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LVwG-2022/20/1614-2Landesverwaltungsgericht29.06.2022
Geschwindigkeitsübertretung, <br/>Verkehrszuverlässigkeit,<br/>Entziehung der Lenkberechtigung,<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird insoweit ergänzt und präzisiert, als der Beginn der Entziehung Lenkberechtigung mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (das war am 13.06.2022) festgelegt wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit einer Strafverfügung vom 29.04.2022, Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Datum/Zeit:14.04.2022, 06:10 Uhr
Ort:**** X, Adresse 1 Unbekannt, FR W
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX-***** (A)
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Zustellung erfolgte am 04.05.2022. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.06.2022 (zugestellt am 13.06.2022) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von einem Monat (ohne genaue Anführung des Beginns) entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Es wurde auch ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der oben angeführten Strafverfügung (entsprechend dem in einer Anzeige der PI X vom 27.04.2022 erhobenen Vorwurf) wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h (in X auf der B *** bei Strkm ***) bestraft worden sei. Die Strafverfügung sei rechtskräftig. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde auf § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) verwiesen.
Nach Zustellung des vorangeführten Bescheides am 13.06.2022 machte der Beschwerdeführer (zum Teil mittels Formularservice des Landes Tirol) mehrere Eingaben. In diesen Eingaben vom 13.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er die Tat nicht abstreite und sich seiner Schuld bewusst sei, jedoch die Lenkberechtigung im Hinblick auf berufliche und private Erfordernisse benötige. Er begehre einen Aufschub bzw eine Aussetzung bzw eine Einstellung des Verfahrens. Er sei beruflich sowie privat an das Auto gebunden und ersuche daher um Verständnis.
Die Verwaltungsbehörde wies den Beschwerdeführer in Bezug auf seine zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schriftsätze darauf hin, dass zur Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben werden müsse, wie dies im ersten Absatz der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführt sei.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, die er als Beschwerde bezeichnete. Mit dieser begehrte er einerseits eine Aussetzung sowie andererseits eine Einstellung des Verfahrens. Er verwies auch auf die Entrichtung der Eingabegebühr für die Erhebung einer Beschwerde.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 14.06.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 20.06.2022 ein. Das Landesverwaltungsgericht holte am 23.06.2022 bei der Verwaltungsbehörde den Zustellnachweis betreffend den Entziehungsbescheid ein.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
III.Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
§ 7 Abs 3 Z 4
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
§ 26 Abs 3 und 4
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, drei Monate,
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
IV.Rechtliche Würdigung:
Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Strafe. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Eingaben gegen den Entziehungsbescheid und die Festlegung des einmonatigen Entzuges der Lenkberechtigung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ausmaß von 56 km/h hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftig bestrafte Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Messung erfolgte mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes von 56 km/h gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar.
Seit dem 01.09.2021 sehen die StVO und das Führerscheingesetz strengere Rechtsfolgen für Schnellfahrer vor. So beträgt etwa die Entziehungsdauer für Schnellfahrer, wenn außerhalb des Ortsgebietes die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h und nicht mehr als 70 km/h überschritten wird, nunmehr einen Monat (anstelle von zwei Wochen).
In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen derartiger Geschwindigkeitsdelikte gemäß § 26 Abs 4 FSG zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Im gegenständlichen Fall erlangte die Strafverfügung vor Erlassung des führerscheinrechtlichen Bescheides Rechtskraft. Das verwaltungsbehördliche Strafverfahren war damit abgeschlossen. Die Verwaltungsbehörde war daher berechtigt, mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid (Entzugsbescheid) vorzugehen.
Die Behörde war umgekehrt auch nicht verpflichtet, mit der Entziehung zuzuwarten. Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166).
Da es sich bei der Entziehung um eine vorbeugende Maßnahme (Administrativmaßnahme) handelt, kommen die Bestimmungen betreffend einen Strafaufschub oder eine Aussetzung einer Strafe (zB § 54a Verwaltungsstrafgesetz) nicht zur Anwendung. Die Entziehung war (zwingend) anzuordnen. Die festgesetzte Entziehungsdauer entspricht der gesetzlichen Vorgabe. Die Entziehung erweist sich daher als rechtskonform.
Allerdings sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Falle eines Entzuges bei „Schnellfahrdelikten“ Bedenken hat, was sich insbesondere auf die in § 26 Abs 4 FSG normierte Wartepflicht gründet (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0145). Es wäre daher mangels Gefahr im Verzug im Sinne der Effektivität des Rechtsschutzes angezeigt gewesen, den Beginn der Entziehung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides zu verknüpfen. Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits rechtswirksam wurde und bereits knapp mehr als die Hälfte der einmonatigen Entziehungsdauer abgelaufen ist, wird von einer Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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