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LVwG-2022/35/0679-6•LVwG T LVwG-2022/35/0679-6
LVwG-2022/35/0679-6Landesverwaltungsgericht05.07.2022
Radweg<br/>naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Landschaftsschutzgebiet<br/>Interessensabwägung <br/>Naturschutzbeeinträchtigungen<br/>langfristige öffentliche Interessen<br/>Verkehrssicherheit<br/>Asphaltierung<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Tourismusverbandes AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2022, ZL ***, betreffend die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als
a) der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert wird, dass das Wort „versagt“ durch das Wort „erteilt“ ersetzt wird, und
b) der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 7.2.2022, ZL ***:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.10.2020, ZL ***, wurde dem Tourismusverband AA die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Radweg Abschnitt X - W im Gemeindegebiet Z erteilt.
Mit Schreiben vom 14.7.2021 wurde vom Tourismusverband AA der Antrag auf Abänderung der Trasse im Bereich des Recyclinghofes auf Gp. **1, KG Z, gestellt.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach der Einholung von Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wurde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:
„I.
Gemäß § 2 (1) lit. b der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Serles - Habicht - Zuckerhütl i.V.m. § 10 TNSchG i.V.m. § 29 (2) lit. b Zif. 2 sowie § 29 (8) TNSchG, wird dem Tourismusverband AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Radwegtrasse im Bereich des Recyclinghofes im Gemeindegebiet Z, gemäß der Projektsunterlagen vom 24.06.2021 des Ingenieurbüro CC e.U., wie eingangs näher beschrieben, versagt.
II.
Gemäß §§ 17 Abs 1 lit. b TNSchG 2005 LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 80/2020 idgF wird der Tourismusverband AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB als Verursacher verpflichtet, den ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Radwegabschnitt auf Gst. **1, KG Z, im Bereich des Recyclinghofes den naturschutzrechtlichen Auftrag nachzukommen und folgende Wiederherstellungsmaßnahmen auf seine Kosten umzusetzen:
1. Die errichtete Asphaltdecke samt Frostkoffer ist vollständig zu entfernen.
2. Die durch die Errichtung des Radweges entstandene Geländestufe ist mit geeignetem Material - welches den abfallrechtlichen Bestimmungen entspricht und frei von Neophythen ist - auszugleichen.
3. Da es sich um eine Strecke von rund 60 m mit einer Breite von rund 4 m handelt, sind gegenständlich rund 240 m2 bestmöglich wieder dem ursprünglichen Zustand rückzuführen.
4. Auf den betroffenen 60 m sind somit 2-3 Gehölzreihen mit 100 Pflanzen aufzuforsten. Es ist folgende Artengarnitur umzusetzen: 10 Berg-Ahorn, 10 Grauerlen, 10 Hänge-Birken, 10 Buche, 10 Vogel-Kirsche, 10 Berg-Ulme, 10 Sommerlinde, 5 Weiden (Sal- oder Silberweide), 10 Hundsrose, 10 roter Hartriegel und 5 Pfaffenhütchen.
5. Um das Landschaftsbild möglichst rasch wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sind unterschiedliche Stammhöhen zu verwenden. Bei den Baumarten jeweils 4 Stk. mit der Größe 1/1 (od. 1/2) 80/120; 3 Stk. mit der Größe Tb 40/60; 3 Stk. mit der Größe HeimB 100/150. Bei den Weiden 5 Stk. in der Größe 1/1 50/80. Bei den Sträuchern jeweils die Größe Tb 60/80.
6. Die Aufforstungsflächen sind bis zu einem bestandsbildenden Aufkommen vor Wildtieren (Verbiss, Schälen, etc.) zu schützen, (z.B. mit Auszäunen der gesamten Fläche durch einen Wildtier sicheren Zaun; Einzelbaum Verbiss- und Fegeschutz.) Die beste Wirksamkeit ist mit dem zuständigen Waldaufseher vor Ort zu besprechen.
