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LVwG-2022/38/1160-9Landesverwaltungsgericht07.07.2022
Nachbarbeschwerde<br/>Einwendungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerden 1. des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z und 2. der BB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Zl ***, um nachfolgende Auflage ergänzt wird: „Der A-bewertete Schallpegeldruck aller Lüftungsgeräusche darf in Summe an der nördlichen Grundstücksgrenze von Gst **1, KG Y, einen Wert von 45 dB (A) nicht überschreiten.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 05.10.2021 beantragte die DD GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau EE, die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch einer Dachterrasse, die Aufstockung eines Schwimmbades, den Zubau von 6 Doppelzimmern und die Erweiterung des Speisesaals um 31 Sitzplätze.
Hierzu erging am 24.02.2022 der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y zur Zl ***, mit dem die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von Herrn AA (Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass die Abstände zu seinem Grundstück nicht eingehalten seien. Auch der Abstand zum öffentlichen Gut werde massiv unterschritten. In der Gemeinde Y sei sogar unterirdisch ein Mindestabstand von 60 cm üblich. Aufgrund des Anbaus an der Nordseite werde die Gesamtbreite des Hotels massiv erweitert, was für ihn mit einer deutlichen Einschränkung verbunden sei. Die Bauweise führe dazu, dass das Dorfbild auch beeinträchtigt werde. Er beantrage daher die Aufhebung der baurechtlichen Bewilligung.
Auch von der BB GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin, (Beschwerdeführerin) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass das Baugesuch den Anrainern nicht übermittelt worden sei, sondern lediglich zur Einsicht am Gemeindeamt aufgelegen sei. Auch sei der Bescheid ohne ernstzunehmendes Ermittlungsverfahren ergangen und die Begründung der baurechtlichen Genehmigung sei nicht nachvollziehbar. Es seien auch nicht ausreichend die erforderlichen Sachverständigen beigezogen worden.
Vor allem werde aber vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit vorliege, da für den gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan vorliege.
Das gegenständliche Gebäude solle um zwei volle Geschosse höher gebaut werden. Dafür sei die verkehrsmäßige Erschließung unzureichend, da bei einem Hotel in dieser Größenordnung vermehrt Busse anreisen würden und die Frequenz der an- und abreisenden Gäste steigen werde. Aufgrund der überdimensionalen Größe und der Situierung im Kerngebiet sei jedenfalls die verkehrsmäßige Erschließung relevant und würde auch dazu führen, dass ein Bebauungsplan geboten sei. Über dies habe auch der örtliche Raumplaner das gegenständlichen Bauvorhaben negativ beurteilt.
Mit der Realisierung des geplanten Bauprojektes käme es zu einer starken Lichtbeeinträchtigung und durch das Schwimmbad auf dem Dachgeschoss würden erhebliche Lärmimmission entstehen. Die vorliegende Flächenwidmungskategorie biete Immissionsschutz. Die belangte Behörde habe dazu keine Ermittlungen durchgeführt, sodass die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens beantragt werde.
Die bestehenden Feuerwehraufstellflächen an der Südseite des Gebäudes seien ohne geeignete Zufahrt zum geplanten Bauprojekt. Für die Zufahrt müsste ein Außenradius der Kurve von mindestens 11 m zuzüglich 2 m Freistreifen gegeben sein, was im vorliegenden Fall nicht gewährleistet werde. Eine Feuerwehraufstellfläche an der nördlichen Seite des Hotels sei nicht möglich, da das Gebäude gemäß den Planunterlagen bis 50 cm an die Straße gebaut werden solle und die Straße nur 4,5 m breit sei. Im Brandfall sei sohin ohne Benützung des Grundstückes der Einspruchswerberin dies nicht möglich.
Bezüglich der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei auszuführen, dass das geplante Gebäude 2 Stockwerke höher als die umliegenden Gebäude werde, wozu sich bereits der örtliche Raumplaner negativ geäußert habe.
Hinsichtlich der Neufestsetzung der Baufluchtlinie sei auszuführen, dass der Bürgermeister die Baufluchtlinie zur Straßenseite unrechtmäßig im Alleingang, ohne Abstimmung mit dem Gemeinderat, ja sogar, ohne diesen in Kenntnis zu setzen, auf 50 cm zur Straßenflucht festgelegt habe. Diese Straßenverengung ziehe sich auf eine Länge von 50 m, sodass eine rechtswidrige Vorgangsweise vorliege.
Durch die sechs oberirdischen Geschosse sei auch nicht mehr eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Räumlichkeiten gegeben.
Sohin werde beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach Einholung der entsprechenden Gutachten den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und das rechtliche Gehör zu waren.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde sowohl ein hochbautechnisches Gutachten, als auch ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Diese Gutachten wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 erörtert.
