LVwG T LVwG-2022/32/1184-13

LVwG-2022/32/1184-13Landesverwaltungsgericht09.09.2022

Regest

kein Mitspracherecht<br/>Vorliegen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche<br/>Beweiswürdigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1184-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1184.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Anstelle des Einreichplanes „Ansichten“ von Architekt CC vom 10.12.2021 (Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 14.12.2021) und des Lageplanes von DD vom 12.01.2022 (Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 13.01.2022) bilden der Einreichplan „Ansichten“ von Architekt CC vom 10.12.2021, ergänzt am 29.06.2022 (Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2022) und der Lageplan von DD vom 04.07.2022 (Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2022) einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Bauansuchen vom 10.12.2021, eingegangen bei der belangten Behörde am 14.12.2021, wurde Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten samt Tiefgarage und Nebenanlagen auf der Gp **1 KG ***** beantragt.

Es wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge derer ua ein hochbautechnischer, brandschutztechnischer und ein emissionstechnischer Sachverständiger eingebunden waren.

Am 27.01.2022 wurde eine Bauverhandlung durchgeführt. Bereits im Vorfeld zu dieser Verhandlung hat die gegenständliche Nachbarin, rechtsfreundlich vertreten, ein Vorbringen erstattet.

Nach der mündlichen Verhandlung wurden ergänzende Stellungnahmen des brandschutztechnischen und des immissionstechnischen Sachverständigen eingeholt.

Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, Zahl ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten samt Tiefgarage und Nebenanlagen auf der Gp **1 KG ***** unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.

Gegen diese Baubewilligung hat die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin und nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der hier anzuwendende Bebauungsplan nicht gesetzeskonform sei.

Es wären Geländeveränderungen durchgeführt worden, weshalb das Urgelände nicht feststehe. Das Bauvorhaben sei nicht nach Lage einer Vermessung aus dem Jahr 2021 beurteilen.

Das Bauvorhaben sei mehrfach von Neuem begonnen worden, weshalb eine Übereinstimmung der Pläne und Gutachten in besonderer Weise zu prüfen sei.

Es würden projektändernde Auflagen im Bescheid verankert sein, welche auf Vorschlag des brandschutztechnischen Sachverständigen fußen. Zudem wurde ein Begründungsmangel im Zusammenhang mit der brandschutztechnischen Expertise vorliegen.

Dem Bescheid würde eine förmliche Entscheidung über die infrage kommenden Nachbareinwendungen fehlen.

Es sei nicht sichergestellt, dass der Absatz eine einheitliche Widmung aufweise.

Das Bauansuchen beinhalte nicht alle Bauunterlagen, die notwendig seien, damit die einschreitende Nachbarin die ihr zukommenden Rechte wahren können.

Es sei nicht überprüft, welche Immissionen zulasten der Beschwerdeführerin vorliegen würden, die ihren Ausgang vom Bauvorhaben haben, wo insbesondere auch die Tiefgarage hervorgestrichen wurde.

Mangels geeigneter Sachverständigenaussagen werde eingewendet, dass die von bewilligten Anlagen der Beschwerdeführerin ausgehenden Immissionen und Emissionen die Errichtung einer Wohnanlage in der vorliegenden Form ausschließen würden, weil die Gefahr nicht ausgeschlossen sei, dass es zu Auflagen für das Hotel komme, welche dieses in seiner Existenz gefährden würden. Für den Betrieb bestehe seit dem 17.05.1973 eine Gewerbeberechtigung in der Betriebsform Hotel, wobei sich von der Betriebsanlage ausgehende Immissionen und Emissionen anhand der beiliegenden Bescheide ergeben würden. Die Bestellung des Sachverständigen sei nicht nachgewiesen und sei die einschreitende Nachbarn im Ermittlungsverfahren nicht eingebunden gewesen. Es liege kein ausreichender Befund zum Gutachten vor. In der Folge wurden einzelne Emissionsquellen genannt und darauf hingewiesen, dass noch weitere Emissionsquellen des Hotelbetriebes, welche aufgezählt wurden, zu erfassen seien.

Die Balkone seien zur Gänze verbaut, sodass diese keine untergeordneten Bauteile mehr darstellen würden.

Des Weiteren wurde eingewendet, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO nicht eingehalten seien.

In der Folge wurden taxativ Beweisanträge aufgezählt, die nicht erfüllt worden seien.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, ebenso die Abweisung bzw Zurückweisung des Bauansuchens, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter der Antragstellerin (Bauwerberin), Vertreter der belangten Behörde, der immissionstechnische Sachverständige der belangten Behörde und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich ein Immissionstechniker und ein Hochbautechniker teilgenommen haben.

Aufgrund des 1. Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte mit 07.07.2022 eine Plannachreichung betreffend die Ansichten und den Lageplan. Beide Unterlagen lagen zur Akteneinsicht während der Ladungsfrist und in der Folge während der mündlichen Verhandlung auf.

Die Gutachten, welche von den beiden Amtssachverständigen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstellt worden sind, sind den Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugegangen.

II.Sachverhalt:

Vorab ist festzuhalten, dass sich die nachgenannten Grundstücke in der KG ***** befinden, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt.

Den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigezogen wurde, kann wie folgt entnommen werden:

Gemäß dem Grundbuchsauszug vom 11.01.2022 mit der Einlagezahl ***1 ist die EE GmbH, Bozner Platz 1A, **** Z, grundbücherliche Eigentümerin der Gp **1 mit einer Fläche von 2.224 m².

Das Baugrundstück Gp **1 ist gemäß Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y als „Tourismusgebiet“ gemäß § 40 Abs 4 TROG gewidmet. Dem Bauverfahren geht ein Grundteilungsverfahren, in welchem das Baugrundstück Gp **1 aus Gp **2 gebildet wurde und ein Verfahren zur Vergrößerung des Grundstücks Gp **1 von 2.146 m² auf 2.224 m² durch Änderung der Grundgrenze zum Grundstück Gp **2, voraus. Bezüglich der Grundteilungsbewilligung liegt der Bescheid der Marktgemeinde Y mit der Aktenzahl *** vom 08.06.2020 vor. Bezüglich der Änderung der Grundstücksgrenze liegt der Bescheid der Marktgemeinde Y mit der Aktenzahl *** vom 18.11.2020 vor. Die Zufahrt zum Baugrundstück Gp **1 erfolgt im Anschluss an Gp **3 (öffentliches Gut) an der Nordwestseite des Baugrundstücks. Der barrierefreie Zugang zum Baugrundstück bzw der geplanten Wohnanlage erfolgt im Anschluss an Gp **4 (öffentliches Gut) an der Südostseite des Baugrundstücks.

Das Baugrundstück Gp **1 befindet sich gemäß Gefahrenzonenplan der Marktgemeinde Y in der gelben Wildbachgefahrenzone Schlickerbach.

Hochbautechnische Beurteilung der Abstände gemäß § 6 TBO 2022 bzw Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes:

Für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück 1 liegt der Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B Adresse 2 – FF – betroffene Grundstücke Gp **2 (neu formiert) Gp **1 (neu gebildet)“ gemäß dem Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 29.09.2020 und Kundmachung vom 30.09.2020 bis 16.10.2020 mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen vor.

Diese Änderung zum Bebauungsplan wurde auch von der Tiroler Landesregierung bereits aufsichtsbehördlich geprüft (Schreiben vom 12.11.2020, Gzl ***).

Aus dem vorgenannten Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“ ergeben sich für das Grundstück **1 nachstehende konkrete Festlegungen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, wobei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur auf jene Bereiche des Bebauungsplanes eingegangen wurde, welche gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin Anwendung finden. Dies deshalb, da sich aus dem Bebauungsplan auch Grenzen mit verschiedenen Festlegungen der Bebauung ergeben, da dieser Bebauungsplan mehrere Grundstücke in der Gemeinde Y umfasst und überdies für das unmittelbar vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 auch unterschiedliche höchste Gebäudepunkte festgelegt wurden.

Für das Grundstück **1 gilt:

BMD M 1,0 § 61 (2) TROG Mindestbaudichte BMD Baumassendichte

FD H 0,61 § 61 (2) TROG Höchstbaudichte NFD Nutzflächendichte

BW o § 60 (3) TROG offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit a TBO 2022

HG H 921,50 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert) - südwestlich

HG H 924,50 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert) - nordöstlich

Zudem wurde gegenüber der südostseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. **4) eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs 1 TROG 2022) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs 1 TROG 2022) festgelegt. Die Baufluchtlinie wurde dabei in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie – welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem vorgenannten Grundstück **4 und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 darstellt – fixiert.

