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LVwG-2022/19/0411-6•LVwG T LVwG-2022/19/0411-6
LVwG-2022/19/0411-6Landesverwaltungsgericht28.07.2022
Transfer von Investitionskapital
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M., über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.01.2022,Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2021 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG 2005 (selbständige Schlüsselkraft). Mit Bescheid vom 19.05.2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 21 Abs 1 NAG 2005 zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unrechtmäßig aufhältig gewesen sei. Diesen Bescheid behob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.08.2021, LVwG-***, auf Grund einer Bescheidbeschwerde und begründete dies damit, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern allenfalls bei Vorliegen fehlender Erteilungsverweisung abweisen hätte müssen. In Folge der Zurückweisung durch die belangte Behörde sei, dem Verwaltungsgericht ein meritorischer Abspruch über den Antrag verwehrt.
Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2021 den Verwaltungsakt dem Arbeitsmarktservice Tirol mit dem Ersuchen um ehestmögliche Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 24 AuslBG. In seinem Gutachten vom 06.12.2021 kommt das Arbeitsmarktservice Tirol zum Ergebnis, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 Abs 1 AuslBG nicht vorlägen und der Beschwerdeführer demnach nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG zu betrachten sei.
Mit Schreiben vom 22.12.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund des negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 06.12.2021 beabsichtige, seinen Antrag abzuweisen und räumte ihm gleichzeigt die Möglichkeit ein, binnen einer zweiwöchigen Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 brachte der Beschwerdeführer (zum ersten Mal gegenüber der belangten Behörde) vor, dass er einen Betrag von 100.000 Euro von seinen in China lebenden Eltern bekommen habe und diesen hier in Österreich Anfang 2019 investiert habe. Gleiches gelte für einen weiteren Betrag von 23.000 Euro, den er selbst als Eigenkapital aus Spanien nach Österreich mitgebracht habe. Er habe ursprünglich sein gesamtes aus dem Ausland stammendes Kapital der CC GmbH Co KG – an welche er beteiligt gewesen sei – „zur Verfügung gestellt“. Im Zuge seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft Ende 2020/Anfang 2021 habe er sein Investitionskapital, welches aus dem Ausland stammte, „durch die DD OG mit € 123.000,00 wieder ausbezahlt bekommen und sodann in die AA KG eingebracht“. Dieser Stellungnahme beigelegt waren Firmenbuchauszüge der DD OG, der CC GmbH Co KG sowie der AA KG, jeweils zum Stichtag 10.01.-2022. In der Stellungnahme wurde dazu Folgendes ausgeführt: „In der Beilage werden die Firmenbuchauszüge der DD OG sowie der CC GmbH Co KG vorgelegt, bei ersterer handelt sich um jene Gesellschaft, in der der Antragsteller ursprünglich sein ausländisches Investitionskapital eingebracht hat, bei zweiteren um jene Gesellschaft seines ursprünglichen Partners, und von der er es nach seinem Ausscheiden wieder zurückbekommen hat, um es in der Folge in die AA die schenken KG einzubringen.“
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.01.2022 führte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.01.2022 aus, dass ihrer Ansicht nach weiterhin der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AuslBG nicht erbracht und der Beschwerdeführer somit nicht als selbstständige Schlüsselkraft zu betrachten sei. Bezugnehmend auf den nun erstmalig erläuterten (behaupteten) Transfer von Investitionskapital ergäben sich letztlich keine Neuerungen insbesondere betreffend die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines erforderlichen Transfers aus dem Ausland, zumal das gegenständlich eingebrachte Kapital – den nun erstmaligen Darlegungen folgend – nicht direkt aus dem Ausland, sondern unmittelbar zuvor aus einer inländischen Gesellschaft, der CC GmbH Co KG, herausgelöst worden sei. Ob das Kapital, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zuvor von seinen Eltern aus China zur Verfügung gestellt und vormalig transferiert wurde, erscheine somit nicht maßgeblich zu sein. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2008/22/0901, folge, dass ein „direkter Transfer“ von Kapital aus dem Ausland erforderlich sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs 4 NAG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS Tirol aufgrund der vorliegenden Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass gegenständlich die Voraussetzungen einer selbständigen Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG nicht vorliegen und der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen sei. Der Antrag sei daher gemäß § 41 Abs 4 NAG 2005 abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde und des AMS Tirol sehr wohl ein Kapitaltransfer vom Ausland nach Österreich stattgefunden habe, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Betrag von 100.000 Euro von seinen in China lebenden Eltern bekommen und diese mit nach Österreich gebracht habe. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer in Österreich zuerst 2019 in das Vorgängerunternehmen der AA KG investiert worden. Gleiches gelte für einen weiteren Betrag von 23.000 Euro, den der Beschwerdeführer dann später selbst als Eigenkapital aus Spanien mitgebracht habe. Insgesamt liege daher sehr wohl ein Investitionskapitaltransfer in Höhe von 123.000 Euro nach Österreich iSd einschlägigen Vorschriften und Judikatur des VwGH vor. