LVwG T LVwG-2022/25/1257-4

LVwG-2022/25/1257-4Landesverwaltungsgericht28.06.2022

Regest

von einem Bauvorhaben betroffenes Grundstück<br/>Nachbarrechte<br/>Anlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/1257-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.1257.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, CC Adresse 2, **** Z, vom 04.05.2022, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.04.2022, Zahl ***, betreffend Verfahren gemäß § 44 Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der antragstellenden Marktgemeinde Z als Straßenverwalterin in Spruchpunkt I. gemäß § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung für den Neubau einer Gemeindestraße als Erschließungsstraße zu den Objekten Adresse 1 Hausnummern ** bis **, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen unter einer Vielzahl von Bedingungen und Auflagen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag von AA auf Zuerkennung der Parteistellung auf Grundlage des § 37 Abs 2 TStG als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***1 bestehend aus Gst **1 in der KG Z sei. Darauf befinde sich sein Wohnhaus mit der Anschrift Adresse 1. Die betroffenen Gebäude, die durch diese Straße erschlossen werden sollen, seien bereits durch eine andere Zufahrt erschlossen. Die bekämpfte Zufahrtsstraße sei für eine Erschließung nicht notwendig. Der Abstand zwischen der beabsichtigten Wegtrasse und dem hangunterseitig gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers betrage lediglich 20 cm. Es seien von ihm Überschwemmungen seines Grundstückes in diesem Bereich dokumentiert, die durch diese Straße noch verschärft würden. Da die Straße zumindest 20 cm an die Grundgrenze herangeplant sei, sei mit Rückwirkungen auf sein Grundstück zu rechnen. Nach der mündlichen Verhandlung seitens der Straßenbehörde sei eine geotechnische Stellungnahme der Firma DD GmbH vom 01.04.2022 eingeholt worden, die ihm erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekanntgeworden wäre und er keine Verständigung von der Beweisaufnahme erhalten hätte. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, welche Art Straße bewilligt werden soll. Tatsächlich seien die vier Häuser bereits durch eine Straße erschlossen und die geplante Straßenführung also nicht von Bedeutung. Eine raumordnungsrechtliche Interessenbekundung der Gemeinde für die gegenständliche Straße sei nicht ersichtlich und nicht erkennbar. Der Bau dieser Gemeindestraße sei daher straßenrechtlich unzulässig. Der Bau dieser Straße sei auch gleichheitswidrig, weil sich der Straßenverwalter verpflichten müsse, die Gemeindestraße für vier Häuser zu bauen und zu erhalten, was als gleichheitswidrige Begünstigung von Gemeindebürgern anzusehen sei und dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspräche und eine unzulässige Subvention darstelle. Die Marktgemeinde Z sei auch nicht Eigentümerin der geplanten Straßentrasse. Ein Genehmigungsbescheid dürfe nicht vor Erlassung einer Verordnung einer Gemeindestraße bewilligt werden, weil die Gemeinde nicht Straßenverwalter im Sinn des Gesetzes sein könne. Die Marktgemeinde sei daher nicht aktiv legitimiert, einen derartigen Bescheid zu beantragen. Gemäß § 44 Abs 5 TStG sei die Trasse gegenständlicher Erschließungsstraße im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche festgelegt, weshalb die gegenständliche Straßenführung gemäß § 44 Abs 5 TStG unzulässig sei. Das gegenständliche Areal befinde sich in einer Hanglage. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege steil unterhalb der gegenständlichen Straße, die in den Hang eingebaut würde und unmittelbar an die Grundgrenze (Abstand 20 cm) heranreiche. Der gegenständliche Hang sei Teil der Straßenböschung und von den Auflasten der Straße auch unmittelbar betroffen und damit unmittelbar Teil der Straße. Der Beschwerdeführer sei somit im Sinn des § 43 TStG betroffen, weil ohne diese Böschung die Straße nicht halten würde. Die geotechnische Stellungnahme vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Heranzuziehen sei nicht nur die Schüttung der Straße selbst, sondern der sich auf dieser Schüttung bewegende Schwerverkehr mit einem Gewicht von 40 Tonnen. Baumaßnahmen hätten bereits zur Überflutung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers geführt und liege offensichtlich ein Teil der Straßenentwässerung auf seinem Grundstück. Aufgrund der Anlage und der Druckverhältnisse liege die Betroffenheit des Grundstücks des Beschwerdeführers vor, weil die Lastabführung dieser Straße auch auf seinem Grundstück erfolge und die geplante Straße ohne diese Lastabführung keinen Bestand hätte. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil er zur Stellungnahme der DD GmbH vom 01.04.2022 keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Die Straßenbehörde sei verpflichtet, die Frage, ob eine Parteistellung vorliege oder nicht, zu klären und in diesem Rahmen auch das Parteiengehör zu wahren. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei aber auch durch die von der Straße ausgehenden Immissionen stark betroffen. Aufgrund der Hanglange befinde sich die Straße wesentlich höher, sodass Lärm und Abgase besonders störend wirkten. Die Straße sei auch steil, die Fahrer müssten dort mehr Gas geben, was zu lauten Motorgeräuschen führe. Es sei kein Lärmgutachten eingeholt worden. Das Straßenprojekt sei abzuweisen, weil die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Gemeindestraße nicht vorlägen. Da die Straße aufgrund der Hanglage an sein Grundstück, welches Straßenböschung werde, heranreiche, sei es als betroffenes Grundstück zu qualifizieren und ihm die Parteistellung zuzuerkennen gewesen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag der Marktgemeinde Z abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 30.05.2022 wurde die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab dabei Folgendes an:

„Ich habe am 06.04.2022 an einem Gespräch mit Gemeindevertretern betreffend gegenständliches Bauvorhaben teilgenommen, bei dem aus meiner Sicht unsere Wünsche allerdings nicht in entsprechendem Maß berücksichtigt wurden, sodass für uns kein befriedigendes Ergebnis herausgekommen ist und die Situation gleich war, wie wenn es das Gespräch gar nicht gegeben hätte. Seitens der Gemeinde wurden uns keine Alternativen angeboten, da das Projekt einfach schon so festgesetzt war, als einziges wurde uns ein Sichtschutz angeboten, was aus unserer Sicht unzureichend war.

Nachdem uns keine Alternative angeboten wurde, haben wir das Gespräch verlassen. Ein Teil dieser Straße wurde bereits früher gebaut und im angrenzenden Bereich an unser Grundstück **1 ist es bei einem Starkregenereignis zu einer Überflutung auf unser Grundstück bis zur Haustür gekommen. Das war im Jahr 2016 oder 2017. Das Oberflächenwasser von dieser bestehenden Straße ist auf unser Grundstück geronnen. Unser Haus steht schon seit ca 50 Jahren dort und hatten wir bisher noch nie ein derartiges Problem. Ich habe diesbezüglich mich auch schriftlich mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt und um Kontaktaufnahme gebeten, was auch der Fall war. Ich wollte, dass mir jemand meine Ängste nimmt, mir wurde allerdings versichert, dass dafür kein Grund bestehe. Das hat mir allerdings nicht gereicht, weil wenn man in der Situation ist, dass einem das Wasser hineinrinnt, ist das ungenügend. Man hätte schon früher darauf schauen müssen. Die Straße verläuft ganz nahe an unserem Grundstück. Es ist für mich unbefriedigend, dass man als Anrainer nicht berücksichtigt wird.

Erwähnen möchte ich, dass die Straße bereits gebaut ist und es während der Baumaßnahmen zu spürbaren Erschütterungen bei uns im Haus gekommen ist, es haben Gläser geklirrt und ähnliches. Wenn man uns eine Parteistellung eingeräumt hätte und wir darüber reden hätten können, dann hätte das einen Charakter gehabt, wo man sagen kann, dass man ernst genommen wird. Es war im Gegenteil aber eher so, dass wir uns ausgespielt gefühlt haben und das von Anfang an. Das Projekt gibt es bereits seit dem Jahr 2014. Unser Nachbar hat uns gesagt, dass er diese Straße verlegen will, der Kanal war zu dieser Zeit noch gar kein Thema. Das wurde vom damaligen Bürgermeister abgelehnt, weil der Rest der Betroffenen dagegen war.