7. Sämtliche Maßnahmen sind bis zum 30.09.2022 durchzuführen. Ein Endbericht ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes I. nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich aus dem, für die entscheidende Behörde schlüssigen, Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde ergebe, dass durch die gegenständliche Radwegführung jedenfalls mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes, insbesondere der Interessen des Landschaftsschutzgebietes, zu rechnen sei. Da demgegenüber seitens des Antragstellers kein langfristiges öffentliches Interesse an der Abänderung der Radwegtrasse dargelegt worden sei, hätte die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt werden müssen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde – wiederum nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Radwegabschnitt auf Gp. **1, KG Z, ohne die hierfür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. In einem solchen Fall hätte aber die belangte Behörde gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat – also im vorliegenden Fall dem Tourismusverband AA -, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten auftragen müssen. Die letztlich vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen würden auf den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen beruhen.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Tourismusverband AA Beschwerde, welche am 2.3.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte und mit der insbesondere die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Radwegtrassenänderung begehrt wird.
In dieser Beschwerde wird zunächst wie folgt ausgeführt:
„Mit Schreiben vom 14.07.2021 wurde vom TVB AA ein Antrag auf Abänderung der Trasse im Bereich des Recyclinghofes auf Gp. **1, KG Z gestellt. Diese beinhaltete die Beschreibung der Trassenverlegung und den Vorschlag, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Dazu sollte ein Termin mit der zuständigen Behörde organisiert werden. Von Seiten des Planers und des TVB gab es eine Überlegung bei anstehenden Instandhaltungsprojekten am V-Bach, in deren Nahbereich der Radweg zum Großteil verläuft, entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Diese Instandhaltungsprojekte wurden terminlich verschoben. Leider wurde es von Seiten des TVB und des Planers verabsäumt, trotzdem einen Termin mit der Behörde zu organisieren, um diese abzustimmen bzw. andere Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten.
Der betroffene Radwegabschnitt im Nahbereich des Recyclinghofes wurde leider ohne Bewilligung, während der Zeit der Anfrage um eine Bewilligung, durch die Baufirma umgesetzt. Aufgrund von diversen Abstimmungen zur Planung bzw. Einreichung des besagten Abschnittes kam die Baufirma zu dem Schluss, dass der Abschnitt so errichtet werden soll und stellte diesen in einem Zuge her. Nun liegt die Versagung zur naturschutzrechtlichen Bewilligung mit der Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor.“
Zur Begründung der Beschwerde wird sodann auf folgende Stellungnahme der Gemeinde Z verwiesen:
„Auf der ursprünglich geplanten Trassenführung des Radweges befindet sich auch die Zufahrt zu unserem Recyclinghof, die zu den derzeitigen (!) Öffnungszeiten sehr stark von Kraftfahrzeugen frequentiert wird. In unserer Tourismusgemeinde, die auch landwirtschaftlich stark geprägt ist, erfolgt die Anlieferung von (Schlacht- bzw. Hotel/Gastronomie-) Abfällen meist durch Kfz mit Anhängern und/oder auch Kleinlastfahrzeugen. Darüber hinaus findet die Abholung bzw. der Austausch der Abfallcontainer des Recyclinghofs durch die Abfallentsorgungsunternehmen mit entsprechend großen LKW stets außerhalb der Öffnungszeiten des Recyclinghofes statt.
Aus Sicht der Gemeinde Z besteht sohin ein großes öffentliches Interesse an der Trassenänderung durch eine zweite, erhöht geführte Radwegspur. Das durch eine Doppelnutzung perpetuierte erhöhte Gefährdungspotential von Personen- und Sachschäden muss jedenfalls hintangehalten werden!“
Die Sicherheit der Wegbenutzer sei beim gegenständlichen Vorhaben oberstes Ziel und habe man bei der Planung daher unter anderem das Merkblatt RVS 03.02.13 Radverkehr der österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr angewendet. Unter Punkt 4 Verkehrssicherheit seien die Ursachen häufiger Unfälle auf Radwegen und Fahrbahnen mit KFZ-Verkehr beschrieben und würde es sich im gegenständlichen Fall um eine zeitweise von PKWs und LKWs intensiv genutzte Grundstückszufahrt zum Recyclinghof zu einer Zeit handeln, in der auch viele Radfahrer unterwegs seien. Ein Ausweichen der PKWs und LKWs in Fahrtrichtung nach links sei auf Grund eines bestehenden Gerinnes nicht möglich.
