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LVwG-2021/34/2628-21•LVwG T LVwG-2021/34/2628-21
LVwG-2021/34/2628-21Landesverwaltungsgericht05.07.2022
Angliederung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.8.2021, ZL ***, betreffend Angliederung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (sonstige Partei: Jagdgenossenschaft X, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.6.2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.8.2021 wies die belangte Behörde den nur auf § 8 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 gestützten Antrag der beschwerdeführenden Partei (einer Marktgemeinde) auf Abtrennung des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X mit der Bezeichnung „CC“ vom Genossenschaftsjagdgebiet X und Angliederung dieses Grundstückes an das Eigenjagdgebiet Z-W gemäß § 8 Abs 3 TJG 2004 ab.
Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) ins Treffen, die Voraussetzungen für eine Angliederung gemäß § 8 Abs 2 oder § 8 Abs 3 TJG 2004 seien erfüllt. Der Hauptantrag richtet sich auf Angliederung des „Revierteiles CC“ an das Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom November 2020, die Stellungnahme des Substanzverwalters der beschwerdeführenden Partei vom 15.7.2021, die Stellungnahme der Jagdgenossenschaft X vom 20.7.2021, den Bescheid der belangten Behörde vom 10.8.2009 betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes Z-W und Angliederung (vgl OZ 2), den Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.10.2021 (vgl OZ 4), den mit 15.2.2022 datierten Grundbuchsauszug, die Stellungnahme der Jagdgenossenschaft X vom 17.2.2022 (vgl OZ 9), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 1.6.2022 (vgl OZ 14), den Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 24.6.2022 (vgl OZ 18), den Akt der belangten Behörde zum Genossenschaftsjagdgebiet X, die Akten des LVwG zu Zl *** und *** sowie Einvernahme der Obfrau der Jagdgenossenschaft X und des Vertreters der belangten Behörde als Parteien und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie im Beisein der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und der Jagdgenossenschaft X bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.6.2022 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 20). Die beschwerdeführende Partei legte in der Verhandlung ein Lichtbild vor (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 20). Abschließend verzichteten die Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 20 S 9).
Die beschwerdeführende Partei bot die Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis dafür an, dass die Vereinbarung zwischen den beiden Jagdausübungsberechtigten nur den „grünen Weg 2“ betrifft (vgl OZ 18 Punkt 1., OZ 20 S 9) und, dass der „rote Steig“ nicht begehbar und die dortige Umgebung nicht bejagbar ist (vgl OZ 18 Punkt 2., OZ 20 S 9). Zumal sich aus den Feststellungen ohnedies ergibt, dass die Vereinbarung den „grünen Weg 2“ betrifft und es nach den rechtlichen Ausführungen für eine Angliederung des „Revierteiles CC“ an das Eigenjagdgebiet nach § 8 Abs 3 TJG 2004 nicht entscheidend darauf ankommt, ob der „rote Steig“ begehbar und der Bereich um den „roten Steig“ im Genossenschaftsjagdgebiet bejagbar ist, konnte von der Einvernahme der Zeugen Abstand genommen werden.
Die Einvernahme der von der Jagdgenossenschaft X beantragten Zeugen ist obsolet, weil auch die von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Zeugen nicht einvernommen wurden (vgl OZ 20 S 9).
II.Sachverhalt:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Marktgemeinde. Sie ist Eigentümerin des Eigenjagdgebietes Z-W (im Folgenden: Eigenjagdgebiet). Das Eigenjagdgebiet wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.8.2009 rechtskräftig festgestellt (vgl OZ 2). Das Eigenjagdgebiet verfügt über eine Jagdgebietsfläche von 1.152,14 Hektar, wobei die Sommerlebensraumanteile des Rot- und Rehwildes rund 61 Prozent betragen und jener für das Gamswild rund 66 Prozent beträgt (vgl Gutachten in OZ 14 S 2, unstrittig).
