LVwG T LVwG-2022/27/0660-1

LVwG-2022/27/0660-1Landesverwaltungsgericht15.07.2022

Regest

Abstandsregelung<br/>Mindestabstand<br/>privater Wohnbereich verlassen<br/>FFP2-Maske<br/>Maskenpflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/0660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.0660.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2022, Zl ***, wegen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend ergänzt, als es in Spruchpunkt 2. bei verletzten Rechtsvorschriften nach „Abs 1 Z 2“ zu lauten hat: 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idF und weiters in den Spruchpunkten 3. und 4. Jeweils nach „Abs 1“ es zu lauten hat: 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idF.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 60,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatzeit: 1.05.02.2021,23.00 Uhr

2. 18.03.2021

3. 4. 05.04.2021, 22.50 Uhr

Tatort: 1.**** X, Adresse 2, Gemeindeplatz

2. **** Y, Adresse 3, Bezirkshauptmannschaft Y

3.4. **** W, auf der Adresse 4 in Fahrtrichtung X

Fahrzeug:3. 4. XX-XXXXX

1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 05.02.2021 um 23:00 Uhr in **** X, Adresse 2, beim dortigen Gemeindeplatz einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021, in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Sie haben sich am genannten Ort, zur angeführten Zeit mit BB ohne Abstand aufgehalten und Alkohol konsumiert.

2. Sie haben bei Parteienverkehr den Kundenbereich der Bezirkshauptmannschaft Y in **** Y, Adresse 3, betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten des Kundenbereichs von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteien verkehr gemäß 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. in der Zeit von 15.03.2021 bis 11.04.2021 eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

3. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das angeführte Kraftfahrzeug, CC, mit dem Kennzeichen XX-XXXXX, mit drei weiteren Personen, nämlich DD, EE und FF, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormter/! Standard getragen zu haben, obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -6. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. in derzeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 nur zulässig ist, wenn dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.

4. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1 verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in **** W, auf der Adresse 4 in Fahrtrichtung X aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 6. Novelle zur4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung-6. Novelle zur4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.gF. in derzeit vom 01.04.2021 bis 10.04.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und

Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht

physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der

Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a

zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme

an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte

und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen

Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8

sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9,10,11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3Z1 bis 8,10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie nur „spazieren“ fuhren

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021

2. §§ 8 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-MG i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 1 Z 2 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 111/2021

3. §§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 1 6. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV BGBl II Nr. 139/2021

4. §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 6. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 139/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 100,00

2. 50,00

3. 50,00

4. 100,00

Gemäß:

1. + 3. § 8 Abs. 2 COVID-19-. Maßnahmengesetz COVID-19-MG, BGBl. I

Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 255/2021

2. § 8 Abs. 1 COVID-19-

Maßnahmengesetz COVID-19-MG, BGBl. 1

Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 255/2021

4. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz -

COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt

geändert durch BGBl. 1 Nr. 2552021

Ersatzfreiheitsstrafe:

24 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung zu bemessen sind.

€ 4,40 als Ersatz der Barauslagen für Kopiekosten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 344,40“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben in der er ausführt wie folgt:

„Einschreiter/in:AA

Adresse 1

**** Z

wegen:Vergehen nach COVID-19-VO; *** vom 12.11.21

Beschwerde Verwaltungsgericht

Weil:

