.03.2020 haben der Beschwerdeführer und seine Gattin erneut geheiratet und der Beschwerdeführer möchte nunmehr wieder zu seiner Frau und den Kindern nach Österreich. Unterhalt bezahlt der Beschwerdeführer an seine Gattin und seine Kinder derzeit nicht, dies aufgrund seiner – nach eigenen Angaben – angespannten finanziellen Situation.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin hatten regelmäßig telefonischen Kontakt. Im Sommer besucht die Ehegattin mit den Kindern den Beschwerdeführer immer in der Türkei.

Mit seiner Gattin lebte er in Österreich zwei Jahre zusammen. Seit der Geburt des zweiten Kindes hat die Familie nicht dauerhaft zusammengelebt. Von einer harmonischen (ersten) Ehe kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer sind jedenfalls Eheverfehlungen vorzuhalten. Die Ehegatten sind, seit der Beschwerdeführer 2013 wieder in die Türkei gereist ist, nunmehr seit neun Jahren räumlich getrennt und führen kein Familienleben mit einem gemeinsamen Wohnsitz. Innerhalb dieser Zeit erfolgte auch die streitige Scheidung. Auch wenn erneut die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Gattin geschlossen wurde, führen diese derzeit kein gemeinsames Familienleben.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Türkei ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zum Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gründen auf dem im verwaltungsbehördlichen Akt inne liegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Y. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass seine Ehegattin die Angaben zu den Eheverfehlungen im Scheidungsverfahren lediglich gemacht habe, da sie aufgrund seiner Rückkehr in die Türkei verärgert gewesen sei, waren nicht glaubwürdig. Es vermochten im Zuge ihrer Aussagen weder der Beschwerdeführer selbst noch die, auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemachte, Ehegattin das Gericht davon zu überzeugen, dass sich die Eheverfehlungen so nicht zugetragen haben. In Zusammenschau der Angaben der Ehegattin im Scheidungsverfahren und des Berichts der Polizeiinspektion V betreffend ein Betretungsverbot, erscheinen die Ausführungen der Ehegattin, dass der Beschwerdeführer sehr gut mit ihr und ihren Kindern und sehr brav gewesen sei, nicht überzeugend. Die Ehegattin führte in ihrer Einvernahme aus, dass sich der Beschwerdeführer geändert habe. Dies impliziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer wohlverhalten haben muss. Mit Ihren Aussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers vermochte die Zeugin das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Entgegen der Angaben seiner Ehegattin, er sei in die Türkei gegangen, um dort Urlaub zu machen, weil er seine Eltern vermisse, führte er aus, dass er in die Türkei zurückgegangen sei, um sich um seine Eltern zu kümmern. Es wird so sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seinen Vater gepflegt hat, es wird die Betreuung der Eltern aber nicht der Hauptgrund für die Reise des Beschwerdeführers in die Türkei gewesen sein. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin, mit welcher er zwei Jahre in Österreich zusammengelebt hat und zwei gemeinsame Kinder hat, über die von ihm begangene Straftat, welche in der Türkei zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe geführt hat, nicht informiert hat, trug nicht zu dessen Glaubwürdigkeit bei.

Auch mit seinen Ausführungen, er sei damals Opfer von falschen Freunden geworden und kein „normaler Straftäter“, konnten nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer zeigte keinerlei Reue.

Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus den im Akt inne liegenden ZMR-Auszügen sowie deren diesbezüglichen Angaben.

Was das Scheidungsverfahren betrifft, verstrickte sich die als Zeugin einvernommene Ehegattin im Zuge ihrer Einvernahme in Widersprüche. Zunächst führte sie aus, dass sie anfänglich eine einvernehmliche Scheidung angestrebt hat, der Beschwerdeführer aber einen Brief, welchen sie in die Türkei geschickt hat, nicht unterschrieben hat. In weiterer Folge führte sie dann aber aus, dass sich die Ehegatten auf die Scheidung geeinigt hätten. Auch die Ausführungen, dass eine einvernehmliche Scheidung aufgrund der Abwesenheit des Ehegatten nicht möglich gewesen sei, vermochte nicht zu erklären, weshalb es zu dem Vorwurf massiver Eheverfehlungen gegen den Beschwerdeführer im streitigen Scheidungsverfahren gekommen ist, welche nunmehr bestritten werden.

Die Feststellung zu der erneuten Eheschließung ergibt sich aus der vorliegenden türkischen Heiratsurkunde.

Die Feststellung, dass im aktuellen türkischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Eintragungen mehr aufscheinen, ergibt sich aus der vorliegenden unbedenklichen Urkunde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Feststellungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs 1

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

7. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

8. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;

17. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;

(Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

20. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;

21. DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;

22. Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreite.

Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG 2005 widerstreite der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Diese individuelle Prognosebeurteilung ist jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 09.07.2009, Zl 2009/22/0107 mwN). Bei der Prognosebeurteilung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl VwGH 03.09.2021, Zl Ra 2018/22/0231 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei der Beurteilung im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Es kann ebenso ein – Anzeigen an Behörden oder Gerichte zugrundeliegendes – Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (VwGH 03.04.2009, Zl 2008/22/0711).

Bei der Prognoseentscheidung sind das Gesamtverhalten der Lebensumstände des Betroffenen festzustellen und anschließend entsprechend zu bewerten. Es ist dabei jedenfalls auf die Art und Weise des dem Fremden zugrundeliegenden Fehlverhaltens, welches festzustellen ist, abzustellen (VwGH 03.04.2009, Zl 2008/22/0711).

Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind konkrete Feststellungen zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat, welche zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten geführt hat, handelt es sich um Übertretungen nach dem türkischen Suchtmittelgesetz sowie den Besitz bzw die Weitergabe von Falschgeld. Mit seinem Beschwerdevorbringen, er sei damals bei der Straftat Opfer von falschen Freunden gewesen, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer hat neben gefälschten Geldscheinen auch Betäubungsmittel zum Konsumzweck an einen weiteren Verurteilten gesendet. Die Tat wurde am 05.03.2007 in der Türkei begangen. Im Strafverfahren wurde die Tat vom Beschwerdeführer bestritten. Ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers konnte im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden. Es erfolgte eine Verurteilung wegen der Straftat der Geldfälschung und der Verschaffung von Betäubungsmitteln.

Eine Verurteilung wegen der Weitergabe von Betäubungsmitteln und wegen Geldfälschung zu einer mehrjährigen Haftstrafe fällt jedenfalls schwer ins Gewicht und es ist daher von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der Art und Schwere der Straftat auszugehen.

Es ist zwar darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tat bereits fünfzehn Jahre zurückliegt und gemäß aktuellem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers aus der Türkei bereits getilgt ist. Entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht aber alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen und einer Bewertung zu unterziehen. Es fließt in diese Prognoseentscheidung auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin ein.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der belangten Behörde im Jahr 2012 ein Aufenthaltstitel und im Jahr 2017 ein Einreisevisum D erteilt worden sei und damals – wie heute – keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Jahr 2012 der Behörde eine türkische Bescheinigung aus dem Strafregister vom 28.05.2012 vorgelegt wurde, aus welcher keine Eintragung einer Verurteilung hervorgeht. Die Behörde hatte zum damaligen Zeitpunkt sohin keinerlei Kenntnis von der Verurteilung vom 23.12.2010.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht bloß auf rechtskräftige Verurteilungen Bedacht zu nehmen, sondern hat eine Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich dieser seit seiner Tat in der Türkei im Jahr 2007 wohl verhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass es im Jahr 2013 zu einem Betretungsverbot infolge einer Ehestreitigkeit gekommen ist und dass die Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 im streitigen Scheidungsverfahren massive Eheverfehlungen, insbesondere auch Gewalttaten, geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat zudem seiner Ehegattin verschwiegen, dass er in der Türkei im Jahr 2010 verurteilt wurde und dort eine Haftstrafe anzutreten hat. Er hat sie unter dem Vorwand, in der Türkei Urlaub zu machen, verlassen und davor Geld vom ehelichen Konto behoben. Von seiner Verhaftung hat die Ehegattin erst nachträglich erfahren.

Die neuerliche Eheschließung der Ehegatten im Jahr 2020 sowie die Beteuerungen der Ehegattin, der Beschwerdeführer habe sich geändert, vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass von diesem keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht.

Der bisherige Lebenswandel und vor allem der Umgang mit seiner Ehegattin konnten das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft eingestellt ist.

Aus alldem ergibt sich, dass der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 entgegensteht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Privat- und Familienleben ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre nach der Eheschließung mit seiner Gattin zusammengelebt und in dieser Zeit ist auch das gemeinsame erste Kind auf die Welt gekommen. Noch vor der Geburt des zweiten Kindes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 seine Familie in Österreich für eine Reise in die Türkei zurückgelassen und hat seither mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern nicht mehr zusammengelebt. Das Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK wurde vom Beschwerdeführer selbst durch seine Reise in die Türkei abgebrochen. Im Jahr 2019 erfolgte sodann die Ehescheidung, in welcher das alleinige Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Es ist sohin trotz der neuerlichen Eheschließung nicht von einem aufrechtzuerhaltenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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