LVwG T LVwG-2021/33/2953-2

LVwG-2021/33/2953-2Landesverwaltungsgericht06.07.2022

Regest

Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/33/2953-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.2953.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch als maßgebliche Rechtsgrundlage zusätzlich § 5 lit d TGVG 1996 anzuführen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 11.06.2021 bzw 30.06.2021 hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer das vom Gst **1, GB *** X abgetrennte und als „Trennstück 1“ bezeichnete Grundstück mit einer Fläche von 183 m² erworben.

Mit Anzeige gemäß § 23 TGVG 1996 vom 25.08.2021 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Rechtserwerb angezeigt und sich zugleich auf eine für ihn gemäß § 5 lit d TGVG 1996 schlagend werdende Ausnahme von der Genehmigungspflicht berufen.

Mit E-Mail vom 01.09.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bescheinigung der Gemeinde X bei Y für die Grundverkehrsbehörde, welcher die Widmung, Nutzung und Bebauung des Gst Nr **1 zu entnehmen ist.

Mit E-Mail vom 06.09.2021 sprach sich der Dienststellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Y gegen den angezeigten Rechtserwerb aus und begründete dies im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen das forstrechtliche Teilungsgebot, die Restflächenregelung des § 5 lit d TGVG 1996 und einer Überschreitung des Verkehrswertes.

Auch die Bezirksforstinspektion Y äußerte sich mit Stellungnahme vom 07.09.2021, Zl ***, kritisch zum gegenständlichen Rechtserwerb und führte begründend einen Widerspruch mit § 15 Forstgesetz und § 44 der Tiroler Waldordnung, sowie einen überhöhten Kaufpreis an.

Die vorstehend angeführten Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und äußerte sich dieser mit Schriftsatz vom 28.09.2021 zu den einzelnen Stellungnahmen und insbesondere zur aus Sicht des Beschwerdeführers bestehenden Anwendbarkeit des § 5 lit d TGVG 1996.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021, Zl ***, dem Erwerb des Trennstückes 1 mit einer Fläche von 183 m² aus GSt **1 GB *** X durch den Beschwerdeführer gemäß Kaufvertrag vom 11.06. bzw 30.06.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 7 Abs 1 lit c und 25 Abs 1 TGVG 1996 versagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Käufer bereits im Jahr 2020 ein Grundstück erworben habe und der damalige Rechtserwerb bereits unter Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 erfolgt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.10.2021 fristgerecht Beschwerde, macht in dieser inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Nichtanwendung des § 5 lit d TGVG 1996 zu Unrecht nicht erfolgt sei. Im Detail wird im Beschwerdevorbringen hinsichtlich der bisherigen Rechtserwerbe im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 von CC die Liegenschaft EZ *** KG *** X bei Y, erworben. Im Gutsbestand dieser Liegenschaft EZ *** sei das Grundstück Nr **2 mit einer Fläche von 843 m² vorgetragen. Es sei mit einem Wohnhaus bebaut. Mit demselben Kaufvertrag habe der Beschwerdeführer von CC die Liegenschaft EZ *** KG *** X bei Y, erworben. Im Gutsbestand der EZ *** sei das Grundstück Nr **3 mit einer Fläche von 117 m² vorgetragen. Die beiden Liegenschaften würden eine räumliche und funktionale Einheit bilden. Das Grundstück Nr **3 weise die Flächenwidmung Freiland auf und sei von CC wie folgt erworben worden: Mit Kaufvertrag vom 14.05.2019 abgeschlossen zwischen CC und DD sei ein Teilstück mit 89 m², gebildet aus Grundstück Nr **1, erworben worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2019, Zl ***, sei festgestellt worden, dass dieser Rechtserwerb gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Mit Kaufvertrag vom 27.05.2019 habe CC ein Trennstück mit 28 m2 aus Grundstück Nr **4 von EE erworben, dieses sei mit Gst Nr **3 vereinigt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2019, Zl ***, sei festgestellt worden, dass dieser Rechtserwerb gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 habe der Beschwerdeführer die Grundstücke Nr **2 und Nr **3 von CC erworben. In der Natur würden diese Grundstücke eine Einheit darstellen, sowohl räumlich als auch funktional. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, sei festgestellt worden, dass der Erwerb des Gst Nr **3 von 117 m² durch den Beschwerdeführer gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrs-behördlichen Genehmigung bedurft habe. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Kaufvertrag habe der Beschwerdeführer von DD das Trennstück 1 mit einer Fläche von 183 m² aus Gst Nr **1 erworben, das Trennstück 1 solle mit Gst Nr **3 vereinigt werden. Das Gst Nr **3 weise damit insgesamt 300 m² auf.

