LVwG T LVwG-2022/25/1456-3

LVwG-2022/25/1456-3Landesverwaltungsgericht12.07.2022

Regest

persönliche Schutzausrüstung, <br/>Kontrollsystem,<br/>Arbeitsunfal,<br/>Arbeitsmittel<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/1456-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.1456.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 25.05.2022, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2022, ZL ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1. Datum/Zeit: 07.09.2021, 10:40 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „BB“, FN ***, mit Sitz in **** X, Adresse 2, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor CC bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 07.09.2021 um ca. 10:40 Uhr in der Arbeitsstätte der BB, Adresse 2, **** X Herr DD, geb. am XX.XX.XXXX durch die Nichtverwendung der vorgeschriebenen Schutzbrille bei Arbeiten im Waschplatzbereich durch einen Spritzer mit desinfektionsmittelhaltigem Wasser eine Verätzung unterhalb des rechten Augenlides erfuhr.

Dadurch wurde § 3 Abs. 2 PSA-V i.V.m. § 10 Abs. 2 Z 3 PSA-V übertreten, wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen für Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt (PSA-V) angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

1. § 130 Abs. 1 Zif. 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 100/2018 i.V.m. § 3 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. € 830,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 130 Abs. 1 Zifer. 26

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr.

100/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 913,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird und Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe. Direkt am Waschplatz sei eine Beschilderung angebracht, die mit für jedermann verständlichen Bildern ausdrücklich darauf hinweise, dass die Benützung des Waschplatzes nur mit entsprechender Schutzkleidung und vor allem Schutzbrille zulässig ist. Im Straferkenntnis bleibe offen, ob die Behörde davon ausgegangen ist, dass es eine solche Beschilderung gibt. Es sei jedem Mitarbeiter eine eigene Schutzkleidung zur Verfügung gestellt worden, die mit Dienstantritt ausgehändigt worden sei. Es erfolgten Unterweisungen und Schulungen in übersetzter Sprache, es gäbe stichprobenartige Kontrollen. Ob die belangte Behörde vom Zutreffen dieser Umstände ausgegangen sei oder nicht, könne dem Straferkenntnis nicht entnommen werden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem habe die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten lassen. Alle Mitarbeiter, die mit Desinfektionsmitteln zu hantieren haben, seien genauestens unterwiesen und dahingehend belehrt, dass ohne Schutzanzug und Schutzbrille das Hantieren mit Desinfektionslösungen strengstens verboten ist. Die diesbezüglichen Unterweisungen würden in regelmäßigen Abständen von geschulten Mitarbeitern wiederholt, das Verständnis hinterfragt und abgefragt. Darüber hinaus gebe es im Fall von Sprachbarrieren eine Übersetzung der Unterweisungen in die jeweilige Muttersprache. Für die Unterweisung der Mitarbeiter seien speziell geschulte Mitarbeiter abgestellt, die selbst wiederum regelmäßig an Schulungen teilnehmen und betreffend Sicherheitsvorkehrungen auf dem neuesten Stand seien. Es handle sich dabei um die Mitarbeiter EE und FF. Der betroffene Mitarbeiter habe an der letzten Unterweisung am 24.05.2021 teilgenommen und eine Bestätigung darüber unterfertigt. Obwohl der Beschwerdeführer all die angeführten Maßnahmen gesetzt habe, sei es zu dem gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen. Wenn man den von der belangten Behörde angelegten Standard anlege, müsste der Beschuldigte seine Mitarbeiter lückenlos kontrollieren lassen. Wenn stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, müsste pro Betriebsraum ein Mitarbeiter ausschließlich für die lückenlose Beobachtung der darin tätigen Mitarbeiter abgestellt werden. Eine solche lückenlose Kontrolle sei nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Jeder Mitarbeiter habe die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt bekommen. Es gebe persönliche Anweisungen und regelmäßige Schulungen. Weiters seien Ausschilderungen direkt am Waschplatz angebracht. Wenn all dies nicht ausreichend sei, möge die Behörde ihrerseits dartun, was konkret ein Arbeitnehmer noch mehr tun könne. Die Pflichten der Arbeitgeber dürften nicht überspannt werden, eine gewisse Eigenverantwortung dürfe den unterwiesenen Mitarbeitern auferlegt werden. Ihm sei die Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorwerfbar. Er habe den Beweis erbracht, dass ihn kein Verschulden treffe, er habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen ausreichend sind, um Arbeitsunfälle hintanzuhalten. Die Strafe sei unangemessen hoch, angesichts der Unbescholtenheit hätte die Strafe im untersten Rahmen angesetzt werden müssen. Es sei unzulässig, dass die Behörde die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als erschwerend gewertet habe. Es werde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, dass mit einer Ermahnung vorgegangen wird, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.

Darüberhinausgehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Folgendes aus:

„Ich und mein Sohn GG sind handelsrechtliche Geschäftsführer der BB, deren alleiniger Gesellschafter ich bin.

Wie sich der Arbeitsunfall des afghanischen Arbeitnehmers DD am 07.09.2021 um 10.40 Uhr in der Betriebsanlage in X, Adresse 2, ereignet hat, hat niemand beobachtet, da er sich zu diesem Zeitpunkt alleine an dieser Stelle aufgehalten hat. Ich war damals in der Betriebsanlage nicht anwesend. Der Arbeitnehmer FF ist dann dazugekommen. FF hat sich dann um den verletzten Arbeitnehmer gekümmert und ihm die Augen ausgespült. Er war an diesem Tag auch der unmittelbar Vorgesetzte des Verunfallten. FF war zur Zeit des Vorfalls außerhalb der Sichtweite vom Arbeitnehmer DD. Die Arbeitnehmer bekommen laufend Anweisungen von ihren Vorgesetzten, so war es auch seitens FF. Es handelt sich in der Betriebsanlage um abgeschottete Bereiche, wo nicht immer der eine Arbeitnehmer den anderen sehen kann. Ich glaube, zum damaligen Zeitpunkt im Ausland gewesen zu sein und einen Anruf über diesen Vorfall bekommen zu haben. FF schickte den verunfallten Arbeitnehmer auf die Klinik, nachdem er ihm das Auge ausgespült hatte. DD war an diesem Tag nicht mehr bei der Arbeit, am nächsten Tag ist er wieder normal zur Arbeit erschienen. Mir ist nicht bekannt, dass man bei ihm im Auge noch irgendetwas gesehen hätte.

Um derartige Vorfälle zu vermeiden, wurden an jeden Arbeitnehmer eine Schürze, Arbeitshandschuhe und Arbeitsbrille bzw Gesichtsvisier ausgegeben. Jeder Arbeitnehmer hat einen Spind, in dem er seine persönliche Schutzausrüstung aufbewahrt. Alle Arbeitnehmer wissen, dass am Waschplatz diese eben geschilderte persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist. Sollte ein Kollege sehen, dass ein anderer Arbeitnehmer die Schutzausrüstung nicht vorschriftsgemäß verwendet, würde er ihn selbstverständlich darauf hinweisen und ermahnen, dies zu machen. Wenn ich in der Firma bin, was fast täglich der Fall ist, gehe ich regelmäßig durch den Betrieb und schaue, ob die Leute die Arbeit richtig machen und die Schutzausrüstung tragen. Das war auch im vergangenen Jahr nicht anders. Wenn ich nicht in der Firma anwesend bin, werden diese Kontrollen von meinem Sohn GG bzw dem Arbeitnehmer FF durchgeführt. Sollte ich bei meinem Kontrollgang einen Arbeitnehmer antreffen, der die Schutzausrüstung nicht vorschriftsgemäß trägt, würde ich ihn entsprechend ermahnen und anleiten. Das ist aber bei mir bisher nie der Fall gewesen, weil die Schutzausrüstung ordnungsgemäß verwendet wurde. Am Waschplatz selbst befindet sich ein Piktogramm mit der Anleitung, dass die Schutzkleidung inklusive Schutzbrille zu tragen ist. Diese Anleitung ist grafisch dargestellt, damit es unabhängig von der Sprache verstanden wird. Die Spinde mit der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer sind einen Stock über dem Waschplatz, wo sich auch die Sanitäranlagen befinden. Die Arbeitnehmer müssen täglich die Kleidung wechseln und sich danach duschen.

Wenn ich gefragt werde, in welchen zeitlichen Intervallen die Mitarbeiter hinsichtlich des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden, so führe ich an, dass es sich dabei um einen laufenden Prozess handelt, weil wir darin auch andere Dinge berücksichtigen, wie beispielsweise die Quecksilberbelastung, und da gibt es dann wieder unterschiedliche Maskensysteme, die einmal Frischluft zuführen oder mit Kohlefilter arbeiten; das ist etwas, was wir laufend überprüfen und verbessern.