  1. Verfahrensmängel

  2. Rechtswidrigkeit der Covid Verordnungen

  3. Verstoß gegen Grundrechte und Verfassung

Das Verfahren ist aufzuheben.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2021 um 23:00 Uhr in **** X, Adresse 2, beim dortigen Gemeindeplatz einen öffentlichen Ort im Freien betreten und sich dort aufgehalten und gegenüber anderen Personen, bei welchem es sich nicht um solche Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, den Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten war. Er hat sich zu dieser Zeit mit Herrn BB ohne den entsprechenden Abstand einzuhalten, aufgehalten und Alkohol konsumiert. Dies wurde von Beamten der PI Z im Zuge des Streifendienstes festgestellt, wobei er dem kontrollierenden Beamten gegenüber geäußert hatte, dass es keine Maskenpflicht und keine Abstandsregeln mehr geben würde und sich dies aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergeben würde.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 28.03.2021 in der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, **** Y bei Parteienverkehr den Kundenbereich der Bezirkshauptmannschaft Y betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, obwohl beim Betreten des Kundenbereichs von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr gemäß der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertigen genormten Standard zu tragen war. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit seinem Vater bei der Bezirkshauptmannschaft Y erschienen und hatten beide keinerlei Mund/Nasen-Schutz getragen und gaben sie an, über eine gültige Ausnahmegenehmigung zu verfügen. Diese hätten sie bereits bei der Eingangskontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben und sei dies dort geprüft worden. Dies haben sie an, als sie mit einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y sprachen, die sie wegen eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz aufgesucht hatten. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer jedoch ein Attest mit einer Maskenbefreiung nicht vorgezeigt gehabt. Einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber, nämlich dem Sicherheitsbeauftragten GG, wurde seitens des Beschwerdeführers bzw seines Vaters erklärt, dass mit der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft, bei der sie vorgeladen waren, vereinbart gewesen sei, dass ein Tragen der Maske nicht notwendig sei. Tatsächlich war Derartiges aber nicht vereinbart.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 04./05.04.2021 um 22:50 Uhr in **** W auf der Adresse 4 in Fahrtrichtung X ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX gemeinsam mit drei weiteren Personen, nämlich DD, EE und FF, die nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben, benützt, ohne Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen zu haben, obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß der 6. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 nur dann zulässig war, wenn dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Weiters hat der Beschwerdeführer zum vorgenannten Zeitpunkt (05.04.2021, 22:50 Uhr) den privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, verlassen und sich in **** W, Adresse 4 in Fahrtrichtung X aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 01.04.2021 bis 10.04.2021 nur zu den in der Verordnung genannten Zwecken zulässig war und keiner dieser Gründe vorgelegen hatte. Anlässlich der Kontrolle im Rahmen des Streifendienstes durch Beamte PI W wurden sämtliche im Fahrzeug befindlichen Personen auf die geltenden Coronabestimmungen hingewiesen und aufgefordert, diese einzuhalten und sich nach Hause zu begeben. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass die Polizei rechtswidrig handeln würde und der Verfassungsgerichtshof die gesamten Coronaverordnungen für rechtswidrig erklärt habe.

Vom Beschwerdeführer wurde bei keiner Amtshandlung ein Attest wegen einer Maskenbefreiung vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Aus den Anzeigen der PI Z vom 09.02.2021, Zl *** sowie der PI W vom 08.04.2021, Zl *** ergeben sich die Feststellungen zu den Fakten 1, 3 und 4. aus den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 18.03.2021, Zl *** sowie vom 05.10.2021, Zl *** und dem E-Mail des Herrn GG vom 04.10.2021 ergeben sich die Feststellung zu Faktum 2. Überdies finden sich auch noch zusätzliche Stellungnahmen der PI Z vom 11.03.2021 sowie der PI Y vom 05.10.2021, die ebenfalls als Grundlage für die Feststellungen dienen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde demgegenüber nur unsubstantiiert Verfahrensmängel, die Rechtswidrigkeit der Covid-Verordnungen und einen Verstoß gegen Grundrechte und Verfassung behauptet. Ein Attest betreffend eine Maskenbefreiung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl er im Verfahren mehrfach Gelegenheit gehabt hätte.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:

„§ 8.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(7) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

2. entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;

5. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

6. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(9) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusammenkunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator

1. zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Abs. 5 und 6 oder Abs. 8 Z 2, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,

2. zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Abs. 4 oder Abs. 8 Z 1 und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder

3. die Übertretung gemäß Abs. 4 bis 6 oder Abs. 8

a) in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder

b) unter Anstiftung der gemäß Abs. 1 bis 3 oder Abs. 8 Z 1 bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten

begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

(10) Wer entgegen § 9 den zur Vollziehung von gesundheitsrechlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, den Organen der Arbeitsinspektion, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 49/2021 lauten:

„§ 2.

Öffentliche Orte

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 111/2021, lauten:

„§ 5.

Zusammenkünfte

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur Vorheriger SuchbegriffCOVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 139/2021, lauten:

„§ 2.

Ausgangsregelung

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung

familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich

physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf

SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche

von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß

Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich

der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen

Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der

Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich

vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

[…]

§ 4.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

[...]“

IV.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unsubstantiiert Verfahrensmängel behauptet, sind derartige nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren die Gelegenheit gehabt, ein Maskenbefreiungsattest vorzulegen, was er aber nicht getan hat. Hierzu wäre der Beschwerdeführer jedoch von sich aus verpflichtet gewesen. Da der Beschwerdeführer sohin keinen Nachweis dahingehend erbracht hat, dass er tatsächlich vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreit ist und hiefür ein unbedenkliches ärztliches Attest vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine derartige Befreiung verfügt. Sofern der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren behauptet hat, nach kurzer Zeit Migräne und Kopfschmerzen zu bekommen, sofern er eine Maske jeglicher Art trägt, ist eine diesbezügliche medizinische Notwendigkeit nicht durch eine unbedenkliche ärztliche Bescheinigung attestiert.