Weiters finden sich im vorliegenden Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“ Bereiche mit textlichen Festlegungen im Sinne der Bestimmungen des § 56 Abs 3 TROG 2022, wobei für jene Gebäudeabschnitte, welche sich auch gegenüber dem Grundstück **5 erstrecken, noch Nachstehendes gilt:

TBR 1: Zwischen 923 m ü.A. und 924,5 m ü.A. dürfen ausschließlich Sonnenkollektoren, Photovoltaik- und Antennenanlagen errichtet werden.

Demnach ergibt sich unter Betrachtung der daraus resultierenden Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 wie folgt:

zu c) Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe:

Baufluchtlinie:

Im vorliegenden Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“ finden sich gegenüber der südostseitig an das Grundstück **1 angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. **4) eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs 1 TROG 2022) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs 1 TROG 2022). Die Baufluchtlinie wurde dabei in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie – welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem vorgenannten Grundstück **4 und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 darstellt, fixiert.

Diese im Bebauungsplan festgelegte und für das Grundstück **1 geltende Baufluchtlinie erstreckt sich auch gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Der Abstand von baulichen Anlagen wird sohin gegenüber dem Grundstück **4 durch diese Baufluchtlinie bestimmt (§ 5 Abs 1 TBO 2022). Während die auf dem Grundstück **1 vorgesehenen Gebäude diese Baufluchtlinie nicht überschreiten, zeigt sich aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, ***, genehmigten Planunterlagen, dass im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes **1 eine Lärmschutzwand in einem Abstand von 2,0 m zu Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin erstellt werden soll. Diese Lärmschutzwand, welche bis unmittelbar zu der im Bebauungsplan gegenüber dem Grundstück **4 festgelegten Straßenfluchtlinie geführt werden soll, überschreitet sohin die im Bebauungsplan gegenüber diesem zuletzt genannten Grundstück festgelegte Baufluchtlinie um 4,0 m.

Gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs 2 TBO 2022 dürfen nachstehende bauliche Anlagen vor diese Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden:

Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden

a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;

c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e)Erker bis zu 1,50 m;

f)Terrassen und dergleichen;

g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

Da die angesprochene und gegenständliche Lärmschutzwand stellt eine Errichtung dar und ist aufgrund der oben genannten Bestimmungen des § 5 Abs 2 TBO 2022 zulässig.

Baugrenzlinie

Aus dem Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“, mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen ergeben sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **5 keine Festlegungen einer Baugrenzlinie.

Bauhöhen:

Aus dem Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“ mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen, ergeben sich für das Grundstück **1 nachstehende Höhenfestlegungen, wobei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf jene Bereiche des Bebauungsplanes eingegangen wurde, welche gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin Anwendung finden. Dies deshalb, da sich aus dem Bebauungsplan auch Grenzen mit verschiedenen Festlegungen der Bebauung ergeben, da dieser Bebauungsplan mehrerer Grundstücke in der Gemeinde Y umfasst und überdies für das unmittelbar vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 auch unterschiedliche höchste Gebäudepunkte festgelegt wurden.

HG H 921,50 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert) - südwestlich

HG H 924,50 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern (Absolutwert) - nordöstlich

Weiters finden sich im vorliegenden Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B** Adresse 2 – FF“, Bereiche mit textlichen Festlegungen im Sinne der Bestimmungen des § 56 Abs 3 TROG 2022, wobei für jene Gebäudeabschnitte, welche sich auch gegenüber dem Grundstück **5 erstrecken, noch nachstehendes gilt:

TBR 1: Zwischen 923 m ü.A. und 924,5 m ü.A. dürfen ausschließlich Sonnenkollektoren, Photovoltaik- und Antennenanlagen errichtet werden.

Aus den Bestimmungen des § 62 Abs 6 TROG 2022 ergibt sich, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 18 TBO 2022 gelten dabei:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

Höchster Gebäudepunkt (HG) = 921,50 m bzw 924,50 m

Aus den vorliegend und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, *** genehmigten Planunterlagen, welche von Herrn Architekt CC, Z verfasst wurden zeigt sich im Hinblick auf die als Objekt 1 und Objekt 2 bezeichneten Baukörper nunmehr Folgendes:

Objekt 1:

Südwestlich sowie südöstlich bezogen auf Oberkante Attika Dachkonstruktion über 2 OG zulässige Höhe laut Bebauungsplan = 921,50 m

Höhe laut Planung Absolut = 920,50 m 921,50 m sohin eingehalten

Nordwestlich sowie nordöstlich bezogen auf Oberkante Attika über Dachkonstruktion DG zulässige Höhe laut Bebauungsplan = 924,50 m Höhe laut Planung Absolut = 923,50 m 924,50 m sohin eingehalten

Objekt 2:

Südwestlich sowie südöstlich bezogen auf Oberkante Attika Dachkonstruktion über 2 OG zulässige Höhe laut Bebauungsplan = 921,50 m

Höhe laut Planung Absolut = 920,50 m 921,50 m sohin eingehalten

Nordwestlich sowie nordöstlich bezogen auf Oberkante Attika über Dachkonstruktion DG zulässige Höhe laut Bebauungsplan = 924,50 m

Höhe laut Planung: Absolut = 923,50 m 924,50 m sohin eingehalten

Aus den vorliegenden Planunterlagen zeigt sich, dass im Bereich des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen als Objekt 2 bezeichneten Baukörpers, der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt von 924,50 m lediglich durch die vorgesehene Liftüberfahrt überschritten wird. Diese angesprochene Überschreitung ist gemäß den Bestimmungen des § 62 Abs 6 TROG 2022 zulässig, da diese Liftüberfahrt bezogen auf die Gesamtdachfläche auch ohne nähere Betrachtung als untergeordneter Bauteil im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 18 lit b TBO 2022 zu werten ist.

In Zusammenhang mit der angesprochenen Liftüberfahrt ist festzustellen, dass selbst unter Betrachtung der sich aus den Planunterlagen eingetragenen Gesamt- bzw Absoluthöhe der Liftüberfahrt mit 924,10 m, sich dieser unter dem aus dem Bebauungsplan sich ergebenden höchsten Gebäudepunkt mit 924,50 zu liegen kommt und noch 0,40 m als Reserve anzusehen wären.

zu e) Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022:

Vorab darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 und das unmittelbar angrenzende Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y als „Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2022“ ausgewiesen sind und lediglich das Grundstück 1 von einem Bebauungsplan - „1. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Y – B Adresse 2 – FF“ -, umfasst ist. Dies ist insofern von Relevanz, da somit, obwohl im vorliegenden Bebauungsplan die offene Bauweise gemäß § 6 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 mit einem Faktor von 0,4 festgelegt wurde, gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2022 mit einem Faktor von 0,6 des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, zu berücksichtigen sind.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b Tiroler Bauordnung 2022 mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs 3 a bis c TBO 2022 genannten Bauteile bzw baulichen Anlagen außer Betracht.

Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs 4 lit a bis d TBO 2022 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw innerhalb dieser errichtet werden dürfen.

Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022:

Objekt 1:

Südwestseitige Außenwand Objekt 1 bezogen auf die Vordachkonstruktion über den Terrassen im 1 und 2. OG: Pkt 1 = Punkt 340 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,17 m

Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Attika = 920,50 m

Wandhöhe = 920,50 – 911,17 = 9,33 m

erforderlicher Abstand = 9,33 x 0,6 = 5,60 m

Abstand gegeben = 6,04 m erf 5,60 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 1 bezogen auf die Dachkonstruktion über dem Dachgeschoss:

Pkt 2 = Punkt 348 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,18 m

Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Attika = 923,50 m

Wandhöhe = 923,50 – 911,18 = 12,32 m

erforderlicher Abstand = 12,32 x 0,6 = 7,39 m

Abstand gegeben = 6,04 m + 2,50 m = 8,54 m erf 7,39 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 1 bezogen auf die Vordachkonstruktion über den Terrassen im 1 und 2. OG:

Pkt 3 = Punkt 341 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,13 m

Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Attika = 920,50 m

Wandhöhe = 920,50 – 911,13 = 9,37 m

erforderlicher Abstand = 9,37 x 0,6 = 5,62 m

Abstand gegeben = 6,04 m erf 5,62 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 1 bezogen auf die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss:

Pkt 4 = Punkt 349 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,15 m

Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Attika = 923,50 m

Wandhöhe = 923,50 – 911,15 = 12,35 m

erforderlicher Abstand = 12,35 x 0,6 = 7,41 m

Abstand gegeben = 6,04 m + 2,50 m = 8,54 m erf 7,41 m / eingehalten

Objekt 2:

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Vordachkonstruktion über den Terrassen im 1 und 2. OG:

Pkt 5 = Punkt 342 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,15 m

Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Attika = 920,50 m

Wandhöhe = 920,50 – 911,15 = 9,35 m

erforderlicher Abstand = 9,35 x 0,6 = 5,61 m

Abstand gegeben = 8,24 m erf 5,61 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Oberkante Absturzsicherung Dachterrasse:

Pkt 6 = Punkt 350 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,18 m

Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Absturzsicherung = 921,09 m

Wandhöhe = 921,09 – 911,18 = 9,91 m

erforderlicher Abstand = 9,91 x 0,6 = 5,95 m

Abstand gegeben = 8,24 m + 2,50 m + 0,5 m = 11,24 m erf 5,95 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss (dieser Bereich liegt zwischen den von mir angenommenen Punkten 5 und 6): Die Geländehöhe wurde aufgrund der Höhenangaben zu Pkt 350 und Punkt 305 TBO-Plan ermittelt laut Geländehöhe vor Bauführung = 1,18 cm über Pkt 350 mit 911,18 = 911,19 m

Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Attika = 923,50 m

Wandhöhe = 923,50 – 911,19 = 12,31 m

erforderlicher Abstand = 12,31 x 0,6 = 7,39 m

Abstand gegeben = 8,24 m + 2,50 m +1,30 = 12,04 m erf 7,39 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Vordachkonstruktion über den Terrassen im 1 und 2. OG:

Pkt 7 = Punkt 343 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,15 m

Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Attika = 920,50 m

Wandhöhe = 920,50 – 911,15 = 9,35 m

erforderlicher Abstand = 9,35 x 0,6 = 5,61 m

Abstand gegeben = 8,24 m erf 5,61 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Oberkante Absturzsicherung Dachterrasse:

Pkt 8 = Punkt 351 gemäß § 31 TBO-Plan DD

Geländehöhe vor Bauführung = 911,15 m

Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Absturzsicherung = 921,09 m

Wandhöhe = 921,09 – 911,15 = 9,94 m

erforderlicher Abstand = 9,94 x 0,6 = 5,96 m

Abstand gegeben = 8,24 m + 2,50 m + 0,5 m = 11,24 m erf 5,96 m / eingehalten

Südwestseitige Außenwand Objekt 2 bezogen auf die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss (dieser Bereich liegt zwischen den vom Gutachter angenommenen Punkten 7 und 8):

Die Geländehöhe wurde aufgrund der Höhenangaben zu Pkt 351 und Punkt 302 TBO-Plan ermittelt.

Geländehöhe vor Bauführung = ident mit Pkt 351 und 302 = 911,15 m Schnittpunkt Außenwandflucht mit Oberkante Attika = 923,50 m

Wandhöhe = 923,50 – 911,15 = 12,35 m

erforderlicher Abstand = 12,35 x 0,6 = 7,41 m

Abstand gegeben = 8,24 m + 2,50 m +1,30 = 12,04 m erf 7,41 m / eingehalten

Bei dieser vom Amtssachverständigen vorgenommenen Nachweisführung wurde die südwestseitige Außenwand im Dachgeschoss des vom Amtssachverständigen als Objekt 2 bezeichneten Baukörpers nicht näher betrachtet, da vom Amtssachverständigen eine Betrachtung der Vordachkonstruktion inklusive Attika über dem Dachgeschoss vorgenommen wurde, welche näher an das Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin ragt, und im Bereich der südwestseitigen Außenwandflucht des Dachgeschosses derselbe Schnittpunkt mit der Dachhaut wie bei der Vordachkonstruktion der Attika anzusetzen ist.

Dementsprechend kann bei Einhaltung des erforderlichen Abstandes im Bereich der Vordachkonstruktion inklusive Attika im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 auch der diesbezügliche Abstand gegenüber der angesprochenen südwestseitigen Außenwand des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen als Objekt 2 bezeichneten Baukörpers angesehen werden, da sich diese Wandflucht 2,0 m hinter der Außenkante der Vordachkonstruktion befindet und diese somit einen Abstand von 14,04 m zu Grundstück **5 aufweist und laut den von Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen sich lediglich ein erforderlicher Abstand im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 von 7,41 m errechnet.

Die auf Erdgeschossniveau der vom Amtssachverständigen als Objekt 1 und 2 bezeichneten Baukörper projektierten und genehmigten Terrassen bedürfen keiner weiteren näheren Betrachtung, da diese im Bereich des Objektes 1 einen Abstand von 6,04 m und im Bereich des Objektes 2 von 8,24 m aufweisen und sich diese somit nicht im Mindestabstand von 4,0 m zu Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin befinden (§ 6 Abs 4 lit c TBO 2022). Zudem weisen diese dieselbe Außenflucht wie die vom Amtssachverständigen in der oben angeführten Nachweisführung betrachteten Dachkonstruktionen über den vorgesehenen Terrassen im 1 und 2 Obergeschoss auf, wodurch aufgrund des Umstandes, dass die erforderlichen Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 für diese Bauteile als eingehalten betrachtet werden können, auch jedenfalls für die Terrassen auf Niveau des Erdgeschosses als gegeben angesehen werden können.

Aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, ***, genehmigten Planunterlagen zeigt sich weiters, dass in einem Abstand von 2,0 m zu Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Lärmschutzwand erstellt werden soll.

Diesbezüglich wird angemerkt, dass sich aus den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ergibt, dass derartige bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, in die Mindestabstandsflächen ragen bzw innerhalb dieser errichtet werden dürfen. Aus diesen angesprochenen Bestimmungen ergibt sich auch, dass eine größere Höhe nur mit nachweislicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn möglich ist. Betrachtet man nunmehr diese geplante und genehmigte Lärmschutzwand, so ergeben sich nachstehende Höhen, wobei vom Amtssachverständigen im Hinblick auf die gegebenen Höhen des Geländeverlaufes vor Bauführung hier nahegelegene Referenzpunkte (Höhenaufnahmen) aus dem von Herrn DD verfassten Lageplan gemäß § 31 TBO herangezogen werden und eine gleichbleibende Oberkante der Lärmschutzwand von Absolut 913,07 m angesetzt wird. Dabei zeigt sich ausgehend von Nordwest nach Südost wie folgt:

Betrachtung Lärmschutzwand im Sinne des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022

Geländehöhe OberkanteHöhe

Lärmschutzwand Lärmschutzwand

911,14913,071,93 2,00 eingehalten

911,10913,071,97 2,00 eingehalten

911,10 913,071,97 2,00 eingehalten

911,17913,071,90 2,00 eingehalten

Bei Betrachtung der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022 unter Spruchpunkt I. aus brandschutztechnischer Sicht vorgeschriebenen Nebenbestimmungen und Abgleich mit den vorliegenden und mit dem vorgenannten Bescheid genehmigten Planunterlagen, können diese vom brandschutztechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 04.03.2022, Zahl: *** getroffenen Aussagen, aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen geteilt werden, dass diese nicht als projektändernd sondern als ergänzend anzusehen sind. So haben die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022 unter Spruchpunkt I. aus brandschutztechnischer Sicht für notwendig erachteten Nebenbestimmungen bzw Auflagen aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen keinerlei Auswirkungen auf die äußeren Gebäudeumrisse und somit Situierungen am Grundstück, sodass sich auch unter Berücksichtigung der im Bescheid ergangenen brandschutztechnischen Nebenbestimmungen keine geänderten Situationen – insbesondere Abstände – gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin ergeben.

