LVwG T LVwG-2022/38/1307-5

LVwG-2022/38/1307-5Landesverwaltungsgericht04.07.2022

Regest

Benutzungsuntersagung<br/>Bauliche Änderung<br/>Verwendungszweckänderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/1307-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.1307.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2022, Zl ***, wurde Herrn AA, Adresse 1, **** Z, die weitere Benützung des Garagendachs der Tiefgarage des Objektes Adresse 2, **** Z (Gst **1, in EZ ***1, KG Z), zu anderen Zwecken als zu solchen der Wartung und Instandhaltung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit den Bescheiden vom 30.11.2016, Zl *** und vom 16.10.2017, Zl ***, des Bürgermeisters der Gemeinde Z die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus einer Wohnanlage mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst **1, in EZ ***1, KG Z, in Adresse 2, **** Z, erteilt wurde. Im Rahmen eines Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass das Garagendach begehbar ausgeführt worden sei, obwohl es als nicht begehbar genehmigt worden sei. Somit werde es zu einem anderen, als dem bewilligten Verwendungszweck iSd § 46 Abs 6 lit c verwendet, sodass die Benützung zu untersagen war. In der fristgerecht eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aus der TBO nicht ableiten könne, dass man ein Tiefgaragendach, das weniger als 1,5 m erhöht sei, nicht betreten dürfe bzw eine Zustimmung des Nachbarn benötige. Es fehle nur an zwei Stellen die Absturzsicherung und es hätte genügt, diese entsprechend vorzuschreiben. Er bringe auch Pflanztröge zur Absturzsicherung an.

Die vorhandenen Hochbeete seien schon in der Baufertigstellungszeit vorhanden gewesen und seien dieses Jahres nur neu bepflanzt worden. Daher sei der Bescheid dem Grunde nach falsch. Deshalb stelle er den Antrag, den Bescheid zu beheben und die Benützung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen der TBO zu genehmigen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn BB eingeholt. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2022 mündlich erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2016, Zl *** und vom 16.10.2017, Zl ***, die gegenständliche Wohnanlage baurechtlich genehmigt wurde. Die Wohnanlage umfasst 7 Wohneinheiten und eine Tiefgarage auf Gst Nr **1, in EZ ***1, KG Z. Die projektierte und genehmigte Tiefgarage weist an allen Seiten Niveauunterschiede mit dem unmittelbar angrenzenden Gelände auf. So besteht ein Niveauunterschied südwestseitig – Bereich der Garageneinfahrt- von ca 4,25 m, nordwestseitig gegenüber Gst **2 von 1,40 m, nordostseitig gegenüber Gst. **3 von 1,33 m und südostseitig zum Bereich des Mülls von ca 1,28 m. Aufgrund dieser Niveauunterschiede würde zur Überwindung die Errichtung einer Treppenanlage von Nöten sein, die aber aus den genehmigten Planunterlagen nicht erkennbar ist. Tatsächlich aber wurde ausgehend vom Podest im 1. Obergeschoss der an der Nordseite gelegenen Freitreppe eine neue Treppenanlage in Stahlbauweise mit 8 Steigungen ausgeführt. Diese ist derzeit baurechtlich nicht genehmigt. Die tatsächliche Höhe des Garagendachs ist derzeit nicht exakt nachvollziehbar. In den Einreichunterlagen sind zwar Geländeverläufe enthalten, aus denen sich aber nicht ableiten lässt, auf welche Bereiche sich diese beziehen (zB Geländeverlauf an der nordseitigen Außenwandfassade, Geländeverlauf Garage, Geländeverlauf Grundstücksgrenze und dgl). Sohin fehlt eine klare planliche Darstellung, welche Geländeverläufe entlang der Garagenaußenwände zu den angrenzenden Nachbargrundstücken als beurteilungsrelevant anzusehen sind.

Durch die vorliegenden tatsächlichen Höhen besteht die Notwendigkeit, im Falle der Begehbarkeit eines Daches, eine entsprechende Absturzsicherung an allen Seiten anzubringen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus diesem Akt ergeben sich die Daten der erlassenen Bescheide, die überdies auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurden. Die Feststellung, dass an sich das Garagendach nicht begehbar ist, da es nur über eine Treppenanlage erreicht werden kann, ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen BB vom 13.06.2022, Zl ***. Auch der Umstand, dass konsenslos eine Treppenanlage zur Erschließung des gegenständlichen Tiefgaragendaches errichtet wurde, resultiert aus diesem Gutachten und hier im Besonderen aus dem darin enthaltenen Foto auf Seite 5, aus dem die Treppe eindeutig ersichtlich ist.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 46 Abs 6 lit c Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (Wiederverlautbarung) (kurz: TBO), hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Benutzung des Tiefgaragendaches auf Gst **1, KG Z, mit der Begründung untersagt, dass es entgegen seinem Verwendungszweck verwendet wird und zwar, dass es als begehbares Dach anstelle eines nicht begehbaren Dachs ausgeführt wurde.

Wie der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens vom 13.06.2022, Zl *** ausgeführt und auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2022 erörtert hat, ist aufgrund der Höhenlage der Garage, eine Begehbarkeit an sich nicht möglich aufgrund der vorherrschenden Niveauunterschiede. Das Ermittlungsverfahren hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass eine Treppenanlage zur Erschließung des Garagendachs mittlerweile errichtet wurde, obwohl diese baurechtlich keinen Konsens aufweist. Aus all dem ergibt sich, dass grundsätzlich allein von der Situierung davon ausgegangen werden kann, dass keine Begehbarkeit des Garagendachs aus der ursprünglichen Planung resultiert und somit konsentiert ist. Da der Beschwerdeführer nun, auch nach eigenen Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, das Garagendach erschlossen hat und damit den Verwendungszweck des Daches geändert hat, liegt eine Benützung wider dem genehmigten Verwendungszweck vor.

Aus dem Wortlaut des § 43 Abs 3 TBO 1989 (nun § 46 Abs 6 lit c) ist abzuleiten, dass eine Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß dieser Bestimmung die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung ist (vgl VwGH 25.03.1999, 97/06/0216).

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird das Garagendach derzeit zweckwidrig als begehbares Tiefgaragendach verwendet, obwohl hierfür keine Genehmigung vorliegt. Aus all diesen Erwägungen heraus kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und sie deshalb unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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