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LVwG-2021/17/1193-2Landesverwaltungsgericht04.07.2022
Parkscheibe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 09.03.2020, 08.10-08.20 Uhr
Tatort: Gemeinde Z, BB, Adresse 2,
Fahrzeug(e): PKW ***
Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Ermahnung
Gemäß:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 45
Abs. 1 Zif. 4 VStG
Ersatzfreiheitsstrafe:
-- Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 0,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 0,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 30. 3. 2021, zugestellt am 14. 4. 2021 erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht und begründe diese m wie folgt:
Festgehalten wird, daß auf eine mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wird.
Über mich wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Ermahnung verhängt, da ich am 9. 3. Um ca. 8 uhr 15 in der Kurzparkzone geparkt hätte
Die Kurzparkzone ist in Z von 8 Uhr bis 18 uhr werktags verordnet, ich konnte also die erlaubte Parkdauer nach den Angaben in der Anzeige nicht überschritten haben.
In der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung heißt es ausdrücklich, daß Parkscheiben etc, Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind
Innerhalt der Zeit, in der diese Dauer nicht übertreten werden kann, bedarf es auch keiner Hilfsmittel zu deren Überwachung.
Wollte man dieser Ansicht folgen, so müßten in Kurzparkzonen, die nur werktags gelten (z. B. X, Z) auch an Sonn- und Feiertagen Parkscheiben hinter die Windschutzscheiben gelegt werden!
Eine Entscheidung darüber halte ich im Sinne der betroffenen Gemeinden und Organe für sinnvoll, da damit die Überwachung für 3 Stunden täglich gespart werden kann und auch die Behörden mit derartigen Anzeigen nicht überflüssig belastete werden.
Ich beantrage daher, das gegenständliche Verfahren einzustellen
Z am 14.4. 2021
AA, Z“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, sowie durch Einholung der entsprechenden Kurzparkzonenüberwachungsverordung betreffend die Kurzparkzonen-Verordnung W, sowie ein entsprechendes Lichtbild.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 09.03.2020 von 08:10 Uhr bis 08:20 Uhr hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Adresse 2 bei der BB im Gemeindegebiet von Z abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat allerdings die Tatörtlichkeit als nicht erwiesen behauptet und ausgeführt, er habe die Parkzeit nicht überschritten.
IV.Rechtliche Bestimmungen:
Kurzparkzonenverordnung der Marktgemeinde Zell am Ziller, BGBl Nr 159/60 in der geltenden Fassung:
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Zell am Ziller,
mittels welcher eine nichtgebührenpflichtige Kurzparkzone erlassen wird
(Kurzparkzonenverordnung):
Gemäß der §§ 43 (1), 25 (1) in Verbindung mit 94 d StVO 1960, BGBl.Nr. 159/60 idgF, sowie dem Beschluß des Gemeinderates aus der 54. Sitzung vom 26.08.2009 wird verordnet:
§ 1
a)Nachstehend angeführte Plätze und Parkspuren im Umfeld des Objektes „Unterdorf Nr. 15 - Volksschule“, die im beiliegenden Lageplan (als Anlage 1 bezeichnet), welcher einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Verordnung darstellt, ersichtlich gemacht sind, werden zu nichtgebührenpflichtigen Kurzparkzonen erklärt. Es handelt sich dabei um insgesamt 34 Parkplätze, die im zitierten Planwerk mit den Ziffern „1 bis 3“, „7 bis 36“ und „38 bezeichnet sind.
b)Die Kurzparkdauer beträgt für den gesamten unter a) genannten Bereich 90 Minuten und gilt von Montag bis einschließlich Freitag, ausgenommen an Feiertagen, in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr. Das Parken hat bei den angeführten Parkplätzen während der genannten Parkzeiten unter Verwendung einer Parkuhr zu erfolgen. Diese ist gut ersichtlich hinter der Windschutzscheibe des jeweiligen Kraftfahrzeuges anzubringen.
c)Sämtliche unter a) genannten Abstellplätze innerhalb der Kurzparkzone werden durch Bodenmarkierungen, wobei es sich um eine Einfassung derselben in blauer Farbe handelt, kenntlich gemacht. Der Zeitraum, während welchem die Kurzparkzonenregelung gilt sowie die zulässige Kurzparkzonendauer, werden im unteren Teil des Verkehrszeichens gern. § 52 Z. 13 d oder auf einer Zusatztafel angebracht.
d)Für das mit „37“ bezeichnete Areal wird ein Halte- und Parkverbot erlassen. Das erforderliche Gebotszeichen gemäß § 52 Z. 13b wird an der Fassade des Objektes „Adresse 2“ situiert. Zusätzlich erfolgt die Anbringung einer Bodenmarkierung mittels schräger weißer Streifen.
e)Die unter a) aufgelisteten Abstellplätze sind nicht gebührenpflichtig bzw. wird für deren Nutzung kein Entgelt erhoben.