Im Gutachten vom 13.01.2022 führt der brandschutztechnische Sachverständige der Landestelle für Brandverhütung zusammengefasst aus, dass aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen festzustellen ist, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden. Bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung. In der Folge sind insgesamt 26 Nebenbestimmungen aufgezählt, die sich allesamt als Vorschreibung in der gegenständlichen Baubewilligung wiederfinden.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2022 führt der brandschutztechnische Sachverständige wie folgt aus:

„…

Diese Einwendungen betreffen unter anderem folgende Punkte:

Auszug aus den Einwendungen:

1. ‚…Doch ist es bereits an seinem Beginn unrichtig, wenn auf genehmigte ‘Planunterlagen verwiesen wird, die es, in den hier vorliegenden Fällen, nicht gibt. Die Änderungen stellen nur einen Vergleich zu den bisherigen Plänen dar, nicht aber zu einem Bewilligungsstand.‘ Die Änderungen wurden in der Fußnote 46 angeführt.

2. Unter Pkt. 6.2. Begründungsmängel wurde folgendes formuliert:

Die zentrale, auch den Brandüberschlag betreffende Aussage

Soweit dies aus den Plänen, unter Berücksichtigung der im Plan dargestellten Einrichtungen ersichtlich ist, beträgt die max. zulässige Gehweglänge gemäß Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 2 nicht mehr als 40 m, ist nicht begründet. Es fehlt vor allem an den entsprechenden Hinweisen und den nachvollziehbaren Annahmen, woher diese Aussage kommt und wie diese abgeleitet werden kann.

3. Weiters wurden unter Pkt. 6.3 die Auflagenvorschläge 1-26 aus der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 13.01.2022 mit der Gzl. *** angeführt.

Hierzu wurde formuliert, dass diese Auflagen sicherlich der Sache nach gerechtfertigt sind, doch sind diese projektändernden und ergänzenden Auflagen seitens der Rechtsvertretung in die Planung gehörend und müssten Teil des Antrages sein. Das sei weder nachgewiesen, noch der Fall; als projektändernd seien diese als nicht zulässig einzustufen.

Es wurden Änderungen in der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 13.01.2022 mit der Gzl. ***, zitiert. Die angeführten Änderungen in der Fußnote sind nicht aus der vorangeführten brandschutztechnischen Stellungnahme. Daher ist die Einwendung nicht nachvollziehbar und unrichtig. Zu Pkt. 2. Der angeführte Auszug aus der brandschutztechnischen Stellungnahme hat nichts mit „Brandüberschlag“ zu tun, somit ist der Zusammenhang des Begründungsmangels nicht nachvollziehbar. Die angeführte Passage aus der brandschutztechnischen Stellungnahme bezieht sich auf die Fluchtweglänge und hat absolut nichts mit einem Brandüberschlag zu tun. Somit kann der Einwand nicht nachvollzogen werden. Zu Pkt. 3. Die Auflagen 1-26 sind in keinster Weise als projektändernd anzusehen. Alle Bauteile sind planlich dargestellt. Die formulierten Auflagen sind als projektkonkretisierend anzusehen. Es geht lediglich darum die Feuerwiderstandsklasse und Euroklassen von Bauteilen festzulegen. Weiters wurden brandschutztechnische Einrichtungen formuliert welche auszuführen sind. Bei der gegenständlichen Stellungnahme wurden lediglich Auflagen formuliert, nach welchen Richtlinien die erforderlichen Einrichtungen auszuführen sind. Die Notwendigkeit der Einrichtungen wurden bereits durch die Gültigkeit der OIB- Richtlinien gemäß Technischer Bauvorschriften TBV 2016, in der geltenden Fassung, gefordert. Somit stellen diese Auflagen ebenfalls keine Projektänderung dar. Somit kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass die formulierten Auflagen nicht als projektändernd, sondern als ergänzend angesehen werden können und sind somit als notwendig und als projektkonkretisierend anzusehen. Abschließend kann festgehalten werden, dass die Einwendungen als teilweise unrichtig, teilweise nicht nachvollziehbar und als unbegründet einzustufen sind.

…“

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige führt hierzu im Zusammenhang mit den auf Vorschlag des brandschutztechnischen Sachverständigen getroffenen Nebenbestimmungen wie folgt aus:

„Wie sich aus dem vorliegenden behördlichen Akt bzw dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, *** ergibt, wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zu dem von der Firma EE GmbH eingebrachten Baugesuch vom 14.12.2021 für das Vorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohneinheiten samt Tiefgarage und Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1 ein entsprechendes brandschutztechnisches Gutachten mit Schreiben vom 13.01.2022, Zahl: ***, verfasst.

Wie sich überdies aus den Unterlagen bzw dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022 ergibt, wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen die brandschutztechnische Stellungnahme vom 04.03.2022, Zahl *** zu den von der AA GmbH, vertreten durch die BB Rechtsanwälte, Z, eingebrachten Einwendungen zu dem von der Firma EE GmbH eingebrachten Baugesuch vom 14.12.2021 abgegeben.

Der brandschutztechnische Sachverständige hält in dieser zuletzt genannten Stellungnahme vom 04.03.2022, Zahl: ***, aus seiner fachtechnischen Sicht zusammenfassend fest, dass die in seinem Gutachten vom 10.03.2022, *** formulierten und für notwendig erachteten Maßnahmen, nicht als projektändernd, sondern als ergänzend angesehen werden können und sind somit als notwendig und als projektkonkretisierend anzusehen.

Nach erfolgter Einsichtnahme in die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022 unter Spruchpunkt I. aus brandschutztechnischer Sicht für notwendig erachteten Nebenbestimmungen bzw Auflagen und Abgleich mit den vorliegenden und mit dem vorgenannten Bescheid genehmigten Planunterlagen können diese vom brandschutztechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 04.03.2022, Zahl: *** getroffenen Aussagen, aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen geteilt werden, dass diese nicht als projektändernd, sondern als ergänzend anzusehen sind.

Die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022 unter Spruchpunkt I. aus brandschutztechnischer Sicht für notwendig erachteten Nebenbestimmungen bzw Auflagen haben keinerlei Auswirkungen auf die äußeren Gebäudeumrisse und Situierungen am Grundstück, sodass sich auch unter Berücksichtigung der im Bescheid ergangenen brandschutztechnischen Nebenbestimmungen keine geänderten Situationen – insbesondere Abstände – gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin ergeben.“

Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.06.2022 führt dieser zusammengefasst aus, dass bei der Ausarbeitung der dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen die Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarin nicht vollinhaltlich berücksichtigt wurden. Sohin beinhalten diese auch nicht alle notwendigen Informationen, welche für eine Beurteilung des ihr zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften für notwendig erachtet werden.

Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere in der Ansichtsdarstellung West, welche die maßgebenden Außenwände gegenüber dem Grundstück **5 der nunmehrigen Beschwerdeführerin darstellen – nicht alle die für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 erforderlichen Gebäudehöhen - bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung - eingetragen wurden.

Es ist erforderlich, dass zumindest in der Ansichtsdarstellung West, die sich aus dem vorliegenden und genehmigten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO sich ergebenden maßgeblichen Geländehöhen vor Bauführung (zB Punkt 340, Punkt 348, Punkt 341, Punkt 349, Punkt 342, Punkt 350, Punkt 343, Punkt 351) und die darauf basierenden und sich ergebenden Wandhöhen (z.B. bis Oberkante Attika, OK Dachhaut, u dgl) für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022, eingetragen werden.

Diese vorgenannten Eintragungen werden, wie oben bereits angeführt, deshalb notwendig, damit für die betroffene Nachbarin eine Beurteilung des ihr zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften ermöglicht wird.

Dies deshalb, da derzeit nur für einen „Fachmann“ und unter Betrachtung sämtlicher vorliegender Unterlagen, eine diesbezügliche Betrachtung bzw Nachweisführung über die Einhaltung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 und entsprechender diesbezüglicher Begründungen vorgenommen werden kann.

Wie eingangs dargelegt, gingen am 07.07.2022 in Ansehung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geänderte Planunterlagen ein.

Der hochbautechnische Amtssachverständige wurde in der Folge nochmals befasst und führte dieser in seinem Gutachten vom 20.07.2022 im Zusammenhang mit den Plannachreichungen zusammengefasst aus, dass lediglich Verbesserungen bzw Anpassungen im Lageplan gemäß § 31 TBO sowie in den Ansichtsdarstellungen erfolgte und dementsprechend von der Bauwerberin am 07.07.2022 nur diesbezügliche Unterlagen eingebracht wurden.