Am 06.07.2022 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin noch ein ergänzendes Vorbringen bezüglich der Zustimmung des Straßenverwalters, der Leitlinie betreffend eine Straßenfluchtlinie und den Brandschutz in Bezug auf die Feuerwehraufstellfläche und den Zufahrtsradius zu dieser eingebracht.
II.Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 05.10.2021 ersuchte die DD GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, um Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Abbruch einer Terrasse, die Aufstockung eines Schwimmbades und eines Wellnessbereichs, sowie einen Zubau von Doppelzimmern und eine Erweiterung des bestehenden Speisesaals im südöstlichen Bereich des Bestandgebäudes. Die Doppelzimmer befinden sich an der Nordseite des Ostflügels des Bestandes. Diese Erweiterung beinhaltet im ersten und zweiten Obergeschoß jeweils vier Doppelbettzimmer. Im Erdgeschoß werden die vorgesehenen Parkplätze durch diesen Aufbau im zweiten und dritten Obergeschoß überbaut. Dieser Zubau wird bis auf 59 cm nord-ostseitig an die Grundgrenze herangebaut.
Im Bereich des Aufbaus im dritten Obergeschoß sind ein Schwimmbad mit Nasseinheiten, Ruheraum sowie Schwimmbadtechnik und Lüftungsraum vorgesehen. Südseitig vom Ruheraum sind begehbare Dächer mit entsprechender Absturzsicherungen projektiert.
Das Bestandsgebäude befindet sich auf der Bp **1, KG *** Y, in EZ ***. Nach derzeit gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ist das Grundstück als Bauland Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2016 gewidmet. Es liegt derzeit kein Bebauungsplan vor. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind keine besonderen Festlegungen enthalten.
Der Beschwerdeführer grenzt mit dem sich in seinem Eigentum befindlichen Grundstück unmittelbar an das Grundstück der Bauwerberin an. Die Beschwerdeführerin befindet sich in 5 m Abstandsbereich zur gegenständlichen Parzelle, ohne direkt an diese anzugrenzen. Zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Bauwerberin befindet sich das Gst **2, KG Y, das sich im Eigentum des öffentlichen Gutes befindet.
Zum Grundstück des Beschwerdeführers weist der nordöstliche Eckpunkt des Gebäudes bezogen auf die Oberkante Dachhaut Vordach Walmdach nordseitig einen Abstand von 5,39 m auf. Erforderlich wären 4,26m, sodass der erforderliche Abstand gewährleistet ist.
Der Abstand vom nordöstlichen Eckpunkt des Gebäudes bezogen auf die Oberkante Dachhaut Flachdach beträgt 4,74 m, bei erforderlichen 3,81 m, sodass auch hier der Abstand eingehalten ist. Der Abstand des nordöstlichen Eckpunktes des Gebäudes bezogen auf den Übergang von Vordach nordseitig auf Walmdach beträgt 5,55 m, bei erforderlichen 5,14 m und der Abstand des südöstlichen Eckpunktes des Gebäudes bezogen auf die Dachhaut Walmdach 5,96 m, bei erforderlichen 5,77 m.
Die an der ostseitigen Außenwand vorgesehenen Vordachkonstruktionen des Walmdaches ragen lediglich ca 0,70 m vor die betreffende Fassade und somit in keinem Bereich in die Mindestabstandsfläche zu Grundstück **3, KG Y. Die Abstände zum Beschwerdeführer werden somit eingehalten.
Das Grundstück **4, KG Y, der Beschwerdeführerin grenzt, wie oben ausgeführt, nicht an das Grundstück der Bauwerberin an, sondern es befindet sich das Grundstück **5, KG Y, zwischen den Grundstücken, das sich im Eigentum des öffentlichen Gutes befindet. Das öffentliche Gut hat der Bauführung zugestimmt.
Bezüglich der schalltechnischen Immissionen gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin kann festgestellt werden, dass durch die abgewandte Situierung und die damit verbundene Gebäudeeigenabschirmung sowohl das Außenbecken als auch die Dachterrassenteilfläche III immissionsseitig nicht relevant ist. Durch die Dachterrassenteilflächen I und II ergibt sich am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze des Bauwerbergrundstückes eine Schallimmission von 43,8 dB. Für die mechanische Lüftung fehlen die Emissionsangaben, die aber mit einer Auflage begrenzt werden können.
Die Gesamtimmissionen am ungünstigsten Punkt zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin betragen bei Tag 52 dB, am Abend bei 52 dB und bei Nacht 50 dB, und liegen somit im Bereich der Widmungsgrenze nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen betreffend die Widmung, die Lage der Nachbargrundstücke sowie den Umfang des Bauvorhabens.