Wenn ich gefragt werde, wie ich gewährleiste, dass die persönliche Schutzausrüstung getragen wird, wenn ich nicht im Betrieb bin, dann kann ich diese Frage nicht beantworten. Ich kann dazu nur ausführen, dass wir für jeden Bereich verantwortliche Personen haben, die auch die Mitarbeiter führen. Da ist in jedem Bereich der dafür Verantwortliche zuständig. Es erfolgt auch die tägliche Qualitätskontrolle, schriftliche Aufzeichnungen darüber führen wir allerdings nicht. Die Hierarchie in unserem Unternehmen ist so geordnet, dass ich der Chef bin, in der Hierarchie unter mir stehen mein Sohn GG und der Arbeitnehmer FF. FF ist Chemiker und Verfahrenstechniker, mein Sohn GG ist von mir als Zahntechniker ausgebildet worden und seit über 20 Jahren in der Firma tätig. Diesen beiden Mitarbeitern unterstehen dann die einzelnen Arbeitnehmer. Diese beiden mir unterstehenden Personen werden von mir sehr wohl daraufhin kontrolliert, ob sie die ihnen unterstehenden Personen ihrerseits kontrollieren. Es ist eigentlich eine tägliche Arbeit, dass ich bei ihnen nachfrage, wie alles läuft und ob es passt. Für so etwas gibt es keine Dokumentation. Wo wir Dokumentationen führen, ist ein anderer Bereich, in dem wir nämlich alle Räume mit Quecksilbermessgeräten überwachen müssen und darüber gibt es Dokumentationen, weil diese Informationen täglich der Behörde übermittelt werden müssen.“

Der Zeuge GG gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer neben dem Beschwerdeführer in der BB. Ich bin auch abfallrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ich kümmere mich um alle Materialien, die in das Unternehmen hereinkommen und wieder hinausgehen. Ich bilanziere und bin für die Kontrolle und Anleitung der Mitarbeiter verantwortlich. In der Adresse 2 sind drei Unternehmen, die uns gehören, etabliert. Die BB verfügt lediglich über 6 Mitarbeiter zuzüglich meiner Person und meines Vaters. Die Reinigung von Behältern ist Aufgabe der BB. Insgesamt arbeiten auf dem Areal in der Adresse 2 ca 80 Mitarbeiter, die dann den anderen Firmen zuzuordnen sind. Der afghanische Arbeitnehmer DD machte in diesem Unternehmen verschiedene Prozesse, unter anderem gehört auch das Waschen der Transportbehälter dazu. Berichtigend muss ich festhalten, dass Herr DD die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, er ist als Jugendlicher in die Niederlande eingewandert. Er spricht sehr gut Deutsch und ebenfalls sehr gut Englisch. Er arbeitet weiterhin bei uns und dies seit ungefähr 6 bis 7 Jahren. Er ist als von uns angelernter Arbeiter beschäftigt. Ich war am 07.09.2021 nicht in der Betriebsanlage anwesend, zumal ich Urlaub hatte. Beim Waschen ist durch das Hineinspritzen ein darin befindliches Reinigungsmittel herausgespritzt und hat ein Tropfen davon den Arbeitnehmer ins Auge getroffen. Daraufhin hat der Arbeitnehmer sich dann das Auge ausgewaschen und Herrn FF geholt, der nochmals mit ihm mit Spüllösung und mit Frischwasser das Auge ausgespült hat; nachdem es dann nicht besser wurde, wurde die Rettung gerufen, die den Arbeitnehmer ins Krankenhaus brachte. Die Polizei war dann auch vor Ort, die die Daten aufgenommen hat. Herr DD war am Nachmittag dann nicht mehr im Betrieb, am nächsten Tag ist er wieder normal zur Arbeit erschienen. Mir ist nichts darüber bekannt, dass er über irgendwelche Beschwerden im Auge am nächsten Tag geklagt hätte. An diesem Tag war unmittelbarer Vorgesetzter von Herrn DD FF.

