LVwG T LVwG-2022/49/1232-3

LVwG-2022/49/1232-3Landesverwaltungsgericht27.06.2022

Regest

Ausgangsregelung,<br/>Gastgewerbe,<br/>kein Hotelbetrieb, <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1232-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1232.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von Euro 29,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe erstens am 20.12.2020 von 22:03 Uhr bis 22:18 Uhr eine Betriebsstätte des Unternehmens „Hotel BB“ in **** Z, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten, obwohl dies untersagt war, und zweitens seinen privaten Wohnbereich in **** Z, Adresse 1, verlassen und sich ebenfalls zum selben Zeitpunkt an selben Ort, gemeinsam mit weiteren Personen an einem Tisch neben der Bar aufgehalten und dort Getränke konsumiert, obwohl das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu diesem Zeitpunkt zu diesem Zweck nicht zulässig war.

Dadurch habe der Beschwerdeführer erstens § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV iVm §§ 3 Abs 1 Z 1 und 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG und zweitens § 2 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV iVm §§ 5 Abs 1 Z 1 und 8 Abs 5 COVID-19-MG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und Abs 5 COVID-19-MG jeweils eine Geldstrafe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 29,00.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sämtliche COVID-Verordnungen seien ohnedies rechtswidrig, er sei beruflich für seine Firma unterwegs gewesen und habe an diesem Tag einen verstopften Kanal im Waschraum des Hotels behoben. Er habe auch in keinster Weise in einem öffentlichen Lokal Getränke konsumiert, da der Hotelbetrieb abgeschlossen gewesen sei. Beim Eingang sei die Telefonnummer des dort zuständigen bzw dort wohnenden Hotelier gestanden, um überhaupt in das abgeschlossene Gebäude zu gelangen. Es sei auch außergewöhnlich, derartige Fotos ohne Zustimmung von Seiten der Beamten anzufertigen, anstatt die Lage vor Ort zu überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Am 21.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer und ein Zeuge erschienen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hielt sich am 20.12.2020 von 22:03 Uhr bis 22:18 Uhr im „Hotel BB“ in **** Z, Adresse 2, gemeinsam mit dem dort wohnhaften Hotelbesitzer und zwei weiteren männlichen Personen an einem Tisch neben der Bar auf und konsumierte ein Glas Leitungswasser. Das Hotel war für die Öffentlichkeit geschlossen und es fand demnach kein Hotelbetrieb statt. Es war daher auch die Schankanlage abgeschalten. Der Beschwerdeführer befand sich dennoch im Hotel, da er dem Hotelbesitzer, seinem Jugendfreund, zuvor bei der Behebung einer Kanalverstopfung im Waschraum behilflich war.

Der Beschwerdeführer wohnt in Adresse 1, **** Z.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Bericht der PI Z vom 20.12.2020, Zl ***, samt beigefügten Lichtbildern.

Der Beschwerdeführer selbst bestritt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht, sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im „Hotel BB“ aufgehalten zu haben und bestätigte auf dem vorgelegten Lichtbild seine Person mit drei weiteren Personen am Stammtisch sitzend. Zudem sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass zum Tatzeitpunkt kein offizieller Hotelbetrieb bestand und das Hotel damit geschlossen war und im Eingangsbereich darauf entsprechend hingewiesen wurde. Dies wurde auch vom einvernommenen Zeugen bestätigt.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtslage

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

(…)

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(…)

Ausgangsregelung

§ 5.

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 566/2020:

„Ausgangsregelung

§ 2.

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

(…)

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

(…)

Gastgewerbe

§ 7.

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(…)

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(…)“

V.Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1

Gemäß § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.

Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt war das „Hotel BB“ zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geschlossen. Der Beschwerdeführer befand sich dennoch im Hotel, da er dem Hotelbesitzer, der dort wohnhaft und sein Jugendfreund ist, bei der Behebung einer Kanalverstopfung im Waschraum behilflich war. Im Anschluss daran saßen der Beschwerdeführer, der Hotelbesitzer und zwei weitere Personen am Stammtisch im Hotel zusammen.

Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Spruchpunkt vorgeworfen, einen Gastgewerbebetrieb zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten zu haben.

Aufgrund den vorigen Ausführungen ist verfahrensgegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in einem Gastgewerbebetrieb aufhielt, der Hauptgrund hierfür lag jedoch zunächst in der Behebung des verstopften Kanals im Waschraum des Hotels. Im Anschluss daran wurde ihm vom Hotelbesitzer am Stammtisch noch ein Glas Leitungswasser angeboten. Aufgrund des Umstandes, dass das Hotel geschlossen und damit auch die Schankanlage abgeschalten war, der Hauptgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hotel der verstopfte Kanal war und er nach dessen Behebung lediglich ein Glas Leitungswasser konsumierte, liegt ein Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verfahrensgegenständlich nicht vor. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV nicht begangen und war daher der erste Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 2 VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2

Gemäß § 2 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten taxativ aufgezählten Zwecken zulässig.