Zusammenfassend wird nochmals betont, dass im gegenständlichen Abschnitt die Sicherheit für die Fußgänger und Radfahrer im Zentrum stehe und diese bei der Benützung der bestehenden Zufahrt zum Recyclinghof auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der Frequenz von PKWs und LKWs nicht gegeben sei. Ursprünglich (bis nach der Einreichung des Radwegabschnittes X-W) sei die Zu- und Abfahrt zum Recyclinghof anders organisiert gewesen und daher so wie im ursprünglichen Projekt dargestellt geplant worden.
Aus logistischen (blockweise Abfertigung aufgrund von Corona) und sicherheitstechnischen Gründen (Staus und dadurch Auffahrunfälle auf der U-Taler Landesstraße) habe die Gemeinde Z seit Frühjahr 2020 (nach der Einreichung des Radwegabschnittes X-W) eine Einbahnschleife für die Anlieferung zum Recyclinghof errichtet. Daher sei nachträglich die nun gegenständliche Projektänderung aus Sicherheitsgründen erforderlich geworden. Aus Sicht des Antragstellers könnten im gegenständlichen Bereich keine Optimierungsmaßnahmen getroffen werden. Es liege aber im Interesse des TVB und des Planers, durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen bei anstehenden „Instandhaltungsprojekten an der V mit Verbesserung des Gewässerregimes", in deren Nahbereich der Radweg zum Teil verläuft, entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Details dazu würden in naher Zukunft mit der Behörde abgestimmt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht ein verkehrstechnisches Gutachten zum Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben angefordert.
Aus dem daraufhin mit Schreiben vom 25.4.2022 übermittelten Gutachten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„3.Gutachten
Gemäß dem Auftrag vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der GZ. LVwG-2022/35/0679-1 soll im Rahmen dieses Gutachtens eine Stellungnahme hinsichtlich der Plausibilität des Beschwerdevorgangs und insbesondere zum Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben erstellt werden.
Der U-Tal Radweg ist ein wichtiger Freizeit- und Alltagsradweg. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg daher nicht nur am Wochenende, sondern auch unter der Woche befahren werden wird (beim Lokalaugenschein konnten sowohl Radfahrer als auch Fußgänger am betreffenden Abschnitt angetroffen werden). Konfliktstellen, insbesondere mit größeren KFZ bzw. LKW, sind, wenn möglich zu vermeiden um die Verkehrssicherheit für Radfahrer als auch für Fußgänger zu erhöhen. Die Breite des Radweges wurde mit 3,00 m ausgeführt. Die Regelbreite gem. RVS 03.02.13 vom 01.02.2014 ist damit eingehalten.
Nach Punkt 8.4. der RVS 03.02.13 beträgt die Fahrflächenbreite für Radfahren gegen die Einbahn mindestens 3,50 m.
Beim Lokalaugenschein am 13.04.2022 wurden die Breite der Zufahrtsstraße zum Recyclinghof an mehreren Stellen aufgenommen. An der engsten Stelle konnten 2,85 m gemessen werden. Im Durchschnitt weist die Straße eine befestigte Breite von 3,00 m auf. Wie in Abbildung 2 bis 4 ersichtlich ist eine Begegnung von KFZ und Radfahrer, auf Grund der beschränkten Breite, gem. RVS richtlinienkonform nicht möglich.
Das Befahren im Mischverkehr hätte außerdem zur Folge, dass taleinwärts fahrende Radfahrer gegen die Einbahn fahren müssten bzw. auch zweimal den Gegenverkehr kreuzen müssten. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls zu vermeiden.
Der zwischen der Zufahrt zum Recyclinghof und dem Radweg ausgeführte Höhenversatz ist im Hinblick auf die Sicherheit der Radfahrer als besonders positiv hervorzuheben.