Grundsätzlich ist es so, dass es bei uns im Unternehmen die Arbeits- und Schutzanweisungen gibt. Diese wurden dann auch von Arbeitsinspektorat begutachtet und soweit für gut empfunden mit dem Hinweis, dass wir eine neue mit speziellen Piktogrammen erstellen sollten, wo man bildlich sieht, dass die Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung zu tragen haben. Der Arbeitsinspektor hat uns empfohlen, durch die Anbringung von Piktogrammen am Waschplatz bzw auch in den Schulungsunterlagen diese Anleitung zu optimieren. An diesem Tag war für die Unterweisung und Kontrolle des Herrn DD FF zuständig. Die Arbeitnehmer müssen mindestens einmal im Jahr unterwiesen werden und bestätigen dies dann schriftlich. Wir gehen regelmäßig durch den Betrieb durch und wenn uns etwas auffällt, dann weisen wir die Mitarbeiter sofort hin, dass die Schutzmaßnahmen entsprechend einzuhalten haben. Nachdem dies ein regelmäßiger Prozess ist, führen wir darüber keine separaten Aufzeichnungen. Sollte ein Mitarbeiter mehrmals beim nicht vorschriftsgemäßen Tragen der persönlichen Schutzausrüstung angetroffen werden, würde er schriftlich verwarnt werden. Die Unterweisung und die Vorschrift des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung war zum Vorfallszeitpunkt auch am Waschplatz angebracht. Dies war als Text angebracht und als Verbesserung auf Anregung des Arbeitsinspektorats hin haben wir auch noch entsprechende Piktogramme inzwischen angebracht.

Ich habe nach meinem Urlaub vom Vorfall erfahren und bin dann mit dem Arbeitsinspektor, der nach ein paar Wochen gekommen ist, durch das ganze Haus gegangen. In Bezug auf Dokumentationen ist dies vom Arbeitsinspektorat grundsätzlich für gut befunden worden bis auf die Hinweise am Waschplatz. Die Protokollierung des Arbeitsinspektors ist dann an mich und meinen Vater ergangen und ich kann mich noch daran erinnern, dass der Arbeitsinspektor gesagt hat, dass er eben jetzt eine Anzeige machen müsse, weil es dem Arbeitnehmer ins Auge gespritzt hat. Nachdem wir sehr viel miteinander sprechen (mein Vater und ich) war mein Vater stets über meine Kontrolltätigkeiten informiert und in Kenntnis.

Einmal im Jahr werden die Arbeitnehmer unterwiesen und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift. Das im Akt befindliche Foto mit der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist nun das Piktogramm, welches wir inzwischen am Waschplatz auf Anregung des Arbeitsinspektorats hin angebracht haben. Aufgrund der Deutschkenntnisse von Herrn DD hat keinerlei Zweifel daran bestanden, dass er die Unterweisung richtig verstanden hat. Jeder Arbeitnehmer hat seine Schutzbrille und die persönliche Schutzausrüstung ausgehändigt bekommen. Die Schürze befindet sich direkt beim Waschplatz und hat nur den Zweck, dass die Kleidung des Arbeitnehmers nicht nass wird, die persönliche Schutzausrüstung mit Handschuhen und Gesichtsschutz bzw Schutzbrille und Gummistiefeln befinden sich als persönliche Schutzausrüstung im jeweiligen Spind der Arbeitnehmer. Von dort muss der Arbeitnehmer sich die persönliche Schutzausrüstung dann holen. Herr DD war darüber informiert, am Waschplatz die Schutzbrille tagen zu müssen. Mir ist bei meinen früheren Kontrollgängen nicht aufgefallen, dass Herr DD die Schutzbrille nicht getragen hätte. Die Kontrollgänge erfolgen unregelmäßig und unangekündigt.