Der Beschwerdeführer hat zu Faktum 1 im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass es faktisch zumutbar unmöglich gewesen sei, dass er zeitweise den Mindestabstand zu Personen, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, einzuhalten. Demgegenüber haben jedoch die einschreitenden Beamten erklärt, dass sie wahrnehmen konnten, dass zwei Personen am Platz beim Gemeindezentrum verweilten und Alkohol getrunken hatten, wobei einer der beiden auf einem Stuhl gesessen sei und der andere an einem Stehtisch gestanden sei. Dabei hätten sie nicht den nötigen Abstand in der Öffentlichkeit eingehalten.

Diese Ausführungen der einschreitenden Polizeibeamten sind glaubwürdig, da es unerfindlich wäre, weshalb die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer grundlos einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollten. Auch diesbezüglich sind Verfahrensmängel nicht erkennbar, wurde die Übertretung doch von Polizeibeamten eindeutig festgestellt. Diese sind der Wahrheit verpflichtet, da eine unrichtige Angabe strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen mit sich bringen würde.

Auch zu Faktum 2 sind die Angaben der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft soweit eindeutig und ergibt sich aus diesen, dass man hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes „gegeneinander ausgespielt“ worden sei, in dem einerseits am Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft behauptet worden sei, es sei mit der Sachbearbeiterin, zu der man geladen worden sei, ausgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssten. Andererseits wurde gegenüber der Sachbearbeiterin geäußert, man verfüge über ein Maskenbefreiungsattest und habe dies bereits beim Eingang vorgewiesen, obwohl dort kein derartiges Attest vorgezeigt wurde. Auch der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren angegeben, dass er beim Eintritt in die Behörde lediglich bekanntgegeben habe, über eine Maskenbefreiung zu verfügen, wobei diese Befreiung niemand habe sehen wollen. Da der Beschwerdeführer bislang kein Maskenbefreiungsattest im Verfahren vorgewiesen hat, sind auch insofern Verfahrensfehler nicht zu erkennen, sondern ist vielmehr den glaubwürdigen Angaben der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft zu folgen. Im Übrigen wäre es auch unerfindlich, weshalb bei der Eingangskontrolle ein Maskenbefreiungsattest nicht hätte kontrolliert werden sollen, war es doch klar, dass Zugang zur Bezirkshauptmannschaft nur gewährt wird, wenn ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Eine Befreiung vom Tragen eines derartigen Mund-Nasen-Schutzes wäre es sohin jedenfalls überprüft worden, wenn darauf hingewiesen worden wäre. Dass sich in weiterer Folge die Sachbearbeiterin darauf verlassen hat, dass beim Eingang bereits eine entsprechende Überprüfung vorgenommen wurde, ist nachvollziehbar.

Auch Verfahrensmängel hinsichtlich der Fakter 3 und 4 sind nicht erkennbar. Auch diesbezüglich liegen unbedenkliche Angaben von Polizeibeamten vor. Auch in diesem Zusammenhang wäre es unerfindlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschwerdeführer fälschlich mehrerer Verwaltungsübertretungen beschuldigen würden.

Eine Rechtswidrigkeit der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Normen kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gesehen werden und wird vom Beschwerdeführer auch lediglich unsubstantiiert behauptet. Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof unter anderem in seinem Beschluss vom 15.12.2021, V 284/2021 nicht als verfassungswidrig erachtet (siehe zuvor auch das Erkenntnis vom 03.12.2021, V 617/2020 und andere).

Auch die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungswidrig erkannt (zB Beschluss vom 18.03.2022, V 86/2022, sowie zuvor 28.02.2022, V 104/2021 oder 30.11.2021, V 66/2021).

Unsubstantiiert behauptet der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen Grundrechte und die Verfassung. Derartiges kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erkannt werden.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass in den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen Ungehorsamsdelikte vorliegen. Im Fall solcher Ungehorsamsdelikte kann ohne weiteres von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, sofern der Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein derartiger Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die Tat sohin in objektiver und in subjektiver Hinsicht jeweils zu vertreten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kann nicht als gering angesehen werden, zumal die gesetzlichen Vorschriften der Verhinderung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit dienen. Dem hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in einem zeitlich engen Zusammenhang.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens,- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, obwohl im Verfahren hiefür Gelegenheit gewesen wäre. Es ist daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnten die verhängten Geldstrafen jedoch nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der COVID-19-Regelungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Hinsichtlich des § 20 VStG fehlt es an dem hier geforderten beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer den typischen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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