LVwG T LVwG-2021/15/3057-2

LVwG-2021/15/3057-2Landesverwaltungsgericht11.07.2022

Regest

Antrag mangelhaft<br/>Verbesserungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/15/3057-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.15.3057.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2021, Zl ***; ***, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der AA sowie der Stadtgemeinde Z auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Sanierung sowie zum Ausbau als auch zur Befestigung des Radweges zwischen der Y- Brücke Bahnhof Z-X-Tal und der Radwegbrücke über den W- Bach auf Gst Nr **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle KG V, abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Festgehalten wird, dass mit dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 27.11.2020 unterschiedliche Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Nicht angefügt war dem Antrag allerdings eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.06.2022 darauf hingewiesen, dass gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter anderem eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen anzuschließen sind. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass diese Antragsunterlagen gemäß § 13 Abs 3 AVG binnen zwei Wochen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen sind, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.06.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 wurde die Erstreckung dieser Frist bis zum 18.07.2022 beantragt.

II.Sachverhalt:

Dem vorliegenden Fall zugrunde gelegen ist ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Entgegen den eindeutigen Vorgaben des § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 waren dem Antrag allerdings pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen nicht angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin wurde auf diesen Mangel des Antrages hingewiesen. Eine Verbesserung des Antrages ist innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Einreichprojekt.

IV.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

„§ 13 Abs 3

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

„§ 43 Abs 1 und 2

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.“

V.Erwägungen:

§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 legt unmissverständlich klar, welche Beilagen einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Insbesondere in Bezug auf die in § 43 Abs 2 lit a letzter Satz normierte Verpflichtung zur Vorlage einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung ist das Projekt allerdings mangelhaft gewesen. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der mit dem Antrag übermittelte Auszug aus dem Biotopkataster einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung nicht gleichzusetzen ist, zumal es sich beim Biotopkataster lediglich um eine grobe Übersicht der naturkundlich allenfalls relevanten Gegebenheiten handelt und nicht um eine detaillierte Erhebung. Weiters gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber die Vorlagepflicht einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung unabhängig davon vorgesehen hat, ob eine Biotopkartierung bereits besteht oder nicht. Auch daraus ist ersichtlich, dass diese Kartierung keinesfalls die beschriebene Zustandserhebung zu ersetzen vermag.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 13 Abs 3 AVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen sind, sowie wenn diese Unterlagen nicht binnen 14 Tagen vorgelegt werden, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein wird.

Im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist konkret anzugeben welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Begehebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Die Angemessenheit der nach § 13 Abs 3 AVG festsetzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der Einzelfall bezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist jedenfalls eine Frist von 14 Tagen ausreichend.

Zum Antrag auf Fristerstreckung vom 04.07.2022 wird festgehalten, dass es sich bei der Vorschreibung einer Frist zur Verbesserung eines Antrages um eine Verfahrensanordnung handelt. Über Anträge in Bezug auf Verfahrensanordnungen hat das Verwaltungsgericht mit der die Sache abschließenden Erledigung zu entscheiden. Eine gesonderte Entscheidung über einen derartigen Antrag auf Fristerstreckung durch Beschluss ist somit nicht vorgesehen.

Aufgrund des Umstandes, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen jedenfalls vorhandene Unterlagen vorgelegt werden können und die Frist nicht so zu bemessen ist, dass nicht vorhandene Unterlagen erst erstellt werden, war die Frist von 14 Tagen zur Verbesserung des Vorhabens ausreichend bemessen. Zumal innerhalb dieser Frist eine Verbesserung des Vorhabens nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid, mit welchem in der Sache über deren Antrag abgesprochen wurden, aufzuheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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