Betreffend die Beschwerdegründe führt der Beschwerdeführer in seinem umfangreichen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, die belangte Behörde setze sich nicht mit § 5 lit d TGVG auseinander, dieser werde im Spruch nicht erwähnt, daraus ergebe sich eine rechtliche Unrichtigkeit des Spruches und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht im Spruch entschieden worden sei. Weiters sei der belangten Behörde – wenn diese anführe, dass der Grundbesitz des Beschwerdeführers in diesem Bereich bereits unter Anwendung des § 5 lit d TGVG vergrößert worden sei – entgegenzuhalten, dass die in § 5 lit d TGVG angeführte Fläche von 300 m² nicht ausgeschöpft worden sei. Zudem habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahre 2019 auf Grundlage von zwei Kaufverträgen zwei Trennstücke aus Freilandgrundstücken erworben, welche zu Grundstück Nr **5 im Flächenausmaß von insgesamt 117 m² vereinigt worden seien. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe sich betreffend diese beiden Rechtserwerbe – sohin mehrfach – jeweils auf § 5 lit d TGVG gestützt und seien diese Rechtserwerbe mittels Feststellungsbescheid der belangten Behörde bestätigt worden. Da sich im Zeitraum 2019 bis heute keine geänderte Auslegung des § 5 lit d TGVG ergeben habe, könne die belangte Behörde von ihrer jahrelang geübten (rechtlich richtigen) Spruch- und Verwaltungspraxis nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen, da dies Willkür bzw eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen würde.

Weiters bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Rechtsansicht der Behörde, wonach die Möglichkeit der mehrmaligen Ausschöpfung der Restflächenregelung bis zum erreichten Maximum von 300 m² dem Zweck des TGVG 1996 zuwiderlaufen würde, gehe ins Leere. Unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zu § 5 lit d TGVG 1996 bringt der Beschwerdeführer vor, mit dieser Bestimmung solle lediglich verhindert werden, dass Käufer wiederholt Flächen von jeweils 300 m² bzw noch größere Flächen erwerben, dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der erste Tatbestand des § 5 lit d TGVG sehe eine absolute Freigrenze vor, Grundstücksteile bis 300 m² würden immer unter die Restflächenregelung fallen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bedeutsam seien oder nicht. Die Fläche von 300 m² könne jedenfalls von einem Nicht-Landwirt erworben werden, dabei sei es gemäß der Intention des Gesetzgebers völlig gleichgültig, ob diese Fläche von 300 m² in einem Kaufvertrag erworben werde oder ob es beispielsweise in einem Abstand von mehreren Jahren mehrere Kaufverträge gebe, mit denen jeweils eine Teilfläche erworben werde. Eine Interpretation des § 5 lit d TGVG dahingehend, wonach diese Ausnahmeregelung bis zum Erreichen der absoluten Freigrenze von 300 m² nur einmal ausgeschöpft werden könne, würde zu einer gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes führen und würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 lit d TGVG 1996 ergebe sich also, dass die absolute Freigrenze von 300 m² sehr wohl mehrfach ausgeschöpft werden könne, solange diese Fläche von 300 m² nicht erreicht werde. Die Wortfolge „[…] diese Bestimmung nicht schon vorher […] angewendet worden sein darf […]" beziehe sich auf die darin angeführten Tatbestände, sohin auf die Fläche von 300 m2, nicht auf die Anzahl der Rechtsvorgänge, mit denen diese Fläche erworben werde.

Abschließend führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen aus, die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass das vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 erworbene Gst Nr **3 im Zeitpunkt seines Erwerbes kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG gewesen sei. Durch den Erwerb im Jahr 2019 durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe es die Qualifikation als land- und forstwirtschaftliches Grundstück verloren. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, sei richtigerweise ein Feststellungsbescheid, mit dem festgestellt werde, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 vorliege. Daher könne sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf § 5 lit d TGVG 1996 stützen, da er erstmals land- und forstwirtschaftliche Flächen im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 erwerbe. Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass Käufer von Grundstücken über Jahrzehnte an die Kaufentscheidungen ihrer Rechtsvorgänger gebunden wären. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe entschieden, 117 m2 zu erwerben und sich dabei auf § 5 lit d TGVG gestützt. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr **3 hätten gemäß der Ansicht der belangten Behörde nie mehr die Möglichkeit, zusätzliche Flächen bis zu 300 m2 zu erwerben.