Die darüber hinausgehenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.03.2022, ***, bereits genehmigten Planunterlagen - Schnittdarstellungen sowie Grundrissdarstellungen – bleiben sohin unverändert aufrecht und es wären sohin nunmehr lediglich die von der Bauwerberin am 07.07.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten und überarbeiteten Planunterlagen (Einreichpläne, verfasst von Herrn Architekt CC, Z, mit Planungsstand 29.06.2022 sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Herrn DD, Z, mit Planungsstand 04.07.2022) als einen Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides zu erklären.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der immissionstechnische Amtssachverständige zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen, die ihren Ausgang in der projektierten Tiefgarage haben, an der Grundgrenze zur Nachbarin beauftragt.

Aus dem Gutachten vom 25.07.2022 ergibt sich wie folgt:

Befund

Projektangaben

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohnprojekt mit zugehöriger Tiefgaragen für die Wohnnutzung. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage ist durch natürliche Lüftung ohne Ventilatoren geplant.

Die Tiefgarage befindet sich im 1. Untergeschoss und weist insgesamt 24 Stellplätze und eine Fläche von 592,11m² auf. Für die Belüftung ist die Zufahrtsrampe mit Gittertor mit einer Bruttofläche von 7,1 m² vorgesehen. Für die Abluft ist ein Abluftschacht mit Innenabmessungen von rund 8 x 0,8 m², das ist eine Fläche von 6,2 m², projektiert. Der Abluftschacht befindet sich gemäß Lageplan zumindest 3 m vom Nachbargrundstück Gst Nr. **5 entfernt, die mittlere Entfernung zwischen dem Abluftschacht und der Grundgrenze zum Gst Nr. **5 KG ***** beträgt 7 m, da nur die geschlossene Querseite des Schachts direkt zum Nachbargrundstück weist. Die offenen Längsseiten des Lüftungsschachts sind so geplant, dass diese auf das Baugrundstück bzw. zur Grundgrenze zum Nachbargrundstück **4 ausgerichtet sind. Der Schacht weist projektgemäß eine Höhe von 912,5 m ü.A., das ist ca 1,2 m über Grund, auf. Die Lüftungsschlitze sind beidseitig in einer Höhe von 0,6 m über Grund bis zur Oberkante des Schachts vorgesehen. Zwischen dem Lüftungsschacht und der Grundgrenze zum Gst Nr. **5 ist eine Lärmschutzwand, deren Oberkante eine Höhe von 913,07 m aufweist, geplant.

Unter Berücksichtigung der Lüftungsgitter und des Gittertors bei der Garagenzufahrt sind im Projekt freie Lüftungsflächen von zumindest 3,55 m² bei der Zufahrtsrampe und 3,1 m² beim Abluftschacht ausgewiesen.

Die Garagenzufahrt ist am oberen Ende der Rampe auf einer Höhe von 910,53 m ü.A. und die Oberkante des Daches der Garagenrampe mit einer Höhe von 914,5 m ü.A. geplant.

Ermittlung der Luftschadstoffemissionen

Die Garage weist insgesamt 24 PKW Stellplätze auf. Gemäß Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2007) Tabelle 33 kann für eine Tiefgarage einer Wohnanlage von einer Stellplatzwechselfrequenz von 0,15 am Tag und 0,02 in der Nacht ausgegangen werden. Dies ergibt für 24 Stellplätze eine tägliche Anzahl von 24 * 0,15 Bew/h * 16 h + 24 * 0,02 Bew/h * 8 h = 61,4 Fahrbewegungen pro Tag. Im Mittel sind das pro Stellplatz und Tag 2,6 Fahrbewegungen.

In der Tiefgarage ergibt sich eine mittlere Weglänge von 34 m vom Garagentor bis zu den Stellplätzen. Die Emissionen der Rampen werden nicht berücksichtigt, da diese Emissionen bedingt durch die Thermik des warmen Abgases über die steile Rampe direkt ins Freie abziehen.

In der Technischen Grundlage KFZ Emissionen (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2021) sind die aktuellsten Daten für KFZ Emissionen enthalten. Auf Basis dieser Grundlage ergeben sich die in Tabelle 1 angeführten Emissionen in der Tiefgarage.

Ergebnis Emissionen je JahrGesamt

CO1,476kg/a

NOx1,180 kg/a

NO20,405kg/a

Benzol0,024 kg/a

PM0,036kg/a

HC0,263kg/a

Gemäß Immissionsschutzgesetz Luft betragen die Grenzwerte im Jahresmittel für NO2 35 µg/m³, für Benzol 5 µg/m³, für Feinstaub PM 40 µg/m³ und (als 8MW) für CO 10 mg/m³. Bezieht man die jährliche Emission auf die Grenzwerte in der Einheit µg/m³, zeigen sich die in Tabelle 2 dargestellten Verhältniszahlen. Hinsichtlich der Vorbelastung weist NO2 in Bezug auf die Grenzwerte die höchsten Werte der hier zu betrachtenden Luftschadstoffe auf. Damit kann NO2 sowohl hinsichtlich der Emissionsfrachten als auch der Vorbelastung als Leitsubstanz betrachtet werden. Die Emissionen und Immissionsbeiträge der anderen Schadstoffkomponenten sind, bezogen auf die Grenzwerte, entsprechend geringer.

CO 0,000

NO2 0,012

Benzol 0,005

PM 0,002

Tabelle 2: Verhältniszahlen Emission zu Grenzwert

Durch die Lage der Garagenzufahrt und der Abluftöffnung mit ähnlichen Höhenniveaus ist zu erwarten, dass in Abhängigkeit der Position der PKW’s innerhalb der Garage ein erheblicher Teil der Emissionen über die Garagenzufahrt und die Rampe freigesetzt wird. Im Sinne einer Maximalbetrachtung wird in diesem Gutachten davon ausgegangen, dass die sämtliche in der Garage freigesetzten Luftschadstoffe über den Abluftschacht ins Freie abgegeben werden.

Ermittlung der Luftschadstoffimmissionen

Nachdem der Abstand zwischen Lüftungsöffnung und Nachbargrundstück sehr gering ist, kann die Schadstoffbelastung über das Box-Fluss Modell der Technischen Grundlage Ausbreitungsrechnung

(BMWFJ, 2010) ermittelt werden.

Mit den Ausgangsdaten der Technischen Grundlage und einer Boxgröße von 11 x 7 x 3 m³ ergibt sich innerhalb der Box eine konservativ ermittelte jahresdurchschnittliche NO2 Konzentration von rund 0,8 µg/m³. Diese Box befindet sich zur Gänze innerhalb des Baugrundstücks und tangiert die Nachbargrundstücke nicht, sodass bis zur Grundgrenze eine weitere Verdünnung zu erwarten ist. Zudem ist eine teilweise Ablenkung der Abluft entlang der Lärmschutzwand zu erwarten, sodass die Immissionskonzentration am Nachbargrundstück Gst Nr. **5 KG ***** weiter abgemindert wird.

Beurteilung

Die Belüftung der Tiefgarage erfolgt durch natürliche Lüftung ohne Abluftventilatoren. Gemäß OIB Richtlinie 3 Punkt 8.3.5 sind die Anforderungen an die Lüftung für Garagen mit mehr als 250 m² im ersten

unterirdischen Geschoss erfüllt, wenn die Geschosse mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen

und Parkdecks“ ausgestattet sind und eine Querdurchlüftung gewährleistet ist. In Tabelle 2 der OIB Richtlinie 2 ist bis zu einer Garagengröße von 1600 m² für natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung

eine Zuluftöffnung in Bodennähe und eine Abluftöffnung in Deckennähe mit jeweils 0,5 % der Brandabschnittsfläche erforderlich. Die Öffnungen müssen zumindest eine Fläche von 1 m² aufweisen und eine Querdurchlüftung gewährleisten.

Die erforderlichen Öffnungen mit einer Fläche von jeweils (Zu- und Abluft) gerundet 3 m³ sind vorhanden, weisen eine Abmessung von über 1 m² auf und ermöglichen eine Querdurchlüftung der Garage. Die Anforderungen der OIB Richtlinien zur Lüftung der Garage sind damit erfüllt.

