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LVwG-2022/49/1518-1Landesverwaltungsgericht06.07.2022
Antrag auf Wiedereinsetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Z, Adresse 1, **** Y, und der BB GmbH, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (belangte Behörde) vom 14.03.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 14.03.2022 behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Straferkenntnis vom 15.02.2021, Zl ***, wurden AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „BB GmbH“ mehrere Verwaltungsübertretungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung zur Last gelegt und hierfür über ihn gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG Geldstrafen in Höhe von insgesamt Euro 61.000,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde AA am 17.02.2021 persönlich per RSa zugestellt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde AA denselben Sachverhalt erneut zur Last und verhängte dieselbe Strafe wie mit dem Straferkenntnis vom 15.02.2021. Dieses zweite Straferkenntnis wurde AA am 23.02.2021 persönlich per RSa zugestellt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl ***, erließ die belangte Behörde das inhaltlich idente Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl ***, welches an AA erlassen wurde, an die BB GmbH. Dieses dritte Straferkenntnis wurde der BB GmbH durch Übergabe an einen Arbeitnehmer am 23.02.2021 per RSb zugestellt.
Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte AA eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.02.2021 ein.
Die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 gegenüber AA und der BB GmbH wurden zunächst nicht angefochten. Erst nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2021 betreffend das Straferkenntnis vom 15.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte und die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 im Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbestrafung thematisierte, brachten AA und die BB GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 16.12.2021 betreffend die beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021.
Mit Bescheid vom 14.03.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung als unzulässig zurück:
„(…) Die ha. Behörde hat es bei der Abfertigung des oben genannten Straferkenntnis vom 15.02.2021 jedoch verabsäumt, auch die BB GmbH zur Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu verpflichten. Nunmehr sollte dieser Schritt nachgeholt und das Straferkenntnis vom 15.02.2021 auch an die BB GmbH zugestellt werden. Anstatt jedoch das ursprüngliche Straferkenntnis vom 15.02.2021 an die BB GmbH zu versenden, wurde von der Sachbearbeiterin ein neues Dokument erstellt, der Inhalt des Straferkenntnis vom 15.02.2021 kopiert, eingefügt und nochmals verschickt. Dies deshalb, da es bei dem von der Behörde verpflichtend zu verwendenden Verwaltungsstrafprogramm („VSTV“) nicht möglich ist, bei einem bereits versendeten Dokument einen weiteren Adressaten hinzuzufügen und abermals zu versenden. Beim oben genannten Kopiervorgang sind jedoch mehrere grobe und leider unbeabsichtigte Fehler passiert. Zum einen wurde der ursprüngliche Adressat, Herr AA, erneut in die Verteilerliste aufgenommen und zum anderen das ursprüngliche Datum vom 15.02.2021 systembedingt auf 19.02.2021 abgeändert (vom System automatisch generiert durch die Erstellung des neuen Dokumentes). Diese Fehler sind der Sachbearbeiterin leider nicht aufgefallen. Es war also nie Absicht der ha. Behörde, ein weiteres Straferkenntnis zu erlassen und somit eine Doppelbestrafung der Beschwerdeführer herbeizuführen. Dass bei der Abfertigung des gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 offensichtlich Fehler passiert sind und eine Abfertigung in dieser Form nicht gewünscht war, lässt sich auch gut daran erkennen, dass das gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 – entgegen dem Straferkenntnis vom 15.02.2021 – überhaupt keine Begründung aufweist. Vielmehr findet sich stattdessen eine leere Textmarke. Ferner weisen beide Straferkenntnisse auch idente Geschäftszahlen auf. Daraus lässt sich eben nur schließen, dass die ha. Behörde kein zusätzliches Straferkenntnis erlassen wollte, sondern die Abfertigung – wie oben bereits dargestellt – mehreren Benutzerfehlern und der Unübersichtlichkeit des verwendeten Strafverarbeitungsprogrammes geschuldet war. Das Straferkenntnis vom 19.02.2021 ist somit nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund nicht möglich ist. (…)“
Mit Schreiben vom 17.03.2022 und 07.04.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 unabhängig von der Absicht der Behörde solange dem Rechtsbestand angehören, solange sie nicht behoben bzw für ungültig erklärt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse er daher den Bescheid bekämpfen, sofern die Behörde die zweite Bestrafung nicht von Amts wegen für nichtig erkläre.
Da die Behörde der Anregung auf ein amtswegiges Vorgehen nicht nachgekommen ist, erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12.04.2022 Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft W dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die dazu erhobene Beschwerde vom 12.04.2022 zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.06.2022, Zl LVwG-***, wurde der Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis vom 15.02.2021, Zl ***, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Begründend wurde ausgeführt wie folgt:
„Gemäß Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Grundsatz "ne bis in idem").