Mit Schreiben vom 02.11.2022, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 10.11.2021, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in den Kaufvertrag vom 11.06./30.06.2021 samt angeschlossenem Lageplan (bezeichnet mit Beilage ./1) und den Grundbuchauszug vom 10.06.2021 und vom 25.08.2021 jeweils zu EZ *** KG *** X bei Y (bezeichnet als Beilage ./2), die Vermessungsurkunde vom 23.03.2021, Gz ***, die Anzeige gemäß § 23 TGVG vom 25.08.2021, die Bescheinigung der Gemeinde X bei Y vom 26.08.2021, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 06.09.2021, die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y vom 07.09.2021, Zl ***, die Äußerung des Beschwerdeführers vom 28.09.2021, den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 29.10.2021.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr **2 und **3, beide EZ ***, KG *** X bei Y. Der Beschwerdeführer hat die Grundstücke Nr **2 und **3 mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 erworben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, wurde festgestellt, dass der Erwerb des Gst Nr **3 von 117 m² gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hatte.

Mit Kaufvertrag vom 11.06. bzw 30.06.2022, erwarb der Beschwerdeführer nunmehr einen Teil des Gst Nr **1 KG *** X bei Y, konkret das Trennstück 1 mit einer Fläche von 183 m², welches Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dieses Trennstück schließt an das Gst **3 KG *** X bei Y an und soll mit diesem vereinigt werden. Das Gst **3 KG *** X bei Y schließt wiederum an das Gst Nr **2 KG *** X bei Y an.

Das Gst **3 liegt im Freiland (Nutzungsart: Gärten). Das Gst **2 ist als Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück **1 – und somit auch das gegenständliche Trennstück im Ausmaß von 183 m² – ist als Freiland gewidmet und ein Waldgrundstück. Es erfolgt eine Nutzung in zumindest einer für Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise.

Durch die Loslösung der Teilfläche von 183 m² entsteht ein Grundstück, auf dem die Waldfläche das für die Walderhaltung und für die zweckmäßige Bewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aus forstfachlicher Sicht unterschreitet.

Mit Bescheid vom 29.09.2021, Zl ***, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb des Trennstückes 1 mit 183 m² aus GSt **1 GB *** X versagt.

III.Beweiswürdigung:

Gestützt auf die Angaben im Kaufvertrag vom 11.06. bzw 30.06.2022, in der von der Vermessung FF Ziviltechniker KG erstellten Vermessungsurkunde vom 23.03.2021, Zl ***, in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid sowie nach Einsichtnahme in das Tiroler Rauminformationssystem tiris, konnten die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers betreffend die in der KG *** X bei Y gelegenen Grundstücke Nr **2 und **3 getroffen werden.

Die genaue Lage der bereits im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke und des Trennstückes von 183 m² aus Gst **1 KG *** X bei Y sind in der Vermessungsurkunde der Vermessung FF Ziviltechniker KG vom 23.03.2021, Zl *** im Detail dargestellt.

Dass bereits der der Erwerb des Gst Nr **3 mit einer Fläche von 117 m² in Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Bescheid der belangten Behörde in welchem jeweils auf den betreffend diesen Rechtserwerb ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, verwiesen wird.

Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Inhalt des Kaufvertrages vom 11.06. bzw 30.06.2022 ergibt sich unstrittig aus dem Vertrag selbst, welcher Bestandteil des grundverkehrsbehördlichen Aktes ist.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Widmungen der Grundstücke Nr **3, **2 und **1, alle KG *** X bei Y, ergeben sich aus dem Tiroler Rauminformationssystem tiris und stehen im Übrigen in Übereinstimmung mit den Angaben im angefochtenen Bescheid. Aus der Bescheinigung für die Grundverkehrsbehörde vom 26.08.2021, ausgestellt von der Gemeinde X bei Y, ergibt sich die Widmung des Gst **1 als Freiland, die Nutzung in einer für Land und Forstwirtschaft typischen Weise.

Gestützt auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 07.09.2021, Zl ***, konnte die Feststellung zur nicht mehr zweckmäßigen Bewirtschaftungsmöglichkeit des gegenständlichen Trennstückes getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

[…]

[…]“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

[…]“

„§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

[…]“

„§ 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

[…]

in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein

Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;

[…]“

„§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

[…]“

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 56/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a

(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

[…]“

„Waldteilung

§ 15

(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

[…]“

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, idF LGBl Nr 80/2020, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Waldteilung

§ 44

Mindestausmaß

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind,

b)bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird,

c)beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und

d)bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage zu prüfen, ob die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 auf den vom Beschwerdeführer angezeigten Grunderwerb zu Recht nicht angewendet hat und in weiterer Folge die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Recht versagte. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob die Geltendmachung dieser Bestimmung bei bereits einmal erfolgter Anwendung auf einen Rechtserwerb grundsätzlich ausscheidet oder sich ein Rechtsunterworfener mehrmals auf diese Bestimmung stützen kann, solange die erworbene Grundstücksfläche das Ausmaß von insgesamt 300 m² nicht überschreitet.