Am Abluftschacht wird am Baugrundstück eine Zusatzbelastung für NO2 von unter 1 µg/m³ im Jahresmittel gegeben sein, die bis zu den Nachbargrundstücken weiter abnimmt.

Für den Grenzwert für NO2 gemäß IG-L von 35 µg/m³ entspricht dies einer Zusatzbelastung von unter 3 % des Grenzwerts. Die Belastung kann damit – vor allem unter Berücksichtigung der konservativen Ansätze bei der Ermittlung der Zusatzbelastung an der Grundgrenze - als nicht relevant bzw. irrelevant bezeichnet

werden.

Die Relevanzschwelle kann aus fachlicher Sicht jedenfalls als jene Schwelle angesehen werden, bei deren Einhaltung die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gehende Immissionsbelastungen müssten bezüglich der Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung) bewertet werden.

An der Grundgrenze zum Grundstück der einschreitenden Nachbarin ist damit keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die Tiefgaragenlüftung gegeben.

Im Gutachten vom 30.11.2021 kommt der immissionstechnische Sachverständige, der im Zuge des behördlichen Verfahrens beigezogen wurde, zum Ergebnis, dass auf Basis der durchgeführten Berechnungen festgestellt werden kann, dass aufgrund der getroffenen Lärmminderungsmaßnahmen die widmungsmäßigen Grenzwerte am gegenständlichen Bausatz verursachten und von den regelmäßig einwirkenden Immissionen des benachbarten Hotelgebäudes nicht überschritten werden. Im Umkehrschluss kann aus lärmtechnischer Sicht eine Baubewilligung unter Berücksichtigung der beschriebenen Ermittlungsmaßnahmen als Auflagen erteilt werden.

Der ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme des im Zuge des behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen vom 07.03.2022 - dieser wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übergeben - ist auszugsweise wie folgt zu entnehmen:

„…

Um Unklarheiten aufgrund der nicht fortlaufenden Nummerierung zu vermeiden werden die lärmtechnisch relevanten Fragen unter Punkt 4.3.4 ab Seite 22 der Stellungnahme mit Einwendungen der BB Rechtsanwälte vom 25.01.2022 bearbeitet. Im vorhergehenden Punkt 2.4 (Seite 20 und 21) werden keine lärmtechnischen Fragen gestellt. Die Frage des Urhebers wird unter Punkt 4.3.4 wiederholt und im Folgenden beantwortet. 4.1.

Zu Punkt 4.3.4 a) bis c):

Die angeführten Emittenten wurden messtechnisch erfasst. Die Ergebnisse der Lärmmessung wurden im Gutachten Nr. 31-220-2 dargestellt und bei der Berechnung unter Punkt 6.1.7 berücksichtigt.

4.2. Zu Punkt 4.3.4 d):

Der angeführte Emittent wurde messtechnisch erfasst. Das Ergebnis der Lärmmessung wurde im Gutachten Nr. 31-220-2 dargestellt und bei der Berechnung unter Punkt 6.1.7 berücksichtigt. Die nunmehr bekanntgegebenen Betriebszeiten von 10:00 - 13:00 Uhr und von 17:00 - 21:30 Uhr werden in der folgenden Berechnung berücksichtigt.

4.3. Zu Punkt 4.3.4 e):

Der Innenpegel der Küche wurde im Gutachten Nr. 31-220-2 unter Punkt 6.1.8. mit 80 dB berücksichtigt. Die nunmehr bekanntgegebenen Betriebszeiten von 07:15 - 12:00 Uhr und von 16:00 - 22:00 Uhr werden in der folgenden Berechnung berücksichtigt. An dieser Stelle soll angemerkt werden, dass die Annahme eines Pegels von 80 dB sehr auf der sicheren Seite (laut) liegt, insbesondere zu den Randzeiten wäre es naheliegend den Pegel zu reduzieren.

Aufgrund der durchgeführten neuen Berechnung kann festgestellt werden, dass sich keine geänderte Beurteilung ergibt - rechnerisch ermittelte Beurteilungspegel liegen weiterhin unterhalb der Planungsrichtwertes gemäß Flächenwidmung.

Im Umkehrschluss kann aus lärmtechnischer Sicht eine Baubewilligung unter Berücksichtigung der im Gutachten Nr 31-220-2 beschriebenen Lärmminderungsmaßnahmen als Auflagen erteilt werden.“

Dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten schalltechnischen Privatgutachten vom 18.08.2022, welches in Ansehung des letzten Planungsstandes von der Bauwerberin vorgelegt wurde, ist unter Bezugnahme auf das schalltechnische Privatgutachten vom 05.05.2022 zu entnehmen, dass sich der Beurteilungspegel der spezifischen Immissionen ausgehend vom Bauvorhaben gegenüber den Annahmen im Gutachten vom 05.05.2022 um 2 dB erhöht, der Wert jedoch immer noch um mindestens 4 dB unter dem Widmungmaß liegt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Gutachten der beigezogenen (Amts)sachverständigen sowie der Ausführungen der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Amtssachverständigen treffen. Dies trifft auch auf die Privatgutachten zu.

Die Gutachten der Sachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44//2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(…)

§ 3

Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

(…)

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b)offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;

c)Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e)Terrassen und dergleichen;

f)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(…)

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(…)“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, BGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 37

Bauland

(…)

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

(…)

§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,

(…)

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(…)

(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht

a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder

(…)

§ 40

Mischgebiete

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

(…)

(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.

(…)“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022:

Zum Vorbringen, wonach der hier in Rede stehende Bebauungsplan nicht dem Gesetz entsprechend würden, ist wie folgt auszuführen:

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes ist vom Mitspracherecht der Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht umfasst.

Wie auf Sachverhaltsebene bereits festgestellt, ist von dem hier gegenständlichen Bebauungsplan (1. Änderung) lediglich das neu formierte Grundstück **2 und der Bauplatz (Gp **1) umfasst, nicht jedoch das Nachbargrundstück **5. Dies hat zur Folge, dass gegenüber dem Nachbargrundstück **5 der Abstand im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 (0,6-fach) einzuhalten ist. Insofern hat sich durch diese Änderung des Bebauungsplanes gegenüber der einschreitenden Nachbarin keine Verringerung der einzuhaltenden Mindestabstände ergeben. Die Vermeidung etwaiger Nutzungskonflikte hat im Übrigen ohnehin grundsätzlich nicht im Rahmen der Bebauungsplanung zu erfolgen, sondern ist dies in erster Linie Aufgabe der Flächenwidmungsplanung (vgl VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142).

Eine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes kann durch das Verwaltungsgericht nicht erblickt werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zuletzt der Lageplan DD am 07.07.2022 vorgelegt. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass ergänzende Eintragungen ua im Lageplan notwendig waren, damit die einschreitende Nachbarin insbesondere hinsichtlich der Abstandsbestimmungen in die Lage versetzt wurde, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dieser Lageplan wurde von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt, weshalb eine öffentliche Urkunde vorliegt. Dem Lageplan ist zu entnehmen, dass eine Bestandsaufnahme am 02.08.2018 erfolgt ist, sohin diesem Plan keine Vermessung zugrunde liegt, die - wie die Beschwerde ausführt - im Jahr 2021 erfolgt sein soll.

Der hochbautechnische Amtssachverständige konnte - wie in seinem Gutachten vom 24.06.2022 ausgeführt - die Einhaltung des Bebauungsplanes als auch die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu der hier einschreitenden Nachbarin überprüfen, doch führte er gleichzeitig aus, dass dies nur einem Fachmann möglich war, zumal gewisse Eintragungen im Lageplan und den Ansichten fehlten. Dies hat die Beschwerdeführerin durch die Plannachreichungen mit Eingang am 07.07.2022 nachgeholt. Auf Basis der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wie sie in den obigen Sachverhaltsfeststellungen angeführt sind, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der nunmehr vorliegenden Bauunterlagen möglich war, entsprechende Einwendungen vorzubringen.

Zum Brandschutz ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landestelle für Brandverhütung eingeholt wurde. Nachdem bereits zum Zeitpunkt des Parteienvorbringens (25.01.2022) vor der behördlichen mündlichen Verhandlung (27.01.2022) das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 13.05.2022 vorgelegen hatte und diesbezüglich moniert wurde, wurde der brandschutztechnische Sachverständige seitens der belangten Behörde nochmals angefragt und hat dieser mit 04.03.2022 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin legt der brandschutztechnische Sachverständige unter anderem dar, dass die monierten Fluchtweglängen keinen Einfluss auf den Brandüberschlag haben. Des Weiteren führt er aus, dass die von ihm in seinem Gutachten vom 13.01.2022 vorgeschlagenen und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilten Nebenbestimmungen erforderlich sind und keine projektändernden, sondern ergänzende Bestimmungen darstellen.