Die Feststellungen zu den Abständen zum Grundstück des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 20.06.2022 zu Zl ***. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und konnte von Seiten der beiden Beschwerdeführer in seiner Widerspruchsfreiheit und Klarheit nicht widerlegt werden.
Die Feststellungen betreffend die Lärmsituation, die sich aufgrund des Zubaus erwarten lässt, resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen GG. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09.06.2022, Zl ***, die Immissionsermittlung für den zu erwartenden Lärmpegel schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und wurde dieses Gutachten auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens zu widerlegen.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 44/2022 (TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Gemäß § 33 Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von fünf Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlage von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegungen einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer grenzt direkt mit dem in seinem Eigentum stehenden Gst **3, KG Y, unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin an, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen. Die Beschwerdeführerin grenzt zwar nicht unmittelbar an das Grundstück der Bauwerberin an. Sie liegt allerdings im Abstandsbereich von fünf Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin, sodass auch sie berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn, nachdem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).
Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
1. Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten insofern beeinträchtigt, als dass er davon ausgeht, dass die Abstände zu seinem Grundstück nicht eingehalten werden.
Grundsätzlich stellt die Frage des Abstandes eine zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung im Sinne des § 33 Abs 3 lit e TBO dar. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde deshalb ein hochbautechnisches Gutachten des Sachverständigen FF eingeholt. In diesem Gutachten vom 20.06.2022 führt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, dass durch das Projekt die Abstände zum Grundstück des Beschwerdeführers in allen Punkten eingehalten werden. Somit war dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen.
Weiters erachtet der Beschwerdeführer auch die Abstände zum öffentlichen Gut im nördlichen Bereich des Grundstückes als nicht eingehalten.
Grundsätzlich, wie oben bereits ausgeführt, kann der Nachbar nur jene Einwendungen geltend machen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dabei kann ein Nachbar freilich nur die Verletzung ihn selbst betreffende subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, nicht aber auch die Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen.
Dies bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer nicht obliegt, Abstände gegenüber dem öffentlichen Gut geltend zu machen, da die Abstände zum öffentlichen Gut nicht seine subjektiv-öffentlichen Recht betreffen, sodass diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass durch die Erhöhung und die Bauweise des Hotels das Dorfbild massiv beeinträchtigt werde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründen Fragen des Orts- und Straßenbildes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016). Dies hat zur Folge, dass auch diese Einwendung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gesamt kam somit der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu.
In ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die verfahrensrechtliche Vorgangsweise im gegenständlichen Fall. So bringt sie vor, dass ihr als Anrainerin das Baugesuch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie nur die Möglichkeit gehabt habe, in den Gemeindeakt Einsicht zu nehmen.
Hierzu ist auszuführen, dass es der belangten Behörde gemäß § 34 Abs 1 TBO offen steht, ob eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen, sie hat aber das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme den Parteien mitgeteilt und diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Übersendung des Baugesuchs an die betroffenen Parteien ist an sich nicht in der Tiroler Bauordnung vorgesehen, sodass mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist.
Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, gibt es für das gegenständliche Grundstück keine Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept gemäß § 31b Abs 2 TROG 2016 und es liegt auch kein Bebauungsplan vor. Die Beschwerdeführerin moniert dieses Fehlen eines Bebauungsplans und führt aus, dass auch der örtliche Raumplaner das gegenständliche Bauvorhaben negativ beurteilt habe.
Wie bereits oben ausgeführt, gibt es in dem derzeit gültigen örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y für das gegenständliche Grundstück keine Festlegung gemäß § 31b Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022. Auch wenn § 33 Abs 3 lit d TBO vorsieht, dass der Nachbar berechtigt ist, Einwendungen hinsichtlich der Festlegungen gemäß § 31 Abs 2 TROG 2016, die im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehen sind, vorzubringen, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr kein Nachbarrecht zusteht, wenn derartige Festlegungen nicht getroffen wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, fehlt es an einem subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrecht, diesbezüglich Einwendungen vorzubringen (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020). Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen auch im Sinn des § 54 TROG darin besteht, die Bebauung unbebauter Grundstücke im Vorhinein entsprechend zu reglementieren. In § 54 Abs 4 TROG wird ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen für bereits bebaute Grundstücke auch dann nicht besteht, wenn es Festlegungen gemäß § 31 b im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehen sind. Somit war die Beschwerde diesbezüglich unbegründet abzuweisen
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, dass § 33 Abs 3 TBO im Hinblick auf allfällige Beeinflussungen der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vorsieht. die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Somit geht auch diese Einwendung ins Leere.
Durch die gegenständliche Bauführung werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Brandschutz großteils außer Acht gelassen, da keine Feuerwehraufstellfläche vorgesehen sei. Die an der Südseite des Gebäudes vorliegende Feuerwehraufstellfläche verfüge über keine geeignete Zufahrt zum geplanten Bauprojekt und sei der Kurvenradius nicht entsprechend gegeben und an der nördlichen Seite des Hotels sei keine ausreichende Fläche im Brandfall gegeben.