Das Genossenschaftsjagdgebiet X (im Folgenden: Genossenschaftsjagdgebiet) verfügt über eine Jagdgebietsfläche von 1.417,80 Hektar, wobei der Sommerlebensraumanteil des Rotwildes rund 60, des Rehwildes rund 85 und jener des Gamswildes rund 9 Prozent beträgt (vgl Gutachten in OZ 14 S 2, unstrittig). Das Genossenschaftsjagdgebiet wurde mit Bescheid der belangten Behörde von 10.8.2009 rechtskräftig festgestellt (vgl Akt der belangten Behörde zum Genossenschaftsjagdgebiet).
Das zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörende Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X (grundbücherliche Alleineigentümerin: Gemeindegutsagrargemeinschaft X) im Ausmaß von 104,8453 Hektar mit der Bezeichnung „CC“ (im Folgenden: „Revierteil CC“) ragt stiefelförmig in das Eigenjagdgebiet hinein (vgl Abbildung 1, wo der „Revierteil CC“ als rote Fläche dargestellt ist). Die gemeinsame Grenze zwischen dem „Revierteil CC“ und dem Genossenschaftsjagdgebiet beträgt 279,6 m. Der „Revierteil CC“ ist ausschließlich als Sommerlebensraum des Gamswildes ausgewiesen. Er besteht überwiegend aus Geröll- und Schotterflächen, wobei auch geringe Anteile an Latschen- und alpinen Rasenmatten tatsächlich vorhanden sind, wodurch der „Revierteil CC“ einen durchwegs alpinen bis hochalpinen Charakter aufweist. Der niedrigste Punkt dieses Revierteiles liegt auf rund 1.800 Metern Seehöhe und der höchste Punkt, die V, ist auf knapp über 2.700 Metern Seehöhe gelegen (vgl Gutachten in OZ 14 S 2 und 3, Anlage zum Gutachten in OZ 14, unstrittig).
[Abbildung 1 im Original als pdf ersichtlich]
In Abbildung 2 sind der „Revierteil CC“ und der Zugang dorthin abgebildet. Der über das Genossenschaftsjagdgebiet führende (markierte) Steig wird dort als rot-punktierte Linie dargestellt (im Folgenden: „roter Steig“). Es steht fest, dass rund das erste Drittel dieses Steiges tatsächlich begehbar ist. Es steht nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren nötigen Wahrscheinlichkeit fest, ob der „rote Steig“ zur Gänze ohne zu Klettern begangen werden kann. Zwei mögliche Zugangsvarianten über das Eigenjagdgebiet werden in Abbildung 2 als grüne Linien dargestellt. Ein Zugang davon führt über eine Reiße (im Folgenden „grüner Weg 1“), ein weiterer Zugang zweigt vom „roten Steig“ ab (im Folgenden: „grüner Weg 2“) (vgl Gutachten in OZ 14 S 7 und 8, unstrittig).
Es besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes und des Genossenschaftsjagdgebietes, wonach der „Revierteil CC“ vom Genossenschaftsjagdgebiet aus über das Eigenjagdgebiet, nämlich den „grünen Weg 2“, erreicht werden darf (vgl OZ 18 Punkt 1., OZ 20 S 4, unstrittig). So kommt man relativ bequem und auch stets im Winter in den „Revierteil CC“ (vgl Gutachten in OZ 14 S 3, ASV OZ 20 S 6 und 8).
Ein gemäß § 44 TJG 2004 von der Behörde bestimmter Jägernotweg existiert nicht (unstrittig).
[Abbildung 2 im Original als pdf ersichtlich]
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom November 2020 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 3 TJG 2004 die Abtrennung des „Revierteiles CC“ vom Genossenschaftsjagdgebiet und die Angliederung dieses Revierteiles an das Eigenjagdgebiet. Der Antrag stützt sich nicht auch auf § 8 Abs 2 TJG 2004 (vgl Antrag vom November 2020).
Die Grundflächen des „Revierteiles CC“ sind vom Eigenjagdgebiet nicht zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen (vgl Gutachten in OZ 14 S 9).
Die Jagd kann im Eigenjagdgebiet auch ohne den „Revierteil CC“ ordnungsgemäß ausgeübt werden. Die derzeit bestehenden Flächen des Eigenjagdgebietes sind von der Eigenfläche aus ohne wesentliches Erschwernis erreichbar und somit auch bejagbar (vgl ASV OZ 20 S 5, unstrittig).