Dem Nachbarn steht gemäß § 25 Abs 3 lit b TBO 2001 [nunmehr § 33 Abs 3 lit b TBO 2022] ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 uva).

Auf Basis der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme ist festzuhalten, dass in Ansehung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen getroffen sind und aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass - soweit vom Mitspracherecht des Nachbarn umfasst- der Brandschutz für das nebenliegende Grundstück **5 gewahrt und daher im Ergebnis die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass über das Nachbarvorbringen nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, so ist festzuhalten, dass nach § 59 Abs 1 AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages alle Einwendungen als miterledigt gelten. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid über den verfahrenseinleitenden Antrag (Bauansuchen) abgesprochen wurde, greift diese Bestimmung.

Die Beschwerde bringt vor, dass nicht feststehe, wonach der Bauplatz eine einheitliche Widmung aufweise. Unbeschadet der Feststellung, dass die Frage der einheitlichen Widmung eines Bauplatzes nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst ist, kann jedenfalls anhand der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Widmungsbestätigung aus dem elektronischen Flächenwidmungsakt vom 22.08.2022 festgestellt werden, dass das Grundstück **1 die Widmung Tourismusgebiet aufweist.

Mit der hier gegenständlichen Flächenwidmung Tourismusgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden (vgl § 40 TROG 2022).

Nachbarn können nach dem Einleitungssatz des § 33 Abs 3 TBO 2022 die Nichteinhaltung von in dieser Bestimmung genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nur dann zulässig vorbringen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Soweit vorgebracht wird, dass der Immissionsschutz (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022) nicht gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gegenständlich ein Wohngebäude (Wohnanlage) errichtet werden soll, wobei der Bauplatz die Widmung Tourismusgebiet aufweist. Mit dieser Widmung geht grundsätzlich ein Immissionsschutz einher, jedoch dürfen Wohngebäude im Sinn des § 38 Abs 1 lit a TBO 2022 ohne Weiteres errichtet werden (§ 40 Abs 4 iVm § 38 Abs 1 und 2 TROG 2022).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs haben Nachbarn die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich hinzunehmen (VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Rechtsprechung entwickelt, dass Pflichtstellplätzen zuzuordnende Immissionen dann einer besonderen Immissionsbeurteilung zuzuführen sind, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei solche besonderen Umstände etwa vorliegen können, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden sind (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0012).

Es ist die Errichtung von 24 Stellplätzen vom gegenständlichen Bauvorhaben umfasst. Die Anzahl der Pflichtabstellplätze im Sinn des § 8 TBO 2022 ergibt sich – unbestritten - mit 22 Stellplätzen.

Immissionen, die ihren Ausgang von der gegenständlichen Wohnanlage einschließlich der erforderlichen Pflichtabstellplätze für Kraftfahrzeuge und 10 % darüber hinaus - dies trifft gegenständlich zu - samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten haben, sind von den Nachbarn zu tolerieren, nachdem Pflichtabstellplätze mit dem Inkrafttreten der Raumordnungs-Novelle, LGBl Nr 110/2019, am 01.01.2020 in § 38 Abs 1 lit a TROG 2018 (nunmehr 2022) ausdrücklich genannt sind.

Die vorgenannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vor der vorher zitierten Gesetzesnovelle ergangen.

Dennoch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der immissionstechnische Amtssachverständige im Zusammenhang mit allfälligen Luftschadstoffimmissionen an der Grundstücksgrenze zum hier gegenständlichen Nachbargrundstück, ausgehend von den Lüftungsanlagen der Tiefgarage, angefragt. Der Amtssachverständige kommt dabei zum Ergebnis, dass das sogenannte „Irrelevanzkriterium“ eingehalten ist. Rechtlich ist festzumachen, dass der Bauplatz weder in einem belasteten Gebiet noch in einem Sanierungsgebiet im Sinn der luftreinhalterechtlichen Bestimmungen liegt. Der Vergleich der Luftschadstoffimmissionen zeigt, dass die Zusatzbelastung von 3% durch keinen Luftschadstoff überschritten wird. Das Irrelevanzkriterium wird beim beantragten Bauvorhaben am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zu Gp **5 der beschwerdeführenden Nachbarin bei allen Luftschadstoffen eingehalten. Nachdem die Zusatzbelastung an Luftschadstoffen somit als irrelevant zu betrachten ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in diesem Zusammenhang nicht vorliegen.

Auch wurde von der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol das schalltechnische Privatgutachten vom 18.08.2022 vorgelegt, welches in Ansehung des letzten Planungsstandes ergangen ist. Darin wurden die Ausführungen im schalltechnischen Privatgutachten vom 05.05.2022, welches im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegt wurde, getroffenen Ausführungen bestätigt. Zwar erhöht sich der Beurteilungspegel der spezifischen Immissionen ausgehend vom Bauvorhaben gegenüber den Annahmen im Privatgutachten vom 05.05.2022 um 2 dB, jedoch liegt der Wert immer noch um mindestens 4 dB unter dem Widmungmaß (vgl § 38 Abs 6 lit a iVm § 37 Abs 4 TROG 2022), weshalb eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück in diesem Zusammenhang nicht vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass gegenständlich nicht mehr als 22 Pflichtabstellplätze + 10 % anknüpfend an die Wohngebäude errichtet werden sollen, das Widmungsmaß an der Grundgrenze zur Nachbarin ohnehin unterschritten wird und die zusätzlichen Luftschadstoffe an der Grundgrenze der einschreitenden Nachbarin als irrelevant zu qualifizieren sind, weshalb der Immissionsschutz im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 gewahrt ist.

§ 30 Abs 3 lit c TBO 2022 bestimmt, dass Nachbarn auch hinsichtlich bestimmter Festlegungen des Bebauungsplanes ein Mitspracherecht zukommt, soweit diese Festlegungen auch ihrem Schutz dienen.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde gegenüber der den Bauplatz angrenzenden Verkehrsfläche Gp **4 eine Baufluchtlinie festgelegt. Diese für den Bauplatz geltende Baufluchtlinie erstreckt sich auch gegenüber dem Grundstück der hier einschreitenden Nachbarin. Im Abstand von 2 m zum Grundstück **5 ist eine Lärmschutzwand geplant. Diese ist als Einfriedung im Sinn des § 5 Abs 2 TBO 2022 zu qualifizieren und sohin zulässig.

Die Nichteinhaltung im Zusammenhang mit einer Baugrenzlinie wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und hat sich im Übrigen auf Sachverständigenebene ergeben, dass mit Blickrichtung auf das hier gegenständliche Nachbargrundstück auch keine Baugrenzlinie verordnet ist.

Die beabsichtigten Bauhöhen wurden im Hinblick auf die Festlegung im Bebauungsplan durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Wie oben ausgeführt, konnte vom Sachverständigen keine Überschreitung von festgelegten Höhen festgestellt werden, weshalb in diesem Zusammenhang (vgl § 33 Abs 3 lit c TBO 2022) eine Verletzung von Rechten der Nachbarin nicht vorliegt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Nichteinhaltung von Festlegungen des Bebauungsplanes, soweit sie Festlegungen auch dem Schutz der hier einschreitenden Nachbarin dienen, unbegründet ist.

Hinsichtlich der ebenfalls vom Mitspracherecht der Nachbarin umfassten Einhaltung der Abstandsbestimmungen - vergleiche § 30 Abs 3 lit e TBO 2022- wurde ebenfalls der hochbautechnische Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals befasst, welcher - wie auf Sachverhaltsebene näher dargestellt - eine umfassende Prüfung vorgenommen hat. Dabei wurde auf die Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 („0,6-fache Abstand“) abgestellt. Eine Unterschreitung des erforderlichen Abstandes konnte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht erkannt werden. Insbesondere entspricht die im Abstandsbereich zum gegenständlichen Nachbargrundstück beabsichtigte Lärmschutzwand den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit b TBO 2022, da diese eine Höhe zwischen 1,90 m und 1,97 m aufweist und somit die zulässige Höhe von 2 m nicht überschreitet.