Das Schreiben des Arbeitsinspektorats an unsere Firma vom 11.10.2021 ist mir bekannt. Es ist richtig, dass am Waschplatz sowohl die Hygieneanweisung als auch die Arbeitsanweisung für den Waschplatz angebracht waren. In Bezug auf die Verpflichtung zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung bestand zwischen den beiden Anweisungen kein Unterschied, weil es unter Punkt 6. einen entsprechenden Verweis gibt. Wenn ich gefragt werde, woher ich als Arbeitnehmer weiß, ob ich die richtige persönliche Schutzausrüstung verwende, führe ich an, dass es in dem Fall für den Arbeitnehmer schwierig wird, weswegen der Arbeitsinspektor uns empfohlen hat, die Information durch Piktogramme zu ergänzen.“

Der Zeuge FF gab Folgendes an:

„Ich bin Chemiker und war zum Vorfallszeitpunkt in der Medizintechnik zuständig für die Entwicklung von Desinfektionsmitteln und für die Produktion von Desinfektionsmitteln. Ich war am 07.09.2021 gegen 10.40 Uhr im Labor und dann ist Herr DD zu mir gekommen, weil ihm das Auge gebrannt hatte. Er sagte mir, dass ihm das Auge brennt. Ich fragte ihn dann nach der Ursache und dann teilte er mit, dass ihm beim Umdrehen des zu reinigenden Behälters ein Spritzer mit dem Reinigungsmittel ins Auge gespritzt hatte. Ich habe ihm dann das Auge mit Leitungswasser ausgewaschen. Es ist ihm nach dem Waschen etwas besser gegangen, weil ihm das Auge aber immer noch brannte, wurde die Rettung gerufen. Die Rettung hat ihn mitgenommen, über Diagnosen haben wir nichts erfahren. Am nächsten Tag war dieser Arbeitnehmer wieder in der Firma und hat ganz normal gearbeitet. Am nächsten Tag hat Herr DD nicht über irgendwelche Beschwerden im Auge geklagt. Wenn Herr DD zum Arbeiten kommt, gehe ich davon aus, dass ihm das Auge dann am nächsten Tag nicht mehr weh getan hat. Herr DD ist im Recyclingbereich für alles zuständig, er ist für die gesamten dort anfallenden Arbeiten zuständig und geeignet. Darunter fallen beispielsweise die Annahme der Behälter mit dem Amalgamschlamm, die Lagerung, die Zerkleinerung, dann die Trennung der Fraktionen. Da die Behälter in hygienisch einwandfreiem Zustand sein müssen, werden sie ausgewaschen. Meistens sind sie zwar ohnehin schon sauber, aber es ist kein Riesenaufwand, sie sauber zu bekommen. Ich war an diesem Tag nicht der unmittelbare Vorgesetzte von Herrn DD, da ich für das Recycling an sich nicht zuständig bin; sein unmittelbarer Vorgesetzte müsste der Vorarbeiter JJ gewesen sein. Da der Waschplatz eingehaust ist, müsste man hinter dem jeweiligen Arbeitnehmer stehen, um ihn sehen zu können. Der Waschplatz befindet sich in einer großen Halle. Herr DD arbeitet schon lange in der Firma bei uns, er kann gut Deutsch. Wer sich damals noch in diesem Bereich der Betriebsanlage aufgehalten hat, kann ich nicht angeben, da ich – wie bereits ausgeführt – mich zu dieser Zeit im Labor aufgehalten habe.

Wenn ich gefragt werde, welche Maßnahmen im Unternehmen getroffen wurden, um solche Vorfälle zu verhindern, so führe ich an, dass es regelmäßig Kontrollgänge in dieser Halle gegeben hat und wenn ein Arbeitnehmer bei der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung angetroffen worden wäre, wäre er diesbezüglich ermahnt worden. Die Schutzausrüstung tragen die Arbeitnehmer immer, die Schutzbrille muss nicht immer getragen werden, sondern nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass sie etwas ins Auge bekommen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich bei meinen Kontrollgängen durch die Firmenhalle einen Arbeitnehmer beim Reinigen der Behälter ohne Schutzbrille angetroffen hätte. Mein unmittelbarer Vorgesetzter ist der Beschwerdeführer. Für die Unterweisung und Kontrolle des DD war meiner Ansicht nach der Vorarbeiter JJ zuständig. Vor dem September 2021 war ich nicht mit der Unterweisung von Arbeitnehmern befasst, inzwischen hat sich das geändert. Die Arbeitnehmer werden regelmäßig, das heißt mindestens einmal im Jahr, bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen; regelmäßig erfolgt die Kontrolle bei den Gängen durch die Fabrikhalle, wo man die Arbeitnehmer dann sieht. Seit dem gegenständlichen Vorfall haben wir die diesbezüglichen Kontrollen weiter optimiert. Eine schriftliche Dokumentation über die Kontrollen gibt es nicht. Am Waschplatz waren eine Arbeitsanweisung für das Waschen und eine allgemeine Hygieneanordnung. Nach diesem Vorfall wurde das noch mit Piktogrammen ergänzt.

