LVwG T LVwG-2022/15/0363-2

LVwG-2022/15/0363-2Landesverwaltungsgericht04.07.2022

Regest

Parteistellung<br/>Immissionen<br/>Auffassung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0363-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0363.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: BB GmbH Co KG, vertreten durch die CC GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.01.2022, Zl ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren BB GmbH Co KG– Teilabschlussbetriebsplan W,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass dem Beschwerdeführer betreffend die Gewinnung von ca 45.000 m³ Rohstoffen im Rahmen des Teilabschlussbetriebsplanes Parteistellung zukommt. Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Auflassung eines Bergwerksbetriebes wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur beantragten mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung eines Teilabschlussbetriebsplanes der BB GmbH Co KG, Adresse 2, **** Y, betreffend das Abbaugebiet „W“ in V, verbunden mit dem Antrag auf Übermittlung der im Zuge der diesbezüglich durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.10.2010 eingeholten Sachverständigengutachten, gemäß § 8 und 17 AVG „in Anwendung des § 116 Abs 3 Z 3 MinroG“ als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend kommt die belangte Behörde nach Wiedergabe eines Gutachtens eines Sachverständigen für Sprengwesen zum Schluss, dass für den Antragsteller lediglich die Parteistellung als Nachbar iSd § 116 Abs 3 Z 3 MinroG in Betracht komme. Der Antragsteller sei ua Eigentümer des Gst Nr **1, KG Z, welches ca 300 m Luftlinie vom betreffenden Abbaugebiet der BB GmbH Co KG in südwestlicher Richtung entfernt liege. Weitere im Eigentum des Antragstellers befindliche Grundstücke würden weiter entfernt liegen. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des eingereichten Gewinnungsbetriebsplanes bzw Abschlussbetriebsplanes sei ein Fachgutachten der Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik eingeholt worden. Aus diesem ergebe sich zusammenfassend, dass im Hinblick auf die untersuchten Fachbereiche Erschütterungstechnik und Luftschadstoffemissionen durch den beantragten Abbau im Rahmen des eingereichten Abschlussbetriebsplanes für das Nachbargrundstück des Antragstellers keine relevanten Auswirkungen hinsichtlich der Sprengungen bzw hinsichtlich der Luftschadstoffe zu erwarten seien, dies unter der Voraussetzung, dass im Zeitraum von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags keine Sprengungen vorgenommen würden, was jedoch nicht antragsgegenständlich sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei daher nicht zu erwarten.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass nicht nachvollziehbar sei, warum es in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu unzumutbaren Belästigungen komme und in den anderen Zeitfenstern nicht. Auch sei es dem vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen, wie es mit der Grundbelastung hinsichtlich der Staubimmissionen aussehe bzw welche vorhanden seien. Aus einem anderen Verfahren im Bereich der W- Z sei ihm bekannt, dass es durchaus „zu einer unzumutbaren bzw unter Umständen Gesundheitsgefährdung kommen“ könne.

II.Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei hat bei der belangten Behörde einen Antrag auf Genehmigung von Abschlussarbeiten betreffend eine Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr **2 und **3, beide KG V, eingebracht. Im Zuge der Abschlussarbeiten sollen ua auch ca 45.000 m³ Rohstoffe gewonnen werden. Bei den im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten prognostizierten Sprengerschütterungen von 0,8 bis 1,4 mm/Sekunde sind kurzzeitige spürbare Einwirkungen beim Grundstück des Beschwerdeführers möglich. Konkret ist mit schwach spürbaren Erschütterungen zu rechnen.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der beantragten Genehmigung ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Kundmachung der belangten Behörde vom 13.08.2020. Dass es beim Beschwerdeführer zu grundsätzlich spürbaren Erschütterungen durch den Sprengbetrieb kommen kann ergibt sich aus dem Gutachten DD/EE vom 28.02.2021, Zl ***. In wie fern diese Erschütterungen unzumutbare Belästigungen oder gar eine Gesundheitsgefährdung verursachen können war im vorliegenden Verfahren indes nicht zu klären.

IV.Rechtslage:

„§ 54 MinroG

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

(1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(…)

§ 58 MinroG

(1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.

(…)

§ 116 MinroG

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

(…)

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(…)“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung auf § 116 Abs 3 Z 3 MinroG und führt dazu zusammenfassend aus, dass keine relevanten Auswirkungen hinsichtlich der Sprengung bzw hinsichtlich der Luftschadstoffe zu erwarten seien. Dies unter der Voraussetzung, dass im Zeitraum von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen keine Sprengungen vorgenommen würden, was jedoch nicht antragsgegenständlich sei.

Festgehalten wird, dass aus dem in den Feststellungen bzw bei der Beweiswürdigung zitierten Gutachten ersichtlich ist, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich Erschütterungen aus dem Sprengbetrieb spürbar sein werden.

Für die Frage der Parteistellung nach dem MinroG wird darauf hingewiesen, dass sich die Parteistellung nach dem MinroG an den Bestimmungen der GewO orientiert (vgl VwGH 21.06.2021, RA 2018/04/0778). Maßgeblich ist demnach, ob sich ein Nachbar grundsätzlich im Immissionsbereich einer Anlage befindet. Für die Frage der Parteistellung nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob mit unzumutbaren Belästigungen, Gefährdung des Eigentums oder einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist, vielmehr ist ausschlaggebend lediglich die Frage, ob der Nachbar grundsätzlich im Immissionsbereich gelegen ist. Zumal im Gutachten von DD/EE ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Objekt tatsächlich im Immissionsbereich der zu erwartenden Erschütterungen gelegen ist, kommt diesem damit auch grundsätzlich Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu. Die Frage, inwiefern eine unzumutbare Belästigung bzw Gesundheitsgefährdung oder Eigentumsgefährdung vorliegt, ist davon unabhängig im allfälligen Genehmigungsverfahren zu klären und ist dies nicht maßgeblich dafür, inwiefern tatsächlich eine Parteistellung besteht oder nicht.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings auch, dass laut der Kundmachung der belangten Behörde vom 13.08.2020 Gegenstand des Verfahrens grundsätzlich der Abschluss des Gewinnungsbetriebes ist. Betreffend den Abschluss des Gewinnungsbetriebes bzw die Auflassung der Bergbauanlage wird auf § 58 Abs 2 MinroG verwiesen, wonach Nachbarn der Abbauanlage diesbezüglich eine Parteistellung nicht zukommt. Zumal allerdings nach dem Antrag auch eine Gewinnung von Rohstoffen erfolgen soll, ist die belangte Behörde folgerichtig von der Anwendung des § 116 Abs 3 MinroG ausgegangen. Dies bedeutet zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer Parteistellung im vorliegenden Verfahren nur dahingehend hat, als dass sich der Antrag auch auf die Gewinnung von Rohstoffen bezieht. Betreffend Arbeiten, die sich lediglich auf die Auflassung der Bergwerksanlage beziehen, kommt dem Beschwerdeführer allerdings eine Parteistellung nicht zu.

Abschließend wird zum ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens den Abbau betreffend das Recht auf Akteneinsicht, Teilnahme an einer Verhandlung und Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides zukommt. Ein Recht auf Übermittlung von Gutachten ist davon allerdings nicht umfasst.

Im vorliegenden Verfahren waren Sachverhaltsfragen nicht zu klären. Schon aus den Akten ist zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich ist. Im Übrigen war die Beschwerde im Hinblick auf das konkrete Vorbringen erfolgreich, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung insgesamt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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