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LVwG-2020/14/2584-16Landesverwaltungsgericht11.07.2022
Erschließungsbeitrag<br/>Einmalbesteuerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, vom 11.8.2020, Zl *** (BVE 2.11.2020), betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.5.2021 und 9.6.2021
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – aufgrund eines Wiederaufbaus einer Abstellhalle mit Sanitärzelle, integriertem Werkstattbereich und Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung den Erschließungsbeitrag mit € 17.533,93 fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude sei ursprünglich Mitte des 19. Jahrhunderts errichtet worden und zu Beginn der 1920iger Jahre umgebaut worden. Es bestehe seitdem in unveränderter äußerer Gestalt fort. Auch die Verbindung von Holzelementen und Mauerwerk sei unverändert geblieben. Es seien lediglich die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Durch einen Brand am 31.5.2019 seien die aus Holz bestehenden Elemente des Gebäudes, also der Dachstuhl und die zwischen den Mauerpfeilern eingesetzten Holzpaneele samt Dachhaut und Fenstern zerstört worden. Das gesamte Mauerwerk, also die raumbildenden gemauerten Teile des Gebäudes seien hingegen nicht beschädigt worden und bestehen geblieben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.7.2020, Zl ***, hätte die belangte Behörde den Wiederaufbau des Gebäudes unter Verwendung des unbeschädigt gebliebenen Mauerwerks im bisherigen Umfang bewilligt. Die Situierung des Gebäudes, seine äußeren Abmessungen sowie der umbaute Raum seien nach dem Wiederaufbau absolut dieselben geblieben wie vorher. Es liege im Hinblick auf den Wiederaufbau der Abstellhalle kein Sachverhalt vor, der eine Abgabenpflicht nach dem TVAG erfüllen würde. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrags sei zu Unrecht erfolgt. Die rechtliche Qualifikation des „Wiederaufbaus“ als „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG sei unzutreffend und unzulässig. Gegenständlich liege kein Neubau im Sinne des § 2 Abs 7 TBO vor, sondern lediglich die Wiederherstellung des durch den Brand beschädigten, aber nach wie vor existenten Gebäudes. Sei der umbaute Raum nicht zur Gänze beseitigt worden und raumbildende Teile nicht für eine Wiederverwendung erhalten geblieben, dann sei der ursprüngliche Baukonsens nicht erloschen (VwGH 17.12.1979, 11.559/77). Die Wiederherstellung eines solchen Gebäudes stelle keinen Neubau da und löse auch keine Abgabenpflicht nach dem TVAG aus. Darüber hinaus stehe der historische Bestand des Gebäudes der Vorschreibung des Erschließungsbeitrags entgegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Abermals zusammengefasst liege sehr wohl ein Neubau vor. Die Frage des Wiederaufbaus trete in zweite Linie zurück, da zu keinem Zeitpunkt eine den Erschließungskosten gleichstehende Abgabe eingehoben wurde, die seinerzeitige bauliche Anlage jedenfalls in rechtlicher Hinsicht untergegangen sei, eine Anlage bewilligt worden sei, die zwar dieselben Umrisse aber einen anderen rechtlich sichergestellten Verwendungszweck habe und damit auf einer neuen Widmung fuße. Deshalb gehe die Abgabenbehörde von einer objektiven Verpflichtung aus, die Erschließungskosten einzuheben. Es sei aufgrund früherer Rechtsvorschriften kein Erschließungsbeitrag geleistet worden.
Der Vorlageantrag vom 16.11.2020 enthält keine darüber hinausgehende Begründung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.5.2021 und am 9.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Am 19.5.2021 erschien darüber hinaus Bürgermeister DD als belangte Behörde. Am 9.6.2021 wurde der hochbautechnische Sachverständige EE ebenso einvernommen wie der Zeuge FF.
Der Vertreter der belangten Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 18.1.2021 die Bevollmächtigung mit und erstattete mit Schreiben vom 5.6.2021 ein ergänzendes Vorbringen. Am 4.6.2021, eigenhändig überreicht am 7.6.2021, legte der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder des Gebäudes vor und nach dem Brand sowie eine Bauwerkskontrolle vom 24.2.2021 der Vermessung GG GmbH vor.
Mit Erkenntnis vom 22.6.2021, LVwG-***, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es liege – so die Begründung – kein Neubau vor, weshalb der erste Abgabentatbestand des § 7 Abs 1 TVAG nicht in Betracht käme. Auch die Baumassenvergrößerung als zentrale Voraussetzung des zweiten Tatbestands liege nicht vor, da es durch den Wiederaufbau des Gebäudes gerade nicht zu einer Baumassenvergrößerung gekommen sei.
Aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei die Wiedererrichtung des Gebäudes als „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne.
Mit Stellungnahme vom 14.6.2022 führte der Beschwerdeführer aus, die Gemeinde Y hätte bereits aufgrund der Baubewilligung für die Errichtung der Reithalle im Jahr 1974 eine Abgabe vorschreiben müssen. Da diese nicht erfolgt sei, sei der gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Abgabenanspruch verjährt.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks-Nummer **1, EZ ***, KG *** Y, mit der Adresse 2, **** Y. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und zu Beginn der 1920iger Jahre umgebaut.
Mit Bescheid vom 22.1.1974, Zl ***, erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden Reitclub JJ X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem gegenständlichen Grundstück bestehenden Gebäudes (Solestube) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Diese Baubewilligung wurde am 8.2.1974 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Dabei wurden die im Inneren aufgestellten Lagerbehälter entfernt. Der Fußboden wurde mit Sandmaterial planiert. Die Verschalung an der Außenseite wurde entfernt und das Gebäude erhielt ein Fensterband mit einer Höhe von 1,95 Metern. Das bestehende Tor wurde auf eine Breite von 3,2 Meter vergrößert. An der Innenseite wurden die Außenwände ca 1,8 Meter hoch mit waagerechten Brettern verkleidet.
Im Jahr 1996 erwarb der Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück. Das Gebäude blieb bis auf geringfügige Sanierungen unverändert.
Ein Brand am 31.5.2019 zerstörte das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Diese brach weitgehend herunter. Das Mauerwerk selbst blieb erhalten und war für den Wiederaufbau geeignet. Dieses umschließt das Gebäude auf allen vier Seiten und besteht aus Steinmauerwerk, Backsteinmauerwerk und teilweise aus betonierten Bereichen.
In weiterer Folge widmete die belangte Behörde das Grundstück von Freiland (§ 41 TROG) in Sonderfläche „Abstellhalle mit Sanitärzelle und integrierten Werkstättenbereich (Nutzfläche Werkstätte maximal 35 m²) für nicht gewerbliche Nutzung“ (§ 43 Abs 1 lit a TROG) um.
Mit Bescheid vom 3.7.2020, Zl *** , bewilligte die belangte Behörde den Wiederaufbau des Gebäudes. Darin ist als Baumasse 2.086 m³ angegeben. In weiterer Folge baute der Beschwerdeführer das Gebäude wieder auf. Das vom Brand erhalten gebliebene Mauerwerk blieb bestehen, wurde teilweise verstärkt und ausgebessert. Auf dieses Mauerwerk setzte sich die Dachkonstruktion aus Holz.
Augenscheinlich entspricht das wiederaufgebaute Gebäude dem abgebrannten Altbestand. So blieb die Anzahl, die Größe und die Anordnung der Fenster gleich. Augenscheinlich veränderte sich auch der Winkel der Dachschräge nicht. Als einziger augenscheinlicher Unterschied wurden die jeweils zwei rautenförmigen Fenster an der Nord- und Süd-Seite in der Holzkonstruktion nicht mehr übernommen. Durch den Wiederaufbau dieses Objektes erfolgte keine Erweiterung der Baumasse.
Für das gegenständliche Objekt wurden bisher noch keine Erschließungsbeiträge geleistet.
III.Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse lassen sich dem Grundbuch entnehmen. Die Historie des Gebäudes brachte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor. Die belangte Behörde bestätigte die dahingehenden Angaben.
Der von der belangten Behörde vorgelegte Akt enthält auch den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1974 und die im Bauansuchen enthaltene Baubeschreibung.
Der Brand und die damit verbundene Beschädigung des Gebäudes geht aus den zahlreichen im Akt enthaltenen Lichtbildern sowie aus dem Gutachten von Baumeister KK vom 7.6.2019 hervor, welches die belangte Behörde vorlegte.
Den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2020 legte die belangte Behörde ebenfalls vor. Darin sind auch umfassende Pläne enthalten, die den Wiederaufbau veranschaulichen.
Auch wenn die tatsächliche Kubatur des Altbestandes – aus Ermangelung von Plänen oder detaillierten Berechnungen vor dem Brand – nicht mehr detailgenau festgestellt werden kann, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund folgender Überlegungen zum Ergebnis, das gegenständliche Gebäude wurde ohne Baumassenvergrößerung ident wiederaufgebaut:
Erstens ist auf den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder ersichtlich, das wiederaufgebaute Gebäude gleicht in Größe und Bauweise dem abgebrannten Gebäude.