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich sein gesamtes aus China stammendes Kapital in Höhe von 100.000 Euro der CC GmbH Co KG „zur Verfügung gestellt“, an welcher er beteiligt gewesen sei. Im Zuge des Ausscheidens aus dieser Gesellschaft habe er dann aber dieses Investitionskapital, welches nachweislich aus dem Ausland stammte, „durch die DD OG“ mit 123.000 Euro wieder „ausbezahlt bekommen“ und sodann neuerlich in die AA KG „eingebracht“. Faktum sei daher, dass das vom Beschwerdeführer in die AA KG eingebrachte Investitionskapital von insgesamt 123.000 Euro, mit einem Betrag von 100.000 Euro aus China und einem Betrag von 23.000 Euro aus Spanien stamme. Es sei lediglich „zuerst in die CC GmbH Co KG investiert worden, aber dann mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der CC GmbH Co KG zur Gänze in die AA KG des Beschwerdeführers transportiert worden“. Die hierfür notwendigen Firmenbuchauszüge der DD OG sowie der CC GmbH Co KG seien bereits der belangten Behörde vorgelegt worden. Zudem habe er zum Beweis dafür, dass das Investitionskapital des Beschwerdeführers tatsächlich von dessen Eltern aus China stammt, Frau EE, Herrn FF und Frau GG als Beweismittel angeboten. Der Beschwerdeführer erfülle somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für selbständige Schlüsselkräfte.
II.Sachverhalt:
Der dargelegte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, „RESIDENCIA LARGA DURACION“, zur Nummer ***, gültig bis 07.05.2021.
Mit Schreiben vom 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, mitgeteilt, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, weshalb gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat gem § 52 FPG eingeleitet worden sei. Nachdem er in der Folge unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 23.05.2019 ein.
Am 03.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft). Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12.02.2020, Zl ***, rechtskräftig abgewiesen.
Am 20.04.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadt Z, persönlich den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) ein.
Der Beschwerdeführer hat als Komplementär mit Herrn JJ als Kommanditist mit Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2020 eine Kommanditgesellschaft unter der Firma AA KG mit Sitz in Z und dem Unternehmensgegenstand „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 2, gegründet. Der Beschwerdeführer ist persönlich haftender Gesellschafter und selbständig zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Haftsumme des Kommanditisten beträgt 100 Euro.
Laut dem vorgelegten „Konzept und Businessplan“ will die Gesellschaft an der Adresse 2, **** Z, ein Chinarestaurant mit einem Angebot von typischen asiatische Speisen und rund 30 Sitzplätzen betreiben. Die Investitionssumme für die Adaptierung des Lokals ist mit 130.000 Euro ausgewiesen; 120.000 Euro sollen dafür vom Beschwerdeführer in die Gesellschaft als Eigenmittel eingebracht werden. Der Beschwerdeführer will seine persönliche Arbeitsleistung in der „Schlüsselposition“ des Kochs in diesem Restaurant erbringen.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ist in dem gemäß § 24 AuslBG erstelltem Gutachten vom 06.12.2021 sowie – in Reaktion auf die dazu erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers – in dem ergänzenden Gutachten vom 26.01.2022 zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AuslBG nicht erfüllt und somit nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen ist.
Mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist weder ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro aus dem Ausland noch die Schaffung von neuen oder die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen verbunden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen oder eine besondere Bedeutung für die Region ist nicht mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit verbunden.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdeschriftsatz und den dem Landesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen, sowie den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer zur IFA-Zahl *** – Verfahrenszahl ***, bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, das nach erfolgter freiwilligen Ausreise am 23.05.2019 eingestellt wurde und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12.02.2020, Zahl ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG iVm § 24 Abs 1 AuslBG im Rechtsmittelweg rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ist in ihren Gutachten vom 06.12.2021 und 26.01.2022 zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AuslBG nicht erfüllt und somit nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen ist. Gemäß § 24 Abs 1 AuslBG führt eine beabsichtigte, selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft, wenn diese beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichen Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 06.12.2021 und 26.01.2022. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol legte ihrer Bewertung sämtliche, vom Beschwerdeführer gegenüber der belangen Behörde vorgelegten Unterlagen zu Grunde und holte beim Beschwerdeführer zudem weitere Unterlagen, insbesondere den Gesellschaftsvertrag der AA KG vom 11.09.2020 ein, die ebenfalls allesamt im Gutachten vom 06.12.2021 Berücksichtigung fanden.
