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LVwG-2022/16/0046-4Landesverwaltungsgericht05.07.2022
Besonderer Härtefall<br/>Übernahme von Kosten<br/>Kostenübernahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 16.11.2021 bei der Gemeinde Z (einlangend bei der belangten Behörde am 19.11.2021) einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung in Form einer Zusatzleistung – konkret der Übernahme der Anmietungskosten für eine bestimmte Wohnung in der Höhe von 1.973,97 Euro – ein.
Mit Bescheid vom 22.11.2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß „§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5, 9 und 14 Abs. 3 lit. d Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F.“ ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen aufgrund der Berechnung zum November 2021 den Richtsatz um 739,29 Euro überschreite, weshalb eine Notlage zu verneinen sei. Des weiteren führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung eine Wohnung in der Größe von ca 33m2 alleine bewohne und dass das Vorbringen, wonach sein Sohn alle 14 Tage das Wochenende bei ihm verbringe und er deshalb eine größere Wohnung benötige, keine Notlage iSd TMSG darstelle. Ein mindestsicherungsrelevanter Grund für die Neuanmietung einer größeren Wohnung bestehe somit nicht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2021, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer als Auflage für die Umsetzung des Besuchsrechtes hinsichtlich seines Sohnes eine größere Wohnung verlangt worden sei, die Besuchsregelung nicht nur Besuche am Wochenende vorsehe, sondern auch jeden Mittwoch und wochenweise in den Ferien (Verweis auf den gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht Z vom 07.04.2021) und dass im Fall des Beschwerdeführers ein besonderer Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliege, weshalb die beantragte Zusatzleistung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe keine Ersparnisse ansparen können, um die notwendigen Anmietungskosten für die größere Wohnung selbst tragen zu können. Zudem sei die Option der Gemeinde Z zum Tausch auf eine größere Wohnung für den Beschwerdeführer unerwartet gekommen. Die Suche nach einer vergleichbaren Wohnung am privaten Wohnungsmarkt sei eine langwierige und große Herausforderung. Darüber hinaus sei über ausreichend Wohnraum zu verfügen eine Grundvoraussetzung, um nachhaltige zwischenmenschliche Beziehungen pflegen zu können.
Mit E-Mail vom 30.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin der belangten Behörde eine „Spezifische Erhebung“ der Familien- und Jugendgerichtshilfe, Y, vom 10.12.2021, worin diese bestätige, dass eine größere Wohnung für den Beschwerdeführer dringend notwendig gewesen sei, mit dem Ersuchen, dem Antrag mittels Beschwerdevorentscheidung statt zu geben und die Anmietungskosten auf das Konto des CC zu überweisen.
Mit Schreiben vom 03.01.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde vom 21.12.2021 samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geb am XX.XX.XXXX, ist österreichischer Staatsangehöriger und Vater eines Sohnes, DD, geb am XX.XX.2018, der bei seiner Mutter wohnt. Mit der Mutter seines Sohnes – von der er getrennt ist – hat der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Z eine Vereinbarung getroffen, wonach ihm mit dieser die Obsorge für den Sohn DD gemeinsam zukommt. Weiteres wurde (beginnend mit 08.06.2019) ein Kontaktrecht in Form eines regelmäßigen Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn, 14-tägig von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr sowie zusätzlich ein Kontakt in der jeweils darauffolgenden Woche an einem weiteren Tag vereinbart.
In einem am 07.04.2021 vor dem Bezirksgericht Z geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde das Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn neu und umfassender geregelt, wobei die Kontaktrechte des Beschwerdeführers ausgedehnt wurden. Demnach findet ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn alle 14 Tage (ungerade Wochen) von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (inklusive Übernachtung) statt, darüber hinaus in jeder geraden Woche am Mittwoch, 10:00 bis 18:00 Uhr, für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. Zusätzlich kommt dem Beschwerdeführer jährlich ein Kontakttag in der Geburtstagswoche seines Sohnes, sowie ein Ferienkontaktrecht in Form einer Woche im Sommer und einer Woche im Winter zu. Zusätzlich wurde das Kontaktrecht für Weihnachten und Silvester geregelt.
Durch das Bezirksgericht Z ist es zu keinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung des im gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2021 geregelten Kontaktrechtes des Beschwerdeführers zu seinem Sohn gekommen. Das vereinbarte Kontaktrecht war und ist auch nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer über eine – im Vergleich zu seiner damaligen Wohnung, einer 33m2 großen Garçonnière – größere Wohnung verfügt.