Zum Vorbringen als Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 5 TBO 2022:

Die Nachbarin betreibt unstrittig eine gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsform Hotel auf dem Nachbargrundstück und ist auch Eigentümerin dieses Grundstückes.

§ 33 Abs 5 TBO 2022 räumt dem Nachbarn, der Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes ist, die Berechtigung ein, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken, sodass grundsätzlich die Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann. In diesem Sinn erhalten betriebliche Nachbarn kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Recht, die Zulässigkeit jener Immission geltend zu machen, die aufgrund der für den jeweiligen Betrieb maßgeblichen anlagenrechtlichen Vorschriften auf den Bauplatz rechtlich zulässig einwirken. Wird durch diese Immissionen das im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen Bauplatz zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden.

Diese Bestimmung wurde aus Anlass der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in die Tiroler Bauordnung aufgenommen. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 26 TBO 2011 idF LGBl Nr 187/2014 (nunmehr § 33 TBO 2022) ist dazu wie folgt ausgeführt:

„Mit dem neu eingefügten Abs. 5 (Z. 7) wird der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum sog. „negativen Immissionsschutz“ bzw. zur „heranrückenden Wohnbebauung“ Rechnung getragen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gebietet es der Gleichheitssatz, die Situation der Schaffung einer Emissionsquelle – im Hinblick auf die Unterbindung der von ihr ausgehenden schädlichen Emissionen – mit dem nachträglichen Hinzutreten eines Objekts, auf das sich eine solche Emissionsquelle auswirken kann, gleich zu behandeln. Dementsprechend muss eine in diese Richtung zielende Einwendung auch vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar erhoben werden können, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 GewO 1994) rechnen muss (VfSlg. 10.703/1985, 12.468/1990, 13.210/1992, 14.943/1997, 15.188/1998, 15.691/1999, 15.792/2000, 16.250/2001 sowie 16.934/2003). Zwar erachtete der Verfassungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 18.161/2007 den diesbezüglich neutral gefassten § 37 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als einer verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinn zugänglich. Dennoch soll diese Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich im Nachbarrecht der Tiroler Bauordnung 2011 verankert werden. In diesem Sinn erhalten betriebliche Nachbarn kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Recht, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die aufgrund der für den jeweiligen Betrieb maßgebenden anlagenrechtlichen Vorschriften (in der Regel das Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 bzw. die auf dieser Grundlage erteilten Betriebsanlagenbewilligungen) auf den Bauplatz rechtlich zulässig einwirken. Wird durch diese Immissionen das im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes für diesen zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden. Dies wird durch den Versagungsgrund nach § 27 Abs. 4 lit. d (Z 9) rechtlich sichergestellt. Räumlich besteht die Nachbarstellung dabei im selben Ausmaß wie im Bereich des herkömmlichen Immissionsschutzes, nämlich für die Nachbarn im Sinn des Abs. 3 und 4. Die vorhin näher dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur „heranrückenden Wohnbebauung“ ist auch auf Bauvorhaben im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben anwendbar. In diesem Sinn sollen die Inhaber solcher Betriebe Nachbarstellung und damit das Recht erhalten, bei entsprechenden Bauvorhaben das Risiko eines schweren Unfalles bzw. im Fall, dass dieses Risiko bereits besteht, die Vergrößerung des Gefährdungspotenzials eines solchen Unfalls geltend zu machen. Erreicht wird dies durch den im § 26 neu eingefügten Abs. 6 (Z 7). Der korrespondierende Versagungsgrund findet sich im § 27 Abs. 4 lit b (Z 9). Durch die im § 26 neu eingefügten Abs. 5 und 6 waren die folgenden Absatzbezeichnungen entsprechend anzupassen (Z 9).“

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine derartige Einwendung nur dann zulässig ist, wenn die Beschwerdeführer in ihrer Einwendung vorbringen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmtes Rechten entnommen werden kann (vgl VwGH 27.06.2006, 2004/05/0015). Die Beschwerdeführerin wäre im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten gewesen, konkret vorzubringen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.

Dem ist die Beschwerdeführerin ungenügend nachgekommen. Zwar listet die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das im Zuge des behördlichen Verfahrens in Auftrag gegebene und erstattete immissionstechnische Gutachten mögliche Immissionsquellen und Bescheide von Behörden auf, doch fehlt die konkrete Bezugnahme der Emissionsquellen zur jeweiligen Bewilligung/Genehmigung, sodass nicht ohne Weiteres von einer zulässigen Immission gesprochen werden kann. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, sämtliche Bewilligungen/Genehmigungen zu sichten und konsensgemäß bestehende Emissionsquellen der Betriebsanlage, die auf den Bauplatz (Grundgrenze) Immissionen hervorrufen (können), hinsichtlich dieser Immissionen einer immissionstechnischen Überprüfung zu unterziehen, um anschließend beurteilen zu können, ob im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen Bauplatz zulässige Immissionsniveau überschritten wird bzw die Überschreitung durch Nebenbestimmungen in der Baubewilligung hintangehalten werden kann. Vielmehr ist es Aufgabe des einschreitenden Nachbarn, die Zulässigkeit der Immissionen, somit auch den Konsens der Emissionsquellen in Ausmaß und Intensität – jeweils anhand von vorliegenden Bewilligungen/Genehmigungen - konkret aufzuzeigen bzw allenfalls den Konsens anderweitig darzulegen (vgl innerbetriebliche Dokumentation – § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994) Im gegenständlichen Fall konnte eine derartig konkrete Bezugnahme jedoch offensichtlich schon deshalb nicht erfolgen, da die hier in Rede stehende Betriebsanlage nicht in allen Anlagenteilen einen betriebsanlagenrechtlichen Konsens aufweist. Ein Blick in die vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide zeigt beispielsweise, dass insbesondere die über Dach geführte Abluftanlage der Küche so nicht erfasst ist. Eine Prüfbescheinigung über die gesetzlich vorgesehene wiederkehrende Prüfung nach 82b Gewerbeordnung 1994, welche einen Aufschluss darüber gibt, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen vom betriebsanlagenrechtlichen Konsens allenfalls vorliegen, liegt dem gewerbebehördlichen Akt nicht ein, sondern wurde diese von der Gewerbebehörde dem Schreiben vom 13.07.2022 eingefordert.

Der von der belangten Behörde beigezogene immissionstechnische Sachverständige konnte in seinem Gutachten vom 30.11.2021 und dem Ergänzungsgutachten vom 07.03.2022 (letzteres erging insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Nachbarin anlässlich der mündlichen Verhandlung der Baubehörde am 27.01.2022) ermitteln, dass der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission unterhalb der Planungsrichtwertes gemäß Flächenwidmung liegt. Dies jedoch nur unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die er in seinem Gutachten vom 30.11.2021 bereits vorgeschlagen hatte. Diese Maßnahmen finden sich als Nebenbestimmungen 1. bis 3. auf Seite 18 des hier angefochtenen Bescheides.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass, soweit man nicht von einer Präklusion der Nachbarin mangels geeigneten Vorbringens im Sinn des § 33 Abs 5 TBO 2022 ausgehen möchte, die von der Nachbarin angesprochenen Emissionsquellen, nämlich die Schwimmbadentlüftung, Dotieranlage Schwimmbad, Kühlanlagen und Kühlzellen, Küchenentlüftung Betriebsgeräusche in der Küche sowie die weiteren, im Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde identifizierten Lärmquellen - bei Einhaltung der vorgenannten Nebenbestimmungen - zu keinen Lärmimmissionen (Beurteilungspegel) führen, die über dem Widmungsmaß liegen. Das Vorbringen ist daher zumindest unbegründet.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen bei der Errichtung der Baugrube zu prüfen seien, ist auszuführen, dass es sich dabei um ein Vorbringen handelt, welches im Zusammenhang mit der Bauausführung zu sehen ist. Die Bauausführung an sich ist jedoch nicht Inhalt der Baubewilligung.

Der hier einschreitenden Nachbarin kommt kein Mitspracherecht dahingehend zu, inwieweit der Bauplatz über eine für die vorgesehene Bebauung und dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist. Insofern ist das Vorbringen unzulässig. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf das Projekt und die die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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