Warum die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen vorgelegten Unterlagen im Gutachten vom 06.12.2021 zum Ergebnis gelangte, dass mit der beabsichtigten, selbständigen Tätigkeit als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der AA KG kein Transfer von Kapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro iSd § 24 Abs 1 AuslBG vorliegt, hat sie nachvollziehbar auf den Seiten 5 und 6 ihres Gutachtens dargelegt. Dieses Ergebnis ist insbesondere schon auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt – wie sich aus dem Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt – in keiner Weise vorgebracht (und auch nicht entsprechend nachgewiesen) hat, dass mit seiner beabsichtigten Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital aus dem Ausland – konkret von China und Spanien – nach Österreich, verbunden sei, auch schlüssig. Erst in seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 zum Gutachten vom 06.12.2022 an die belangte Behörde bringt der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass von den 123.000 Euro, die er für Investitionen in die AA KG eingebracht habe, 100.000 Euro ursprünglich von seinen Eltern aus China und 23.000 Euro von ihm selbst aus Spanien stammten. Er habe sein gesamtes aus dem Ausland stammendes Kapital in der Höhe von 123.000 Euro ursprünglich der CC GmbH Co KG, an der er beteiliget gewesen sei, zur Verfügung gestellt. Im Zuge seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft Ende 2020/Anfang 2021 habe er dieses Kapital durch die DD OG in der Höhe von 123.000 Euro wieder ausbezahlt bekommen und in die AA KG eingebracht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ist in ihrem ergänzenden Gutachten vom 26.01.2020 zum Ergebnis gelangt, dass dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere betreffend das Nichtvorliegen eines erforderlichen Kapitaltransfers aus dem Ausland, führt und begründet diese im Wesentlichen damit, dass das gegenständlich in die AA KG eingebrachte Kapital – dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend – nicht direkt aus dem Ausland stammt, sondern unmittelbar zuvor aus einer inländischen Gesellschaft, der CC GmbH Co KG, herausgelöst worden sei.
Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Betrag in der Höhe von 100.000 Euro von seinen in China lebenden Eltern bekommen und mit nach Österreich gebracht habe und diesen Betrag in Österreich zuerst im Jahr 2019 in das Vorgängerunternehmen der AA KG (gleich wie einen weiteren Betrag von 23.000 Euro, den er dann später selbst als Eigenkapital aus Spanien mitgebracht habe) investiert habe, in Zusammenschau mit dem weiteren Vorbringen, die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol habe es unterlassen, sich ein umfassendes Bild von der finanziellen Struktur der AA KG zu machen, ansonsten hätte man sehen müssen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich sein gesamtes aus China stammendes Kapital in Höhe von 100.000 Euro der CC GmbH Co KG, an welcher er beteiligt gewesen sei, „zur Verfügung gestellt“ habe, dann im Zuge des Ausscheidens aus dieser Gesellschaft dieses Investitionskapital, „durch die DD OG“ mit 123.000 Euro wieder „ausbezahlt bekommen“ und sodann neuerlich in die AA KG „eingebracht“ habe, vermag der Beschwerdeführer die Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nicht zu entkräften oder zu wiederlegen. Denn mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer selbst, dass der vorgeblich aus China und Spanien transferierte Betrag in der Höhe von insgesamt 123.000 Euro bereits im Jahr 2019 in die CC GmbH Co KG investiert worden ist. Denklogisch schließt dies einen (neuerlichen) Transfer des gleichen – dem Vorbringen folgend von ihm bereits im Jahr 2019 aus China nach Österreich transferierten und im Jahr 2019 investierten – Betrages aus dem Ausland nach Österreich in Zusammenhang mit der nunmehr beabsichtigten Erwerbstätigkeit im Rahmen der AA KG aus. Schließlich bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das Investitionskapital, das er in der Höhe von 123.000 Euro nunmehr in die AA KG einbringe, von der DD OG – laut vorgelegtem Firmenbuchauszug zum Stichtag 10.01.2022, FN ***, ist diese im Geschäftszweig Liegenschaftsverwaltung tätig, mit KK und LL GmbH, beide Adresse 3, **** X, als unbeschränkt haftende Gesellschafter – für sein Ausscheiden aus der CC GmbH Co KG ausbezahlt bekommen habe. Ein Kapitalfluss aus dem Ausland im Hinblick auf die nunmehr beabsichtigte Erwerbstätigkeit wird damit aber gerade nicht vorgebracht – vielmehr ein Geldtransfer von einer inländischen Gesellschaft zu einer anderen inländischen Gesellschaft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher nicht veranlasst den schlüssigen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nicht zu folgen.