Der Grenzverlauf des Eigenjagdgebietes ist aus fachlicher Sicht nicht so ungünstig, dass dadurch die ordnungsgemäße Jagdausübung (wesentlich) erschwert ist bzw dass durch die Angliederung des „Revierteiles CC“ die Jagdausübung erleichtert wird (vgl ASV OZ 20 S 5, unstrittig). Durch die allfällige Angliederung des „Revierteiles CC“ an das Eigenjagdgebiet ergebe sich keine günstigere Erreichbarkeit von Teilen des Eigenjagdgebietes (vgl ASV OZ 20 S 6, unstrittig).
Die Mindestgröße der beiden Jagdgebiete würde durch die beantragte Angliederung nicht verlorengehen. Die Größe der beiden Jagdgebiete würde durch die beantragte Angliederung nicht wesentlich verändert werden (vgl Gutachten in OZ 14 S 8 und 9, unstrittig).
Die Schotterhalden im Zentrum des „Revierteiles CC“ und zum Teil auch die umliegenden Hänge sind problemlos begeh- und somit auch bejagbar. Aufgrund der Größe dieses bejagbaren Revierteils von etwa 30 Hektar können regelmäßig erforderliche Wildfolgen (Nachsuchen) über die bestehenden Jagdgebietsgrenzen hinweg ausgeschlossen werden, weil die üblichen Fluchtdistanzen bei tödlich angetragenen Schüssen nicht ausreichen, um die Reviergrenzen zu überwinden. Die möglichen Zugänge in diesen Revierteil lassen jedenfalls keine einseitige Begünstigung der Abschussmöglichkeiten erwarten, da auch durch einen allfälligen Zugang über das Eigenjagdgebiet ein Hineintreiben des dort aufhältigen Gamswildes in den „Revierteil CC“ aufgrund des Zuganges von der Seite nicht zu erwarten ist. Die Marschzeit vom Eigenjagdgebiet und vom Genossenschaftsgebiet aus in den „Revierteil CC“ ist praktisch ident (vgl Gutachten in OZ 14 S 7 und 8, ASV OZ 20 S 5). Für den jagdlichen Aufwand für die Durchführung der Jagdausübung (Bejagung, Bergung, etc) im „Revierteil CC“ macht es keinen Unterschied, ob der „Revierteil CC“ zum Eigenjagdgebiet oder zum Genossenschaftsjagdgebiet gehört. Wenn der „Revierteil CC“ zum Eigenjagdgebiet gehörte, ergebe sich lediglich durch den Wegfall der Jagdgebietsgrenze und den damit verbundenen üblichen „Unannehmlichkeiten“ eine Erleichterung. Zu den „Unannehmlichkeiten“ in diesem Sinne gehören gegenseitige Störungen bei der Jagd bzw Angelegenheiten der praktisch-technischen Jagdausübung, die im Allgemeinen in allen Grenzbereichen von Jagdgebieten bestehen (vgl Gutachten in OZ 14 S 8, ASV OZ 20 S 6, 7).
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die in Klammer angeführten Urkunden.
Dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie sind die in Rede stehenden Flächen aus seiner persönlichen Wahrnehmung bekannt. Er hat vor Ort einen Augenschein durchgeführt und das mit 1.6.2022 datierte Gutachten (vgl OZ 14) erstattet, welches er schließlich in der Verhandlung am 28.6.2022 im Beisein der Parteien konkretisiert und erörtert hat. Er ist in der Verhandlung auf die Fragen der Parteien eingegangen und hat sich mit deren Bedenken auseinandergesetzt. Insgesamt hegt das LVwG keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Die Ausführungen im Gutachten können durch die gegenteiligen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden bloßen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht entkräftet werden.