Der Beschwerdeführer wohnte bis Ende November 2021 in einer von der Gemeinde Z zugteilten Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers an der Adresse 3 (im Folgenden: frühere Wohnung) und seit dem 01.12.2021 in einer, ebenfalls von der Gemeinde Z zugeteilten Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers an der Adresse 1, (im Folgenden: neue Wohnung). Bei der früheren Wohnung, die der Beschwerdeführer bis Ende November 2021 bewohnte, handelte es sich um eine ca 33m2 große Garçonnière, für die der Beschwerdeführer eine monatliche Miete in der Höhe von 360,75 Euro bezahlte.
Der Beschwerdeführer bewarb sich über mehrere Jahre bei der Gemeinde Z für die Zuteilung einer größeren Wohnung und erhielt – nach mehreren Absagen – mit Schreiben der Gemeinde vom 30.09.2021 eine Zusage für die Zuteilung der neuen Wohnung, „Adresse 1, 2-Zimmer, 62,57m2“. Am 12.11.2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer den entsprechenden Nutzungsvertrag für diese Wohnung. Damit verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber dem gemeinnützigen Wohnbauträger EBG für die Nutzungsüberlassung der genannten Wohnung ab 01.12.2021 zur einmaligen Zahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von 1.973,97 Euro (Eintrittsgeld in der Höhe von 11,00 Euro, 10 Geschäftsanteile à 22,00 Euro in der Höhe von 220,00 Euro sowie Kaution in der Höhe von 1.742,97 Euro) sowie zu einem monatlichen Nutzungsentgelt in der Höhe von 580,99 Euro (angepasst seit 01.01.2022 auf 584,78 Euro). Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um die Anmietungskosten in der Höhe von 1.973,97 Euro bis zum 01.12.2021 dem gemeinnützigen Wohnbauträger EBG zu überweisen.
Am 19.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer über die Gemeinde Z bei der belangten Behörde die Übernahme der Anmietungskosten für die neue Wohnung aus den Mitteln der Mindestsicherung. Nach der Abweisung dieses Antrages mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, stellte der Verein zur Förderung des CC dem Beschwerdeführer die für die Übergabe der neuen Wohnung zum 01.12.2021 erforderlichen finanziellen Mittel vorläufig zur Verfügung.
Von Mitte Juli 2021 bis 24.01.2022 war der Beschwerdeführer bei der EE GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er bezog im August 2021 ein Nettogehalt in der Höhe von 1.912,00 Euro, im September in der Höhe von 1.894,40 Euro und im Oktober 2021 in der Höhe von 1.876,80 Euro, sowie monatlich 158,00 Euro Wohnbeihilfe.
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Auto, konkret einen FF, Baujahr 1998; dieses hat er im Dezember 2021 nach eigenen Angaben entsorgt. Bis dorthin bezahlte er für die KFZ-Versicherung eine monatliche Prämie in der Höhe von 143,13 Euro.
Des weiteren veranlagt der Beschwerdeführer monatlich 50,00 Euro in Form des Fondssparens. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte er rund 450,00 Euro am Depot angespart.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Privatkonkurs und muss monatlich einen Betrag in der Höhe von 256,00 Euro über die Dauer von vier Jahren begleichen. Sein Gehalt für Oktober 2021 unterlag einer Gehaltspfändung in der Höhe von 196,80 Euro. Als Ursache für die Überschuldung nannte der Beschwerdeführer leichtsinniges Handeln in jungen Jahren. Dadurch hätten sich Rückstände zusammengesammelt, etwa durch diverse Handyrechnungen und Verwaltungsstrafen. Darüber hinaus sei er in die Arbeitslosigkeit geschlittert.
Für seinen Sohn bezahlt er einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 250,00 Euro.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem unbedenklichen Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.06.2022.