Zusammenfassend lässt sich bei Betrachtung der angeführten sicherheitstechnischen Aspekte feststellen, dass aus straßenbautechnischer Sicht langfristig ein öffentliches Interesse gegeben ist und das betreffende Teilstück nicht rückgebaut werden soll. Die Trennung der Verkehrsströme in der ausgeführten Form ist jedenfalls notwendig.
Das vorliegende Projekt entspricht dem Stand der Technik und ist geeignet, vom Verkehr, für den er gewidmet ist, ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspricht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs.“
Das genannte Gutachten wurde samt Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht zum Parteiengehör versandt.
Seitens des Landesumweltanwaltes wurde mit Schreiben vom 6.5.2022 wie folgt ausgeführt:
„Die anlässlich des Wiederherstellungsverfahrens vor der belangten Behörde ergangene Stellungnahme der Naturschutzbeauftragten vom 29.11.2021 bleibt vollinhaltlich aufrecht und wird die konsenslose Anlegung des zusätzlichen Abschnittes vom Landesumweltanwalt auch weiterhin abgelehnt.
Eine gewisse Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergibt sich nunmehr durch die Stellungnahme der straßenbautechnischen Sachverständigen. Wie diese ausführt, sei aus straßenbautechnischer Sicht die Trennung der Verkehrsströme in der ausgeführten Form jedenfalls notwendig und solle das Teilstück daher aus straßenbautechnischer Sicht nicht rückgebaut werden (maW: ein langfristiges öffentliches Interesse sei gegeben).
Dementgegen stehen die vom naturkundlichen Amtssachverständigen ins Treffen geführten Öffnungszeiten des Recyclinghofes (an 3 ½ Tagen/Woche geschlossen) sowie va die Unvereinbarkeit des konsenslos ausgeführten Projekts mit den Zielen des dort befindlichen Landschaftsschutzgebietes T-S-R.
Der Landesumweltanwalt lehnt die Anlage des Teilabschnittes generell ab, ausdrücklich abgelehnt wird aber auch die bauliche Ausführung des Radweges in diesem Bereich – nämlich innerhalb der Grenzen des LSG T – S – R – mit einer Asphalttragschicht und darf idZ auf die Möglichkeit der Ausführung durch alternative, natur- und landschaftsschonendere Befestigungsvarianten hingewiesen werden.“
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 29.4.2022 ausgeführt, dass das Gutachten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen nicht geeignet sei, ein langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben zu begründen, da wesentliche Feststellungen in Bezug auf Alternativen und technische Ausführung des Radweges fehlen würden und da nicht geklärt sei, ob eine Änderung der Zu- und Abfahrten zum Recyclinghof überhaupt notwendig gewesen ist.
Seitens der straßenbautechnischen Amtssachverständigen wurde hierauf mit Schreiben vom 8.6.2022 eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Darin wurde insbesondere näher dargelegt, dass aus verkehrstechnischer Sicht die Änderung der Zufahrtssituation eine Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf der L *** Adresse 2 zur Folge habe, da die neue Zufahrt eine Vergrößerung der Aufstellfläche zur Folge habe und dadurch wiederum die Rückstauungen auf der Landesstraße reduziert würden. Auch die Ausfahrtssituation für große Fahrzeuge würde stark verbessert. Weiters wird im genannten Schreiben ausgeführt, dass die Asphaltierung des gegenständlichen Wegabschnittes erhalten bleiben solle, und dies mit den näher bezeichneten Vorteilen einer Asphaltierung (langlebig, hält Belastungen durch schwere Fahrzeuge stand, leicht zu reinigen, Winterdienst möglich, geringer Rollwiderstand, hohe Griffigkeit, Trendsportarten möglich) und dem insofern nachvollziehbaren Wunsch, eine durchgängige Asphaltierung des ohnehin bereits zu 95% asphaltierten U-Tal Radwegs (einem wichtigen Radweg für Freizeit- und Alltagsradverkehr) zu erreichen, begründet. Eine wassergebundene Schotterdecke hätte die Nachteile eines hohen Aufwandes für die betriebliche Erhaltung und die fehlende Allwettertauglichkeit.