Das LVwG hat die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung gefragt, warum sie der Meinung ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung ohne die Einbeziehung des „Revierteiles CC“ im Eigenjagdgebiet wesentlich erschwert und eine Beseitigung dieses Umstandes ausschließlich durch die Angliederung bewirkt werden könnte und warum sie der Auffassung ist, dass durch die Angliederung des „Revierteiles CC“ die Jagdausübung im Eigenjagdgebiet wesentlich erleichtert wird (vgl OZ 20 S 3).
Wie die Antwort der beschwerdeführenden Partei zeigt (vgl OZ 20 S 3), vertritt sie selbst gar nicht die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung ohne die Einbeziehung des „Revierteiles CC“ im Eigenjagdgebiet wesentlich erschwert und eine Beseitigung dieses Umstandes ausschließlich durch die Angliederung bewirkt werden könnte und, dass durch die Angliederung des „Revierteiles CC“ die Jagdausübung im Eigenjagdgebiet wesentlich erleichtert wird. Die beschwerdeführende Partei hat die Ausführungen des Amtssachverständigen zu dieser Fragestellung in der Verhandlung auch gar nicht bestritten (vgl OZ 20 S 5, 6). Die beschwerdeführende Partei argumentiert vielmehr damit, dass die Voraussetzungen für eine Angliederung im Sinne des § 8 Abs 3 TJG 2004 erfüllt seien, wenn der zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörende „Revierteil CC“ vom Eigenjagdgebiet besser bzw leichter bejagt werden kann als vom Genossenschaftsgebiet aus. Die obigen Feststellungen zu diesem Themenkomplex stützen sich folglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung (vgl OZ 20 S 5, 6).
IV.Rechtslage:
1. § 1a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):
„§ 1a
Zielbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.“
2. § 8 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 40/2022 lautet (auszugsweise):
„§ 8
Angliederung
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.
[…]“
3. § 11b TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):
„§ 11b
Weidgerechtigkeit
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Voraussetzungen einer Angliederung nach § 8 Abs 1 oder § 8 Abs 2 TJG 2004 liegen im konkreten Fall nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
Zu den wesentlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Angliederung nach § 8 Abs 3 TJG 2004 gehört unter anderem, dass der ungünstige Verlauf der Jagdgebietsgrenzen die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert (vgl VwGH 16.10.2002, 99/03/0234).
Als ordnungsgemäße Jagdausübung ist die den rechtlichen Vorschriften und den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechende Ausübung der Befugnis nach § 1 Abs 1 lit a den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen, und nach § 1 Abs 1 lit b TJG 2004 sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen, zu verstehen (vgl VwGH 16.10.2002, 99/03/0234, mwN zu § 1 Abs 1 TJG 1983 und § 8 Abs 3 TJG 1983, die im Wesentlichen den §§ 1 Abs 1 und 8 Abs 3 TJG 2004 entsprechen).
Eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung wird etwa dann gegeben sein, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen (vgl VwGH 17.6.1998, 98/03/0076).
Eine solche einseitige Begünstigung eines Jagdnachbarn oder derartige Probleme hinsichtlich der Wildfolge bestehen im konkreten Fall nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Ein Verfahren nach § 8 Abs 3 TJG 2004 lediglich zum Zweck der Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (vgl VwGH 17.6.1998, 98/03/0076).
Ebenso kann die erleichterte Erreichbarkeit bzw der Zugang zum Jagdgebiet kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Angliederung darstellen, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie dies durch die Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 44 TJG 2004, einer Bestimmung, die den speziellen Fall der schweren Erreichbarkeit regelt, erreicht werden kann (vgl VwGH 16.10.2002, 99/03/0234).
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Grenzverlauf des Eigenjagdgebietes nicht so ungünstig, dass dadurch die ordnungsgemäße Jagdausübung ohne Einbeziehung des „Revierteiles CC“ wesentlich erschwert ist und eine Beseitigung dieses Umstandes ausschließlich durch die Angliederung bewirkt werden könnte bzw dass durch die Angliederung des „Revierteiles CC“ die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird.
Die Voraussetzungen für eine Angliederung gemäß § 8 Abs 3 TJG 2004 liegen somit nicht vor.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis stützt sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage und orientiert sich an der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Angliederungen im Sinne des § 8 Abs 3 TJG 2004. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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