Explizite Kontrollen seitens des Beschwerdeführers und meiner Person hat es nicht gegeben, weil diese Sachen sowieso ständig kontrolliert werden.

Ob JJ Kontrollen des Arbeitnehmers durchgeführt hat, weiß ich nicht. Ich weiß auch gar nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt da war, weil ich den Dienstplan nicht auswendig weiß. Die auf der Lichtbildbeilage eingekreisten Hygiene- und Arbeitsanweisungen haben sich zum Vorfallszeitpunkt dort befunden.

Ich weiß im Prinzip schon, wann welcher Mitarbeiter welche persönliche Schutzausrüstung verwenden muss. Wenn im Polizeibericht steht, dass ich nicht angeben konnte, ob die Angestellten bei solchen Reinigungsarbeiten Schutzbrillen tragen müssen, so entspricht dies den Tatsachen.“

II.Sachverhalt:

AA ist alleiniger Gesellschafter der BB in **** X, Adresse 2. Er ist gemeinsam mit seinem Sohn GG, geb am XX.XX.XXXX, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese GmbH verfügt seit 11.01.1995 über das freie Gewerbe „Sammeln, Reinigen und Wiederaufbereiten von Alt- Edelmetallen sowie sonstigen Altmetallen sowie Sammeln von Altfilmmaterial“ am genannten Standort. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 12.03.2021 GG.

Seit etwa sechs bis sieben Jahren ist bei dieser Gesellschaft der angelernte Arbeiter DD beschäftigt. Er stammt aus Afghanistan ist als Jugendlicher in die Niederlande eingewandert und spricht sehr gut Deutsch und Englisch. Er ist im Recyclingbereich für alles zuständig und geeignet, wie beispielsweise für die Annahme der Behälter mit dem Amalgamschlamm, die Lagerung, Zerkleinerung, die Trennung der Fraktionen und eben das Auswaschen der Behälter. Der Waschplatz für die Behälter befindet sich in einer großen Halle, der Waschplatz ist nach drei Seiten hin durch Wände abgeschottet und nur auf einer Seite hin zur übrigen Halle offen und einsehbar. Jeder Arbeitnehmer hat einen eigenen Spind, in dem er seine persönliche Schutzausrüstung aufbewahrt. Diese Spinde befinden sich einen Stock über dem Waschplatz, wo auch die Sanitäranlagen situiert sind. Direkt am Waschplatz befinden sich Schürzen für die Arbeitnehmer, die nur den Zweck haben, dass die Kleidung des Arbeitnehmers nicht nass wird. Die persönliche Schutzausrüstung des jeweiligen Arbeitnehmers besteht aus Handschuhen und Gesichtsschutz bzw Schutzbrille und Gummistiefeln. Diese bewahrt jeder Arbeitnehmer in seinem Spind auf. Am 07.09.2021 waren am Waschplatz sowohl die Hygieneanweisung als auch die Arbeitsanweisung für den Arbeitsplatz schriftlich angebracht. Inzwischen wurden auf Anregung des Arbeitsinspektorats diese Anweisungen durch bildliche Darstellungen ergänzt.

Am 07.09.2021 gegen 10.40 Uhr war DD mit dem Reinigen von Behältern am Waschplatz beschäftigt. Diese Behälter werden mit Reinigungsmitteln gesäubert und sodann ausgewaschen. Beim Umdrehen des zu reinigenden Behälters war ein Spritzer mit dem Reinigungsmittel dem Arbeitnehmer DD ins Auge gespritzt. Er begab sich daraufhin zu dem im Labor befindlichen Chemiker FF und sagte diesem, dass ihm das Auge brennt. FF wusch ihm daraufhin das Auge mit Leitungswasser aus. Das Brennen im Auge ließ zwar nach, war aber noch immer vorhanden, woraufhin FF die Rettung anrief, die den Arbeitnehmer sodann mitnahm. Am folgenden Tag erschien DD wieder normal zur Arbeit und klagte nicht mehr über irgendwelche Probleme im Auge.

