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LVwG-2021/20/2691-11Landesverwaltungsgericht15.07.2022
Pflichtbeitrag<br/>Nutzen am Tourismus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 16.09.2021, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.06.2021, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2021,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag wie folgt festgesetzt wird:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
110 DATENVERARB.UNTERNEHM.
20
Gesamtgrundzahl: 17.324
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
20,79
Verband:
13,0
225,21
Gesamt:
14,2
246,00
Diese Abgabe war bereits fällig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
110 DATENVERARB.UNTERNEHM.
20
Gesamtgrundzahl: 11.178
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
13,41
Verband:
13,0
145,29
Gesamt:
14,2
158,70
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
158,70
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme. Die vorläufige Festsetzung sei notwendig, weil die Abgabepflicht ab Jahresbeginn bestehe und die endgültige Festsetzung erst nach Bekanntwerden des tatsächlich im Vorschreibungszeitraum erzielten Umsatzes möglich sei.
Mit E-Mail vom 22.06.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht als Pflichtmitglied zu führen sei und auch keine beitragspflichtigen Umsätze tätige.
Er sei DD-Berater und –Entwickler und habe seit Beginn seiner Gewerbetätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. CC-Systeme wie DD (sein einziges Geschäftsfeld) würde seines Wissens in keinem Tourismusbetrieb eingesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbescheid für 2021 von der Abgabenbehörde abgewiesen (im Spruch wurde offensichtlich irrtümlich ausgesprochen, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben würde) und wurde dabei die Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die zu erwartenden Höhe des Umsatzes auf Euro 85.000,-- erhöht. Dementsprechend wurden wie nachfolgend dargelegt höhere Abgabenbeträge festgesetzt.
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
110 DATENVERARB.UNTERNEHM.
20
Gesamtgrundzahl: 17.000
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
20,40
Verband:
13,0
221,00
Gesamt:
14,2
241,40
davon bereits abgestattet:
158,70
einzuzahlender Betrag:
82,70
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeübten Tätigkeit „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ gemäß § 1 Abs 1 Z 110 der Beitragsgruppenverordnung 1991 in die Beitragsgruppe V eingeordnet worden sei. Der Verordnungsgeber gehe in typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass ein Anteil von 20 % des beitragspflichtigen Umsatzes unmittelbar oder mittelbar oder in Kombination aus beiden Prämissen auf den Tourismus zurückgehe. Bei der Einreihung einer bestimmten Berufsgruppe in eine niedrigere Beitragsgruppe werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätigkeiten dieser Berufsgruppe vielfach nur gelegentlich bzw einen geringen Konnex zum Tourismus hätten. Der Verfassungsgerichthof habe keine Bedenken geäußert, dass der aus dem Tourismus mittelbarer oder unmittelbarer erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes berechnet werde.
Der Beschwerdeführer sei als DD-Berater und -Entwickler tätig. Dabei handle es sich nach seinen eigenen Angaben um ein Produkt der DD SE. CC-Systeme würden zur Abwicklung aller Kernprozesse, die zur Führung eines Unternehmens notwendig seien (zB Finanzen, Personalwesen, Fertigung, Logistik, Services, Beschaffung etc) in einer Vielzahl verschiedener Unternehmen und Branchen verwendet, wobei auch kleine und mittelständische Unternehmen diese Produkte nützen würden. Nach der gegenständlichen Aktenlage und dem eigenen Vorbringen sei der Beschwerdeführer in Tirol ausschließlich für die EE GmbH tätig. Dieses Unternehmen sei in der Entwicklung und Herstellung von Seilzügen, Betätigungselementen und deren Komponenten für die Automobilindustrie und auch für Kunden aus anderen Industriezweigen tätig. Laut Homepage des Unternehmens würden auch Seilzüge für Pistenfahrzeuge entwickelt und hergestellt.
Aufgrund der Produktionskette im Zusammenhang mit dem von der EE GmbH erzeugten und entwickelten Produkten profitiere der Beschwerdeführer auch angesichts der erheblichen Bedeutung des Tourismus für die Tiroler Wirtschaft von der gesamten touristischen Wertschöpfung hinsichtlich der für das Unternehmen erbrachten Leistungen und sei daher ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen gemäß § 2 des Tiroler Tourismusgesetzes gegeben.
Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 16.09.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht. Dabei verwies er darauf, dass der Tourismus negative Auswirkungen in Bezug auf Lebenserhaltungskosten, Grundstückspreise, Wohnungspreise, Verkehrsbelastung und Umweltbelastung habe und nicht einzusehen sei, dass Unternehmern, die „aus dem ganzen Vermarktungswahn unseres Lebensraums überhaupt keinen Nutzen“ ziehen würden, dies auch noch mitfinanzieren müssten. Er habe im bisherigen Schriftverkehr bereits alles ausführlich erläutert. Dies gehe aus den Beschwerdevorentscheidungen nicht hervor. Für ergänzende schriftliche Informationen stehe er dem Landesverwaltungsgericht und wenn notwendig weiteren Instanzen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit Vorlagebericht vom 05.10.2021 wurde der gegenständliche Abgabenakt, der die (vorläufige) Festsetzung für das Jahr 2021 betrifft, gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2020 von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht richtete ein mit 15.10.2021 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem er von der Vorlage der Akten der Tiroler Landesregierung an das Landesverwaltungsgericht informiert wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
In weitere Folge langten sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Schreiben ein, welche im Wesentlichen die Aussetzung der Einhebung betreffen.
Das Landesverwaltungsgericht führte insoweit ergänzende Ermittlungen durch, als es bei der EE GmbH, für die der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum ausschließlich tätig war, eine Information einholte, inwieweit von diesem Unternehmen in Tirol Umsätze erzielt werden. Diese Information (Email vom 04.07.2022) wurde den beiden Parteien zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und wurde er um Mitteilung gebeten, die Höhe der im Jahr 2021 erzielten Umsätze bekanntzugeben.
Mit Email vom 0.07.2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er die Umsatzzahlen seines Kunden EE GmbH nicht kenne, jedoch der Anteil der Tiroler Umsätze bei Industriebetrieben im Promillebereich liege. Die Steuererklärung für 2021 hätte er wegen einer nicht bekannten Kennzahl noch nicht abgeben können. Der Umsatz im Jahr 2021 in Österreich, Tirol und bei EE GmbH betrage Euro 86.616,25. Er habe der Abgabenbehörde ohnedies bereits eine Schätzung zwischen Euro 80.000,-- und 90.000,-- bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass ihm bei Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit von der Abgabenbehörde mitgeteilt worden sei, dass in Tirol jeder Unternehmer verpflichtet wäre, eine Tourismusabgabe zu bezahlen. Diese Ansicht habe sich, als er sich das Tiroler Tourismusgesetz genauer angesehen habe, jedoch als unrichtig herausgestellt.
Das Landesverwaltungsgericht fragte schließlich noch bei der EE GmbH an, wie hoch die in den Jahren 2020 und 2021 erzielten Umsätze (ungefähr) waren. Dies wurde dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 11.07.2022 bekanntgegeben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung“ am Standort **** Z, Adresse 1. Er ist als DD-Berater und –Entwickler tätig. CC-Systeme werden zur Abwicklung von Kernprozessen, die zur Führung eines Unternehmens notwendig sind (zB Finanzen, Personalwesen, Fertigung, Logistik, Services, Beschaffung, etc), in einer Vielzahl von Unternehmen verwendet.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasst die Softwareentwicklung (Programmierung) sowie weiters Costumizing (Systemeinstellungen, Abbildung von Geschäftsprozessen), Anwendungsbetreuung, Support, Schulung, Einstellung, Zugriffsberechtigungen für Endanwender, Archivierung, Automatisierung durch Hintergrundprozesse, Systemüberwachung, Wartungen, Einspielungen von OSS-Hinweisen und Support Packages und Anwendungstests auf zentralen Systemen. Der Zugriff auf CC-Systeme kann standortunabhängig erfolgen, etwa auch über eine VPN-Verbindung von einem Notebook aus.
Der Beschwerdeführer war während des hier maßgeblichen Abgabenzeitraumes ausschließlich für die EE GmbH mit Sitz in **** Y tätig. Der Beschwerdeführer erzielte im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit für die EE GmbH im Jahr 2020 einen Umsatz in Höhe von Euro 88.415,41. Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2021 wurden vom Beschwerdeführer noch nicht beim Finanzamt Österreich eingereicht. Es ist daher noch keine Veranlagung erfolgt. Der für 2021 erzielte Umsatz beträgt voraussichtlich Euro 86.616,25.