Die Feststellungen betreffend die Obsorge und das Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinem Sohn DD folgen aus dem von ihm vorgelegten gerichtlichen Vergleich, geschlossen am 07.04.2021, zur Zahl ***, sowie der zuvor zwischen ihm und der Mutter seines Sohnes geschlossenen Vereinbarung in der Pflegschaftssache *** des Bezirksgerichts Z. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war die Familien- und Jugendgerichtshilfe, Y, im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 07.04.2021 mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers – er wohnte in einer ca 33m2 großen Garçonnière und hatte das Kinderbett seines Sohnes im Vorraum aufgestellt, was der Mutter seines Sohnes als inadäquat erschien – befasst und kam zum Ergebnis, dass diese Wohnung auf lange Sicht zu wenig Platz für ihn und seinen Sohn biete, aber für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Kontaktes mit seinem Sohn ausreichend sei. Bereits daraus folgt, dass, jedenfalls im Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs seitens der Familien- und Jugendgerichtshilfe keine Bedenken in Bezug auf die damalige Wohnsituation des Beschwerdeführers bestanden. Im gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2021 wurde das Kontaktrecht des Beschwerdeführers auch nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer über eine größere Wohnung verfügt. Es sind im Verfahren auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, dass es durch das Bezirksgericht Z zu einer Einschränkung des vereinbarten Kontaktrechtes des Beschwerdeführers zu seinem Sohn auf Grund seiner (ursprünglichen) Wohnsituation gekommen ist. Im gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2021 kam es sogar zu einer Ausdehnung des Kontaktrechtes. Folge dessen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – vom Beschwerdeführer für die Umsetzung des Kontaktrechtes vom Bezirksgericht Z zu keinem Zeitpunkt eine größere Wohnung verlangt wurde. Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers der belangten Behörde am 30.12.2021 vorgelegte „Spezifische Erhebung“ der Familien- und Jugendgerichtshilfe, Y, vom 10.12.2021, nichts zu ändern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum in der Spezifischen Erhebung vom 10.12.2021 von Seiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe „(i)n Hinblick auf die Aufrechterhaltung kindeswohldienlicher Kontakte in der gerichtlich vereinbarten Frequenz der Umzug in eine größere Wohnung (…) als unbedingt notwendig erachtet und dem Vater deshalb auch dringend empfohlen (wird)“, während sie erst rund ein halbes Jahr zuvor im Widerspruch dazu zum Ergebnis kam, dass dieselbe Wohnung lediglich „auf lange Sicht zu wenig Platz und zu wenig Rückzugsmöglichkeiten für mehrtägige Vater-Sohn Kontakte biete“. Darüber hinaus ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht schlüssig, wenn in der Spezifischen Erhebung unter Punkt 2. ausgeführt wird, dass die Familien- und Jugendgerichtshilfe, Y, im Rahmen eines Hausbesuchs beim Vater am 07.12.2021 einen Eindruck von den derzeitigen Wohnverhältnissen des Vaters erhielt, wobei es sich nach wie vor um eine Garconniere, bestehend aus einem kleinen Vorraum, Sanitärbereich (Bad inklusive Toilette) sowie ein Zimmer, in dem Wohn-/Schlaf-/Esszimmer durch eine schließbare Tür voneinander getrennt sind, handle, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – laut seinen eigenen Angaben in der Beschwerde seit 01.12.2021 – bereits in einer größeren 2-Zimmerwohnung mit 62,57 m2 wohnte. Letztlich erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, warum die Familien- und Jugendgerichtshilfe, Y, am 10.12.2021 eine Erhebung zu einer Wohnung durchführte, die der Beschwerdeführer nicht mehr bewohnte; und zwar umso weniger, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass weder aktuell noch im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren betreffend die Obsorge und/oder das Kontaktrecht zu seinem Sohn beim Bezirksgericht Z anhängig war/ist.
Die Feststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten und im Akt einliegenden, unbedenklichen Unterlagen sowie seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lauten wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 14
Zusatzleistungen
[…]
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
V.Erwägungen:
Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Genossenschaftswohnung in der Höhe von 1.973,97 Euro, zu deren Zahlung er sich in dem von ihm im November 2021 abgeschlossenem Nutzungsvertrag gegenüber der Gemeinnützigen GGmbH verpflichtete.
Gemäß § 14 Abs 3 lit d) TMSG sind einem Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle (unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen) zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist demnach das Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Der im TMSG verwendete Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist anders als der Begriff „Notlage“ (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird) im Gesetz nicht näher definiert; auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „besonderer Härtefall“ iSd § 14 Abs 3 TMSG nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist. Aus diesem Grund sei die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Mindestsicherung iSd § 14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls iSd § 14 Abs 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0133).