Im Übrigen zeigen die dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Kontoauszüge in Verbindung mit einem Schreiben der MM- Bank W, Bankstelle V, lediglich, dass im November 2018 drei Überweisungen von China auf drei Konten bei der MM- Bank W, erfolgten, konkret von NN in der Höhe von 23.265,67 Euro auf ein Konto von EE, von U in der Höhe von 39.894,00 auf ein Konto von OO und von PP in der Höhe von 39.894,00 Euro auf ein Konto von QQ, und in weiter Folge von diesen drei Konten am 17.01.2019 Überweisungen in der Höhe von 20.000, 40.000 und 40.000 Euro auf ein inländisches Konto des Beschwerdeführers und Frau RR, der Ehefrau des Beschwerdeführers, erfolgten. Wieviel Geld der Beschwerdeführer aber tatsächlich selbst in die CC GmbH bzw die CC GmbH Co KG investiert hat, lässt sich – wie bereits im Verfahren betreffend seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 4 NAG 2005 vom 03.07.2019 (vgl dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12.02.2020, Zl ***) – aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Nachweise erbracht.
In diesem Zusammenhang ist jedoch noch drauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.05.2019 im Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters ausführte, dass er und seine Ehefrau in Österreich bereits erhebliche finanzielle Mittel investiert hätten, nämlich beide jeweils 40.900 Euro in Form der Gewährung eines Gesellschafterdarlehen an die CC GmbH Co KG und der Einzahlung des Stammkapitals von je 9.100 Euro in die CC GmbH, an der sich beide mit je 26% als Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt hätten, und die die Geschäftsführerin der CC GmbH Co KG (die wiederum das Geschäftslokal „TT“ in Adresse 4, **** T, betreibe), sei (Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl IFA-/, AS 29 ff). Demnach hätte der Beschwerdeführer aber nicht den ganzen, aus China stammenden Betrag in der Höhe von 100.000 Euro – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht – „der CC GmbH Co KG zur Verfügung gestellt“, sondern nur die Hälfte dieses Betrages, während über die andere Hälfte – seiner Stellungnahme vom 20.05.2019 folgend – seine Ehefrau verfügte, die gleich wie der Beschwerdeführer laut dem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Firmenbuchauszug zum Stichtag 14.02.2019, FN ***, mit einer Stammeinlage von 9.100 Euro geschäftsführende Gesellschafterin der CC GmbH war.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG 2005 kann Dittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG vorliegt.
Gemäß § 24 AuslBG werden AusländerInnen als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG 2005 nicht vor.
In ständiger Rechtsprechung zu § 24 AuslBG geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl VwGH 07.01.2020, Ra 2017/22/0215 mwN).
Voranzustellen ist, dass zwar laut § 41 Abs 4 zweiter Satz NAG 2005 bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abzuweisen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein solches Gutachten nicht durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden könnte oder die Behörde bzw das Verwaltungsgericht an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre (vgl VwGH 09.08.2018, Ra 2016/22/0104).
Gegenständlich liegt ein negatives Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vor, das keine Widersprüchlichkeiten bzw Unschlüssigkeiten aufweist (vgl oben die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
In einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG ist im Fall einer erst jüngst aufgenommenen (oder noch aufzunehmenden) Tätigkeit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen (vgl VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023).
