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LVwG-2022/44/0654-5•LVwG T LVwG-2022/44/0654-5
LVwG-2022/44/0654-5Landesverwaltungsgericht06.07.2022
Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Rodung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Marktgemeinde Z und der Gemeinde Y, beide vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Adresse 1, **** X, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.01.2022, Zahl ***, betreffend eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens für einen Fahrradweg,
zu Recht:
1. Der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Schreiben vom 12.04.2018 haben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Radweges entlang der CC von Y bis zur Ortschaft W in Z eingebracht. Dafür wurde mit den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides die wasser- und forstrechtliche Bewilligung erteilt. Mit Spruchpunkt III wurde hingegen der naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag abgewiesen. Gegen diese Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt III richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.03.2022. Mit Schreiben vom 22.06.2022 haben die Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinden den verfahrenseinleitenden Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Radweg zurückgezogen.
II.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zurückziehung der Anträge durch die Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinden, obwohl diese rechtsanwaltlich vertreten waren. Ob eine Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung eines Antrages erklärt, anwaltlich vertreten ist oder nicht, spielt jedoch für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle (VwGH 29.03.1995, 90/10/0041).
Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Spruchpunkt III – die naturschutzrechtliche Versagung – ist somit ersatzlos zu beheben und das diesbezügliche Bewilligungsverfahren einzustellen. Betreffend der Zurückziehung der wasser- und forstrechtlichen Anträge ist das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren aber nicht zuständig. Hinsichtlich dieser Anbringen sind die Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Bewilligungsbehörde zu verweisen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung eines Bewilligungsantrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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