§ 2
Die Überwachung der Einhaltung dieser Kurzparkzonenverordnung erfolgt entweder durch
a)Straßenaufsichtsorgane
b)oder seitens der Marktgemeinde Zell am Ziller bestellte Aufsichtsorgane.
§ 3
Diese Kurzparkzonenverordnung tritt mit Anbringung der Bodenmarkierungen und der Beschränkungszeichen in Kraft.
Der Bürgermeister:
(CC)“
Weiters hat der Bürgermeister der Gemeinde Z nachstehende Erläuterung vorgelegt:
„Marktgemeinde Z
Mit Fertigstellung des neu geschaffenen Parkplatzes im Ortsteil „W“ (zwischen „Adresse 3“ und Objekt „Adresse 2 - Volksschule“ sollen nun entsprechende Parkmodalitäten eingeführt werden.
Nachdem die gegenständliche Angelegenheit in den verschiedenen Gremien des Gemeinderates bereits eingehend behandelt worden ist, sollen demnach im Umfeld des Volksschul-Gebäudes insgesamt 34 Parkplätze als Kurzparkzone ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei um die im Entwurfsplan M 1:100 des Büro DD vom 29.01.2009 ausgewiesenen Parkplätze mit den Bezeichnungen „l bis 3“, „7 bis 36“ und „38“. Das gegenständliche Planwerk bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bzw. der entsprechenden Verordnung.
Arbeiterkammer als auch Wirtschaftskammer wurden schriftlich informiert, daß geplant ist, den beschriebenen Bereich als Kurzparkzone auszubilden. Seitens beider Institutionen ergingen mittels Schreiben vom 09. bzw. 16. Juni 2009 entsprechende Stellungnahmen, wonach gegen die Errichtung von Kurzparkzonen keine Einwände erhoben werden.
Der Gemeinderat beschließt demnach einstimmig, folgende Kurzparkzonenverordnung für den Bereich „W zu erlassen.
§ 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung.
Pflichten des Lenkers
§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
…“
V.Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund obiger Ausführungen hat der Beschwerdeführer sohin gegen obgenannte Bestimmungen in objektiver Hinsicht verstoßen. Wenn er ausführt, dass der Tatort nicht feststeht, bzw anhand des Lichtbilds nicht erkannt wird, so hat eine Einsichtnahme in EE Maps, Z, Adresse 2 eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer quer zum Hotel FF in Adresse 2 auf dem großen Parkplatz den 1. Parkplatz besetzt hat und dort mit seinem Fahrzeug gestanden ist. Es ist deutlich zu erkennen, vergleicht man das Lichtbild mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, sowie das Lichtbild Adresse 2 von EE Maps.
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
In der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z wurde die nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone erlassen und zwar immer für den Zeitraum Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. In diesem Zeitraum besteht die Verpflichtung bei den angeführten Parkplätzen während der genannten Parkzeiten unter Verwendung einer Parkuhr sein Fahrzeug zu parken.
Zweifelsfrei hat der Beschwerdeführer seine Parkdauer nicht durch eine Parkuhr eingegrenzt. Wenn er nunmehr davon ausgeht, dass er die erlaubte Parkdauer noch nicht überschritten haben konnte, weil er um ca 08:15 Uhr in der Kurzparkzone geparkt habe (laut Straferkenntnis), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Parkdauer ja aufgrund einer erst später angebrachten Parkkarte beliebig verlängern hätte können. Die Parkscheibe verhindert dies, wenn sie fristgerecht angebracht wird. Außerdem wurde ihm ja nicht das Überschreiten der Parkdauer zur Last gelegt, sondern das Nichtanbringen der Parkscheibe.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zur Verfügung, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von dieser Bestimmung hat die Erstinstanz Gebrauch gemacht. Es ist im Gegenstandsfall das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen. Zweifelsfrei liegt aber ein rechtswidriges Verhalten vor und es war eine Ermahnung zu erteilen um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Bezüglich der Tatörtlichkeit wird auf das oben Gesagte, sowie das Lichtbild von EE Maps betreffend „Adresse 2- Volksschule“ wie der Tatort entsprechend der Verordnung im Straferkenntnis richtig zitiert wurde, verwiesen. Der Tatort steht somit ausreichend fest.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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