Dass mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze gesichert werden sollen, wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind diesbezügliche Aussagen dem vorgelegten „Konzept und Businessplan“ zu entnehmen oder Hinweise dazu im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Im Hinblick darauf ist insofern ein maßgeblicher Impuls für die österreichische Wirtschaft und damit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem „Konzept und Businessplan“ vom 01.11.2020, betreffend den Betrieb des Chinarestaurants, der keine konkreten, durch Zahlenmaterial substantiierte und nachvollziehbare Inhalte darlegt, lässt sich – wie bereits in den Gutachten ausgeführt – keine realistische Zukunftsprognose zur Beurteilung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens erstellen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten; auch hat er diesbezüglich nichts in der Beschwerde vorgebracht.
Im Lichte des (Beschwerde-)Vorbringens ist zu beurteilen, ob mit der gegenständlich beabsichtigten Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro verbunden ist. Ein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 Abs 1 AuslBG setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Transfer von Investitionskapital vom Ausland nach Österreich voraus. Ein derartiger Kapitalimport muss, wie bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs 1 AuslBG folgt, mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit verbunden sein.
Selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführer, wonach er im Jahr 2019 einen Betrag von 123.000 Euro aus China und Spanien nach Österreich transferiert, diesen Betrag im Jahr 2019 in die CC GmbH Co KG investiert, nach seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft diesen Betrag von der DD OG wieder ausbezahlt bekommen und nunmehr in die AA KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter er sei, eingebracht habe, ist darin kein Transfer von Investitionskapital iSd §24 Abs 1 AuslBG zu erkennen.
Denn ein vom Beschwerdeführer vorgeblich bereits im Jahr 2019 aus China und Spanien nach Österreich importierter und bereits damals (in eine inländische Gesellschaft) investierter Betrag in der Höhe von 123.000 Euro, kann in Hinblick auf die nunmehr beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht nochmals aus dem Ausland nach Österreich transferiert werden. Das nunmehr – dem Beschwerdevorbringen folgend – vom Beschwerdeführer in die AA KG eingebrachte Kapital in der Höhe von 123.000 Euro stammt aus der CC GmbH Co KG und wurde dem Beschwerdeführer (in Folge des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dieser inländischen Gesellschaft) bzw der AA KG von der DD OG überwiesen. Das gegenständliche Investitionskapital stammt somit von einer inländischen Gesellschaft. Ein Kapitalimport aus dem Ausland, der mit der nunmehr beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers – dem Betrieb eines Chinarestaurants, in dem er selbst als Koch arbeiten will – verbunden ist, ist darin eben so wenig wie ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft zu erkennen. Wie bereits die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol kommt daher auch das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass selbst bei Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, kein Transfer von Investitionskapital im Sinne des § 24 AuslBG vorliegt und somit auch unter diesem Gesichtspunkt ein maßgeblicher Impuls für die österreichische Wirtschaft und damit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nicht gegeben ist.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine bzw keine ausreichenden Nachweise für diese verschiedenen Geldflüsse erbracht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen folgt lediglich, dass Ende 2018 mit drei Überweisungen ein Gesamtbetrag von rund 100.000 Euro nach Österreich transferiert und dieser Betrag im Jänner 2019 weiter an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau überweisen wurde. Nicht im Ansatz nachgewiesen wurde jedoch, wieviel Geld der Beschwerdeführer tatsächlich selbst in die CC GmbH Co KG oder bzw die CC GmbH investiert hat. Überdies ist den vorgelegten Unterlagen lediglich eine Buchung mit Datum 22.02.2021 auf das Konto der AA KG in der Höhe von rund 123.000 Euro mit dem Text „Lt. Abtretungsvertrag DD OG“ zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die Einzahlung von Stammkapital, noch die Zahlung eines Abtretungspreises für Geschäftsanteile einen Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG darstellt (vgl VwGH 05.05.2011, 2009/22/0205 bis 0207; 29.01.2013, 2010/22/0082).
Zusammenfassend schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG nicht vorliegen, an.
Der Abweisung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde ist daher nicht entgegenzutreten und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der – in der Beschwerde beantragten – Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und das Landesverwaltungsgericht Tirol ohnehin das Vorbringen in der Beschwerde (das auch schon im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet wurde) – in den entscheidungswesentlichen Punkten – seiner Entscheidung zu Grund legte. Wie oben dargelegt, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ursprünglich, im Jahr 2019 einen Betrag in der Höhe von 100.00 Euro von seinen Eltern aus China nach Österreich überweisen bekommen hat, gegenständlich nicht entscheidungsrelevant. Deshalb konnte auch die zu diesem Thema beantragte Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen unterbleiben. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den schlüssigen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, wonach die geplante Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen ergäbe, gefolgt. Im Lichte dessen war nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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