Dann hat es geheißen, dass jeder Kanal eine Straße brauche, was für mich auch nicht nachvollziehbar war, weil wenn jeder Kanal eine Straße hätte, wüsste ich nicht, wie viele Straßen es gebe. Derjenige, der das Projekt ins Leben gerufen hat, hat bereits einen Kanal durch seinen Grund. Wir hätten auch angeboten, den Kanal über unsere Parzelle **1 zu führen. Das hat aber niemanden interessiert. Wir fühlten uns nicht gleichbehandelt mit anderen. Und das ist der Hauptgrund, warum wir heute hier sitzen. Während der Bauarbeiten der Straße waren Vibrationen zu spüren, bei Gläsern, am Tisch, die Fenster haben auch vibriert. Der Straßenbau befindet sich inzwischen in der Endphase, zurzeit finden Asphaltierungsarbeiten statt.

Die Korrektheit der Planung der Straße wurde von unserer Seite nicht in Frage gestellt. Wenn die Vertreterin der belangten Behörde ausführt, dass mir damals erklärt wurde, dass bei der Überschwemmung das Regenwasser nicht von der Straße selbst gekommen ist, sondern von einer Baustelle, wo die Dachtraufe noch nicht angeschlossen war, so kann ich mich da jetzt im Detail nicht mehr erinnern, ich habe das erst im Nachhinein erfahren. Einen Wasserabfluss hat es auch später noch gegeben, auch wenn es inzwischen verwachsen ist und das Problem geringer wurde.“

II.Sachverhalt:

Aufgrund einer Neuparzellierung im gegenständlichen Projektgebiet und einer verbesserten Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen soll die bestehende Erschließungsstraße zu den Häusern Adresse 1 Hausnummern ** bis ** zurückgebaut und an der westlichen Seite des Grundstückes mit der Grundstücksnummer **2 neu errichtet werden. Die Grundstücke Nrn **3 und **2 werden durch die bestehende Zufahrt auf dem Grundstück Nr **4 getrennt. Am westlichen Ende des Grundstückes Nr **2 befinden sich drei Grundstücke, welche für eine zukünftige Bebauung zur Verfügung stehen. Die bestehende Erschließungsstraße zweigt von der Straße „Adresse 1“ westlich von Grundstück Nr **5 Richtung Norden ab und erschließt die Häuser mit den Hausnummern ** bis **. Die neu projektierte Erschließungsstraße zweigt von der bestehenden Straße „Adresse 1“ mit der Grundstücksnummer **6 am westlichen Ende des Grundstücks Nr **2 in Richtung Norden ab.

Das dem Beschwerdeführer AA gehörende Grundstück **1 wird durch das Projekt nicht in Anspruch genommen, die Oberkante der Einschnittsböschung ist im Nahbereich zumindest 20 cm von der Grundgrenze entfernt. Das Projekt wurde zwischenzeitlich bereits ausgeführt und kam es auch zu keiner Beanspruchung des Grundstückes **1 des AA.

Aufgrund der flachen Hangneigungen entstehen nur unwesentliche Eingriffe in die bestehende Hangsituation und besteht aus geotechnischer Sicht keine Gefahr bzw Beeinträchtigung für das benachbarte Grundstück Nr **1. Es werden/wurden keine nennenswerten Aufschüttungen für den neuen Straßenkörper durchgeführt, sondern Einschnitte ausgeführt, welche zu einer Aushubentlastung im Bereich der neuen Straße führt. Die Aushubentlastung entspricht einem Vielfachen, welche sich zukünftig durch den PKW-Verkehr ergibt und entspricht etwa jener durch den zukünftigen LKW-Verkehr. Die Druckzwiebel ist aufgrund der geringen Zusatzbelastungen, der Entfernung zum benachbarten Bauwerk auf Gst **1 und der dorthin führenden Zufahrtsstraße nicht maßgebend und führt zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung. Durch die im Zuge des Straßenbaus durchzuführenden Verdichtungsmaßnahmen ergeben sich keine negativen Beeinträchtigungen durch zu hohe Erschütterungen aufgrund der Entfernung zum benachbarten Bauwerk und der Zufahrtsstraße. Der Straßenbaukörper weist eine Querneigung von 3 % Richtung Osten auf, was dazu führt, dass Wasser nicht in Richtung Grundstück **1 rinnen kann. Auf der östlichen Straßenseite befinden sich Wassereinläufe, die zu einem Versickerungsbecken am unteren Ende der Erschließungsstraße geführt werden. Der Asphaltrand weist zur Grenze zu Grundstück **1 einen Abstand von ca 1,5 m auf und ist es durch den Abtrag vom Hang dazu gekommen, dass das Straßenniveau teilweise bis zu 70 cm tiefer liegt, als die Grundparzelle **1.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Marktgemeinde Z und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum insbesondere aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und der geotechnischen Stellungnahme der DD GmbH vom 01.04.2022 sowie den im Akt befindlichen Lichtbildern und Orthofotos.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgebend:

