LVwG T LVwG-2022/22/1224-1

LVwG-2022/22/1224-1Landesverwaltungsgericht28.06.2022

Regest

Ersatzvornahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1224.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. 11.5.1965, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2022, ZL *** wegen Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG betreffend den baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.9.2019, Zl. *** (Stützmauer zu den Grundstücken Gp **1 und **2 beide KG X)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, (VVG), BGBl 53 idF BGBl I 2022/14 die Ersatzvornahme in Bezug auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.9.2019, Zl. *** (Stützmauer zu den Grundstücken Gp **1 und **2 beide KG X) angeordnet. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte Auszüge aus dem TIRIS ein.

II.Erwägungen:

Eine Leistungspflicht gerade bei baupolizeilichen Auftrage wie hier entsteht erst, wenn der Titelbescheid rechtswirksam geworden ist und eine allfällige Leistungsfrist verstrichen ist. Bezieht sich der Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018, auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, so wird dieser erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Dieser Titelbescheid muss zwar nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, die Vollstreckbarkeit tritt jedoch erst mit Rechtskraft des zeitlich zuletzt ergangenen Titelbescheides ein (vgl. zu alledem Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, (2009), Rz 125). Vor diesem Hintergrund ist weiters hervorzuheben, dass die Titelbescheide, wenn sohin kein einheitlicher Titelbescheid ergeht, jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt einen identen Inhalt aufweisen müssen. Nur dann ist die Vollstreckbarkeit gegeben.

Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt nun darin, dass die Behörde offenkundig von einer materiellen Wirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020, LVwG-***auch gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder, BB, als Miteigentümer der Gp. **3 KG X) ausgeht. Tatsächlich richtet sich diese Entscheidung jedoch ausschließlich gegen den weiteren Mit- und Haupteigentümer der Gp. **3 KG X, CC. Der Umstand, dass Herr CC „Haupteigentümer“ der gegenständlichen Grundparzelle mit 245/345 Anteilen im Gegensatz zu den beiden Herren AA und BB mit je 50/345 Anteilen ist, ist rechtlich völlig unerheblich. Alle drei Herren sind Miteigentümer der gegenständlichen Grundparzelle. Vor diesem Hintergrund gehen die Argumente in der gleichlautenden Beschwerde der beiden Herren AA und BB, die offenkundig genau diesen Umstand ansprechen („Wir besitzen nur eine Eigentumswohnung im 2. OG und 1 Zimmer im 1. OG“, „Bitte richten Sie alle Forderungen bezüglich Grundstücksumbauten an Herrn CC“) ins Leere.

Von rechtlicher Relevanz ist hingegen der bereits oben angesprochene Umstand, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Titelbescheide diese jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt idente Inhalte aufweisen müssen. Davon geht die belangte Behörde gegenständlich offenkundig aus, ist mit dieser Ansicht jedoch nicht im Recht:

Der vorliegende Titelbescheid, das ist der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.9.2019, Zl. , wurde nur von Herrn CC beim Landesverwaltungsgericht Tirol beeinsprucht. Mit Erkenntnis vom 10.7.2020, LVwG- wurde die Beschwerde im Wesentlichen (zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4.) als unbegründet abgewiesen und unter den Z 1. lit a und b der Auftrag neu umschrieben und konkretisiert. Folgerichtig wurde das Vollstreckungsverfahren gegen Herren CC auch mit diesem Inhalt (siehe die Anordnung der Ersatzvornahme vom 31.3.2002, ZL ***) geführt.

Beim Beschwerdeführer AA hingegen ging die Vollstreckungsbehörde offenkundig von einer materiellen Wirksamkeit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.7.2020 dahingehend aus, dass die oben bereits zitierte Konkretisierung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gegen die beiden anderen Miteigentümer, die Herren AA und BB, wirke. Dem ist jedoch nicht so. In der Lehre und Rechtsprechung hat sich, was das Verhältnis von Bescheid der (belangten) Behörde und der Entscheidung der Verwaltungsgerichte (VwG) betrifft, die sog. „Ersetzungsthese“ durchgesetzt (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 6/2). Vereinfacht gesagt - hat das VwG einmal (inhaltlich) entschieden, verdrängt diese Entscheidung gleichsam den behördlichen Bescheid. An die Stelle des Bescheides tritt die Entscheidung des VwG. Diese Wirkung besteht bei mehreren Miteigentümern einer Grundparzelle jedoch nur gegenüber jenem Miteigentümer, der die behördliche Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten hat und an den sich die Entscheidung der Landesverwaltungsgericht Tirol richtet (so bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Anfragebeantwortung zur Vollstreckbarkeit der zitierten Entscheidung vom 4.11.2021). Bei diesem Miteigentümer (oder Miteigentümern) ersetzt die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol jene der Baubehörde und treten allein jene Rechtswirkung ein, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol angeordnet wurden. Anders dagegen im Falle der Beschwerdeführer AA. Hier entfaltet allein der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.9.2019, Zl. *** Rechtswirkungen. Den Herren AA und BB gegenüber wurde also entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde dieser Bescheid nicht durch das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol „konkretisiert“ (so aber der Spruch des angefochtenen Bescheides).

Im vorliegenden Fall hätte daher die Baubehörde, um eine Vollstreckung zu gewährleisten, den Miteigentümern AA und BB gegenüber einen mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020 übereinstimmenden Titelbescheid zu erlassen gehabt. Nur so wäre gewährleistet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt inhaltsgleiche baupolizeiliche Aufträge vorliegen, die eine Vollstreckung ermöglichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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