In den Erläuternden Bemerkungen zur letzten wesentlichen inhaltlichen Novelle des § 5 lit d TGVG mit LGBl Nr 60/2009 wird ausgeführt, dass als zusätzliche Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nach § 5 lit d TGVG unter anderem normiert werde, dass diese Bestimmung nicht schon vorher für die Vergrößerung des Grundbesitzes in diesem Bereich angewendet worden sei. Dadurch werde einer Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen durch wiederholten Erwerb kleiner, unbedeutender Grundstücke vorgebeugt. Die Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Flächen mit höchstens 300 m² beruhe auf praktischen Erfahrungen, wonach auf diese Weise 90 % aller Restfächenfälle erfasst werden könnten. Anders als in anderen Bundesländern sei die geringe Bagatellgrenze von 300 m² deswegen vorgesehen, weil die Landwirtschaft im Bundesland Tirol kleinstrukturiert sei und ein wesentlicher Teil der Flächen gebirgig und landwirtschaftlich nicht nutzbar sei. Die niedrige Bagatellgrenze sei deshalb sachlich gerechtfertigt. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Erlassung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht auf den in der Praxis zu erwartenden Regelfall abzustellen, auch wenn dies in Ausnahmefällen zu Härten für die Betroffenen führe. Es sei nicht zu erwarten, dass es wiederholt zu einem Zuerwerb unbedeutender Flächen in einem engen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 5 lit d TGVG 1996 komme. Durch die Aufnahme des Tatbestandselements "in diesem Bereich" habe der Gesetzgeber zudem die genehmigungsfreie mehrfache Arrondierung von Grundbesitz gemäß § 5 lit d TGVG 1996 ermöglicht. Der wiederholte Zuerwerb sei nämlich genehmigungsfrei, wenn er sich nicht auf den gleichen örtlichen Bereich beziehe, in dem bereits einmal genehmigungsfrei erworben worden sei. Wiederholte genehmigungsfreie Zuerwerbe im Ausmaß von jeweils höchstens 300 m² seien also dann vorgesehen, wenn sie nicht in einer räumlichen Beziehung zueinander stehen, sodass keine Umgehung der Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Zuerwerbe von Flächen von höchstens 300 m² vorliege.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass § 5 lit d TGVG in der Fassung LGBl Nr 60/2009 bereits einmal Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war. Konkret wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde“ im § 5 lit d TGVG 1996 als verfassungswidrig aufheben. Die Antragsteller brachten vor, §5 lit d TGVG 1996 sei überschießend und verfassungswidrig. Denn selbst der Rechtserwerb an Flächen von unter 300 m² sei genehmigungspflichtig, sofern der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich bereits einmal unter Anwendung dieser Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert worden sei. Schon der Erwerb eines einzigen Quadratmeters reiche aus, um die nochmalige Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auszuschließen. Für das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen könne es nicht darauf ankommen, ob die unter die Geringfügigkeitsgrenze fallende Fläche durch ein einziges Rechtsgeschäft oder durch mehrere Rechtsgeschäfte erworben werde. Diese Einschränkung sei unsachlich und überschießend.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen und im Wesentlichen zusammengefasst erwogen, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber darf nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Die Bagatellschwelle von 300 m² des § 5 lit d TGVG 1996 resultiert aus einer Durchschnittsbetrachtung. Insbesondere führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Einschränkung wonach das Privileg der Genehmigungsfreiheit des Rechtserwerbs im engen örtlichen Zusammenhang lediglich einmal in Anspruch genommen werden darf, die Ausnahmebestimmung nicht verfassungsrechtlich bedenklich macht. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er eine solche leicht handhabbare Regelung erlässt, die auf einer Durchschnittsbetrachtung basiert, um Umgehungen des Grundverkehrsrechts zu vermeiden. Denn es wird nicht dem Regelfall entsprechen, dass es im selben unmittelbaren örtlichen Zusammenhang wiederholt zu Rechtserwerben von Grundflächen kommt. Zudem bedeutet das bloße Erfordernis der Genehmigung weiterer Rechtserwerbe nicht, dass diese Genehmigungen zu versagen wären. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass es möglich ist, weitere Grundstücke genehmigungsfrei zu erwerben, so lange sie nicht "in diesem Bereich", also in unmittelbarer Nähe bereits zuvor erworbener Flächen, liegen. (vgl VfGH 18.09.2013, G62/2010)