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Tatvorwürfe vom 19.08.2020 auf Grundlage des § 90 Abs 3 Ziffer 1 LMSVG zweimal zur Zahlung von Geldstrafen in Höhe von € 61.000,- verpflichtet. Das erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde ihm am 17.02.2021 zugestellt. Das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 wurde ihm am 23.02.2021 zugestellt.
Zwar löst die neuerliche Zustellung ein und desselben Bescheides nach § 6 ZustG grundsätzlich keine Rechtswirkungen aus. Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist allerdings, dass es sich um eine inhaltlich idente Ausfertigung des bereits zugestellten Dokumentes handelt (vgl Larcher, Zustellrecht (2010) RZ 84).
Im vorliegenden Fall ist das dem Beschwerdeführer am 23.02.2021 zugestellte Straferkenntnis vom 19.02.2021 nicht bloß als eine weitere Ausfertigung des rechtswirksam am 17.02.2021 zugestellten Straferkenntnisses vom 15.02.2021 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Datierung, aus der unterschiedlichen Fertigung und aus der unterschiedlichen Bescheidbegründung. Sowohl das Datum als auch die Fertigung und die Bescheidbegründung sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines Bescheides (§ 58 in Verbindung mit § 18 AVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte schon alleine auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse die verhängte Strafe gemäß § 1 VVG doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059).
Zwei Straferkenntnisse mit gleicher Geschäftszahl und gleichem Spruch, jedoch mit unterschiedlichem Datum, unterschiedlicher Fertigung und unterschiedlicher Bescheidbegründung sind jedenfalls nicht als zwei Ausfertigungen ein und desselben Bescheides zu betrachten (vgl auch VwGH 15.12.1995, 95/11/0333).
Somit wurde durch das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Zumal dieses zweite Straferkenntnis aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fand bis dato nicht statt) und die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch machte, das offenkundig gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßende Straferkenntnis vom 19.02.2021 gemäß § 52a VStG von Amts wegen zu beheben, hat das Landesverwaltungsgericht zur Vermeidung einer Doppelbestrafung das noch nicht in Rechtskraft erwachsene erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 zu beheben.“
II.Rechtslage
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
III.Erwägungen
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG setzt zunächst die Existenz eines Bescheides voraus, der gegenüber der Partei rechtswirksam zugestellt wurde und damit dem Rechtsbestand angehört. Mit der rechtswirksamen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. In weiterer Folge kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist (VwGH 23.02.1993, 92/07/0177).
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 mit der zusammengefassten Begründung, diese seien nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen, als unzulässig zurück.
Verfahrensgegenständlich war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einzig und allein die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 zu Recht als unzulässig zurückwies oder nicht.
Den beiden Straferkenntnissen vom 19.02.2021 ging zunächst ein von den Tatvorwürfen inhaltsgleiches Straferkenntnis vom 15.12.2021 gegen den Beschwerdeführer AA voraus. Die Behörde erließ in weiterer Folge „unbeabsichtigt“ zwei weitere und dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Straferkenntnisse vom 19.02.2021 gegen den Beschwerdeführer AA und die Beschwerdeführerin BB GmbH. Die belangte Behörde geht diesbezüglich – näher begründet – nicht von Straferkenntnissen, die dem Rechtsbestand angehören, aus.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Begründung für die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehören die beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 jedoch dem Rechtsbestand an. Die beiden Straferkenntnisse entsprechen den Anforderungen an einen Bescheid nach dem AVG. Sie wurden den beiden Beschwerdeführern jeweils am 23.02.2021 rechtswirksam zugestellt und sind mangels Erhebung einer Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang ist auf die öffentliche mündliche Verhandlung am 14.12.2021 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen, im Rahmen derer der Umstand der rechtlichen Existenz der beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 bekannt wurde und daraufhin der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.12.2021 von den Beschwerdeführern eingebracht wurde. Die vorliegende Rechtskraft der beiden Straferkenntnisse vom 19.02.2021 führte folglich auch zur Behebung des Straferkenntnisses vom 15.02.2021 gegen den Beschwerdeführer AA wegen einem sonst vorliegenden Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.06.2022, Zl LVwG-***).
Zusammenfassend liegen dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei rechtskräftige Straferkenntnisse jeweils vom 19.05.2021 zu Grunde, hinsichtlich derer folglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG grundsätzlich zulässig ist.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.12.2021 auseinanderzusetzen und inhaltlich darüber zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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