Zweitens gab der Zeuge FF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.6.2021 glaubwürdig und nachvollziehbar an, das neu errichtete Gebäude entspricht dem Altbestand („Die Vorgabe ist ganz klar gewesen, dass es wie der Altbestand wiederaufgebaut werden sollte. Das war die Hauptanforderung für uns als ausführende Firma. … Ich habe das Haus auch vorher gekannt, ich war ein paar Mal am Dach. Ich habe im Winter Schnee abgeschöpft. Über Befragen, ob das Haus nunmehr größer oder kleiner ist: Es ist genau gleich groß. Über Befragen, ob sich am Haus irgendetwas verändert hat: Nein, es sind die Mauern genau gleich dagestanden wie es vorher schon gewesen ist. Jede Fensteröffnung [,] alles ist gleichgeblieben. Über Befragung, ob sich aus meinem Ermessen hinsichtlich der Kubatur des Raumes etwas geändert hat: Nein, aus meinem Ermessen ist alles gleichgeblieben.“).
Dies bestätigt drittens auch der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Er legt zwar die Unmöglichkeit einer gutachterlichen Feststellung der konkreten Baumasse dar, merkt jedoch an, die Fotos würden „optisch auf eine idente Bauweise wie für das vorher bestehende Gebäude hinweisen“.
Damit verbunden gab der Beschwerdeführer viertens seine Intention nachvollziehbar an, das Gebäude ident und keinesfalls größer wiederaufzubauen („Nach dem Brand habe ich beim Bauamt mit LL Rücksprache gehalten und ihm mitgeteilt, dass ich das Gebäude wieder errichten möchte. Ich habe in diesem Zusammenhang auch angesprochen möglicherweise eine andere Bauweise zu verwenden, zB eine Fertigteilhalle. Dies hätte die Hälfte von dem gekostet, was es mich schließlich jetzt gekostet hat. Mir wurde vom Bauamtsleiter mitgeteilt, sollte ich die Halle wiederaufbauen, so wie sie gewesen ist, würde ich seitens der Behörde keine Probleme bekommen. Es wurde eine aufwändige Fachwerkholzbauweise verwendet. Der Dachstuhl wurde somit genau gleich wiederaufgebaut, wie es vorher gewesen ist. Es ist somit ident. Das Mauerwerk ist erhalten geblieben. Die Holzbauteile insbesondere das Dach und die Dachkonstruktion sind abgebrannt und wurden erneuert. Das Eingangstor ist auch abgebrannt und wurde ebenfalls ident wieder erneuert. … Unmittelbar nach dem Brand habe ich im Auftrag des Bauamtsleiters LL das Gebäude vermessen lassen, um sicherzustellen, dass beim Wiederaufbau die gleichen Maße und die gleiche Kubatur wieder eingehalten wird. … Das gesamte Mauerwerk wurde lediglich saniert und neu verputzt. Ansonsten wurde es in seiner ursprünglichen[,] urtümlichen Funktion verwendet wie es eh und je gewesen ist. … Über Befragung, ob das Gebäude nun höher ist, als es früher gewesen ist, gibt der Beschwerdeführer an: Nein. Ansonsten hätte ich keine Baubewilligung bekommen. Auch die Winkel sind ident. Das ist die Auflage der Behörde gewesen, dass ich alles wieder ident aufbauen soll. Wie schon eingangs gesagt, hätte ich es viel lieber anders gebaut. Dabei hätte ich mir ungefähr € 180.000 erspart.“). Der Beschwerdeführer hat durch aktive Mitwirkung im gesamten Verfahren selbst und eigeninitiativ zahlreiche Lichtbilder und Sachverständigengutachten vorgelegt. Seine von ihm dargelegte Intention, das Gebäude ohne Vergrößerung der Kubatur ident wiederaufzubauen, ist somit glaubwürdig. Diese Glaubwürdigkeit wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer – wie dieser glaubwürdig und nachvollziehbar angibt – von einer Modernisierung des Gebäudes trotz finanzieller Ersparnis Abstand nahm, um dieses ident wiederaufzubauen.
Abschließend gibt es fünftens keinerlei Anhaltspunkte, dass der Wiederaufbau eine Erweiterung der Kubatur bewirkte.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl 1961/194 idF I 2019/103)
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG, LGBl 2011/58 idF 2019/138)
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
V.Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).
