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LVwG-2021/36/2950-6•LVwG T LVwG-2021/36/2950-6
LVwG-2021/36/2950-6Landesverwaltungsgericht13.09.2022
Konsenslose Benützungsänderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2021, Zl ***, wird insoweit Folge gegeben, dass
-es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich des Tatzeitraumes statt „10.07.2020 - 18.01.2021“ sowie „im Zeitraum von 10.07.2020 bis 18.01.2021“ nunmehr jeweils „zumindest am 19.10.2020“ zu lauten hat,
-die Geldstrafe auf Euro 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2021, Zl ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch
-bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) es nunmehr „§ 28 Abs 1 lit c Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 46/2020“ zu lauten hat, und
-bei der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) es nunmehr „§ 67 Abs 1 lit m Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 60/2020“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2021, Zl ***, wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
3. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 200,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24.08.1966, Zl ***, wurde die beantragte Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt. Aus diesem Baubescheid sowie den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen ergibt sich für dieses Gebäude eindeutig ein bewilligter Verwendungszweck als Garage mit Holzhütte und Abstellraum.
Im Schreiben der Baubehörde vom 18.09.2019 wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass die Baubehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass die Stellplatzüberdachung (gemeint wohl: Garage) als Werkstatt genutzt und ein Einzelofen installiert worden ist und wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Mit Bauansuchen vom 09.12.2019 hat der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes dieses Nebengebäudes bei der Baubehörde angesucht.
In der Mitteilung der Baubehörde mit Email vom 10.07.2020 ist ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass die nicht bewilligte Nutzung der Garage als Bildhauerwerkstatt W des Anstoßes war, der Eigentümer zwar auf alle Verfügungen und behördlichen Aufträge zögerlich jedoch gemäß den Vorgaben der Behörde reagiert hat und die nicht bewilligte Werkstatt beseitigt wurde.
Am 19.10.2020 brachte eine Nachbarin bei der belangten Behörde eine anonyme Beschwerde ein, bei der ua auch vorgebracht wurde, dass die Nachbarn ständigem Lärm durch den Beschwerdeführer, verursacht durch Tätigkeiten aus in der Garage, ausgesetzt sind. Das Hauptproblem ist, dass die Ruhezeiten (mittags, abends, Wochenende, Feiertage, …) nicht eingehalten werden. AA befindet sich zB in seiner Garage und schneidet mit der Motorsäge Holz was zu ungebührlichen Lärm führt.
Im Weiteren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2021, Zl ***, der vom Beschwerdeführer beantragten Verwendungszweckänderung bei diesem Nebengebäude in nunmehr Hobbyräume und Lagerräume baurechtlich bewilligt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.01.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er zumindest am 10.07.2020 die gegenständlichen Garage unzulässigerweise als Bildhauerwerkstatt genutzt hat.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2021, Zl ***, Folge gegeben und dieses Straferkenntnis behoben.
Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 10.07.2020 - 18.01.2021
Ort: **** Z, Adresse 1,**** Z, Adresse 1,
Garage auf Gst. **2 EZ ***1 KG Z
Sie haben zu verantworten, dass unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wurde, indem zumindest im Zeitraum von 10.07.2020 bis 18.01.2021 auf Gst. Nr. **1, EZ ***1 KG Z, Adresse 1/1, eine Garage als Bildhauerwerkstatt genutzt wurde.
2. Datum/Zeit: 10.07.2020 - 18.01.2021
Ort: **** Z, Adresse 1,**** Z, Adresse 1,
Garage auf Gst. **1 RZ ***1 KG Z
Sie haben zu verantworten, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde, indem zumindest im Zeitraum von 10.07.2020 bis 18.01.2021 auf Gst. Nr. **1 EZ ***1 KG Z, Adresse 1/1, eine Garage als Bildhauerwerkstatt genutzt wurde, obwohl hierfür keine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes bestand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 28 Abs. 1 lit a TBO 2018“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gemäß § 67 Abs. 1 lit l TBO 2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag du 10 Stunden festgelegt, sowie zu Spruchpunkt 2. nach § 67 Abs. 1 lit a TBO 2018 ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag du 10 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von insgesamt Euro € 726,00 (10% der Strafen) vorgeschrieben.
Dagegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 25.10.2021 erhoben und darin jeweils mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend gemacht, dass hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Übertretungen ein Doppelbestrafungsverbot gegeben sei und im Übrigen keine Beweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Nebengebäude auch tatsächlich im konkret angelasteten Tatzeitraum als Bildhauerwerkstätte genutzt hat und dies von der Strafbehörde zu beweisen sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend der Bauakt des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie eine Mitteilung der Baubehörde eingeholt.
In den Mitteilungen der Baubehörde vom 07.06.2022 und vom 08.07.2022 wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass es aufgrund von Nachbarbeschwerden persönliche und mündliche Handlungen seitens der Baubehörde gegeben hat, und dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt wurde, dass die Garage nicht als Bildhauerwerkstatt genutzt werden darf. Dem ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat es danach auch keine Beschwerden mehr gegeben. Wann dies zeitlich gewesen ist, konnte seitens der Baubehörde nicht mitgeteilt werden. Ein Aktenvermerk darüber wurde nicht angelegt. Fotos aus den gegenständlich angelasteten Zeitraum bestehen bei der Baubehörde ebenfalls nicht.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt der belangten Behörde sowie den gegenständlichen und den weiteren Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-*** und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Bauakten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und Mitteilungen der Baubehörde sowie der Einsichtnahme in die Internetseite des Beschwerdeführers unter „Atelier AA“.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 46/2020 (§ 28) und LGBl Nr 60/2020 (§ 67):
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;
(…)
(1) Wer
(…)
m)unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,
(…)
IV.Ewägungen:
Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:
1. Nach dem im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden § 67 Abs 1 lit m TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 begeht eine Verwaltungsübertretung wer ua eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt.
In Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, dass er eine Garage auf Gst **1 KG Z als Bildhauerwerkstatt genutzt hat.
Soweit vorgebracht wird, dass eine unzulässige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gar nicht gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aus dem Baubescheid vom 24.08.1966, Zl ***, sowie den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen ergibt sich für das gegenständliche Gebäude eindeutig ein bewilligter Verwendungszweck als Garage mit Holzhütte und Abstellraum.
Eine Nutzung dieses Gebäudes als Bildhauerwerkstatt ist damit vom Baukonsens nicht deckt.
2. Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 – sowie seiner Vorgängerbestimmungen (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0143; ua) - bedurften bzw bedürfen die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann einer Baubewilligung.
Eine allfällige Nutzung des mit Bescheid vom 24.08.1966, Zl ***, mit dem Verwendungszweck als Garage mit Holzhütte und Abstellraum bewilligten Nebengebäudes auf dem Gst **1 KG Z als Bildhauerwerkstatt würde bereits nach den Bestimmungen der Bauordnung (§ 6 TBO) und den bautechnischen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum (§ 2 Abs 3 TBO) eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung darstellen, da diese jedenfalls bereits nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.
Eine Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstatt wäre daher baurechtlich unzulässig und würde grundsätzlich den Tatbestand einer Übertretung nach § 67 Abs 1 lit l TBO 2018 (zum angelasteten Zeitraum: § 67 Abs 1 lit m TBO 2018) erfüllen.
3. Soweit sich die belangte Behörde hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes darauf stützt, dass die Homepage des Beschwerdeführers „online war“, gab der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung befragt an, dass er damals beim Kunstverein „V“ in X Mitglied war und jemand aus dem damaligen Verein die Homepage gemacht und auch betreut hat. Beides ist kostenlos erfolgt und ist dies bis heute so.
Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung zunächst aus, dass er die gegenständliche Garage gar nie als Bildhauerwerkstatt genutzt habe und wurde dazu zusammengefasst vorgebracht, dass für eine gegenteilige Annahme keine Beweise vorliegen würden und nicht er sich frei beweisen müsse, sondern die Beweislast hinsichtlich der objektiven Tatseite die Strafbehörde treffe.
4. Der im Strafakt einliegende Auszug von der Homepage des Beschwerdefühers zeigt ua auch das Atelier des Beschwerdeführers und diesen in einem 360° Video bei der Arbeit.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst aussagte, dass er gar nie in der Garage als Bildhauer gearbeitet habe und das auf seiner Homepage angefertigte 360° Video nur „fake“ sei und nur für die Anfertigung dieser Aufnahmen, die sonst immer mit Lagergegenständen vollgeräumte Garage ausgeräumt, eine Atelier eingeräumt und dann wieder ausgeräumt worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Bilder der Homepage – insbesondere das 360° Video - erwecken nach allgemeinen Erfahrungswerten keineswegs den Eindruck, dass es sich dabei nur um eine gestellte Aufnahme in der verfahrensgegenständlichen Garage (siehe Vorrichtung eines Garagentores im Hintergrund) handelt.
Vielmehr sprechen die Vielzahl an Gegenständen und Werkzeugen und deren Zustand (Holzspäne an der Fräse) sowie die teilweise leichte Unordnung deutlich dafür, dass in dieser Garage auch tatsächlich zur Herstellung von Holzskulpturen gearbeitet wurde.
Im Übrigen würde man für die Anfertigung nur eines Fotos für die Hompage auch nicht – im Übrigen unzulässiger Weise – einen Holzofen in einer Garage installieren, die im Übrigen nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sonst immer mit Lagergegenständen vollgeräumt ist.
Würde man nur ein Foto für eine Homepage benötigen würde man ja wohl nur einen kleinen Detailbereich entsprechend „dekorieren“ und nicht einen ganzen Raum und ein 360° Video anfertigen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in der Garage gar nie als Holzbildhauer tätig war, waren daher in gebotener Gesamtbetrachtung der Aktenlage und der mit den allgemeinen Erfahrungen in Widerspruch stehenden Aussagen des Beschwerdeführers keinesfalls glaubhaft.
Zudem ergibt sich aus den Angaben der Homepage, dass der Beschwerdeführer sein Atelier im Jahr 1998 – sohin vor nunmehr 24 Jahren – von Jenbach nach Kichbichl verlagert hat.
In der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass es ein anderes Atelier in Kichbichl nicht gibt.
5. Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht allerdings – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen.
Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).
Es war daher zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer auch im angelasteten Tatzeitraum die gegenständliche Garage als Bildhauerwerkstatt genutzt hat.
6. Soweit dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Bescheides eine unzulässige Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstatt zumindest im Zeitraum beginnend mit 10.07.2020 zur Last gelegt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zutreffend vorgebacht, lässt sich aus der Mitteilung der Baubehörde im Email vom 10.07.2020 nicht entnehmen, dass zu diesem Tag eine Nutzung der Garage als Bildhauerwerkstatt erfolgt ist, sondern beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen auf die Vergangenheit.
Auch aus dem Akt der belangten Behörde sowie des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Bauaktes ergeben sich keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2020 die Garage als Bildhauerwerkstatt genutzt hat.
So wurde auch bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2021, Zl ***, ein Straferkenntnis der belangten Behörde behoben mit dem dem Beschwerdeführer die unzulässige Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstatt zumindest am 10.07.2020 zur Last gelegt wurde.
Soweit daher der Tatzeitraum wiederum beginnend mit 10.07.2020 gewählt wurde, kommt dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen daher Berechtigung zu, da für eine Nutzung am 10.07.2020 keine Beweisergebnisse vorliegen, die für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung ausreichend sind.