Der Beschwerdeführer hat sich entsprechend dem festgestellten Sachverhalt zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im „Hotel BB“ in **** Z, Adresse 2, und damit außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereichs in Adresse 1, **** Z, gemeinsam mit dem dort wohnhaften Hotelbesitzer und zwei weiteren männlichen Personen an einem Tisch neben der Bar aufgehalten.

Ein zulässiger Zweck zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs mag allenfalls in Bezug auf § 2 Abs 1 Z 3 lit a sublit cc der 3. COVID-19-SchuMaV vorliegen, geht im Ergebnis aufgrund der im § 2 Abs 3 der 3. COVID-19-SchuMaV definierten zusätzlichen Voraussetzungen jedoch ins Leere. Bei dem im „Hotel BB“ auch gleichzeitig wohnhaften Hotelbesitzer handelt es sich entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung um einen Jugendfreund, zu welchem er regelmäßig Kontakt pflegt und des Öfteren bei ihm im Hotel auch auf einen Kaffee vorbeikommt. Aus diesem Grund hat er auch als Freundschaftsdienst am 20.12.2020 abends den verstopften Kanal im Waschraum des Hotels behoben und in diesem Zusammenhang am Stammtisch gemeinsam mit ihm etwas getrunken. Entsprechend dem von der Polizei angefertigten Lichtbild befanden sich am Stammtisch neben dem Beschwerdeführer und dem Hotelbesitzer noch zwei weitere männliche Personen. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches zwecks Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird, unterliegt jedoch gemäß § 2 Abs 3 der 3. COVID-19-SchuMaV der Einschränkung, dass derartige Kontakte nur dann stattfinden dürfen, wenn daran erstens auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und zweitens auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Diese Voraussetzung liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor, nachdem sich am Stammtisch mehr als zwei Personen, aus unterschiedlichen Haushalten, von dem auszugehen ist, aufgehalten haben. Die Übertretung des § 2 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da in Bezug auf die bestandene Ausgangssperre und ein Zusammentreffen mit mehreren Personen schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe von Euro 145,00 und damit im Ausmaß von 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei bereits bestehende Verwaltungsvorstrafen und darüber hinaus weder Erschwerungsgründe noch Milderungsgründe festgestellt und ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Zusammentreffen mehrerer Personen verschiedener Haushalte in einem Innenraum ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Möglichen verhängten Strafe nicht in Betracht. Die Strafe erscheint daher schuld- und tatangemessen, da die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung dient und die Strafe nicht nur dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen führen soll, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen.

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Vorschreibung der Kosten im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lag nicht vor. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet schon wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.

Hinsichtlich dem Vorbringen, wonach die COVID-19-Verordnungen ohnedies alle rechtswidrig seien, erblickt das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich einer Gesetzwidrigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV unter Verweis auf die diesbezüglichen rechtlichen Begründungen keine Bedenken.

Nicht vergleichbar ist demzufolge die Rechtmäßigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, V 411/2020, bzw auch vom 10.03.2021, V 583/2020, mit welchen er ausgesprochen hat, dass einzelne Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung und der COVID-19-Lockerungsverordnung nicht den Vorgaben des COVID-19-MG entsprochen haben, da es der Verordnungsgeber in diesen Fällen gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, haben in den damaligen Verordnungsakten gänzlich gefehlt. Dies ist demgegenüber bei der für den Tatzeitpunkt geltenden 3. COVID-19-SchuMaV entsprechend den vorigen Ausführungen nicht der Fall. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Hinsichtlich dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Vorgehensweise bei der Anfertigung der Lichtbilder durch die Polizei bemängelt und diesbezüglich die Zulässigkeit der Verwendung als Beweis für die verfahrensgegenständliche Bestrafung bezweifelt, ist aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorgelegenen Situation entsprechend den Ausführungen des einvernommenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ähnlicher Vorfall einige Tage zuvor, Rücksprache mit dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Auskunft, entsprechende Lichtbilder anzufertigen) nicht von einem rechtswidrig erlangten Beweismittel auszugehen. Der Verwertung dieses Beweismittels steht im vorliegenden Verfahren demnach kein Beweisverwertungsverbot entgegen (vgl VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0345).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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