Der Baubescheid wurde am 6.7.2020 zugestellt, Rechtskraft ist somit am 4.8.2020 eingetreten. Dieser Tag ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.
B. Abgabenschuldner
Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit ist – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.
C. Vorliegen eines Neubaus
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag einzuheben. Beim gegenständlichen Fall ist als Kernfrage zu beurteilen, ob durch das Bauvorhaben ein Abgabentatbestand gemäß § 7 Abs 1 TVAG entstand.
Entgegen der ursprünglichen Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beurteilte der Verwaltungsgerichtshof (7.3.2022, Ra 2021/13/0109) das gegenständliche Gebäude als Neubau. Da der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgab, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit kann auf die Begründung des Erkenntnisses (Rz 20-25) verwiesen werden:
„Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe (wenn es auch nicht zwingend ist; vgl. dazu VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, mwN), diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen vorliegen, besteht kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. - zu § 13 TVAG - VwGH 28.2.2017, Ro 2017/16/0002; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, GZ 407/97, L-360/97, zu § 2: ‚[...] in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw. das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz [...]‘; beim nunmehrigen TVAG handelt es sich um die Wiederverlautbarung jenes Gesetzes).
§ 2 TVAG enthält zwar eigene Begriffsbestimmungen. ‚Bauliche Anlagen‘ sind demnach mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 TVAG; insoweit wörtlich übereinstimmend mit § 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, TBO 2018). ‚Gebäude‘ sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 3 TVAG, insoweit übereinstimmend mit § 2 Abs. 2 TBO 2018; abweichend von der TBO 2018 sieht das TVAG sodann aber Einschränkungen vor; § 2 Abs. 3 lit. a bis d sowie Abs. 4 TVAG).
Keine Definition enthält das TVAG für den Begriff des ‚Neubaus‘; es sieht - als Erweiterung des Begriffs - nur vor, dass ein Neubau auch dann vorliegt, wenn Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen verlieren (§ 7 Abs. 1 TVAG).
Nach § 2 Abs. 7 TBO 2018 ist ‚Neubau‘ die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum ‚Wiederaufbau‘ enthält § 6 Abs. 11 TBO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: ‚Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.‘).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 TBO 2018 liegt ein Neubau also auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden. Entscheidend ist dabei, ob der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (vgl. - zur Tiroler Bauordnung 1964 bzw. 1989 - VwGH 17.12.1979, 1559/77; 25.4.1996, 95/06/0180). Werden für die Wiedererrichtung eines Gebäudes Überreste eines abgebrannten Bauwerks, die nur mehr aus dem Fundament und schwerbeschädigtem Mauerwerk bestehen und nicht mehr raumbildend sind, verwendet, so liegt ein Neubau vor (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Ein Gebäude gilt dann als abgetragen, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstellt; die Teile sind dann nicht mehr raumbildend (vgl. VwGH 14.10.1993, 91/17/0037, mwN). Ist ein Gebäude – etwa im Hinblick auf einen Brand – nicht mehr ‚überdeckt‘, sondern ‚nach oben offen‘, liegen keine raumbildenden Teile mehr vor (vgl. dazu auch VwGH 19.12.1995, 93/05/0143; 5.12.2000, 99/06/0204, mwN).
Nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts zerstörte im Mai 2019 ein Brand das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Wenn auch das Mauerwerk erhalten blieb und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließt, so war die ‚Überdeckung‘ der baulichen Anlage damit entfernt; die erhalten gebliebenen Teile waren somit nicht mehr raumbildend. Die Wiederrichtung des Gebäudes ist daher im vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – als ‚Neubau‘ iSd § 7 Abs. 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann.“
Zusammengefasst handelt es sich somit beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG.
D. Grundsatz der Einmalbesteuerung
Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, Rz 27, ausdrücklich auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung hin und somit auf die Frage, ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre.
Dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zufolge kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (dazu VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 mwN auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01, und VwGH 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V2 und V3/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind demnach entrichteten Beiträgen gleichzustellen (VfGH 28.9.2018, E 401/2017 unter Hinweis auf Slg 17.163/2004).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es vor Errichtung des gegenständlichen als Neubau zu qualifizierenden Objekts zur Entstehung (und allenfalls Verjährung) eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist.
E. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und zu Beginn der 1920iger Jahre umgebaut. Mit Bescheid vom 22.1.1974, Zl *** , erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden Reitclub JJ X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem Grundstück bestehenden Gebäudes (Solestube) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Diese Baubewilligung wurde am 8.2.1974 zugestellt und im Jahr 1974 rechtskräftig.
Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl 1960/10) sah in § 1 eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet vor, die einer baubehördlichen Bewilligung (Neu-, Zu- und Aufbauten) bedurften. Die Abgabe war mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabepflicht begründeten Bauwerke und Bauwerkteile zu erheben (§ 2 Abs 1). Gemäß § 2 Abs 3 war für wiederaufzubauende Gebäude die Abgabenerhebung auf den den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken. Gemäß § 5 Abs 1 entstand die Abgabepflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Abgabe war – so § 5 Abs 2 – binnen einem Monat nach Baubeginn vorzuschreiben und wurde mit dem gleichen Zeitpunkt fällig. Gemäß § 8 verjährte das Recht der Vorschreibung der Abgabe in vier Jahren; diese Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig wurde.
Bei dem im Jahr 1974 bewilligten Bauvorhaben handelte es sich ausdrücklich um einen Umbau, der einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Somit wäre die Gemeinde schon zum damaligen Zeitpunkt ermächtigt gewesen, eine Abgabe für ihren Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Eine Ausnahme von der Abgabenpflicht gemäß § 3 lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da es sich weder um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude noch um einen Stadel oder Schuppen handelte, sondern um eine Reithalle. Es lag auch kein „wiederaufzubauendes Gebäude“ vor, sondern laut Baubewilligung ausdrücklich ein „Umbau“. Die Abgabenpflicht entstand gemäß § 5 bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides und somit im Jahr 1974. Somit verjährte gemäß § 8 das Recht der Vorschreibung der Abgabe vier Jahre nach Ablauf des Jahres in dem der Baubewilligungsbescheid Bescheid rechtskräftig geworden ist, somit mit Ablauf des Jahres 1978. Deshalb ist der Abgabenanspruch verjährt und kann – dem Grundsatz der Einmalbesteuerung folgend – nicht abermals vorgeschrieben werden.
Somit ist nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die zum Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahr 1974 bestehende Baumasse erfasst, da diese dem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde lag.
Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 3 TVAG der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. Da es im gegenständlichen Fall durch den als Neubau zu qualifizierenden Wiederaufbau zu keiner Baumassenvergrößerung kam, fällt auch kein Baumassenanteil an.
Die 1974 geltende Rechtsgrundlage nahm bei der Bemessungsgrundlage auf den Bauplatz nicht Bezug. Die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles ermöglichte erst das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl 1974/42, am 1.1.1975. Darin wurde unter anderem die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) geregelt. Diese entsprechende Regelung übernahm schließlich das ab 1.3.1998 geltende TVAG. Dementsprechend fehlte es 1974 zwar an eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen neuen Abgabentatbestand (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110, Rz 19). Der nunmehr einzuhebende Kostenbeitrag für die Verkehrserschließung (§ 1 Abs 1 lit b TVAG) gleicht der seit 1960 einzuhebenden Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung. Es wurde somit der gleiche Abgabentatbestand bloß um ein weiteres Berechnungskriterium (Bauplatzanteil) erweitert. Der Abgabenanspruch ist demnach auch in Hinblick auf den Bauplatzanteil verjährt und darf dem Grundsatz der Einmalbesteuerung folgend nicht abermals vorgeschrieben werden.
F. Allgemeines Sachlichkeitsgebot
Dieses Ergebnis entspricht auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG). So erachtete es der Verfassungsgerichtshof (Slg 17.163/2004) als unsachlich, an einen Umbau, durch den sich die Berechnungsgrundlagen nicht verändern, die Pflicht zur Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages für das gesamte Objekt zu knüpfen. Ebenso ist es – so der VfGH weiter – unsachlich, bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlagen einen Kanalisationsbeitrag nach dem gesamten Objekt und nicht nur aufgrund der Differenz oder nach den von der Veränderung betroffenen Teilen vorzuschreiben.
Auch wenn das gegenständliche Objekt – nach dem System des TVAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs – als Neubau zu qualifizieren ist, wurde die Baumasse nicht vergrößert. Es wäre somit – unter Anwendung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – unsachlich, die Entrichtung des Erschließungsbeitrags an die gesamte Baumasse zu knüpfen. Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Regelungen verfassungskonform auszulegen.
Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Der Verwaltungsgerichtshof entschied schon einmal in der gegenständlichen Rechtsfrage, klärte die dahinterstehende Rechtsfrage und gab dem Landesverwaltungsgericht Tirol Anweisungen für das fortgesetzte Verfahren. Somit liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG mehr vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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