„§ 37

Allgemeine Erfordernisse

(1)Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(…)

§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

§ 44

Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

a)einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie

b)andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße

das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer befürchtet Überschwemmungen seines Grundstückes durch die gegenständliche Gemeindestraße. Diese Befürchtung ist unbegründet, weil gegenständliches Straßenbauprojekt über eine Entwässerung verfügt, die das Wasser von Gst **1 wegführt zu einem Versickerungsbecken am unteren Ende der Erschließungsstraße. Das Projekt ist technisch einwandfrei, was auch vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt wurde und auch die Tochter des Beschwerdeführers führte als Zeugin aus, dass die Korrektheit der Planung der Straße von ihrer Seite nicht in Frage gestellt werde. Bezüglich Oberflächenwasser ist daher mit keinen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch die neu errichtete Straße zu rechnen.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, welche Straße bewilligt werden solle, so ist auf den Bescheidspruch zu verweisen, in dem eine Bezugnahme auf die Planunterlagen ausgeführt ist. Damit ist der Bewilligungsgegenstand genau definiert.

Auch wenn die derzeit bestehenden vier Häuser bereits durch eine bestehende Straße erschlossen sind, stellt dies keinen Ausschlussgrund für eine Bewilligung des gegenständlichen Projektes dar, dessen Zweck in den Feststellungen kurz umrissen ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch nie bestritten, dass das Einreichprojekt nicht den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspräche.

Die in der Beschwerde aufgeworfenen Argumente einer fehlenden raumordnungsrechtlichen Interessenbekundung bzw einer gleichheitswidrigen Begünstigung von Gemeindebürgern, Fragen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder dass die Straßenverwalterin nicht Eigentümerin der geplanten Straßentrasse sei oder eine Verordnung fehlen würde, womit die Aktivlegitimation nicht gegeben wäre, sind für die Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers unerheblich und daher in diesem Verfahren nicht zu klären.

Nicht zutreffend ist das Beschwerdeargument, dass die gegenständliche Straßenführung gemäß § 44 Abs 5 TStG unzulässig wäre, da sie im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche festgelegt sei. Eine solche Festlegung im Flächenwidmungsplan ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung; lediglich für den Fall, dass die Trasse im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergibt sich ganz klar, dass die bestehende Hangsituation nur flache Hangneigungen aufweist und keinesfalls eine Steilheit, wie sie in der Beschwerde behauptet wird. Tatsache ist, dass das Grundstück **1 baulich nicht in Anspruch genommen wurde. Wenn durch eine Lastabführung nach unten bei Hanglage unterliegende Grundstücke als Böschung qualifiziert würden, könnten alle Grundstücke bis zur Talsohle als „betroffen“ angesehen werden, da die Last immer weiter nach unten abgeführt wird, was im gegenständlichen Fall – wie aus den Lichtbildern zu ersehen ist – ohnehin kaum der Fall sein kann. Nach § 3 Abs 1 lit b TStG sind Bestandteil der Straße die unmittelbar dem Bestand der Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Böschungen. Ein natürlicher Hang stellt keine „Anlage“ dar. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Straßengesetz 1989 ist auch klar zu entnehmen, dass als betroffene Grundstücke jene gelten, die durch die Straße oder den Straßenteil, der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, in Anspruch genommen werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass hier als Straße nicht nur der Straßenkörper, sondern auch die Straße mit all ihren Bestandteilen nach § 3 Abs 1 anzusehen ist. Genau dies ist hier eben nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, betroffener Grundeigentümer von gegenständlichem Projekt zu sein, da sein Grund nicht in Anspruch genommen wird.

Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die geotechnische Stellungnahme nicht zu überzeugen vermöge. Dort wird klar angegeben, dass die Aushubentlastung der Belastung durch den Lkw-Verkehr entspricht. Falsch ist auch das Argument, dass nicht die Schüttung der Straße selbst heranzuziehen sei, sondern sich der auf dieser Schüttung bewegende Schwerverkehr mit einem Gewicht von 40 Tonnen. In Bescheidauflage 9. ist geregelt, dass die Straße für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen ausgelegt ist, weshalb das Argument mit 40 Tonnen ins Leere geht.

Abgesehen davon ist die geotechnische Stellungnahme der DD GmbH vom 01.04.2022 widerspruchsfrei, logisch und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten vorgelegt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Baumaßnahmen bereits zu einer Überflutung des Grundstückes des Beschwerdeführers geführt hätten, hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass diese Überschwemmung durch Regenwasser nicht von der Straße selbst gekommen ist, sondern von einer Baustelle, wo die Dachtraufe noch nicht angeschlossen war. Um eben einen Abfluss von Oberflächenwasser auf Grundstück **1 zu verhindern, verfügt der vorliegende Neubau über ein Straßenentwässerungsprojekt, welches auch keinerlei Sickerbecken auf Gst **1 vorsieht.

Wenn in der Beschwerde wiederholt darauf hingewiesen wird, dass eine Betroffenheit des Gst **1 durch eine Lastabführung der neugebauten Straße auf dieses Grundstück vorliege, da ohne diese Lastabführung die geplante Straße keinen Bestand hätte, ist nochmals auf die geotechnische Stellungnahme zu verweisen, aus der sich klar ergibt, dass durch baubedingte Abgrabungen keine Änderung gegenüber der bestehenden Belastung eintritt, was aus der nur flachen Hangneigung auch bestens nachvollziehbar ist.

Die gerügte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der geotechnischen Stellungnahme vom 01.04.2022 ist dadurch saniert, als der Beschwerdeführer sich zu dieser geotechnischen Stellungnahme in seiner Beschwerde äußern konnte und dies seinerseits auch erfolgte. Er konnte somit im Rechtsmittel all das vorbringen, was er schon gegenüber der Erstbehörde argumentiert hätte.

Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, das Grundstück **1 vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht betroffen ist. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2013, 2012/06/0039, ergibt sich unmissverständlich, dass nur die betroffenen Grundstückeigentümer die im § 37 Abs 1 lit c genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdung oder Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektiv öffentliches Recht geltend machen können. Da Gst **1 von dem Vorhaben nicht betroffen ist, ist für den Beschwerdeführer § 37 Abs 2 TStG anzuwenden, wonach er die von ihm behaupteten Immissionen nicht als subjektiv öffentliches Recht geltend machen kann und den dahingehend gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen war.

Das von AA gestellte Begehren auf Abweisung des Straßenbauprojektes, weil die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Gemeindestraße nicht vorliegen würden, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens betreffend die Frage seiner Parteistellung.

In seinem Erkenntnis vom 23.12.1999, 99/06/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise ausgesprochen, dass entscheidend ist, dass sich die von den Gemeindebehörden erteilte Bewilligung nur auf das Grundstück X bezog. Damit kam der Beschwerdeführerin Parteistellung in diesem Verfahren nach dem TStG nicht zu. Durch die nur das Grundstück X betreffende Bewilligung werde nämlich nicht in subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin anderer Grundstücke, insbesondere des Grundstückes Y, eingegriffen. Auch in der zum Eisenbahngesetz ergangenen Entscheidung vom 24.09.2014, 2012/03/0003, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im Eisenbahngesetz als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein, wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden.

Auch aus dieser Judikatur ergibt sich eindeutig, dass mit dem Argument, dass durch die Lastabführung das Nachbargrundstück Straßenböschung werde, und damit als betroffenes Grundstück zu qualifizieren sei, womit Parteistellung verbunden wäre, nichts zu erreichen ist.

Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ist, nämlich die Frage, ob AA Parteistellung zukommt oder nicht, ist sein auf Spruchpunkt I. gerichtetes Rechtsmittelbegehren auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Abweisung des Antrages der Straßenverwalterin nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Nichtzuerkennung von Parteistellung an AA im gegenständlichen Verfahren inhaltlich korrekt war, weshalb der Beschwerde dagegen kein Erfolg zukommen konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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