Grundsätzlich räumt § 33 Abs 3 lit b TBO dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz ein. Den Nachbarn kommt aber ein Mitspracherecht in Bezug auf die Bestimmungen über den Brandschutz im Sinne des § 33 Abs 3 lit b TBO nur insoweit zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch seinem Schutz dienen (vgl VwGH 31.03.2009, 2007/06/0212). Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003). Ein Mitspracherecht dahingehend aber, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleitstet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt (vgl 01.08,1017) Ro 2014/06/0003). Dazu zählt auch, jede Einwendung, die den Umfang von Feuerwehraufstellflächen im Brandfalle betrifft. Somit ist auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen und sie war unzulässig zurückzuweisen.
Als weiteren Beschwerdepunkt führt die Beschwerdeführerin aus, dass es durch das geplante Bauprojekt zu starken Lichteinschränkungen für sie kommen würde. Auch die Frage der Beeinträchtigung von Lichtverhältnissen ist nicht Umfang des Katalogs der taxativ aufgezählten Nachbarrechte des § 33 Abs 3 TBO. Dass durch die Errichtung eines geplanten mehrstöckigen Gebäudes eine Beeinträchtigung der bisherigen Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Nachbarn und des Ausblicks von diesem Gebäude bewirkt wird, ist zwar evident, ein eigenständiges Nachbarrecht auf Beibehaltung dieser bisherigen Verhältnisse ist aber im Katalog des § 33 Abs 3 nicht vorgesehen (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055), sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war
Allerdings, wie unter den Feststellungen ausgeführt, liegt das gegenständliche Bauvorhaben im Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2016. Dem Nachbarn steht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO ein subjektiv-öffentliches Recht zu, Einwendungen zu den Immissionen geltend zu machen, soweit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans ein Immissionsschutz verbunden ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beschwerdeführerin ein Nachbarrecht in Bezug auf die Widmung „Kerngebiet“ im Sinne des § 40 Abs 3 TROG 2016 zu (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198) zu. Die belangte Behörde hat zum Thema Immissionsschutz vor allem zur Einwendung, dass durch das geplante Außenschwimmbad mit zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen ist, keine näheren Ermittlungen durchgeführt. Aus diesem Grund wurde durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 09.06.2022, Zl: ***, zum Ergebnis, dass sich die zu erwartenden Schallimmissionen im Rahmen der Widmungswerte nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 für die gegenständliche Flächenwidmung befinden. Lediglich für die mechanische Lüftungsanlage konnten aufgrund der fehlenden Emissionsangaben keine Immissionswerte ermittelt werden. Allerdings kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass mit der Vorschreibung einer Auflage für den A-bewerteten Schallpegeldruck mit einem maximalen Wert von 45 dB (A) zum Grundstück der Beschwerdeführerin das Auslangen gefunden werden kann. Somit steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Grenze der zulässigen zu erwartenden Immissionen zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht überschritten werden, sodass die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet abzuweisen war.
Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 12 der Beschwerde unter Punkt 5. noch einmal vorbringt, dass die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 31b Abs 2 TROG 2016 betreffend die Mindestabstände baulicher Anlage von den Straßen und Bauhöhen nicht entsprochen worden sei, so ist noch einmal auf die obige Ausführung hinzuweisen, dass eben für die gegenständliche Bauparzelle keine derartigen Festlegungen bestehen, sodass dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen ist.
Gleiches gilt wegen der vermeintlichen „Neusetzung der Baufluchtlinie“. Da für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan existiert, wurde mit dem gegenständlichen Bauvorhaben auch keine neue Baufluchtlinie festgesetzt. Nach Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichts Tirols existiert eine interne Vorgabe der Gemeinde, gewisse Abstände zu den Straßen hin einzuhalten. Diese Richtlinie stellt aber keine Verordnung dar und ist somit nicht verbindlich für das gegenständliche Verfahren. Zudem wäre die Beschwerdeführerin nur berechtigt, Abstandsverletzungen hinsichtlich des Bauprojektes zu ihrem Grundstück einzuwenden. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmung kann nämlich nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber dem betroffenen Nachbarn handelt, nicht aber um Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen (vgl VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036).
Eine unzulässige Einwendung stellt auch die Einwendung dar, dass sich die in der Natur bestehende Belichtung und Belüftung von Räumlichkeiten durch die Bauführung in der Umgebung ändern würde. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO dar (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Somit ist auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.
Gesamt gesehen kam somit beiden Beschwerden keine Berechtigung zu, sodass sie gesamt unbegründet abzuweisen waren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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