7. Allerdings findet sich im Strafakt der Aktenvermerk einer anonymen Mitteilung einer Nachbarin des Beschwerdeführers vom 19.10.2020, bei der ua auch vorgebracht wurde, dass die Nachbarn ständigem Lärm durch den Beschwerdeführer verursacht durch Tätigkeiten in der Garage ausgesetzt sind. Das Hauptproblem ist, dass die Ruhezeiten (mittags, abends, Wochenende, Feiertage, …) nicht eingehalten werden. Herr AA befindet sich zB in seiner Garage und schneidet mit der Motorsäge Holz was zu ungebührlichen Lärm führt.
Soweit dazu von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung zusammengefasst vorgebracht wurde, dass auch dies kein taugliches Beweismittel für eine Bestrafung sei, da sich nur eine Nachbarin anonym über allgemeine Tätigkeiten des Herrn AA, die Lärm, ua in der Garage, verursachen würden (Schnittarbeiten mit der Motorsäge) beschwerte und nicht, dass der Beschwerdeführer in der Garage bildhauerische Tätigkeiten ausüben würde, und nicht zeitlich einzuordnen sei, wann eine Wahrnehmung erfolgt ist, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst ausgeführt, dass es immer nur eine Nachbarin ist, die sich beschwert hat, nämlich jene, die am unmittelbar angrenzenden wohnt.
Dazu ist anzumerken, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude unmittelbar an der Grenze situiert ist.
Aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Angaben und Bildern auf der Homepgage ergibt sich, dass er künstlerisch mit dem Werkstoff Holz ua auch unter Verwendung einer Motorsäge arbeitet.
Daher ist auszuschließen, dass sich irgendeine andere beliebige Personen – die mit den in der Vergangenheit durch die Baubehörde bestätigten konsenslosene Nutzung der Garage als Bildhauerwerkstatt nicht vertraut ist, sich bei der Behörde beschwert hat.
8. Zudem ergibt sich aus der Anzeige, dass vorgebracht wurde, dass das Hauptproblem ist, dass vom Beschwerdeführer die Ruhezeiten (mittags, abends, Wochenende, Feiertage, …) nicht eingehalten werden.
Nach der allgemeinen Erfahrung ergibt sich, dass es grundsätzlich unmittelbar nach einem entsprechenden Vorfall (zB wahrgenommene Störung durch Lärm) zu einer Meldung kommt.
Die Meldung ist bei der belangten Behörde am 19.10.2020 um 13.28 Uhr – sohin während bzw kurz nach der Mittagspause eingelangt.
9. Zu diesem konkreten Tag befragt, gab der Beschwerdeführer durch Nachschau in seinem Kalender an, dass er an diesen Tag nicht künstlerisch gearbeitet hat.
Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer dann aber ein, dass er darin nicht jede Tätigkeit vermerkt hat.
Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst ausgesagt, dass er nie in der Garage künstlerisch gearbeitet hat, sondern nun im Heizraum des Wohnhauses, da die gegenständliche Garage immer mit Lagergegenständen vollgeräumt gewesen sei.
Zur Meldung der Beschwerde von einer Nachbarin bei der belangten Behörde befragt, hat er dann aber geantwortet, dass sie beim Haus den Balkon erneuert haben und vielleicht dafür in der Garage mit Holz gearbeitet wurde.
Auf weitere Nachfrage räumte der Beschwerdeführer dann aber ein, dass zum 19.10.2020, dem Datum der telefonischen Beschwerde, der Balkon schon fertiggestellt war.
Als neue Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer dann gleich an, dass vielleicht sein Sohn in der Garage Möbel gebaut hat, da diesen vorher seine Freundin verlassen und Möbel mitgenommen hat.
Auf jeden Vorhalt der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen durch die Verhandlungsleiterin hat der Beschwerdeführer sohin unmittelbar mit neuen und erstmaligen Vorbringen geantwortet.
10. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass der Beschwerdeführer auf nahezu jede Frage eine jedoch nur auf den ersten Anschein plausible Antwort parat hatte.
Die Antworten sich jedoch mit seinen früheren Ausführungen oder den allgemeinen Erfahrungen im Widerspruch standen.
In gebotener Gesamtbetrachtung – insbesondere dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen Eindruck – waren daher die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und hat sich für das erkennende Gericht der für einen Schuldspruch ausreichende Beweis ergeben, dass der Beschwerdeführer zumindest am 19.10.2020 die verfahrensgegenständliche Garage in unzulässiger Weise als Bildhauerwerkstätte genutzt hat.
11. Hinsichtlich des weiters angelasteten Tatzeitraumes war die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall mangels Beweisen jedoch nicht gegeben und auch nicht mehr zu ermitteln.
So ist es zB nach dem 19.10.2020 auch zu keiner weiteren Beschwerde bei der belangten Behörde mehr gekommen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2018 war daher der angelastete Tatzeitraum sohin entsprechend spruchgemäß auf „zumindest am 19.10.2020“ einzuschränken.
12. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Täter handelt gemäß § 5 Abs 2 StGB absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Wissentlich iSd § 5 Abs 2 StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua).
Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).
Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu § 5 VStG).
13. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Mitteilung der Baubehörde vom 10.07.2020 sehr wohl, dass der Beschwerdeführer von der Baubehörde in der Vergangenheit damit konfrontiert wurde, dass die Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstätte nicht zulässig ist.
Im Schreiben der Baubehörde vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit von der Baubehörde auch zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 09.12.2019 hat der Beschwerdeführer dann ein Bauansuchen zur Verwendungszweckänderung des gegenständlichen Nebengebäudes eingebracht.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest bedingter Vorsatz gegeben war (vgl VwGH 25.10.1990, Zl 88/06/0127; VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; uva).
Durch die Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstatt zumindest am 19.10.2020 hat der Beschwerdeführer sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und nicht, wie von der belangten Behörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt, lediglich fahrlässig.
14. Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich weiter Folgendes:
Nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2018 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 36.300,-, zu bestrafen, wer ua eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
15. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient diese doch der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften insbesondere auch in Bezug auf den Schutz der Nachbarrechte aufgrund eingeschränkter Nutzungen im Mindestabstandsbereich.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, nicht nur wie von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt von Fahrlässigkeit, sondern von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten nunmehr Angaben gemacht. Es sind daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen gegeben.
Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere lag der Milderungsgrund der Unbescholtenheit beim Beschwerdeführer nicht vor.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
16. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien war im gegenständlichen Fall die Geldstrafe neu zu bemessen. Dabei war gegenüber der Strafbemessung der belangten Behörde zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum einzuschränken war, jedoch hinsichtlich des Verschuldens nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingten Vorsatzes gegeben war.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:
1. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden unzulässige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl VwGH 31.01.2006, Zl 2005/05/0049; VwGH 28.12.1993, 90/10/0015; uva).
2. Bei den angelasteten Übertretungen nach § 67 Abs 1 lit l TBO 2018 (bzw in der gegenständlich relevanten Fassung LGBl Nr 60/2020: § 67 Abs 1 lit m TBO 2018) handelt es sich in Bezug auf eine konsenslose Verwendungszweckänderung um eine lex specialis gegenüber der Strafbestimmung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 (arg: „Bauvorhaben ausführt“ bzw „zu einem anderen … Verwendungszweck benützt“).
Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nutzung der gegenständlichen Garage als Bildhauerwerkstätte auch eine konsenslose Bauführung zu verantworten hat, wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Last gelegt und finden sich dazu auch keine Beweisergebnisse oder Hinweise darauf im vorgelegten Strafakt.
3. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses Folge zu gegeben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl VwGH 03.07.2007, 2006/05/0026; ua).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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