Die EE GmbH verfügt über ca 150 Mitarbeiter. Das Unternehmen ist in der Entwicklung und Herstellung von Seilzügen, Betätigungselementen und deren Komponenten für die Automobilindustrie und auch für Kunden aus anderen Industrie- bzw Gewerbezweigen (wie zB für einen Anbieter von Lösungen und Dienstleistungen für die Energieerzeugung und Gasverdichtung und und für ein Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Lift- und Seilbahnanlagen) tätig. Das Unternehmen erzielte im Jahr 2020 einen Umsatz in Höhe von ca Euro 14 Mio und im Jahr 2021 in Höhe von ca Euro 15,2 Mio. Der Anteil der in Tirol erzielten Umsätze ist gering. Im Jahr 2021 betrug dieser Umsatz Euro 92.593,77. Im Jahr 2020 war dieser Umsatz annähernd gleich. Als in Tirol ansässige Kunden scheinen unter anderem ein Fahrzeugwerk, das auf Umbauten von LKW spezialisiert ist, ein Unternehmen, das vor allem mit der Herstellung von Gasmotoren und Blockheizkraftwerken befasst ist, sowie ein Seilbahnunternehmen auf.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, vor allem aufgrund der Recherchen der Abgabenbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen. Die Umsatzhöhe ergibt sich auf Grund seiner eigenen Angaben im E-Mail vom 06.07.2022.
IV.Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
…
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
…
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband FF vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband FF in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
FF
[…]
110
Datenverarbeitungsunternehmer
V
V
V
V
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1. Aus dem Tiroler TourismusG, insbesondere dessen § 2, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 12.08.1997, 96/17/0435), dass alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, die im Sinne des § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 "unmittelbar oder mittelbar" am Tourismus in Tirol interessiert sind, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 1991, wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Für Zweifelsfälle betreffend die Pflichtmitgliedschaft ist im Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen (vgl VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347 ua).
V.2. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, Zl 98/17/0332).
Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
V.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann.
Es kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).
Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).
Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 93/17/0303, 93/17/0305).
V.4. Im gegenständlichen Fall sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Datenverarbeitungsunternehmer erzielten Umsätze der Beitragsgruppe 110 zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Datenverarbeitungsunternehmer insgesamt – ähnlich wie jene der Steuerberater oder Rechtsanwälte – unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.
Darauf, dass es innerhalb dieser Berufsgruppe große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw nach dem Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen. Die hier in Rede stehenden Umsätze sind eindeutig der Berufsgruppe der Datenverarbeitungsunternehmer zuzurechnen, was die Einstufung in die Beitragsgruppe V zur Folge hat (vgl LVwG Tirol 02.12.2019, LVwG-2019/12/0892-2; 14.06.2022, LVwG-2021/20/2817-1).
V.5. Abgesehen von der typisierenden Betrachtungsweise ist bezogen auf den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen gesamten Umsatz in Tirol erzielt. Auch jenes Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer ausschließlich tätig ist, erzielt Umsätze in Tirol, wenngleich der Anteil dieser Umsätze am Gesamtumsatz überaus gering ist. Betrachtet man den in Tirol erzielten Umsatz in absoluten Zahlen, ist er mit über Euro 90.000,-- aber nicht völlig unbedeutend. Dazu kommt, dass diese Umsätze der EE GmbH aus Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen erzielt wurden, die durchaus aus einer Hebung des Tourismus in Tirol einen Nutzen ziehen. In Bezug auf ein Seilbahnunternehmen ist dieser Nutzen offensichtlich. Die alleinige Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers profitiert daher selbst, wenngleich in einem sehr geringen Umfang, vom Tourismus. Im Übrigen reicht die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen aus, um einen Nutzen am Tourismus zu begründen. Dies bedeutet, dass der Nutzen am Tourismus nicht zwingend aus konkreten Umsatzzahlen ablesbar sein muss. Sohin ist für den Beschwerdeführer gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine Beitragspflicht gegeben.
V.6. Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe V, welche für die Berufsgruppe Nr. 110 in Bezug auf den hier maßgeblichen Tourismusverband heranzuziehen ist, beträgt der Prozentsatz 20 %. Im gegenständlichen Fall wurde auf der Grandlage der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht ein beitragspflichtiger Umsatz von 86.620,-- zugrunde gelegt, sodass gemäß § 35 Abs 6 Tiroler TourismusG 2006 der Pflichtbeitrag (Fonds und Verband) in einer Höhe von insgesamt Euro 246,00,-- festzusetzen war.
Da beim Finanzamt Österreich noch keine Veranlagung erfolgte, war der Abgabenbetrag gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festzusetzen. Die Höhe des (noch) einzuzahlenden Betrages ist nicht zwingender Spruchbestandteil. Dieser Betrag hängt von den bisher geleisteten Einzahlungen ab. Für die Einhebung der festgesetzten Abgabenbeträge ist die Abgabenbehörde zuständig.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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