Der Verfassungsgerichtshof räumt somit ein, dass durch die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 5 lit d TGVG Härtefälle entstehen können, erachtet darin jedoch keine Verfassungswidrigkeit. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die absolute Freigrenze von 300 m² gemäß § 5 lit d Z 1 TGVG 1996 mehrfach ausgeschöpft werden könne, solange diese Fläche von 300 m² nicht ausgeschöpft wurde, kommt sohin keine Berechtigung zu. Die bereits im Zuge des Erwerbs des Gst Nr **3 im Jahre 2020 einmal erfolgte Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 (Feststellungsbescheid der BH Y vom 25.05.2020, Zl ***) schließt einen neuerlichen Erwerb unter Geltendmachung auf diese Ausnahmeregelung aus. Dies steht in Übereinstimmung mit den Überlegungen des Gesetzgebers, welcher in den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich anführt, dass wiederholte genehmigungsfreie Zuerwerbe dann vorgesehen sind, wenn sie nicht in einer räumlichen Beziehung zueinanderstehen (dies ist gegenständlich jedoch der Fall).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das seinerseits mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 erworbene Gst Nr **3 im Zeitpunkt seines Erwerbes kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 gewesen sei, da durch den Erwerb im Jahr 2019 die Qualifikation als land- und forstwirtschaftliches Grundstück verloren gegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl *** die Bestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 zur Anwendung gelange und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Die rechtsgünstige Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 wurde damals in Anspruch genommen. Wenn die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 mangels Vorliegens einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche – wie vom Beschwerdeführer nunmehr offenbar behauptet – eigentlich nicht zur Anwendung gelangen hätte dürfen – wäre der entsprechende Bescheid zu bekämpfen gewesen.

Nachdem die belangte Behörde zu Recht keinen Feststellungsbescheid zur Ausnahme gemäß § 5 lit d TGVG 1996 erlassen hat, hat sie korrekterweise die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß den §§ 4 Abs 1 und 6 Abs 2 TGVG 1996 iVm § 25 Abs 1 TGVG 1996 sowie das Vorliegen allfälliger Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 TGVG 1996 geprüft. Der Beschwerdeführer äußert sich in seiner Beschwerde inhaltlich zwar ausschließlich zur Nichtanwendung des § 5 lit d TGVG 1996, führt als Beschwerdegegenstand jedoch auch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 7 Abs 1 lit c und 25 Abs 1 TGVG 1996 an, weshalb sich die Prüfbefugnis des LVwG Tirol auch darauf bezieht.

Gemäß § 6 Abs 2 TGVG 1996 ist der Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dann zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. Aus der forstfachlichen Stellungnahme vom 07.09.2021 ergibt sich, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung durch den gegenständlichen Rechtserwerb torpediert werden würde, da die Trennfläche von 183 m² eine Waldfläche darstellt, die das für die Walderhaltung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Es liegt sohin ein Verstoß gegen § 15 Forstgesetz vor. Eine Ausnahme vom Teilungsverbot ergibt sich auch nicht nach § 15 Liegenschaftsgesetz, BGBl Nr 2/1930, wonach lediglich Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen vorgesehen sind, dies trifft auf gegenständliches Teilgrundstück nicht zu. Anlass für die Annahme eines etwaigen besonders begründeten Falles im Sinne des § 15 Abs 3 Forstgesetz liegen insbesondere im Hinblick auf die kritische Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen und der Bezirkslandwirtschaftskammer Y nicht vor.

Zudem steht dieser Rechtserwerb auch im eklatanten Widerspruch zum Verbot des § 44 der Tiroler Waldordnung, wonach eine Teilung von Grundstücken, durch die Trennflächen mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar entstehen nicht zulässig ist, da das Trennstück lediglich ein Flächenausmaß von 183 m² aufweist. Eine Ausnahmebestimmung nach § 44 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig nicht.

Da bereits aus vorstehenden Gesetzesbestimmungen eindeutig keine Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Rechtserwerbs gegeben ist, waren die Bedenken der Bezirkslandwirtschaftskammer und der Bezirksforstinspektion betreffend einen allfällig überhöhten Kaufpreis nicht im Detail zu ermitteln.

Die belangte Behörde kam daher nach Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG und nach Prüfung der allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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