Im vorliegenden Fall ist zunächst beachtlich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 eine Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer bei der EE GmbH aufnahm und laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2021 ein Nettogehalt in der Höhe von 1.912,00 (August), 1.894,40 (September) und 1.876,80 (Oktober) Euro bezog. Bezogen auf den Monat November 2021 – bei Auszahlung des Oktober-Gehaltes in der Höhe von 1.876,80 Euro – lag beim Beschwerdeführer unter Abzug des Mindestsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 712,10 Euro, des Unterhaltes für seinen Sohn in der Höhe von 250,00 Euro, der Miete für die (alte) Wohnung (abzüglich Garage) in der Höhe von 333,41 Euro und Hinzurechnung der Wohnbeihilfe in der Höhe von 158,00 Euro eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 739,29 Euro vor. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer bereits in diesen Monaten grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Kosten für die Anmietungskosten der neuen Wohnung aus eigenen Mitteln anzusparen. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, von der Zuteilung der Wohnung überrascht gewesen zu sein. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er ebenfalls angab, sich bereits seit mehreren Jahren um eine neue, größere Wohnung bemüht zu haben, sodass er auch mit entsprechenden Kosten hätte rechnen müssen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Privatkonkurs, sein Gehalt werde seit Oktober in der Höhe von 196,80 Euro gepfändet und zuvor habe er laufende Zahlungen gehabt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass sich seine Schulden aus unüberlegten Handlungen in jungen Jahren zusammengesammelt hätten und unter anderem auf diverse Handyrechnungen und Verkehrsstrafen zurückzuführen seien. Wiewohl Zahlungsverpflichtungen die Möglichkeit zum Ansparen naturgemäß schmälern, sind Schulden auf Grund von Handyrechnungen und Verkehrsstrafen selbst zu verantworten und nicht – worauf es vorliegend letztlich hinausliefe – über Leistungen aus der Mindestsicherung auszugleichen.
Zudem gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in keiner ihn außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die er ohne eigenes Verschulden – also durch von ihm nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist. Bevor der Beschwerdeführer den Nutzungsvertrag für seine neue Wohnung abgeschlossen hat, war er Mieter einer ca 33m2 großen Garçonnière. Den entsprechenden Mietvertrag hat der Beschwerdeführer gekündigt, nachdem er die Zusage über die Zuteilung der neuen, größeren Wohnung seitens der Gemeinde Z erhielt. Somit ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht die Wohnungslosigkeit drohte und er sich bewusst für die neue, größere Wohnung entschieden hat. Dem Beschwerdeführer war weiters bewusst, dass die Anmietung der neuen Wohnung mit zusätzlichen Kosten verbunden war, für die er keine Vorsorge getroffen hatte, sodass er damit auch in Kauf genommen hat, die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nicht aus eigenem erfüllen zu können.
Zum Vorbringen, wonach vom Beschwerdeführer als Auflage für die Umsetzung des Besuchsrechtes eine größere Wohnung verlangt worden sei, ist auf die oben getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach es durch das Bezirksgericht Z – welches bereits die Familien- und Jugendgerichtshilfe einbezogen hatte – zu keinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung des im gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2021 geregelten Kontaktrechtes des Beschwerdeführers zu seinem Sohn gekommen ist und das vereinbarte Kontaktrecht vom Gericht auch nicht an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Beschwerdeführer über eine größere Wohnung verfügt. Im Übrigen wurde von der Familien- und Jugendgerichtshilfe, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, zunächst auch festgehalten, dass die alte Wohnung auf lange Sicht zu wenig Platz und zu wenig Rückzugsmöglichkeiten für mehrtätige Vater-Sohn Kontakte biete. Auch daraus folgt, dass der Wohnungswechsel Ende 2021 nicht notwendig gewesen ist, um das Kontaktrecht zu seinem dreijährigen Sohn weiterhin ausüben zu können, ist doch die Formulierung „auf lange Sicht“ in Zusammenhang mit dem jungen Alter des Sohnes des Beschwerdeführers zu sehen und ist nicht davon auszugehen, dass sich die Sachlage bereits acht Monate nach dem gerichtlichen Vergleich ohne Weiteres maßgeblich ändert. Warum die Kinder- und Jugendgerichtshilfe – die nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung von diesem selbst nach Zustellung des angefochtenen, die Übernahme der Anmietungskosten ablehnenden Bescheides kontaktiert wurde – daher in ihrer Spezifischen Erhebung vom 10.12.2021 im Unterscheid dazu den Umzug des Beschwerdeführers in eine größere Wohnung als „unbedingt notwendig erachtet“ und dem Beschwerdeführer „dringend“ empfiehlt, ist nicht verständlich und auch in keiner Weise schlüssig dargelegt (siehe im Übrigen dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer größeren Wohnung nachvollziehbar ist und sich eine Gelegenheit durch die Zuweisung einer größeren Wohnung durch die Gemeinde Z im November 2021 geboten hat, stellt dies nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer weder Wohnungslosigkeit drohte noch dass für das im gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2021 geregelte Kontaktrecht zu seinem Sohn in absehbarer Zukunft eine Einschränkung drohte, in Zusammenschau mit der festgestellten Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 739,29 Euro und dem Umstand, dass der Beschwerdeführe seit Juli 2021 einer Vollzeitbeschäftigung nachging, keinen besonderen Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG dar, der die Zuerkennung der beantragten Zusatzleistung rechtfertigen würde.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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