Sämtliche Arbeitnehmer werden mindestens einmal im Jahr hinsichtlich der Arbeitsanweisungen geschult und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Vor dem 07.09.2021 war dies beim Arbeitnehmer DD zuletzt am 24.05.2021 erfolgt. Der Beschwerdeführer als Chef des Unternehmens als auch seine beiden unmittelbar Untergebenen GG und FF gehen regelmäßig – fast täglich - durch den Betrieb, kontrollieren die Arbeitsabläufe und dabei auch die Arbeitnehmer unter anderem hinsichtlich der Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Sie haben dabei vor dem 07.09.2021 nie festgestellt, dass DD oder ein anderer Arbeitnehmer am Waschplatz die Schutzbrille nicht getragen hätte, so wie es bei ihm am 07.09.2021 um 10.40 Uhr der Fall war. Diese Kontrollgänge finden unregelmäßig und unangekündigt statt. Eine schriftliche Dokumentation darüber besteht nicht. Wenn bei den Kontrollgängen den Kontrollierenden auffällt, dass Arbeitnehmer sich nicht entsprechend den Vorgaben verhalten, erfolgen diesbezügliche Unterweisungen bzw Ermahnungen. Sollte ein Mitarbeiter mehrmals beim nicht vorschriftsgemäßen Tragen der persönlichen Schutzausrüstung angetroffen werden, würde er schriftlich verwarnt werden. Der Beschwerdeführer war neben seinen persönlichen Kontrollgängen auch im ständigen Informationsaustausch mit seinem Sohn GG und dem Chemiker FF, sodass er über allfällige Auffälligkeiten bei deren Kontrollgängen informiert war. Die BB verfügt neben AA und GG noch über sechs Mitarbeiter. Am Areal in der Adresse 2 sind noch zwei weitere Firmen des Beschwerdeführers situiert, insgesamt arbeiten dort ca 80 Mitarbeiter. AA und GG waren am 07.09.2021 nicht in der Betriebsanlage anwesend.

Über AA scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wieder insbesondere aus dem Ergebnis der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.06.2022. Dabei vermittelte weder der Beschwerdeführer noch einer der Zeugen den Eindruck, tatsachenwidrige Angaben gemacht zu haben. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich daher großteils auf diese Aussagen.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V BGBl II Nr 77/2014 maßgeblich:

„Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 3. (1) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 69 und 70 ASchG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeber/innen persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Augen- und Gesichtsschutz

§ 10.

(1) Augen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1. Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner,

2. Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung,

3. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,

4. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,

5. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,

6. elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen,

7. Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(3) Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer/innen sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

(4) Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet ein Verschulden an gegenständlichem Arbeitsunfall, da seine Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet, regelmäßig über deren Verwendung geschult und kontrolliert wurden. Er hat diesbezüglich vorgebracht – was durch die Zeugenaussagen bestätigt wurde - dass fast täglich Kontrollgänge unregelmäßig und unangekündigt durch ihn oder seine beiden unmittelbar Untergebenen GG bzw FF durchgeführt wurden, wobei die Arbeitnehmer auch auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen und dabei wieder auf die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung hin kontrolliert wurden. Ein Nicht-Verwendung der Schutzbrille eines Arbeitnehmers beim Waschpatz wurde dabei vor dem 07.09.2021 nie festgestellt. Nach herrschender Rechtsprechung muss ein Kontrollsystem geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Wenn AA, GG oder FF fast täglich unregelmäßig und unangekündigt ihre Arbeitnehmer bei Kontrollgängen auf die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung hin kontrollierten, wurden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die zumutbaren Maßnahmen gesetzt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der einschlägigen Schutzbestimmungen sicherzustellen. Da vor dem 07.09.2021 keine Verstöße gegen die Verwendung der Schutzbrille am Waschplatz festgestellt wurden, war es für den Beschuldigten unter den gegebenen Verhältnissen nicht vorhersehbar, dass sein Arbeitnehmer DD am 07.09.2021 gegen 10.40 Uhr am Waschplatz bei der Reinigung von Behältern die vorgeschriebene Schutzbrille nicht verwenden würde. Da DD sehr gut Deutsch spricht, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er die am Waschplatz angebrachte Arbeitsanweisung und die Hygieneanweisung verstanden hat und seine Verpflichtungen sehr wohl kannte. Unter diesen Gegebenheiten kann das Verwaltungsgericht ein vorwerfbares Verschulden beim Beschwerdeführer nicht erkennen, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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