Vom Landesumweltanwalt wurde mit Schreiben vom 13.6.2022 ausgeführt, dass ungeachtet der oben dargestellten ergänzenden verkehrstechnischen Stellungnahme die Stellungnahme vom 6.5.2022 aufrecht bleibe und dass an der baulichen Ausführung des Radweges innerhalb der Grenzen des LSG T – S – R – mit einer Asphalttragschicht kein überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse erkannt werde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 10, 17 und 29) maßgeblich:
„§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) (…)“
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) (…)
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl, LGBl 28/2015, zuletzt geändert durch LGBl 151/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) (…)
(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,
b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,
c) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen,
d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a bis c, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist, im Rahmen zulässiger Zeltlager im Bereich von Enigeben, der Ausübung der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen fest und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden, dass das beantragte Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Maßgabe des § 10 Abs 2 TNSchG 2005 iVm § 2 Abs 1 lit b der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl bedarf.
Da auch unbestritten ist, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt werden, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur nach Maßgabe der im § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen erteilt werden könnte.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht verneint hat.
Nach der genannten Bestimmung ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Somit kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch andere langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Aufgrund der schlüssigen, widerspruchsfreien und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es durch die bereits durchgeführte Vorhabensverwirklichung zu Naturschutzbeeinträchtigungen kommt, nämlich aufgrund der Lage innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, wobei der Eingriff allerdings aufgrund der geringen Länge (ca. 60 m) als gering einzustufen ist.
Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgebracht, dass die beantragte Änderung der Radwegtrasse erforderlich sei, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Radfahrer, gewährleisten zu können.
Dieses Vorbringen hat sich nach Maßgabe des eingeholten straßenbautechnischen Gutachtens als zutreffend erwiesen.
Die Amtssachverständige führt darin nämlich schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der gegenständliche Radwegabschnitt tatsächlich geeignet ist, die Verkehrssicherheit sowohl für Radfahrer, als auch für Fußgänger zu erhöhen, da es ohne diesen Radweg aufgrund der zu geringen Breite der Zufahrtsstraße zum Recyclinghof zu Konfliktstellen, insbesondere mit größeren KFZ bzw. LKW, komme. Taleinwärts fahrende Radfahrer müssten auch gegen die Einbahn fahren bzw. auch zweimal den Gegenverkehr kreuzen. Diese Konflikte seien für die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die Nutzer des Recyclinghofes und die Wichtigkeit des U-Tal Radwegs als Freizeit- und Alltagsradweg bedeutsam. Die Trennung der Verkehrsströme in der ausgeführten Form sei aus straßenbautechnischer Sicht notwendig und erfülle das gegenständliche Projekt dieses Ziel und entspreche auch dem Stand der Technik.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit gelungen, maßgebliche langfristige öffentliche Interessen an der (bewilligungslos) vorgenommenen Errichtung der gegenständlichen Radwegtrasse darzulegen.
Bei diesem Ergebnis war nun abschließend noch zu beurteilen, ob die eben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Das Landesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Entscheidend ist diesbezüglich, dass die Naturschutzbeeinträchtigungen durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen als gering eingestuft wurden und dieser die Problematik im gegenständlichen Fall insbesondere darin sah, dass eine Übererschließung im Landschaftsschutzgebiet erfolgt. Die Annahme einer solchen Übererschließung hat sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren allerdings eindeutig als unzutreffend erwiesen, zumal von der straßenbautechnischen Amtssachverständigen nicht nur die Sinnhaftigkeit, sondern sogar die Notwendigkeit der neu geschaffenen Radwegtrasse klar dargelegt wurde, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Radfahrer und Fußgänger, gewährleisten zu können. Die Öffnungszeiten des Recyclinghofes sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht so gering, dass dies die angenommene Gefährdung der Verkehrsteilnehmer wesentlich herabmindern könnte, weil trotz gewisser Schließzeiten über lange Zeiträume mit einer gemeinsamen Verkehrsteilnahme von Recyclinghofbesuchern und Radfahrern/Fußgängern im gegenständlichen Bereich zu rechnen ist. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch glaubwürdig ausgeführt, dass auch außerhalb der Öffnungszeiten LKW-Verkehr beim Recyclinghof regelmäßig stattfindet. Demgegenüber ist die Einstufung der Naturschutzbeeinträchtigungen als nur gering für das Landesverwaltungsgericht trotz der Lage innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes auch im Hinblick auf die bereits bestehende Infrastruktur und die Nähe zum Recyclinghof sowie aufgrund des Nichtvorliegens irgendwelcher Sonderstandorte nach dem TNSchG 2005 nachvollziehbar.
Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht jedenfalls zum Ergebnis, dass das Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer die nur geringen Naturschutzbeeinträchtigungen überwiegt und daher im vorliegenden Fall entgegen der Annahme der belangten Behörde die Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 für eine Stattgabe des gegenständlichen Antrags gegeben waren.
Entscheidend dafür, ob die im vorliegenden Fall beantragte Bewilligung zu erteilen ist, ist nun allerdings auch noch § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine beantragte Bewilligung dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Vom Landesumweltanwalt wird in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Ausführung durch alternative, natur- und landschaftsschonendere Befestigungsvarianten ins Treffen geführt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erlaubt die durch alternative Fahrbahnbeläge grundsätzlich ermöglichte Herabminderung von Naturschutzbeeinträchtigungen im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer Alternative nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005. Aufgrund der geringen Länge der gegenständlichen Radwegtrasse sind die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes - wie bereits oben dargelegt – schon insgesamt gering, weshalb die Auswirkungen des Fahrbahnbelages als ein Teil der Gesamtauswirkungen vernachlässigbar sind. Dies auch im Hinblick darauf, dass – wie dem erkennenden Richter aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist -, sich die negativen Auswirkungen einer Asphaltfahrbahn auf die Naturschutzinteressen insbesondere aus der Barrierewirkung für Kleinlebewesen ergeben, aufgrund der bestehenden Infrastruktur aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen durch einen anderen Fahrbahnbelag zu maßgeblich geringeren negativen Auswirkungen kommt.
Demgegenüber stehen die bekannten positiven Auswirkungen eines Asphaltbelages einerseits für die Radwegbenützer in Zusammenhang mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Eignung für unterschiedliche Fortbewegungsmittel und andererseits im Zusammenhang mit dessen Erhaltung. Diese Vorteile einer Asphaltierung wurden auch nochmal in der ergänzenden Stellungnahme der verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 8.6.2022 schlüssig und nachvollziehbar hervorgehoben.
Seitens der belangten Behörde wurde noch die Frage in den Raum gestellt, ob das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich des gegenständlichen Recyclinghofes nicht auch auf andere Weise hätte erreicht werden können. Auch diesbezüglich ist auf das ergänzende Schreiben der verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, in dem diese die Hintergründe der neuen Zufahrtsregelung darlegt und deren Sinnhaftigkeit, insbesondere zur Entschärfung von Gefahrensituationen auf der Landesstraße L *** Adresse 2, zweifelsfrei bejaht. Andere mit verhältnismäßigem Aufwand zu realisierende Möglichkeiten, die Verkehrssituation beim Recyclinghof zu verbessern, sind nicht hervorgekommen, zumal laut der Amtssachverständigen ohnehin bereits eine dauernde Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h verordnet wurde.
Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der mit der beantragten Radwegtrasse angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden konnte und somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 vor und war der gegenständlichen Beschwerde daher stattzugeben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Zu diesem Spruchpunkt wird vom Beschwerdeführer kein spezielles Vorbringen erstattet. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aber kein Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 17 TNSchG 2005 für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nicht mehr vorliegen.
Dieser Spruchpunkt war insofern ersatzlos zu beheben.
4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend feststeht und darüber hinaus nur rechtliche Fragen zu klären waren. Im vorliegenden Fall erscheint dem Landesverwaltungsgericht die Sachlage insbesondere im Hinblick auf das in ausreichendem Maß gewährleistete Parteiengehör als geklärt und konnte die Entscheidung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen.
Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR etwa unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw eines Wiederherstellungsauftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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